Urteil
8 K 2481/19.TR
VG Trier 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist teilweise - hinsichtlich Anfechtung der Ziffern 1 und 8 des Bescheides vom 19. Juni 2018 und des Bescheides vom 10. Dezember 2018 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 - zulässig. Im Übrigen ist die Klage unzulässig (dazu A.) Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet (dazu B.). A. Die Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 bis 7 und 9 des Bescheides vom 19. Juni 2018 unzulässig. Der Gegenstand der Klage bestimmt sich nach dem tatsächlichen Begehren des Klägers, § 88 VwGO, wie es sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke VwGO, 25. Aufl. 2019, § 88 Rn. 3). Danach ist die Klage auf den Hund „...“ beschränkt, was in dem Schriftsatz des Klagebevollmächtigen vom 27. Mai 2019 klargestellt wird. Hinsichtlich der anderen Tiere ist der Bescheid daher insoweit bestandskräftig. In Bezug auf die vorgenannten Ziffern ist hinsichtlich des Hundes „...“ Erledigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - eingetreten. Erledigung tritt dann ein, wenn ein Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert (Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 44. Edition, § 43 Rn. 50). Durch die erfolgte Inobhutnahme und Veräußerung der Tiere haben sich die Ziffern 2 bis 7 und 9 erledigt. Der Bescheid ist insoweit vollzogen, sodass daraus keine Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mehr folgt. Auch andere Rechtswirkungen folgen daraus nicht mehr. Einer Erledigung steht nicht entgegen, dass durch Bescheid vom 10. Dezember 2018 noch Kosten i.H.v. 172,00 € für den Bescheid vom 19. Juni 2018 geltend gemacht wurden. Diese Kosten sind für den Erlass der tierschutzrechtlichen Verfügung angefallen. Insofern ist es unerheblich, dass sich zwischenzeitlich die vorbenannten Ziffern erledigt haben. Diese Kosten fallen unabhängig vom Fortbestand des Bescheides mit dessen Erlass an. Die Gebühr knüpft nicht an den Bestand des Bescheides an, sondern an die ihm zugrundeliegende Amtshandlung. Statthaft ist bezüglich der Ziffern 2 bis 7 und 9 daher die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 analog Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Diese ist jedoch unzulässig, da das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entspricht dem Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 129). Im Hinblick auf ein beendetes, da erledigtes Rechtsverhältnis ist dabei zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung grundsätzlich nur anzuerkennen ist, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in die Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs vorliegen, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte (OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 - 2 A 10642/16.OVG - esovg, Rn. 28 m.w.N.). Die vorgenannten Fallgruppen liegen nicht vor. Insbesondere hat es die Klägerin versäumt durch die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz eine Veräußerung der Tiere zu verhindern. Die Klage ist damit lediglich hinsichtlich der Ziffern 1 und 8 des Bescheides vom 19. Juni 2018 und des Bescheides vom 10. Dezember 2018 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 als Anfechtungsklage zulässig. B. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Auch wenn man die Klage nicht als beschränkt auf Haltungs- und Betreuungsverbot in Bezug auf den Hund „...“ sieht, ist die Klage unbegründet. I. Die Ziffern 1 und 8 des Bescheides vom 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Dies gilt zunächst für das in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Juni 2018 verfügte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. a. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann sie insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. b. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Bl. 130 ff. VA). c. Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor und die Verhältnismäßigkeit ist gegeben. Die Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbotes bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Bei dem ausgesprochenen Verbot handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein Dauerverwaltungsakt ist in seinen Wirkungen auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Es gibt keine prozessrechtliche Norm, wonach es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und bei einem Dauerverwaltungsakt dagegen stets auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach dem materiellem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246-255, Rn. 35 m.w.N.). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung - GewO - auf. Sie sieht, wie bei der Gewerbeuntersagung, ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, indem § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG bestimmt, dass dem Betroffenen auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 35 f.; OVG RP, Beschluss vom 5. September 2019 - 7 A 11015/19 -). Die Klägerin hat im maßgeblichen rechtlichen Zeitpunkt wiederholt gegen die Bestimmungen des § 2 TierSchG und die diesen konkretisierenden Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV - sowie gegen einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten verstoßen und hierdurch den von ihr gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche und länger anhaltende Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt. Bei der Frage, ob solche Verstöße vorgelegen haben oder erhebliche und länger anhaltende Leiden, Schmerzen und Schäden den Tieren zugefügt worden sind, kommt den Amtstierärzten eine besondere Beurteilungskompetenz zu. Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind Amtstierärzte für Aufgaben wie diese auch eigens bestellt. Das Tierschutzgesetz geht davon aus, dass beamtete Tierärzte die fachliche Kompetenz besitzen, tierschutzwidrige Zustände festzustellen und deren Auswirkungen zu beurteilen (OVG RP, Beschluss vom 9. August 2017 - 7 B 11307/17. OVG - esovg, Rn. 12). aa. Die Klägerin hat wiederholt und grob tierschutzrechtlichen Anforderungen zuwidergehandelt. Die Veterinäre des Beklagten haben bei der Tierhaltung der Klägerin im Rahmen von Kontrollen seit Mai 2004 unterschiedliche und teils massive Verstöße gegen die Pflicht zur angemessenen Ernährung und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere nach § 2 Nr. 1 TierSchG sowie gegen die Anforderung der Tierschutz-Hundeverordnung festgestellt. Es wird daher zunächst nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 Bezug genommen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind; das Unterlassen gebotener Maßnahmen in den Bereichen „Ernährung“ oder „Pflege“ begründet ebenfalls einen Verstoß (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 45). Insbesondere haben die Veterinäre immer wieder Verstöße im Bereich der Versorgung der Tiere festgestellt. So war bei Kontrollen am 24. Mai 2004 und 4. Dezember 2007 keine hinreichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln für die Tiere gegeben. Dies zeigte sich an dem Umstand, dass die Tiere außergewöhnlich viel tranken, nachdem ihnen aufgrund der Aufforderung durch die Veterinäre durch die Klägerin Wasser zur Verfügung gestellt wurde. Zudem wurde auch bei der Kontrolle am 25. Mai 2018 festgestellt, dass kein Futter und nur wenig Wasser zur Verfügung standen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar. Im Hinblick auf die gehaltenen Hunde stellt dies zusätzlich einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 TierSchHuV dar. Dies wurde auch im amtstierärztlichen Gutachten vom 29. Mai 2018 bestätigt (Bl. 126 VA). Mehrfach wurde auch die Haltung der Hunde mit Blick auf die räumliche Unterbringung durch die Veterinäre des Beklagten kritisiert. Bereits bei der Kontrolle am 24. Mai 2004 wurde festgestellt, dass die Hunde in einem verschmutzten Raum gehalten wurden bzw. der Auslauf nicht gereinigt war. Dies wurde auch bei der Kontrolle am 27. November 2013, am 16. Juni 2015 und am 26. November 2015 festgestellt. Jeweils befand sich zu diesem Zeitpunkt Hundekot im Hof. Es wurden sowohl mehrere frische, als auch schon ältere Kothaufen vorgefunden. Bei der Kontrolle am 25. Mai 2018 wurde darüber hinaus festgestellt, dass auch der für die Hunde eingerichtete Schutzraum mit Kot bedeckt gewesen ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV dar. Auch die Katzentoiletten wurden nicht hinreichend gereinigt. Zudem waren für die Anzahl der Katzen nicht genügend Toiletten aufgestellt. Das wurde bei Kontrollen am 26. Juni 2006, 21 September 2011 und am 26. April 2012 festgestellt. Auch die Käfige der Vögel wiesen erhebliche Verschmutzungen auf, etwa bei der Kontrolle am 4. Dezember 2017. Zudem waren auch die Käfige der Hasen und Meerschweinchen mit Unrat zugedeckt. Auch die Fische im Aquarium litten bei dieser Kontrolle aufgrund der Überbesetzung des Aquariums und einer nicht hinreichenden Sauerstoffzufuhr. Darüber hinaus wurden die Erkrankungen der Tiere - insbesondere Flohbefall bei Katzen und Hunden - am 21. September 2011 und 25. Mai 2018 nicht ordnungsgemäß behandelt. Vereinzelt war der Flohbefall so stark, dass es bereits zu einer Flohspeichelallergie gekommen ist und das Fell der Katze struppig war (vgl. die Bilder Bl. 25 ff. VA). Auch eine Entwurmung wurde nicht durchgeführt. Die Tiere wurden mithin nicht angemessen i.S.d § 2 Nr. 1 TierSchG gepflegt und der tierärztlichen Versorgung zugeführt. Vor allem die Nichtbehandlung der Parasiten hat bei den Tieren zu einer chronischen Erkrankung geführt (vgl. die Angaben im amtstierärztlichen Gutachten, Bl. 126 VA). Auch bei vorhergehenden Kontrollen, wurden immer wieder kranke Tiere festgestellt. Im Hinblick auf die Hunde stellt dies zusätzlich einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV dar. Zudem befand sich ein Hund in einem schlechten Pflegezustand und hätte aufgrund seiner Tumorerkrankung, die nach Angaben des tierärztlichen Gutachtens auch für Laien erkennbar war, einer tierärztlichen Behandlung bedurft (Bl. 126 VA). Zudem stand den Hunden kein hinreichender Auslauf im Hof zur Verfügung. Die Flächen im Hof waren mit Unrat zugestellt, sodass für die Tiere ein erhebliches Verletzungsrisiko bestand. Dies wurde bei Kontrollen am 16. April 2018 und 25. Mai 2018 festgestellt (vgl. dazu die Lichtbilder Bl. 79 VA). bb. Durch die grobe und wiederholte Zuwiderhandlung hat die Klägerin auch die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen realisiert. Die Untersagung der Tierhaltung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es muss nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensverlauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde musste nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren der Klägerin, nachdem die die Klägerin weniger belastenden Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Tierhaltung gebracht