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Urteil

6 K 988/19.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:1118.6K988.19.00
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Leitsätze
1. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Bulgarien grundsätzlich keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMR (juris: MRK) bzw. Art. 4 GR-Charta (juris: EUGrdRCh).(Rn.44) 2. Unter Zugrundelegung der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK (juris: MRK) sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien ist das Gericht der Überzeugung, dass auch Familien in Bulgarien nach Abschluss des Asylverfahrens keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.55) 3. Eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer auf dieser Grundlage bestehenden Suizidgefahr belegt nicht automatisch auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Bulgarien grundsätzlich keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMR (juris: MRK) bzw. Art. 4 GR-Charta (juris: EUGrdRCh).(Rn.44) 2. Unter Zugrundelegung der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK (juris: MRK) sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien ist das Gericht der Überzeugung, dass auch Familien in Bulgarien nach Abschluss des Asylverfahrens keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.55) 3. Eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer auf dieser Grundlage bestehenden Suizidgefahr belegt nicht automatisch auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die teilweise zulässige Klage, über welche im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat in der Sache keinen Erfolg. A) Die Klage ist teilweise als Verpflichtungsklage, teilweise als Anfechtungsklage zulässig (I.). Sie ist fristgerecht erhoben worden (II.) I. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihnen die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise (hilfsweise) subsidiären Schutz im Sinne von § 4 des Asylgesetzes – AsylG – zuzuerkennen, ist die Klage unzulässig. Gegen die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist allein eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) statthaft; ein „Durchentscheiden“ des Gerichts ist nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16 f.). Nach dem von den Klägern erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel ist ihr Antrag allerdings dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass sie auch die Aufhebung ihrer Asylanträge als unzulässig begehren. Soweit die Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG) – und zwar bezogen auf Bulgarien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, NVwZ 2017, 1207) – und insoweit die Abänderung der unter Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide getroffenen Regelung begehrt, ist die vorliegende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) statthaft. Soweit die Kläger darüber hinaus erkennbar die Aufhebung der unter Ziff. 3 der Bescheide für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen begehren, handelt es sich wiederum um eine gegen diesen belastenden Verwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage. II. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Klagefrist in Fällen der vorliegenden Art nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche oder wegen der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG zwei Wochen beträgt. Die kurze einwöchige Klagefrist hätte gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, da die dem Bescheid beigefügte Belehrung nicht auf diese Frist, sondern auf eine zweiwöchige Klagefrist hinweist. Ob in einem solchen Fall die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene längere Frist einzuhalten ist oder die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, ist jedenfalls nicht völlig unumstritten (vgl. zum Meinungsstand: Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 58 Rn. 42). All diese Fragen können dahingestellt bleiben, da die Bescheide den Klägern am 18. Februar 2019 ausgehändigt wurden und diese am 4. März 2019, also innerhalb von zwei Wochen, Klage erhoben haben. B) Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Unzulässigkeitsentscheidungen in den Bescheiden vom 1. Februar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, I.). Zudem haben sie keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, II.). Auch die Abschiebungsandrohungen sind nicht rechtswidrig und verletzen somit keine Rechte der Kläger (III.) Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO – vorbehaltlich entgegenstehender nachfolgender Ausführungen – auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide verwiesen. I. Die Unzulässigkeitsentscheidungen in Ziffer 1 der Bescheide vom 1. Februar 2019 erweisen sich zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass den Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften der bulgarischen Behörden vom 24. und 29. Juli 2014, wonach den Klägern in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Zudem haben die Kläger zu 1) und 2) sowohl in den Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats als auch in den Anhörungen zur Zulässigkeit der Asylanträge selbst angegeben, in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein. 2. Zwar ist die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig rechtswidrig, wenn dem Kläger im Falle einer Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – Rs. C-163/17, Jawo –, juris und Rs. C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. –, juris Rn. 88 f. m.w.N.