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Beschluss

1 B 1197/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.1B1197.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2012 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch vom 18. September 2012 gegen die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von ihm abzuverlangen, dass er in der Zeit vom 15. Oktober 2012 bis zum 28. März 2014 an der Qualifizierungsmaßnahme "Telekommunikationsinformatik" an der Hochschule für Telekommunikation in M. teilnimmt, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2012 gegen die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 anzuordnen, zu entsprechen. Der Antrag auf Feststellung sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2012 gegen die Weisung vom 28. August 2012 bleiben ohne Erfolg. Bei der Anordnung der Antragsgegnerin, an der streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine dienstliche Anordnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dieses Weisungsrecht kann sich auch auf die Anordnung erstrecken, an einem anderen als dem bisherigen Dienstort an einer Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Schon § 61 Abs. 2 BBG enthält die Verpflichtung der Beamten, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Für den Einzelfall konkretisiert wird diese dienstliche Verpflichtung durch eine Weisung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Dabei steht es weitgehend im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn festzulegen, welche Qualifizierung des Beamten er zur Erfüllung der ihm (dem Dienstherrn) obliegenden Aufgaben als angemessen erachtet. Nicht mehr von diesem Organisationsermessen gedeckt und damit auch von Seiten des Gerichts zu beanstanden wäre allerdings eine Weisung, die nicht die genannten gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Qualifizierung erfüllte, dass sie nämlich der Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten zu dienen bestimmt sein muss. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr mit der Maßnahme sachfremde Zwecke verfolgt, wenn die Maßnahme etwa den Zweck hätte, den Beamten abzustrafen oder aus dem Dienst zu drängen. Bei einer solchen Anordnung handelt es sich mangels Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht um einen Verwaltungsakt. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Dienstort durchgeführt wird. Denn die Anordnung beschränkt sich auf die Art der Dienstausübung. Diese umfasst bezüglich der Erforderlichkeit lebenslangen Lernens "im Hinblick auf die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung", BT-Drs. 16/7076, S. 115, zu § 61 Abs. 2 BBG, für den Beamten immer wiederkehrend und im Falle längerer Beschäftigungslosigkeit womöglich auch in größerem Umfang die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, ggf. an einem anderen Ort als dem Wohnort oder dem bisherigen/früheren Dienstort. Vgl. i. E. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – OVG 6 S 23.08 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2008 – 15 CE 08.1661 –, juris, Rn. 16 f. Die mittelbare Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beamten durch eine solche Anordnung genügt nicht, um eine Außenwirkung insoweit zu bejahen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber, ob sie sich im Einzelfall so auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, IÖD 2012, 170 = juris, Rn. 15, und vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, BVerwGE 125, 85 = NVwZ-RR 2007, 781 = juris, Rn. 10 f.; Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 4 ff. Vorliegend ist der Schwerpunkt der Anordnung in der Qualifizierung des Antragstellers zum Zwecke der beabsichtigten amtsangemessenen Beschäftigung und damit in rein dienstlichen Belangen zu sehen. Dafür, dass solche Belange von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wären, ist ein konkreter Anhalt nicht glaubhaft gemacht worden. Bei der Anordnung handelt es sich auch nicht etwa deswegen um eine unstreitig einen Verwaltungsakt darstellende Abordnung im Sinne des § 27 BBG, weil die Teilnahme für den Antragsteller einen zeitweiligen Ortswechsel nach M. bedeutet. Denn der Antragsteller wird bei der zur Deutschen Telekom AG gehörenden Hochschule für Telekommunikation M. (HfTL) nicht einer anderen Dienststelle unterstellt. Er nimmt vielmehr ohne Änderung seiner Dienststelle an einer von einem "Dritten" durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme teil. Dabei ist es unerheblich, wo dieser "Dritte" die Maßnahme durchführt und ob er überhaupt Behördeneigenschaft hat oder ob es sich womöglich um einen privaten Anbieter handelt, zu dem eine Abordnung ohnehin nicht erfolgen könnte. Da somit ein Verwaltungsakt nicht vorliegt, kommt es auch auf die Beanstandungen des Antragstellers im Hinblick auf die Bestimmtheit und die Begründung "des Verwaltungsakts" nicht weiter an. Auch die Voraussetzungen für den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutze des bestehenden Zustands im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung), so hat er glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, 123 Abs. 3 VwGO), dass die Voraussetzungen für die von der Behörde vorgenommene, den bestehenden Zustand ändernde Maßnahme