hatten, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris, Rn. 10). Vorliegend spricht schon die mangelnde Behandlung der Tiere durch einen Tierarzt dafür, dass die Tiere länger anhaltenden Schmerzen ausgesetzt waren. Vor allem der Flohbefall wurde nicht behandelt. Dies ging soweit, dass vereinzelt die Tiere ihr Fell verloren hatten. Daneben wurden die Tiere in einem stark verschmutzten Milieu gehalten. Gerade Hunde mit ihrem sensiblen Geruchssinn werden in ihrem Wohlbefinden stark beeinträchtigt, wenn sie in ständigem Kontakt mit Fäkalien und deren Geruch stehen (vgl. insoweit das amtsärztliche Gutachten, Bl. 126 VA). Zudem bestand durch die Unterversorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln die Gefahr, dass der Organismus der Tiere nachhaltig Schaden nimmt. Aus den Umständen lässt sich daher insgesamt eine Gefahr für die Tiere herleiten, dass Leiden, die zu Schmerzen bei den Tieren führen können - dies zeigt sich insbesondere bei der Tumorerkrankung - nicht außerhalb der erforderlichen Gefahrenprognose liegen. cc. Die Handlungen der Klägerin lassen auch die Prognose zu, dass zukünftig derartige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Über rund 14 Jahre hinweg wurden immer wieder Missstände im Bereich der Tierhaltung der Klägerin entdeckt und durch den Beklagten aufgezeigt. Dabei waren diese Missstände immer im Bereich „Ernährung“, „Pflege“ und „Haltung“ festgestellt worden. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass die Klägerin trotz der immer wieder erfolgten Aufforderungen keine nachhaltigen Änderungen herbeiführte. Diese erfolgten allenfalls punktuell und nur auf Druck der Behörde. Missstände wurden, wenn überhaupt, nur vorübergehend abgestellt. Jedoch waren immer wieder Verstöße bei den unterschiedlichen Tierarten festgestellt worden. Eine Einsicht der Klägerin war nicht erkennbar. Ausweislich der verschiedenen Berichte der Veterinäre des Beklagten musste die Klägerin immer wieder direkt bei Kontrollen aufgefordert werden, den Tieren hinreichend Futter und Wasser zur Verfügung zu stellen. Auch die hygienischen Umstände mussten über Jahre hinweg mehrfach kritisiert werden, ohne dass sich daran substantiell etwas geändert hätte. Auch die Androhung eines Tierhalteverbots am 12. August 2008 hat nicht zu einer dauerhaften Besserung der Haltung geführt. Dass die Klägerin die in ihrem Eigentum befindlichen Tiere seit nunmehr über viele Jahre Haltungsbedingungen aussetzt, die den grundlegenden Anforderungen an eine den Bedürfnissen entsprechende angemessene Pflege, Ernährung und Unterbringung dieser Tiere nach § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechen, kann nach den zahlreichen von der Behörde vor Ort durchgeführten Überprüfungen und den hierbei gefertigten Lichtbildern keinen Zweifeln unterliegen. Angesichts der Fortdauer dieser gravierenden Missstände und Unzulänglichkeiten ist die Annahme einer wiederholten und groben Missachtung der Tierhalterpflichten nach § 2 Nr. 1 TierSchG ebenso gerechtfertigt wie die Einschätzung, dass die Klägerin auch künftig in ähnlicher Weise gegen ihre Pflicht zur bedürfnisgerechten Versorgung, Unterbringung und Pflege der Tiere verstoßen wird. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. dd. Das ausgesprochene umfängliche Tierhalte- und Betreuungsverbot erging ermessensfehlerfrei. Es ist insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits die Interessen der Klägerin an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a Grundgesetz - GG - ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht der Klägerin aus ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie aufgrund einer Erkrankung auf Tiere angewiesen ist, war dem nicht weiter nachzugehen, da es an Anhaltspunkten dafür fehlt. Die Erkrankung wurde schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Vorhanden ist insoweit eine ärztliche Bescheinigung in der Akte des Beklagten (Bl. 143 VA). Diese Bescheinigung wurde von einem Herrn ... (...) ausgestellt. Dieser Bescheinigung fehlt jedoch bereits im Ansatz eine hinreichende Begründung, wie der Unterzeichner dieser Bescheinigung zu einer ... und ... kommt. Es fehlt vollständig an einer Anamnese. Zudem bleibt offen, nach welcher Methode die Untersuchung erfolgt sein soll. Es kann letztlich jedoch auch offenbleiben, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf einen Hund angewiesen ist. Auch bei Annahme eines aus medizinischen Gründen notwendigen Umgangs mit einem Tier dispensiert dieser Umstand nicht davon, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu genügen. Das Tierschutzrecht gilt uneingeschränkt. Im Hinblick auf Art. 20a GG ist dem Tierschutz eine besondere Priorität beizumessen. Auch Menschen, die aus medizinischen bzw. gesundheitlichen Gründen auf den Umgang mit einem Tier angewiesen sind, ist daher zuzumuten, dass sie die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu stellen sind, einhalten. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG ein Wiedergestattungsverfahren durchlaufen kann. Sollten sich die Umstände derart geändert haben, dass einer Tierhaltung nichts mehr entgegensteht, könnte die Klägerin dies daher insoweit in einem neuen Verfahren geltend machen. Es bedürfte dann jedoch der Prüfung durch die zuständige Behörde. Im vorliegenden Verfahren kann dies nicht erfolgen. Im Übrigen ist nach dem derzeitigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass eine Änderung der Verhaltensweise der Klägerin eingetreten ist. Der Umstand, dass die Tiere der Klägerin weggenommen worden sind und damit mittlerweile mehr Platz bestünde, sprechen noch nicht dafür, dass die Klägerin zukünftig ordnungsgemäß mit einem Hund umgehen würde. Zudem zeigt das Verhalten der Klägerin bei der Kontrolle am 16. April 2018, dass sie sich der tierschutzwidrigen Haltung bewusst war. Dies folgt daraus, dass sie gezielt versuchte zu verschleiern, vier Hunde im mit Unrat zugestellten Hof zu halten. Durch den Versuch der Verschleierung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt war, die Zustände zu ändern, sondern durch Verheimlichung versuchte, weiteren Konsequenzen aus dem Weg zu gehen. 2. Auch die Androhung des Zwangsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Juni 2018 - Ziffer 8 des Bescheides - ist rechtmäßig. Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage findet sich in §§ 62 Abs. 1 Nr. 2, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -. Nach § 64 Abs. 1 LVwVG kann der Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung angehalten werden. Vorliegend dient die Androhung des Zwangsgeldes der Durchsetzung des Tierhalte- und Betreuungsverbotes, mithin einer Unterlassung. Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.500,00 € erfolgte auch in einer bestimmten Höhe, § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 LVwVG. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich auch im unteren Rahmen des § 64 Abs. 2 S. 2 LVwVG, sodass in Anbetracht des mit ihm verfolgten Zwecks keine Bedenken gegen die Angemessenheit besteht. II. Auch die Kostenfestsetzung vom 10. Dezember 2018 begegnet keinen Bedenken. Die Kammer nimmt zunächst nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den Bescheid. Die Kosten bewegen sich im vorgesehenen Gebührenrahmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Verstöße und den dadurch verursachten Arbeitsaufwand begegnet die Kostenforderung keinen Bedenken. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. §§ 124, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Verfügungen sowie eines diesbezüglich ergangenen Kostenbescheides. Die Klägerin hielt in der Vergangenheit, mindestens seit dem Jahr 2004, immer wieder verschiedene Tiere in variierender Anzahl in ihrem privaten Haushalt. Zu den Tieren zählten Hunde, Katzen, Vögel, Fische, Hasen und Chinchillas. Bei Kontrollen der Tierhaltung der Klägerin seit dem 24. Mai 2004 stellten die Veterinäre des Beklagten ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Kontrollberichte zahlreiche Mängel in der Tierhaltung fest. Bei einer Kontrolle am 24. Mai 2004 wurde festgestellt, dass die Klägerin zwei Schäferhunde, sieben Katzen, wobei eine Katze zu dieser Zeit einen Wurf Welpen hatte, und einen Nymphensittich hielt. Die Wohnung habe sich in einem unaufgeräumten Zustand befunden und die Hunde hätten nur wenige freie Fläche gehabt, um sich zu bewegen. Einer der Hunde habe sich im obersten Stockwerk des Hauses in einem stark verschmutzten Raum befunden, der andere Schäferhund sei im Waschraum eingesperrt gewesen. Der Ernährungs- und Pflegezustand der Hunde sei in Ordnung gewesen, Futter habe zur freien Aufnahme zur Verfügung gestanden, jedoch kein Wasser. Die Klägerin habe erklärt, dass der eine Hund ihrem Bruder gehören würde. Die Katzen hätten sich in einem mäßigen Ernährungszustand befunden. Eine Katze habe einen hochgradigen Katzenschnupfen aufgewiesen. Die Klägerin gab an, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um die Tiere zum Tierarzt zu bringen. Die Tierhaltung sei in einigen Punkten zu beanstanden. Das geringe Platzangebot und die mangelnde Hygiene stellten ein Problem für die artgerechte Haltung dar. Es wurde angeordnet, die Hunde mit frischem Wasser von guter Qualität zu versorgen, außerdem sollten die Katzen, bis auf zwei, vermittelt werden. Die verbleibenden Katzen sollen kastriert werden. Am 22. Juli 2004 wurde durch die Veterinärin des Beklagten versucht erneut die Tierhaltung der Klägerin zu kontrollieren. Nach Aussage der Nachbarin habe die Klägerin noch eine Schäferhündin, die nicht täglich und wenn dann nur kurz ausgeführt werde, sowie vier Katzen im Bestand. Auch würde die Klägerin, nach Aussagen der Nachbarn, die Katzen nicht immer ins Haus lassen. Die Klägerin habe von der Veterinärin nicht angetroffen werden können. Das Patenkind habe die Tür geöffnet, jedoch mitgeteilt, dass sie niemanden reinlassen dürfe und keine Auskunft über die Tiere geben könne. Die Hündin sei auf Nachfrage von dem Patenkind zur Tür gebracht worden. Sie sei wieder in der Waschküche eingesperrt gewesen. Die Hündin habe am Halsband gezogen und gebellt. Der Ernährungs- und Pflegezustand sei auf den ersten Blick in Ordnung gewesen. Der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, den Tierbestand auf einen Hund, den Nymphensittich und maximal zwei kastrierte Katzen zu beschränken, sei nicht nachgekommen worden. Am 3. August 2004 wurde eine weitere Kontrolle der Tierhaltung durchgeführt. Es wurden drei erwachsene Katzen, ein Katzenwelpe, zwei Nymphensittiche und ein Schäferhund vorgefunden. Die Mutterkatze sei dünn gewesen und hätte ein entzündetes Auge gehabt. Die Wohnung sei klein und stark zugestellt. Die Hygiene der Wohnung sei sehr schlecht. Der Ernährungszustand der Tiere sei gut gewesen. Die Klägerin habe erklärt, das Katzenwelpen abzugeben, sobald es alt genug sei. Die drei adulten Katzen