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris). Eine solche Rechtsverletzung droht den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien jedoch nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, Bulgarien werde die Kläger weiter – insbesondere nach Syrien – abschieben. Bulgarien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Signatarstaat der EMRK und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GR-Charta sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – (vgl. Art. 18 GR-Charta und Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.). Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. EU Nr. L 180/60) – Verfahrensrichtlinie –, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH, Ibrahim u.a., a.a.O., m.w.N.). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (EuGH, Jawo, a.a.O., Rn. 83). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Ibrahim u.a., a.a.O., Rn. 88 m.w.N.). Solche Schwachstellen führen jedoch nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Ibrahim u.a., a.a.O., Rn. 89-93 m.w.N.). 3. Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage liegen nach diesen Vorgaben derzeit solche Schwachstellen in Bezug auf rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte weder allgemein noch in Bezug auf die Kläger im Besonderen vor, sodass ihnen bei einer Abschiebung nach Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die im Einzelfall auftretenden Unzulänglichkeiten begründen keine systematischen Schwachstellen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigten die Befriedigung elementarster Grundbedürfnisse, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht möglich sein wird. So haben anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt (a) und zur Sozialhilfe (b). Sie sind nicht daran gehindert, eine Unterkunft zu beziehen, sodass sie nicht von Obdachlosigkeit bedroht sind (c). Zudem steht ihnen der Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta genügenden medizinischen Versorgung offen (d). Im Übrigen hat Bulgarien auch Schritte zur Integration anerkannt Schutzberechtigter unternommen (e). a) Anerkannt Schutzberechtigte können in Bulgarien grundsätzlich ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Sie haben gute Chancen, ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Zwar mag die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu 1) aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sein (vgl. u. II 2 b). Jedoch sind keine Gründe ersichtlich, welche den Kläger zu 2) und die mittlerweile 16 Jahre alte Klägerin zu 3) hindern könnten, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. aa) Sie haben nach ihrer Anerkennung automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (vgl. AIDA, country report Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76). Die Arbeitsmarktsituation in Bulgarien stellt sich für Arbeitsuchende generell positiv dar. Die Arbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 74-jährigen lag im Dezember 2018 bei lediglich 5,2 % und damit knapp 1 % unter der Quote von Dezember 2017 und unter der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 6,6 % in der gesamten Europäischen Union (vgl. EURES, Arbeitsmarktinformationen Bulgarien, Stand: Mai 2019, https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=9366&countryId=BG&acro=lmi&lang=de). Offizielle Zahlen, wie viele anerkannt Schutzberechtigte aktuell als Arbeitssuchende bei den Jobcentern der Arbeitsagentur erfasst sind, existieren zwar nicht. Ihre Zahl wird jedoch – auch wegen der geringen Anzahl der in Bulgarien verbleibenden anerkannt Schutzberechtigten – als gering eingeschätzt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Trier, 26. April 2018, milo S. 3). bb) Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist gerade in den ländlichen Gebieten besonders hoch (Auskunft des Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt, 1. März 2018, milo). Unternehmer erkundigen sich immer wieder ausdrücklich und in der jüngsten Vergangenheit auch zunehmend bezüglich der Möglichkeit, gezielt Flüchtlinge zu beschäftigen. Vereinzelt werden hierbei sogar auch Unterkunftsmöglichkeiten, insbesondere auf dem Land, angeboten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Thüringer OVG, 18. Juli 2018, milo S. 4). Dass diese Angebote bisher nicht wahrgenommen werden, liegt an der mangelnden Bereitschaft vieler anerkannt Schutzberechtigter, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018, a.a.O., S. 3). Anerkannt Schutzberechtigte genießen in Bulgarien jedoch Freizügigkeit (AIDA, a.a.O., S. 75). Sie sind