nicht vorliegen. Dies ist dem Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung vom 28. August 2012, an der streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht gelungen. Namentlich konnte er nicht glaubhaft machen, dass die eingangs geschilderten Voraussetzungen für eine auf § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Weisung nicht gegeben sind. Das gilt zunächst für die Frage der Bestimmtheit der Weisung. Diese hat der Antragsteller zwar ausdrücklich nur auf die Bestimmtheit des tatsächlich nicht gegebenen Verwaltungsakts (§ 37 Abs. 1 VwVfG) bezogen. Auch der Sache nach kann der Antragsteller mit diesem Einwand aber nicht durchdringen. Für ihn folgt die mangelnde Bestimmtheit wohl daraus, dass sich die Weisung nicht dezidiert zu den Unterrichtsinhalten verhält. Dabei verkennt er, dass es insoweit als ausreichend – für die Bestimmtheit der Weisung – angesehen werden muss, dass das Qualifizierungsziel sowie Ort und Zeit der Qualifizierungsmaßnahme hinreichend deutlich beschrieben werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die näheren Unterrichtsinhalte aus anderen Dokumenten ergeben. Insoweit ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Kopie der Weisung vom 28. August 2012 dem Antragsteller in der Anlage zu dieser Weisung eine Übersicht über die theoretischen Qualifizierungsmodule übermittelt worden. Außerdem ist über die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Informationsveranstaltung am 10. Juli 2012 in M. , an der der Antragsteller teilgenommen hat, gesprochen worden. Ort, Zeit und Zweck der Qualifizierungsmaßnahme ergeben sich hingegen unmittelbar aus der Weisung selbst. Inhaltlich hat die Antragsgegnerin – soweit dies hier gerichtlich überprüfbar ist – den Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens nicht verlassen. Sie hat insoweit schon in der Einladung zur Informationsveranstaltung vom 11. Juni 2012 und in der Weisung vom 28. August 2012 aufgezeigt, dass sich im Jahr 2014 die Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers in der Deutschen Telekom Technik GmbH ergeben wird und dass sie zur Vorbereitung die streitgegenständliche Qualifizierungsmaßnahme für erforderlich erachtet. Damit hat sie sich erkennbar an den Maximen der amtsangemessenen Beschäftigung sowie der Erhaltung und Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 BBG gehalten. Im Hinblick auf den insoweit von der Antragsgegnerin festgestellten Qualifizierungsbedarf ist es auch unerheblich, ob die langjährige Beschäftigungslosigkeit in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin fällt. Die Frage, ob Qualifizierungsbedarf besteht, ist von der Antragsgegnerin in einer rein objektiven Betrachtungsweise festzustellen. Darüber hinaus dient die Qualifizierungsmaßnahme wegen ihrer Zielrichtung der Ermöglichung späterer amtsangemessener Beschäftigung gerade dazu, den Zustand rechtswidriger Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers zu beenden. Soweit der Antragsgegner in der Maßnahme eine Diskriminierung wegen des Geschlechts erblickt, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Der von ihm gezogene Vergleich mit Beamtinnen, die zum Zwecke der Kinderbetreuung für einen vergleichbaren Zeitraum freigestellt waren, beruht auf reinen Vermutungen zur Sachlage in dem angenommenen Vergleichsfall. Des Weiteren fehlen auch jegliche Darlegungen dazu, ob die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme gegenüber beschäftigungslosen Nichtteilnehmern überhaupt eine Diskriminierung oder nicht vielleicht – bezogen auf die in Aussicht gestellte spätere amtsangemessene Beschäftigung – sogar eine Privilegierung darstellt. Schließlich legt der Antragsteller nicht hinreichend dar, dass die – unterstellte – Ungleichbehandlung zwischen männlichen und weiblichen Beamten "wegen des Geschlechts" erfolgt und hierfür keine sachlichen Gründe vorhanden sind. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Antragsgegnerin sein mag, sachliche Gründe hierfür anzuführen, müsste der Antragsteller zumindest im Ansatz darlegen und nicht nur behaupten, dass Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung das Geschlecht ist. Soweit der Antragsteller auf S. 5 der Beschwerdebegründung vom 25. Oktober 2012 allgemeine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Deutschen Telekom AG äußert, werden hierdurch Mängel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebenfalls nicht dargelegt. Gleiches gilt für die ins Blaue hinein getätigte Spekulation im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme. Ein Widerspruch zur Qualifizierungsabsicht der Antragsgegnerin ist auch nicht darin zu sehen, dass einer Vermittlung zu einem anderen Unternehmen der Vorrang gegenüber der Qualifizierungsmaßnahme gegeben werden soll. Denn die Qualifizierung dient der Ermöglichung der amtsangemessenen Beschäftigung. Sollte sich hier schon ohne den Abschluss dieser Maßnahme eine Möglichkeit ergeben, um den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung noch früher zu verwirklichen, hat die Antragsgegnerin dem nachzugeben. Der Antragsteller geht im Übrigen fehl in der Annahme, dass eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 47 BLV immer nur für Dienstposteninhaber durchgeführt werden kann. Die Norm mag