wolle sie kastrieren lassen. Die Tierhaltung solle nicht mehr vergrößert werden. Der Beklagte forderte einen Nachweis über die Kastration der Katzen. Wenn diese Vereinbarungen eingehalten würden, sei die Tierhaltung zu tolerieren. Es sei auch von der Klägerin versichert worden, täglich mehrmals mit dem Hund spazieren zu gehen. Aufgrund weiterer Beschwerden der Nachbarn wurde am 10. Januar 2005 eine erneute Kontrolle der Tierhaltung der Klägerin durchgeführt. Es wurden drei erwachsene Katzen, zwei Nymphensittiche und eine Schäferhündin vorgefunden. Die Nachbarin habe im Vorfeld erklärt, dass die Hunde kaum Auslauf bekämen. Der Partner der Klägerin sei gebeten worden, mit dem Hund eine kurze Runde spazieren zu gehen. Die Hündin habe direkt hinter der ersten Kurve ihr „Geschäft“ verrichten müssen. Dies deute darauf hin, dass sie länger nicht mehr draußen gewesen sei. Die Hündin habe sich zudem weiterhin in einem sehr engen und mit Unrat zugestellten sowie verschmutzten Hausflur sowie in der Waschküche aufhalten müssen. Wasser zur freien Aufnahme habe nicht zur Verfügung gestanden. Als Futter hätten abgestandene Essensreste zur Verfügung gestanden. Von den drei Katzen seien zwei kastriert gewesen. Der junge Kater habe an einer Ohrenentzündung gelitten. Eine kranke Katze, die die Klägerin nicht mehr in die Wohnung lasse, sei bei der Nachbarin untergekommen. Die Klägerin habe sich bereiterklärt, ihre Hündin, den jungen Kater und die schwarze kranke Katze - dabei handele es sich um die Katze bei der Nachbarin - abzugeben. Es sei vereinbart worden die Tierhaltung auf zwei Katzen und zwei Vögel zu beschränken. Dann könne die Tierhaltung toleriert werden. Am 26. Juni 2006 gab es eine weitere Kontrolle der Tierhaltung, nachdem von der zuständigen Verbandsgemeinde mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin wieder acht Katzen halten solle, die nicht ins Freie kämen und am Fenster schreien würden. Bereits im Eingangsbereich habe sich eine Katzentoilette befunden und es habe penetrant nach Katzenurin gerochen. Die Familie habe auf engstem Raum (ca. 50 m2) mit den Tieren gewohnt. Die Klägerin habe drei erwachsene Katzen, zwei Nymphensittiche und einen kleinen, ca. sechs Monate alten, Mischlingshund gehabt. Im Wohnzimmer hätten sich zwei Vögel in einem Käfig befunden, der in einer dunklen Ecke gestanden habe. Die Katzentoilette sei noch nicht gereinigt worden. Die Klägerin sei aufgefordert worden, den Käfig unverzüglich an einen helleren Bereich des Raumes zu stellen und die Katzen bis Ende August zu kastrieren. Bei einer Kontrolle am 4. Dezember 2007 wurden bei der Klägerin folgende Tiere gefunden: Ein kleiner Mischlingshund, drei Katzen, zwei Nymphensittiche, drei Hasen, ein Meerschweinchen sowie ein Aquarium besetzt mit Guppys. Die Hasen und das Meerschweinchen seien jeweils zu zweit in einem Nagerkäfig mit einer Größe von ca. 30 x 60 cm gesessen. Die Käfige hätten übereinander gestanden. Der obere Käfig sei mit einem Teppich und sonstigem Unrat bedeckt gewesen, sodass in beide Käfig nur von drei Seiten Luft und Licht habe eindringen können. Die Trinkgefäße seien leer und Heu nicht mehr vorhanden gewesen. Die Klägerin habe erklärt, dass sie bis zur Kontrolle, die um 14:00 Uhr stattgefunden habe, nicht dazu gekommen sei, Wasser aufzufüllen. Nach unmittelbarer Aufforderung, Wasser aufzufüllen, hätten die Hasen für mindestens 10 Minuten getrunken. Der Vogelkäfig sei verschmutzt gewesen und den Vögeln habe nur stark kotverschmutztes Wasser zur Verfügung gestanden. Der Käfig habe sich in einer dunklen Ecke befunden. Die Katzen seien zum Zeitpunkt der Kontrolle draußen gewesen. Die Katzentoilette habe eine starke Verschmutzung aufgewiesen. Das Aquarium habe ebenfalls keinen guten Eindruck gemacht. Die Fische seien an der Wasseroberfläche geschwommen und hätten nicht genügend Sauerstoff im Wasser zur Verfügung gehabt. Zudem sei das Aquarium überbesetzt gewesen. Gegenüber der Klägerin wurde mündlich angeordnet, die Hasenkäfige von Unrat zu befreien, damit Licht in die Käfige gelangen könne. Der Vogelkäfig sei vor das Fenster zu stellen, es sei eine zweite Katzentoilette aufzustellen und diese sei täglich zu säubern. Die Tiere seien auch mit frischem Wasser zu versorgen; den Hasen müsse ausreichend Raufutter in Form von Heu zur Verfügung stehen. Zudem seien die Käfige stets in einem hygienisch sauberen Zustand zu halten. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 12. August 2008 wurde ein Tierbestand von neun Katzen, einem Hund, zwei Nymphensittichen, zwei Wellensittichen, zwei Kanarienvögel und ein Aquarium mit Guppys festgestellt. Eine Katze habe kein Fell mehr gehabt, es sei ein Flohbefall festgestellt worden. Weder für die Katzen noch für den Hund oder die Vögel habe sauberes Trinkwasser zur Verfügung gestanden. Im Vogelkäfig, der sich im ersten Obergeschoss im Wohnzimmer befunden habe, sei der Trinknapf nur noch mit einem Rest von verkotetem Wasser gefüllt gewesen. Nachdem die Vögel frisches Trinkwasser bekommen hätten, hätten sie sofort gierig zu trinken begonnen. Der Käfig sein schmutzig und verkotet gewesen. Eine Katzentoilette sei völlig verkotet und verschmutzt gewesen. Es sei wenig Licht in die Räume gekommen. Die Luft sei stickig gewesen und es habe nach Katzenurin und Katzenkot gestunken. Der Hund sei laut Impfpass zum letzten Mal im Jahr 2006 geimpft worden, eine Nachimpfung wäre im Jahr vor der Kontrolle fällig gewesen. Angesprochen