mithin erforderlichenfalls auch auf Arbeitsplätze in den ländlicheren Regionen Bulgariens zu verweisen. cc) Ein fester Wohnsitz ist für eine Arbeitsaufnahme nicht erforderlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018, a.a.O.). Lediglich für die Registrierung bei der Arbeitsagentur ist ein Ausweisdokument von Nöten. Anerkannte Flüchtlinge bekommen ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit, subsidiär Schutzberechtigte eines mit drei Jahren Gültigkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13. Dezember 2017, milo S. 16). Der Schutzstaus wird grundsätzlich unbegrenzt erteilt (Dr. Ilareva, Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection in Bulgaria, 7. April 2017, milo S. 12). Der Aufenthaltstitel muss jeweils persönlich verlängert werden (Bundesamt für Fremdenwesen, a.a.O., S. 5; AIDA, a.a.O., S. 70). dd) Das bulgarische Gesetz zur Förderung der Beschäftigung sieht zudem vor, dass anerkannt Schutzberechtigte Zugang zur Arbeitsagentur haben. Darüber hinaus organisiert die Staatliche Agentur für Flüchtlinge Informationsveranstaltungen mit Firmen, die Asylbewerber und Personen mit internationalem Schutz oder humanitärem Status rekrutieren möchten. Internationale und bulgarische Nichtregierungsorganisationen wie beispielsweise das Bulgarische Rote Kreuz und die Caritas informieren solche Personen über ihre Rechte und Verfahrensabläufe und helfen ihnen bei der Arbeitsvermittlung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische OVG, 18. Juli 2017, milo S. 4 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 25. März 2019, milo; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 21). Das Bulgarische Rote Kreuz führt zudem im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen durch, die Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung umfassen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017, a.a.O., S. 4). Auch einige Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigen anerkannt Schutzberechtigte. ee) Die unzureichende Beherrschung in Bulgarien gebräuchlicher Sprachen begründet ebenfalls keine erheblichen Beeinträchtigungen. Zwar können fehlende Sprachkenntnisse eine Hürde auf dem Arbeitsmarkt darstellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/asylrecht/stellungnahmen/190829-bulgarien-auskunft.pdf, S. 24, f. m.w.N.). In Bulgarien gibt es auch keine staatlichen Sprachkursangebote (Council of Europe, Report of the fact-finding mission by Ambassador Bocek, https://rm.coe.int/report-of-the-fact-finding-mission-by-ambassador-tomas-bocek-special-r/16807be041, S. 18). Potenzielle Arbeitsplatzangebote für anerkannt Schutzberechtigte umfassen jedoch häufig einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, für die man keine besondere Ausbildung oder Sprachkenntnisse benötigt. b) Angesichts der Aussicht, den Lebensunterhalt durch Arbeit sichern zu können, wären die Kläger nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien allenfalls für kurze Zeit auf Hilfe seitens des Staates oder sonstiger Institutionen angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sie eine solche Unterstützung auch erhalten würden. Anerkannt Schutzberechtigte sind nämlich auch hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfe den bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben Zugang zur kompletten bulgarischen Sozialhilfe (AIDA, a.a.O., S. 77). Die monatliche Sozialhilfe beläuft sich auf umgerechnet etwa 33 € pro Person (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018, a.a.O., S. 2). Der Zugang zur Sozialhilfe gestaltet sich hierbei – ebenso wie für bulgarische Staatsangehörige auch – aufgrund der Zulassungskriterien als schwierig (Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 18. Juli 2018, a.a.O.). Zum einen wird für die Registrierung ein Ausweisdokument verlangt (Dr. Ilareva, a.a.O.; Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27. August 2015, milo S. 4). Da es anerkannt Schutzberechtigten verwehrt ist, die Flüchtlingsunterkunft als Meldeadresse anzugeben, kann die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen, zumindest mit einem Zeitverlust verbunden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 21 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 19). Das Sozialsystem in Bulgarien ist somit zwar nicht mit dem deutschen vergleichbar und hält sowohl für anerkannt Schutzberechtigte als auch für bulgarische Staatsangehörige, deutlich weniger Fürsorgeleistungen vor. Dies begründet jedoch im Falle einer Abschiebung des anerkannt Schutzberechtigten in den Drittstaat grundsätzlich keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta (vgl. EuGH, Ibrahim u.a., Rn. 94 m.w.N.). Dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist gerade in Ansehung des längerfristigen Aufenthalts im schutzgewährenden Staat nicht zu beanstanden. Vielmehr nimmt der externe Versorgungs- und Hilfebedarf eines anerkannt Schutzberechtigten mit der Verfestigung des Aufenthalts und seiner Integration in den schutzgewährenden Staat zunehmend ab. So wird er mit den Verhältnissen im schutzgewährenden Staat sowie dessen Sprache zunehmend vertraut, sodass von ihm erwartet werden kann, dass er eigene Anstrengungen unternimmt, eine selbstständige Existenz aufzubauen und zu unterhalten. Anerkanntermaßen besteht keine Pflicht des schutzgewährenden Staates für jeden anerkannt Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu gewährleisten (so bereits: EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz –, juris Rn. 95). Dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich diese Personen im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O., Rn. 94). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass internationale Hilfsorganisationen ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung bilden, indem sie Asylbegehrende und anerkannt Schutzberechtigte mit Nahrungsmitteln oder Sachleistungen unterstützen. Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt den sogenannten „Refugee-Migrant Service“, welcher über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten verfügt. Dieser bietet Geld- und Sachleistungen, wie einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen wie drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 21; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018, a.a.O., S. 4). Zudem bietet das Integrationszentrum in Sofia soziale Beratung und Unterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 21; Auskunft des Auswärtige Amtes vom 18. Juli 2017, a.a.O., S. 5). c) Ferner droht anerkannt Schutzberechtigten – insbesondere auch in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Sie haben nach ihrer Anerkennung einen Anspruch auf sechs Monate finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft (AIDA, a.a.O., S. 76). Alternativ können sie sechs Monate lang in Aufnahmeeinrichtungen bleiben (AIDA, a.a.O., S. 76; Dr. Ilareva 2017, a.a.O., S. 8). Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich bei deren Überfüllung. Aufgrund zurückgehender Flüchtlingszahlen liegt eine solche derzeit jedoch weder vor noch ist sie demnächst zu erwarten. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien rücküberstellt werden, haben zwar keinen Anspruch auf Unterbringung in einer SAR-Einrichtung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 22 m.w.N.). Auch sie können bei fehlender Auslastung jedoch in diesen aufgenommen werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018, a.a.O.), so dass auch diese Möglichkeit angesichts sinkender Flüchtlingszahlen nicht auszuschließen ist. Zudem gibt es eine begrenzte Anzahl preiswerter Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannt Schutzberechtigte bewerben können. Der Zugang zu diesen ist in der Praxis zwar schwierig, da die anerkannt Schutzberechtigten um diese Wohnungen mit den bulgarischen Staatsangehörigen konkurrieren müssen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017, a.a.O.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2019, a.a.O.). Zudem ist die Vergabe von Sozialwohnungen Sache der Gemeinde, sodass diese die jeweiligen Voraussetzungen eigenmächtig festlegen können. Auch dies ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden, da Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren (vgl. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 – Chapman/ Vereinigtes Königreich). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen unterstützen anerkannt Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche und Meldeangelegenheiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 21; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017, a.a.O., S. 4 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2019, a.a.O.). Zudem stehen für anerkannt Schutzberechtigte, die aus dem Ausland zurückkehren, zwölf kostenlose „Zentren für temporäre Unterbringung“ zur Verfügung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssen sie sich an eine Regional- oder Lokaldirektion der Agentur für soziale Unterstützung wenden. Die Unterbringung ist für maximal drei Monate innerhalb eines Jahres möglich. Auch gibt es zwei kommunale „Krisenzentren“ in Sofia für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate. Die Unterbringungssituation in staatlichen Obdachlosenunterkünften ist zwar bescheiden, jedoch nicht menschenunwürdig (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam, 16. Januar 2019, milo S. 2). Die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen und staatliche Stellen gepaart mit der niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden anerkannt Schutzberechtigten sorgt im Ergebnis dafür, dass es dort kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2019, a.a.O.; Dr. Ilareva 2017, a.a.O., S. 10). Auch dies lässt erwarten, dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Bulgarien nicht von Obdachlosigkeit bedroht sein werden. d) Anerkannt Schutzberechtigte haben in Bulgarien auch einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen der Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta genügenden medizinischen Versorgung. Auch diesbezüglich sind sie bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt. Das