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Beschluss

7 L 4329/18.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2018:0831.7L4329.18.00
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Leitsätze
1. Die Auswahl von Teilnehmern an einer Fortbildung für Führungskräfte aufgrund interner Richtlinien wie die spätere Herausnahme wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Anforderungsprofils ist gegenüber dem betroffenen Beamten eine interne dienstliche Maßnahme und kein Verwaltungsakt.(Rn.2) 2. Ist eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für Führungskräfte eine bedeutsame Voraussetzung für die Bewerbung auf eine Leitungsfunktion (hier: Forstamtleiter) kann der abgelehnte Bewerber Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen.(Rn.4) 3. Der Dienstherr hat bei der Auswahl für interne Fortbildungen ein weites Ermessen, das nur durch die Bindung an gesetzliche Normen oder selbst gesetzte Richtlinien sowie das Verbot sachwidriger Erwägungen begrenzt ist.(Rn.7) 4. Der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs 2 S 1 Nr 16 LPersVG (juris: PersVG RP) bezieht sich bei Fortbildungen nur auf die Auswahl, wenn Bewerberüberhang besteht.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl von Teilnehmern an einer Fortbildung für Führungskräfte aufgrund interner Richtlinien wie die spätere Herausnahme wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Anforderungsprofils ist gegenüber dem betroffenen Beamten eine interne dienstliche Maßnahme und kein Verwaltungsakt.(Rn.2) 2. Ist eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für Führungskräfte eine bedeutsame Voraussetzung für die Bewerbung auf eine Leitungsfunktion (hier: Forstamtleiter) kann der abgelehnte Bewerber Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen.(Rn.4) 3. Der Dienstherr hat bei der Auswahl für interne Fortbildungen ein weites Ermessen, das nur durch die Bindung an gesetzliche Normen oder selbst gesetzte Richtlinien sowie das Verbot sachwidriger Erwägungen begrenzt ist.(Rn.7) 4. Der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs 2 S 1 Nr 16 LPersVG (juris: PersVG RP) bezieht sich bei Fortbildungen nur auf die Auswahl, wenn Bewerberüberhang besteht.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 € festgesetzt. Der Antrag, der in der Sache darauf gerichtet ist, die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an den Modulen der Potentialgruppe Forstamtsleitung 2018 des Antragsgegners zu erlangen, hat keinen Erfolg. Er ist zunächst nicht als Antrag statthaft, in analoger Anwendung des § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Juli 2018 gegen die Herausnahme aus der Gruppe festzustellen, weil diese Entscheidung – wie der Antragsgegner zutreffend einwendet – keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Auswahl von Beamten zur Teilnahme an Fortbildungsqualifikationen auf der Grundlage behördeneigener Richtlinien ist kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung auf Rechte des Beamten im Sinne des abstrakt-funktionellen Amtes oder gar seines Status, sondern eine dienstliche Weisung im Rahmen der konkreten Aufgabenerfüllung (OVG NW B.v. 10.01.2013 -1 B 1197/12-juris; vgl. auch OVG Bremen U.v. 06.07.2016 -2D 34/12- juris, zu diesbezüglichen Auswahlrichtlinien). Ebenso wie die Auswahl ist die Herausnahme aus einer solchen Dienstverrichtung als actus contrarius kein Verwaltungsakt. Der Antragsteller vermag im Licht des Art 19 Absatz 4 GG gleichwohl im Grundsatz Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme in Anspruch zu nehmen, weil auch im innerdienstlichen Betriebs- und Direktionsverhältnis ausnahmsweise eine Rechtsverletzung möglich ist. Die (erfolgreiche) Teilnahme an der Potentialgruppe ist zwar nach Darlegung des Antragsgegners nicht zwingende Voraussetzung für einen späteren Einsatz in einer Leitungsaufgabe. Nach der Ausschreibung soll sie aber grundsätzlich eine Voraussetzung für die Bewerbung um die Leitung eines Forstamtes und damit auch eines Beförderungsdienstpostens sein (vgl. auch VG Frankfurt/Oder B.v. 29.01.2015 – 2 L 693/14 – juris, zur Zulassung zu einer Qualifizierungsmaßnahme). Wegen dieser Vorwirkung ist einstweiliger Rechtsschutz im Wege des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu gewähren. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ein solcher Antrag ist hier statthaft und entspricht jedenfalls hilfsweise interessengemäßer Auslegung des Begehrens. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines hierfür erforderlichen materiellen Anspruchs jedoch nicht glaubhaft machen können. Die im Eilverfahren nur mögliche summarische Überprüfung lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller ermessensmissbräuchlich aus der Potentialgruppe genommen wurde. Damit liegt schon kein Anordnungsanspruch vor. Ähnlich der Umsetzung ist auch die Auswahl hier eine innerdienstliche Maßnahme, die im Ermessen des Dienstherrn liegt. Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung, die Einhaltung selbstgesetzter Regeln oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. zur Umsetzung: BVerwG, U.v. 28. 02. 2008 - BVerwG 2 A 1.07 -; U.v. 23. 05 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - und vom 22. 05 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 st.Rspr.). Ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Verwendung gewahrt, kann die Umsetzung gerichtlich nur auf Ermessensmissbrauch geprüft werden. Diese Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine tatsächlich auf anderen Beweggründen maßgeblich beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, ob die Entscheidung auf einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht oder aus anderen Gründen willkürlich ist (Bay VGH B.v. 18.12.2009 -3CE 09.1986- m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz B.v. 19.07.2001 -2 A 10076/01- RiA 2002, 306-; B.v. 30. Dezember 1999 - 2 A 12416/99.OVG - m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der „Ausschreibung Potentialgruppe Forstamtsleitung“ (VA Bl.1f) Zielsetzung und Anforderungsprofil der Fortbildungsmaßnahme beschrieben. Das Ziel besteht in der Qualifizierung für Führungsaufgaben und damit erstrangig im dienstlichen Interesse an einer bestmöglichen Verwaltungsorganisation. Daneben dient die Fortbildung auch der beruflichen Entwicklung der Teilnehmer in ihrem Dienstverhältnis. Die Teilnehmer werden danach ausgewählt, ob sie neben profunden Fachkenntnissen und Berufserfahrungen auch Persönlichkeitsmerkmale aufweisen wie Selbststeuerung, Selbstreflexion, Kommunikationsfähigkeit und - daraus hergeleitet - Fähigkeiten in den Bereichen Konfliktbewältigung, Verhandlungsführung und gelingende Verbindung mit Akteuren außerhalb der Forstverwaltung. Die Aufstellung eines derartigen Anforderungsprofils im Bereich der Persönlichkeitsmerkmale und der Sozialkompetenz ist nicht zu beanstanden, sondern beschreibt einen Kernbereich der Anforderungen für die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Die Vertreter des Antragsgegners haben dem Antragsteller in einem Personalgespräch im Januar 2018 eröffnet, dass bei ihm noch ein erheblicher Entwicklungsbedarf in den Bereichen Kommunikation und Außenwirkung gesehen werde und er daher an einem anderen Forstamt unter Anleitung des dortigen Amtsleiters ein ausgeprägteres Gespür für die Außenwirkung seines Verhaltens und für die Erwartungen an ihn als Führungskraft erwerben solle. Die diesbezüglichen, schon in der letzten Beurteilung zum Ausdruck gekommenen Defizite seien so gravierend, dass zu ihrer Beseitigung eine Verlängerung der Probezeit zu erwarten sei. Hintergrund dieser Einschätzung ist das Verhalten des Antragstellers anlässlich von Beschwerden einer Hegegemeinschaft über einen von ihm erlegten Hirsch, dessen Abschuss freilich nach derzeitiger Erkenntnis nicht offensichtlich pflichtwidrig war (vgl. die Darlegungen des damaligen Forstamtsleiters Bl. 235 ff der Verwaltungsakte zum Verfahren 7 K 3641/18), das aber in der kommunikativen Aufbereitung Schwächen des Antragstellers im Bereich der Selbstkritik und der Einschätzung von öffentlichen Wirkungen gezeigt haben soll. Die Einschätzung des Dienstherrn, dass hier, vor allem bei einem noch dienstjungen Probebeamten, vor der Einbindung in Führungskurse noch Erfahrung in der Praxis unter Anleitung eines geeigneten Forstamtsleiters gesammelt werden müsse, ist legitim und hält sich im Rahmen des Prognoseermessens, das dem Dienstherrn bei solchen Entscheidungen – auch in Bezug auf die absehbar nicht in Betracht kommende Betrauung mit Führungsaufgaben - zukommt. Der Antragsteller ist diesem Punkt auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich – in seinen Verfahren zur Jagdnutzung - auf die Rechtfertigung des Jagdvorgangs beschränkt und damit den Blick für die Außenwirkungen vermissen lassen. Im gerichtlichen Verfahren beschränkt er sich auf die Ansicht, der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Mit der Herausnahme aus der Potentialgruppe ist auch keine indirekte Bestrafung verbunden oder der Vorwurf des disziplinarrechtlich relevanten Versagens, sondern nur ein für potentielle Führungskräfte erwartetes Verhalten im Umgang mit Kritik bemängelt. Schließlich ist auch kein Mitbestimmungstatbestand verletzt. § 79 Absatz 2 S. 1 Nr. 16 LPersVG sieht die Mitbestimmung bei der Teilnehmerauswahl zu Fortbildungen nur bei Bewerberüberhang vor, der lediglich hinsichtlich der Einordnung in den Lehrgang 2017 oder 2018 zum tragen kam, nicht aber bei der Beurteilung der Erfüllung – bzw. des Wegfalls - der Voraussetzungen des Anforderungsprofils im Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.