auf die Mängel der Tierhaltung, hätten die Klägerin und auch deren Ehemann abweisend reagiert. Zudem seien auch nur noch wenig Vorräte im Bereich des Futters vorhanden gewesen. Die Klägerin zeige sich uneinsichtig und sehe die Mängel bei ihrer Tierhaltung gar nicht oder sei nicht in der Lage diese dauerhaft abzustellen. Der Klägerin wurde mündlich aufgegeben, mit allen Katzen und Hunden zum Tierarzt zu gehen und sich Medikamente zur Bekämpfung der Flöhe sowie Magen-Darm-Parasiten geben zu lassen. Zudem müssten auch alle Polster, Decken und Teppiche gründlich gewaschen werden. Den Tieren sei jederzeit frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Es sei noch eine zweite Katzentoilette aufzustellen und die beiden Katzentoiletten seien täglich mehrmals zu säubern. Zudem sollten die Rollläden hochgezogen werden, um Licht in die Wohnung zu lassen. Bei einer Kontrolle am 21. September 2011 wurde ein kleiner Mischling in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand vorgefunden. Daneben befanden sich noch drei Wellensittiche und ein Nymphensittich in einem Käfig, der mit einem Tuch abgedeckt gewesen sei. Der Käfig sei sauber gewesen, Futter und Wasser habe zur Verfügung gestanden. Vier Katzen hätten sich in der Wohnung aufgehalten, wobei eine Katze ein struppiges Fell gehabt habe. Diese Katze habe einen starken Flohbefall aufgewiesen. Die Katzentoiletten seien verschmutzt gewesen. In ihnen habe sich kaum noch Einstreu befunden. Die Klägerin wurde aufgefordert ein Flohmittel für alle Katze und den Hund zu besorgen, die Behandlung durchzuführen und dies dem Veterinäramt nachzuweisen. Die Katzentoiletten seien täglich zu reinigen und der Hund sei täglich mehrmals auszuführen. Im Rahmen der Kontrolle vom 26. April 2012 wurden bei der Klägerin vier Hunde, ein Nymphensittich, zwei Wellensittiche und ein Kanarienvogel festgestellt. Die Hunde hätten sich in einem relativ guten Pflege- und Ernährungszustand befunden. Auch eine weiße, schlanke Katze sei vom Pflege- und Ernährungszustand nicht zu beanstanden gewesen. Das Katzenklo sei jedoch total verdreckt gewesen. Der Käfig der Vögel sei verschmutzt gewesen. Bei der Kontrolle am 9. August 2012 seien nach Aussage der Klägerin die Welpen abgegeben und die Hunde auf einem Spaziergang gewesen. Die Katzen hätten sich auch nicht in der Wohnung befunden. Das Wohnzimmer sei relativ ordentlich gewesen und keine Mängel feststellbar. Am 7. November 2013 habe es keine Reaktion auf das Klingeln gegeben. Hundegebell sei nicht zu hören gewesen. Auch habe es keine Hinweise auf Hunde in dem Haus gegeben. Eine Katze habe sich auf das Fensterbrett gesetzt. Diese sei gut genährt gewesen. Im Rahmen der Kontrolle vom 27. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Klägerin zwei Hunde halte. Diese seien in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand. Ausreichend Futter und Wasser hätten sich in der Küche in Schälchen befunden. Der Hof sei mit zahlreichen Gegenständen zugestellt gewesen. In einer Ecke des Hofes hätten sich mehrere Kothaufen befunden. Es wurde angeordnet, dass der Kot täglich zu entfernen sei. Bei der Kontrolle am 16. Juni 2015 seien drei Hunde bei der Klägerin vorgefunden worden. Nach deren Angabe gehöre ein Hund ihrer Tochter, die vorübergehend bei ihr wohne. Daneben hätten sich noch zwei Katzen in der Wohnung befunden, wobei die Klägerin angab, eine weitere Katze befinde sich zur Zeit der Kontrolle draußen. Zudem habe sich in einem Kleintierkäfig ein Chinchilla befunden. Die Tiere hätten einen guten Ernährungs- und Pflegezustand gezeigt. Im Hof hätten sich frische Hundehaufen befunden. Eine weitere Kontrolle fand am 26. November 2015 statt. Es seien drei kleine Hunde, drei Katzen und ein Chinchilla vorgefunden worden. Einem Hund habe aufgrund von Krankheit ein Auge entfernt werden müssen. Die Wunde sei jedoch gut verheilt. Die Hunde hätten sich in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand befunden. Weiterhin sei im Hof ein starker Geruch vorhanden gewesen. Auch hätten sich weiterhin frische und alte Kothaufen dort befunden, was dafürspreche, dass die Hunde nicht genug ausgeführt würden. Bei einer Kontrolle am 16. April 2018 wurde durch die Klägerin angegeben, dass sie noch einen Hund und einen Chinchilla halte. Zudem habe auch ihre Tochter einen Hund. Der Hund habe einen guten Pflegezustand gezeigt, jedoch aufgrund von Krankheit ein Auge verloren und das andere sei stark eingetrübt. Im Fortgang der Kontrolle habe sich jedoch gezeigt, dass sich im Hof weiter vier kleine Hunde - Mischlinge - befinden würden. Diese seien in einem guten Pflege- und Ernährungszustand. Im Hof habe jedoch ein hochgradiges Chaos geherrscht. Unrat, Müll, Möbel und sonstige Gegenstände hätten herumgelegen. Zudem seien einige Kothaufen zu sehen gewesen. Durch die Unordnung sei davon auszugehen, dass eine gewisse Verletzungsgefahr für die Hunde bestehe. Eine Tierhaltung im Hof sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Der Hof sei für die Haltung bzw. den Auslauf von Hunden nicht geeignet. Gegenüber der Klägerin sei mündlich angeordnet worden, den Hof innerhalb von einer Woche aufzuräumen und zu putzen. Zusätzlich solle ein Schutzraum und eine geeignete Liegefläche für die Hunde hergerichtet werden. Auf Nachfrage habe die Klägerin dann angegeben, fünf Hunde zu halten. Im Rahmen der Kontrolle vom 23. April 2018 seien erneut fünf Hunde festgestellt worden. Der erblindete Hund