bulgarische Gesundheitssystem ist zwar nicht mit dem deutschen vergleichbar, da es an qualifiziertem Personal und finanziellen Mitteln mangelt (AIDA, a.a.O., S. 53; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 16, 22). Hiervon sind jedoch nicht nur anerkannt Schutzberechtigte, sondern auch bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen betroffen. Anerkannt Schutzberechtigte müssen ihre Krankenversicherung ab dem ersten Tag ihrer Anerkennung selbst bezahlen. Der Beitrag hierfür beläuft sich auf mindestens 10,46 € im Monat (AIDA, a.a.O., S. 77; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 22). Die medizinische Notfallversorgung hingegen ist für alle kostenlos zugänglich (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018, a.a.O.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 20 f.). Zudem gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die kostenlose Behandlungen und Leistungen anbieten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 24). Das Bulgarische Rote Kreuz krankenversichert zudem die Teilnehmer von Sprachkursen oder Berufsausbildungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017, a.a.O., S. 4). e) Gegen die Annahme, die bulgarischen Behörden seien gegenüber Personen, denen internationaler Schutz zukommt, gleichgültig, spricht auch, dass am 19. Juli 2017 eine neue Integrationsverordnung erlassen wurde, nach welcher Integrationsvereinbarungen zwischen Flüchtlingen und Kommunen für ein Jahr geschlossen werden können. Diese umfassen die Erstellung eines individuellen Integrationsplans mit konkreten Integrationsmaßnahmen, wie beispielsweise Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Ausbildung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung sowie soziale Fürsorge und soziale Dienstleistungen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2019, a.a.O., S. 1). Zwar gibt es keine Verpflichtung der Gemeinden zur Teilnahme an dem Programm (Council of Europe, a.a.O., S. 17). Bis Juli 2018 wurde lediglich eine Integrationsvereinbarung geschlossen und es wurden 38 Profile für Flüchtlinge erstellt, um die Vermittlung an einen Bürgermeister der möglichen Empfängergemeinden zu ermöglichen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018, a.a.O., S. 1 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2019, a.a.O.). Bis zum 31. Dezember 2018 wurden 13 Anerkannte bei ihrer Integration unterstützt, wobei diese jeweils mit Integrationsmitteln aus einem EU-Programm und nicht durch den allgemeinen nationalen Integrationsmechanismus finanziert wurden (AIDA, a.a.O., S. 12, 69; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 24). Das mangelnde Interesse an den Integrationsvereinbarungen ist jedoch nicht lediglich den Gemeinden, sondern auch den Anerkannten zuzuschreiben, da viele von ihnen nach ihrer Anerkennung Bulgarien sofort verlassen, ohne sich zu bemühen, ernsthaft in Bulgarien – auch im ländlichen Raum – Fuß zu fassen (vgl. Auskunft der Botschaft Sofia, a.a.O., S. 2; UNHCR, Representation in Bulgaria, Age, Gender and Diversity Participatory Assessment Report, 2017, https://ec.europa.eu/migrant-integration/?action=media.download&uuid=1B40F42B-DE2B-411E-2819D770F513778F S. 10). Nach alldem hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt. II. Die Beklagte hat auch in rechtmäßiger Weise festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG). 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Bulgarien liegt nicht vor, denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass den Klägern in Bulgarien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, sind bereits aus den unter I. genannten Gründen, auf die vollumfänglich verwiesen wird, nicht gegeben. 2. Ein nationales Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Dass den Klägern eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht bereits aufgrund der allgemeinen Verhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien droht, folgt aus den unter I. genannten Gründen. Individuelle Umstände, die eine erhebliche konkrete Gefahr begründen würden, haben die Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend auch sonst nicht ersichtlich. a) Soweit die Kläger vorgetragen haben, sie hätten keinen Schutz erhalten, als sie Konflikte mit Asylbewerbern aus anderen Ländern gehabt hätten, ergibt sich daraus noch keine erheblich konkrete Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Kläger müssen sich insoweit erforderlichenfalls auf den Schutz und die (Mit-)Hilfe durch die bulgarischen Behörden, insbesondere die ortsansässige Polizei, verweisen lassen. Es handelt sich um eine Situation, der außerhalb der Regularien für Drittstaatenfällen unter Rückgriff auf das jeweilige Polizei- und Strafrecht begegnet werden kann und muss. Dass in Bulgarien ein solcher Schutz nicht zu erlangen wäre, ist seitens der Kläger nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. b) Es ergibt sich auch kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Insofern sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an den Nachweis einer