unterstellen, dass der Qualifikant immer einen Dienstposten innehat. Das ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Beschäftigungslosigkeit für Beamten grundsätzlich ein rechtswidriger Zustand ist, den der Verordnungsgeber bei der Abfassung der BLV nicht vor Augen hatte. Dann gilt aber umso mehr, dass eine Qualifizierungsmaßnahme sich erst recht auch an beschäftigungslose Beamte wenden kann, wenn sie – wie hier – dazu dienen soll, diesen rechtswidrigen Zustand nach dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme zu beenden. Insoweit muss auch nicht die Interpretation des Wortes "insbesondere" in § 47 Abs. 1 Satz 1 BLV bemüht werden, um Nr. 1 dieser Vorschrift den entsprechenden Inhalt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Pendelns nach M. mangelt es dem Beschwerdevorbringen ebenfalls an hinreichenden Darlegungen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, n.v. unter anderem deswegen nicht auf den Fall des Antragstellers übertragbar sei, weil dort über die zumutbare Entfernung für eine tägliches Pendeln befunden worden sei, während hier ein wöchentliches Pendeln im Raume stehe. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die weiteren Behauptungen zur Einbindung in eine Familie sind nicht näher erläutert. Soweit der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 31. Oktober, 7. und 12. November 2012 die Qualität der Qualifizierungsmaßnahme, welche zu diesem Zeitpunkt bereits zwei, drei bzw. vier Wochen andauerte, beanstandet, führt dies ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Seine Beanstandungen zeigen nicht auf, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Organisationsermessen im Hinblick auf die Festlegung der angemessenen Qualifizierungsmaßnahme überschritten hat. Die Einwände gegen die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen verwundern eher, stehen Grundlagenkenntnisse in Mathematik und Physik auch nach Überzeugung des Senats doch eher sinnvollerweise am Beginn einer technischen Qualifizierungsmaßnahme. Das gilt, zumal für die weiteren theoretischen Module ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 2, S. 18 ff.) befindlichen "Konzept(s) Qualifizierungsmaßnahme Telekommunikationsinformatik der HfTL", Stand 4. Juni 2012, eindeutig speziellere Fachgebiete den Unterrichtsgegenstand bilden werden. Für die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, die Unterrichtsinhalte dienten der Zermürbung der Qualifikanten und sollten sie in den vorzeitigen Ruhestand drängen, spricht dies nicht; weitere Darlegungen hierzu fehlen. Ob die Qualifizierungsmaßnahme aus Sicht der HfTL gegenüber den sonst dort angebotenen Studiengängen als nachrangig betrachtet wird, ist zunächst nur Gegenstand einer vom Antragsteller nicht substantiierten Behauptung. Im Übrigen könnte dies nur Anlass geben, auf die Antragsgegnerin einzuwirken, die hinreichende Qualität der Maßnahme sicherzustellen. Keinesfalls lassen diese Behauptungen – ihre inhaltliche Korrektheit unterstellt – aber erkennen, dass die Antragsgegnerin den eingangs geschilderten Rahmen des Organisationsermessens mit der Auswahl der Maßnahme und der Weisung, hieran teilzunehmen, verlassen hat. Im Übrigen sprechen die vom Antragsteller kritisierten Hausaufgaben und Lernzielkontrollen eher für denn gegen eine qualitativ hochwertige und ernsthafte Qualifizierungsmaßnahme. Hierfür spricht auch, dass die Qualifizierungsmaßnahme nach dem genannten Konzept (dort. S. 5 f.) einem Umfang von 50 % eines Bachelor-Studiums entspricht und dass die einzelnen Studienleistungen als HfTL-Studienleistungen anerkannt werden. Dieses Konzept widerlegt sodann die weitere Behauptung des Antragstellers, dass es an Lehrplänen und einem Konzept mangele. Ob die Anwesenheitsüberprüfung bei der Maßnahme kursöffentlich über den Beamer erfolgen kann, ist keine Frage, die die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Weisung in Frage stellen kann. Sie betrifft allein die angemessene Durchführung der Maßnahme. Soweit der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates rügt, geschieht dies außerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und ist von daher nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Einwand, es sei kein Auswahlermessen betätigt worden. Insoweit fehlen auch jegliche weiteren Darlegungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Der Auffangstreitwert ist dabei nicht im Hinblick auf die erstrebte nur vorläufige Regelung des Streitgegenstandes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu halbieren, weil das Antragsbegehren letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Erfolgsfalle hätte der Antragsteller – wie begehrt – nicht an der Qualifizierungsmaßnahme in M. teilnehmen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme im März 2014 eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten ergehen würde. Denn wegen des konsekutiven Aufbaus der Qualifizierungsmaßnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine spätere Teilnahme des Antragstellers an der konkreten streitgegenständlichen Maßnahme noch sinnvoll möglich wäre. Auf den Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 1 E 1051/12 – betreffend die Streitwertbeschwerde wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.