habe sich im Haus, die weiteren vier Hunde im Hof befunden. Vom Hof aus hätten die Hunde in den Schuppen gehen können. Der vorgeschriebene Schutzraum sei jedoch dadurch nicht gegeben. Es sei aufgegeben worden, den Liegeplatz mit Hundedecken auf Paletten auszustatten und täglich den Kot zu entfernen. Bei einer weiteren Kontrolle am 25. Mai 2018 seien bei der Klägerin fünf Hunde, ein Chinchilla, ein Nymphensittich und ein Wellensittich festgestellt worden. Der Yorkshire in ihrem Wohnzimmer sei in einem schlechten Pflegezustand gewesen. Auf einem Auge sei er erblindet, das andere Auge vor mehreren Jahren operativ entfernt worden. Der Unterkiefer habe im Bereich der Schneidezähne völlig gefehlt, sodass kein Schließen des Mauls mehr möglich gewesen sei. Die Haut sei im Bereich des Rückens, der Hinterläufe und des Schwanzansatzes haarlos und stark entzündlich verändert gewesen. Es sei von einer Flohspeichelallergie, die durch mangelnde Behandlung zu einer chronischen Hauterkrankung geführt habe, auszugehen. Des Weiteren sei die Hündin an einem Tumor erkrankt. Dieser habe fast die Größe eines Hühnereis gehabt und sei selbst für Laien erkennbar gewesen. Trotz alledem habe die Klägerin mit dem Hund keinen Tierarzt aufgesucht. Die weiteren vier Mischlinge hätten sich im Hof befunden. Der Hof sei vermüllt gewesen. Der Auslauf der Hunde sei mit unzähligen Kothaufen verschmutzt gewesen und es habe bestialisch gestunken. Auch der Schutzraum - der Schuppen im Hof - sei mit Kothaufen unterschiedlichen Alters - zum Teil bereits verschimmelt -, bedeckt gewesen. Den Hunden habe kein Futter und nur wenig Wasser zur Verfügung gestanden. Die Hunde seien in einem gerade noch ausreichenden Ernährungszustand und in einem mäßigen Pflegezustand gewesen. Alle Hunde seien von Flöhen befallen gewesen und die Klägerin habe keine Angaben dazu machen können, wann die Hunde zuletzt mit einem Flohmittel behandelt worden seien. Auch eine Entwurmung habe nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der vorgefundenen Zustände nur vier Wochen nach der letzten Überprüfung habe das Veterinäramt des Beklagten die Wegnahme der fünf Hunde mündlich angeordnet und diese untergebracht. Der Chinchilla sei ohne Futter und Wasser in einem völlig verdreckten Käfig gewesen. Auf dem Käfigboden habe sich eine dicke Schicht aus Kot befunden. Im Rahmen einer Kontrolle am 28. Mai 2018 wurde der Chinchilla „...“ kontrolliert. Dieser habe aufgrund eines fehlenden Sandbades ein schlechtes Fell gehabt. Dies stelle eine falsche Haltung dar. Zudem leide er an einem Mineralstoffmangel. Die Vögel müssten zudem täglich gefüttert und mit Wasser versorgt werden. Zweimal in der Woche sei der Käfig zu reinigen. Einmal täglich müssten die Vögel Freiflug haben. Die mündlich angeordnete Wegnahme der Hunde wurde durch Schreiben vom 29. Mai 2018 bestätigt. Es wurde angeordnet: 1. Sie haben weiterhin die Wegnahme der und anderweitige pflegliche Unterbringung ihrer fünf Hunde auf ihre Kosten zu dulden. 2. Die sofortige Vollziehung der Anordnung nach Nr. 1 wird angeordnet. Dieser Bescheid wurde in der Folge von der Klägerin nicht angegriffen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2015 wurde die Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Kontrollen seit dem 24. Mai 2004 bis zur Kontrolle am 25. Mai 2018 wegen des Erlasses eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Tiere sowie der beabsichtigten Veräußerung der Hunde angehört. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2018 erlegte der Beklagte der Klägerin ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf (Ziffer 1) und gab ihr unter Ziffer 2 auf, die Veräußerung der am 25. Mai 2018 fortgenommenen Hunde zu dulden. Unter Ziffer 3 wurde die Klägerin aufgefordert, alle derzeit noch von ihr gehaltenen oder betreuten Tiere bis zum 29. Juni 2018 an andere Personen abzugeben, wobei eine Abgabe der Tiere an ihren Ehemann oder sonstige Mitbewohner des Wohnhauses nicht gestattet ist. Unter Ziffer 4 wurde angeordnet, dass die Klägerin innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe einen schriftlichen Beleg einzureichen hat, aus dem der Name und die Adresse des Übernehmers des Tieres hervorgeht. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass der Anordnung nach Ziffer 3 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden sollte, die Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht. In Ziffer 6 wurde für den Fall, dass die Tiere nach Ziffer 5 im Wege des unmittelbaren Zwangs weggenommen würden, angeordnet, dass die Klägerin die Veräußerung der Tiere zu dulden hat. In Ziffer 7 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügungen nach den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 angeordnet. Nach Ziffer 8 wurde für den Fall, dass der Anordnung nach Ziffer 1 künftig zuwidergehandelt wird, ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € angedroht. In Ziffer 9 wurde für den Fall, dass der Anordnung nach Ziffer 4 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird, ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € angedroht. Zur Begründung der getroffenen Anordnungen wurde auf die in der Vergangenheit bei den tierschutzrechtlichen Kontrollen festgestellten Mängel der Tierhaltung der Klägerin verwiesen. Im Bereich der Hundehaltung sei es des Öfteren zu Verstößen gegen die Tierschutz-Hundeverordnung gekommen. Insbesondere die unzureichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln sowie der Umstand, dass der Aufenthaltsbereich der Tiere nicht hinreichend gesäubert worden sei, habe bei den Tieren zu erheblichen und länger anhaltenden Leiden geführt. Zudem sei die Gesundheitsfürsorge der Tiere nicht hinreichend sichergestellt gewesen. So seien Krankheiten und der Befall mit Parasiten nicht hinreichend oder überhaupt nicht behandelt worden. Auch die Käfige der Vögel hätten eine starke Verschmutzung aufgewiesen. Zudem habe den Vögeln kein hinreichend frisches Wasser zur Verfügung gestanden. Auch seien die Käfige der Vögel und des Chinchilla nicht hinreichend gereinigt worden. Dies betreffe auch die Katzentoiletten. Bei der Fischhaltung habe nicht genug sauerstoffhaltiges Wasser zur Verfügung gestanden. Zudem sei das Aquarium überbesetzt gewesen. Bei verschiedenen Kontrollen hätten sich die tierschutzwidrigen Zustände wiederholt gezeigt. Aufgrund der Vielzahl und der zum Teil gravierenden Verstöße gegen wesentliche bzw. grundlegende Halter- und Betreuungspflichten und der mangelnden Bereitschaft zur Abstellung der Mängel und einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsbedingungen sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft keine artgerechte Haltung erwartet werden könne. Die Hinweise auf Verstöße, die Vorschläge und auch Anweisung zur Abstellung der Verstöße und zur Verbesserung der Haltungsbedingungen wie beispielsweise die Verringerung des Tierbestandes und auch ein angedrohtes Betreuungsverbot hätten nicht zu einer Verbesserung der Umstände geführt. Eine weitere Duldung der Haltung oder Betreuung von Tieren wäre auch nicht in gleicher Weise geeignet, um den tierschutzrechtlichen Vorgaben nachzukommen. Eine Rückgabe der Tiere scheide aufgrund der festgestellten Verstöße aus. Zur Begründung ihres gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2018 erhobenen Widerspruchs führt die Klägerin aus, dass zwei ihrer Hunde Therapiehunde seien. Sie sei den Aufforderungen, den Käfig alle zwei Tage zu reinigen und den Vögeln täglich zwei Stunden Freiflug zu ermöglichen, nachgekommen. Auch habe sie frisches Wasser und Futter gegeben. Deshalb bestünde kein Grund ihr die Vögel wegzunehmen. Auf den Umstand, dass es sich um Therapiehunde handeln würde, sei keine Rücksicht genommen worden. Die beschlagnahmten Hunde werde sie nicht zur Vermittlung freigegeben. Die Vögel seien nicht ihre Vögel, sondern die Vögel ihres Ehemannes. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 wurden die Kosten für den Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 19. Juni 2018 auf 172 € festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Gesamtbetrag der Kosten bis zum 15. Januar 2019 zu überweisen. Widerspruch gegen diesen Bescheid hat die Klägerin nicht eingelegt. Der Beklagte hat aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 1 Landesgebührengesetz - LGebG - auch den Kostenbescheid als angefochten angesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Trier-Saarburg den Widerspruch der Klägerin mit ausführlicher Begründung zurück. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung folge aus § 16a Tierschutzgesetz - TierSchG -. Die Klägerin habe über viele Jahre hinweg und ungeachtet zahlreicher Hinweise und Anordnungen der kontrollierenden Amtstierärzte Ernährung und Pflege ihrer Tiere erheblich vernachlässigt und damit ihren aus § 2 TierSchG folgenden Pflichten grob zuwidergehandelt. Dabei habe sie auch keine Einsicht gezeigt. Die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes zur Vermeidung weiteren Leidens der Tiere sei daher angezeigt gewesen. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verstöße sowie des Zeitraumes der Begehung über viele Jahre hinweg, sei davon auszugehen, dass auch weiterhin mit Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung zu rechnen sei. Aspekte der Gesundheit oder des Wohlergehens der Klägerin führten in Anbetracht der gravierenden und jahrelangen Verstöße gegen Normen des Tierschutzrechtes auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht dazu, dass von einem Haltungs- und Betreuungsverbot abzusehen wäre. Im Zusammenhang mit dem Haltungs- und Betreuungsverbot sei der Beklagte auch ermächtigt, die in diesem Zusammenhang notwendigen ergänzenden Maßnahmen wie die Auflösung des Tierbestandes bzw. die Verpflichtung zur Abgabe der noch gehaltenen bzw. betreuten Tiere anzuordnen. Mit ihrer am 27. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die vorliegenden Bescheide vollzogen und alle Tiere entfernt seien. Sie selbst sei mittlerweile umgezogen. Sie benötige den Hund aufgrund gesundheitlicher Störungen. Aufgrund der Durchführung der Bescheide sei die Situation mittlerweile auch so, dass zumindest in Bezug auf die Haltung ihres Therapiehundes keine Bedenken mehr von Seiten der Ordnungsbehörde zu befürchten seien. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte zumindest in Bezug auf den Hund „...“ eine Rückführung ermöglicht werden müssen. Es sei diesbezüglich kein ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Bescheide der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 19. Juni 2018 und vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. Auch der Umzug der Klägerin ändere an der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügungen nichts, da diese nicht an den Wohnort der Klägerin geknüpft seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltung- und Gerichtsakten Bezug genommen.