solchen Erkrankung nach § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). aa) Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Aus einem qualifizierten Attest muss sich somit nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15). Bei der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht nur äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, sodass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrundeliegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bestehen besondere Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik. Es genügt also weder, allein aus den für eine PTBS typischen Symptomen (insbesondere der von dem Ausländer beschriebenen Flashbacks) auf das Vorliegen dieser Krankheit einschließlich eines nicht näher bestimmbaren Traumas rückzuschließen, noch sich pauschal auf allgemein umschriebene, für die Entwicklung einer PTPS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Betroffene angibt, unterlegen zu haben, und aus ihnen die Krankheit abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung mindestens eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das unter Ausschluss konkurrierender Ursachen mit Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der PTBS ursächlich sein kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 3 ZB 15.2728 –, juris). Zudem begründet eine PTBS auch nur dann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn sie zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Selbstgefährdung führen würde (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2017 – 11 ZB 17.31463 –, BeckRS 2017, 133236). Auch insoweit bedarf es aussagekräftiger, nachvollziehbarer ärztlicher Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkret erforderliche Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben (Koch, in: Kluth/ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Ed, Stand: 15. August 2016, § 60 AufenthG Rn. 43). bb) Diesen Anforderungen genügen die von den Klägern vorgelegten Atteste, welche der Klägerin zu 1) Suizidalität und eine Posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen, nicht. Sie sind zum einen nicht mehr aktuell, genügen darüber hinaus aber auch nicht den beschriebenen Anforderungen an ein qualifiziertes Attest. Die psychosozialen Bescheinigungen der Flüchtlingshilfe ... vom 12. August und 13. Oktober 2014 wurden bereits nicht von einem Facharzt erstellt. Zudem werden in diesen Bescheinigungen die Schilderungen der Klägerin zu 1) hinsichtlich der möglicherweise traumaauslösenden Erlebnisse im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen und ihre Reaktionen hierauf nicht hinreichend detailliert wiedergegeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gefahr einer Retraumatisierung in Bulgarien. Insoweit wird zwar ausgeführt, die Klägerin wäre in Bulgarien ständig Triggern aus der Umgebung ausgesetzt. Benannt werden insoweit aber lediglich beispielhaft Mangelversorgung, unsichere Lebensbedingungen sowie Respektlosigkeit der Umgebung. Weder wird dargelegt, weshalb solche Umstände eine Retraumatisierung hervorrufen würden, noch, inwieweit sie in Deutschland nicht ebenfalls solchen „Triggern“ ausgesetzt ist und inwieweit bzw. aus welchen Gründen es ihr hier gelingt, solche Einflüsse ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu bewältigen. Das nervenärztliche Gutachten Prof. Dr. h.c. Dr. med. ... vom 16. Oktober 2014 legt die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die Beurteilung erfolgt ist, sowie die Methode der Tatsachenerhebung nicht hinreichend dar, sondern bezieht sich ohne nähere – insbesondere kritische – Auseinandersetzung auf die Feststellungen der Flüchtlingshilfe .... Die psychiatrische Stellungnahme Dr. med. ... vom 10. Juli 2017 beschreibt vor dem Hintergrund einer eineinhalbjährigen Behandlung der Klägerin die bei ihr auftretenden Symptome und qualifiziert diese als typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die für diese Einschätzung maßgeblichen Tatsachen werden jedoch lediglich stichwortartig wiedergegeben und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt im Wesentlichen aufgrund einer Bezugnahme auf entsprechende amtsärztliche Feststellungen. cc) Die beiden amtsärztlichen Gutachten vom 13. November 2014 und 17. März 2017 sind ebenfalls nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin zu 1) zu belegen. (1) In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob die dargelegten Anforderungen an ärztliche Atteste nach der Intention des Gesetzgebers auch für – wie im vorliegenden Fall – behördlich veranlasste amtsärztliche Atteste gelten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 19 CE 17.1541 –, juris Rn. 25 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist möglicherweise auch bedeutsam, ob es sich um eine Fallgestaltung handelt, in der die Vermutungsregelung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG unmittelbar gilt oder – mangels Inbezugnahme durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – nicht. Diese Fragen können jedoch für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, da die amtsärztlichen Gutachten nicht die Annahme rechtfertigen, der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) werde sich nach ihrer Abschiebung nach Bulgarien alsbald erheblich verschlechtern. (2) Aus dem von der Ausländerbehörde angeforderten Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1) vom 13. November 2014 heißt es, bei der Untersuchung sei (u.a.) ein Dolmetscher anwesend gewesen. Neben einer ausführlichen Erhebung der Vorgeschichte sowie dem eigenen Untersuchungsbefund hätten die fachärztliche Bescheinigung vom 16. Oktober 2014 und die psycho-soziale Bescheinigung vom 12. August 2014 zur Verfügung gestanden. Auch wenn eine Dokumentation über die Erhebung der Vorgeschichte und die Untersuchung nicht vorgelegen haben – dies dürfte angesichts der Erfahrungen im Zusammenhang mit Verfahren aus anderen Rechtsgebieten der gängigen Praxis der Gesundheitsämter entsprechen – ist somit davon auszugehen, dass der Amtsarzt sich einen eigenen Eindruck vom Zustand der Klägerin und der Schilderung ihrer Vorgeschichte verschafft hat. Gleiches gilt für seine Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer auf dieser Grundlage bestehende Suizidgefahr im Fall einer Abschiebung. Das Gutachten enthält allerdings keine Einschätzung hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1) in der Zeit nach ihrer Ankunft in Bulgarien, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Retraumatisierung. (3) Das amtsärztliche Gutachten vom 17. März 2017 beruht neben den bereits in dem ersten Gutachten benannten Bescheinigungen auf einer allgemeinmedizinischen sowie einer psychiatrischen (Nach-) Untersuchung vom 14. Februar 2017. Ob der Amtsarzt nach wie vor von einer Posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1) ausgeht, lässt das Gutachten nicht erkennen. Jedenfalls geht er von weiterhin bestehenden psychischen Beeinträchtigungen (niedergeschlagene Grundstimmung mit „lakrimaler Inkontinenz“, einer psychosomatischen Schmerzstörung und Gedenken an den Tod im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr nach Syrien oder Bulgarien) aus, die sich nach einer Besserung angesichts der Nachricht von der Zerstörung ihres Hauses in Syrien erneut verschlechtert hätten. Zwar verneine die Klägerin zu 1) auf Nachfrage akute Suizidalität, mit einer möglichen Zuspitzung der Situation einschließlich Eigengefährdung müsse jedoch im Falle einer Abschiebung gerechnet werden. Reisefähigkeit bestehe daher nur, wenn die Klägerin zu 1) ab Verkündung des Abschiebevorhabens lückenlos überwacht werde, die Rückführung von einem Notarzt mit Befähigung zur Behandlung psychiatrischer Notfälle begleitet werde, qualifizierte Betreuungskräfte für den Fall einer notwendigen Fixierung vorhanden seien und die Klägerin im Zielland unmittelbar und ohne Verzögerung in fachpsychiatrische Weiterbehandlung übergeben werde. Eine Einschätzung der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien enthält dieses Gutachten ebenfalls nicht. (4) Auch diese amtsärztlichen Gutachten begründen nicht die Annahme, der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) werde sich nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern. Angesichts des Umstands, dass beide amtsärztlichen Gutachten behördlich veranlasst waren, ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 1) nur unter Beachtung sämtlicher im Gutachten vom 17. März 2017 festgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen würde, sie insbesondere in Bulgarien sofort in ärztliche Obhut genommen würde. Da anerkannt Schutzberechtigte kostenfreien Zugang zur medizinischen Notfallversorgung haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ohne weitere Hilfe aus der ärztlichen Obhut entlassen würde, so lange eine akute Suizidgefahr bestehen sollte. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, insbesondere eine weitere ärztliche Begutachtung der Klägerin zu 1) zu veranlassen. 3. Die gegenüber den Klägern ausgesprochene Abschiebungsandrohung verstößt im Hinblick auf einen in Deutschland studierenden Sohn der Kläger zu 1) und 2) bereits deshalb nicht gegen Art. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG –, da es insoweit nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, sondern lediglich ein inländisches Vollstreckungshindernis geht (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 26 m.w.N), für dessen Prüfung die Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG zuständig ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –; OVG Nds, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 8 LA 154/10 –; VG Aachen, Urteil vom 26. Juli 2016 – 3 K 664/16.A –, jeweils juris; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 47 ff.; § 5 AsylG Rn. 7). Die Beklagte hat nach alledem zutreffend festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt. III. Da das Bundesamt die Asylanträge der Kläger wirksam als unzulässig abgelehnt hat und auch kein nationales Abschiebungsverbot besteht, bestehen gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist keine rechtlichen Bedenken (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 34, 35, 36 Abs. 1 AsylG). C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Kläger, ein Ehepaar und seine mittlerweile sechzehnjährige Tochter, sind syrische Staatsangehörige. Sie hielten sich nach ihren Angaben seit Oktober 2013 in Bulgarien auf, wo ihnen ausweislich im Asylverwaltungsverfahren eingeholter Auskünfte der bulgarischen Behörden vom 24. und 29. Juli 2014 internationaler Schutz in Form des Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Am 15. Mai 2014 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. Juni 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge förmliche Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrages gaben die Kläger zu 1) und 2) an, sie seien nach ihrem Grenzübertritt in Bulgarien festgenommen und gezwungen worden, Asyl zu beantragen. Nach circa fünf Monaten seien sie anerkannt worden. Sie hätten in einem Flüchtlingslager gelebt, in welchem es nicht genug zu Essen und zu wenig Platz gegeben habe. In der Folgezeit ergingen mehrere Bescheide des Bundesamtes, die aufgrund nachfolgender behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen keine Wirkung mehr entfalten (Bescheide vom 1. September 2014, 8. Dezember 2014 und 22. Mai 2017, Urteile vom 11. März 2015 – 1 K 1672/14.TR – und – 1 K 2218/14.TR –, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 – 1 L 1673/14.TR –, 20. Januar 2015 – 1 L 2219/14.TR –, 13. Juni 2017 – 7 L 7433/17.TR –, 26. Oktober 2017 – 7 L 12527/17. TR – und 28. Juni 2018 – 7 L 7433/17.TR –). Die Kläger legten im Laufe des Verfahrens zwei psychosoziale Bescheinigungen der Medizinischen Flüchtlingshilfe ... vom 12. August 2014 und 13. Oktober 2014, ein von Prof. Dr. h.c. Dr. med. ... erstelltes nervenärztliches Gutachten (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 16. Oktober 2014 sowie eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. ... vom 10. Juli 2017 vor. Darin wird der Klägerin zu 1) unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung und Suizidalität bescheinigt. In seiner auf Anforderung der Ausländerbehörde erstellten Stellungnahme zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 1) vom 13. November 2014 bestätigte der Amtsarzt beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung ... (Facharzt für Psychiatrie), dass bei der Klägerin zu 1) eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, aufgrund derer im Falle einer Abschiebung mit Suizidalität gerechnet werden müsse und deshalb Reiseunfähigkeit vorliege. Auf Anforderung des Bundesamtes erstellte der Amtsarzt unter dem 17. März 2017 auf der Grundlage von Nachuntersuchungen eine weitere Stellungnahme zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 1). Darin wird im Ergebnis festgestellt, im Falle einer Abschiebung müsse mit einer möglichen akuten Zuspitzung der Situation einschließlich akuter Eigengefährdung gerechnet werden. Die Klägerin zu 1) sei nur reisefähig, wenn sie ab Verkündung des Abschiebevorhabens lückenlos überwacht werde, die Rückführung von einem Notarzt mit Befähigung zur Behandlung psychiatrischer Notfälle begleitet werde, qualifizierte Betreuungskräfte für den Fall einer notwendigen Fixierung vorhanden seien und die Klägerin im Zielland unmittelbar und ohne Verzögerung in fachpsychiatrische Weiterbehandlung übergeben werde. Mit zwei Bescheiden vom 1. Februar 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorlägen (Ziff. 2), drohte den Klägern für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verließen, die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4), setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung allerdings aus (Ziff. 5). Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf eine zweiwöchige Klagefrist beigefügt. Zur Begründung ihrer am 4. März 2019 erhobenen Klagen – ursprüngliches Aktenzeichen der Klage der Kläger zu 2) und 3): 6 K 986/19.TR – tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Ihre gesamte Verwandtschaft und Familie lebe in Deutschland. Sie hätten in Bulgarien keine Unterstützung bekommen und keine Sprachkurse besuchen dürfen. Sie hätten keinerlei Schutz erhalten, als sie Konflikte mit muslimischen Asylbewerbern aus anderen Ländern gehabt hätten. Der Zugang zu effektiven und fairen Asylverfahren sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Ihnen drohe dort eine gegen Art 4. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – verstoßende Gefahr. Zudem sei mit einer Ketten-Abschiebung nach Syrien zu rechnen, da der behauptete Schutz nur eingeschränkt gewährt worden sei. Die Klägerin zu 1) habe in Bulgarien keinerlei medizinische Behandlung erhalten. Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. August 2019 ist das Verfahren des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) mit dem Verfahren der Klägerin zu 1) verbunden worden. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz i.S. von § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Erkenntnismitteliste zu Bulgarien – Stand: 6. November 2019 – Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Urteilsfindung.