Urteil
2 A 10642/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Dopplung einer Lehrveranstaltung (Konkurrenzlesen) durch einen anderen Angehörigen der Hochschule beeinträchtigt die Lehrfreiheit des betreffenden Hochschullehrers nicht.
• Für eine Feststellungsklage zu einem erledigten Rechtsverhältnis fehlt das berechtigte Feststellungsinteresse, wenn kein gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und keine fortdauernden Wirkungen oder Wiederholungsgefahr bestehen.
• Die Lehrfreiheit gewährt kein Exklusivrecht auf bestimmte Lehrveranstaltungen; Konkurrenz unter Lehrenden ist grundsätzlich zulässig und dem wissenschaftlichen Betrieb nicht fremd.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Lehrfreiheit durch Konkurrenzlesen; Feststellungsinteresse fehlt • Die bloße Dopplung einer Lehrveranstaltung (Konkurrenzlesen) durch einen anderen Angehörigen der Hochschule beeinträchtigt die Lehrfreiheit des betreffenden Hochschullehrers nicht. • Für eine Feststellungsklage zu einem erledigten Rechtsverhältnis fehlt das berechtigte Feststellungsinteresse, wenn kein gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und keine fortdauernden Wirkungen oder Wiederholungsgefahr bestehen. • Die Lehrfreiheit gewährt kein Exklusivrecht auf bestimmte Lehrveranstaltungen; Konkurrenz unter Lehrenden ist grundsätzlich zulässig und dem wissenschaftlichen Betrieb nicht fremd. Der Kläger, ein Professor (W3) des Fachbereichs Kunstgeschichte, begehrte die ausschließliche Betreuung des Pflichtmoduls ‚Propädeutikum II‘ im Wintersemester 2015/2016. Die Modulbeauftragten hatten ursprünglich den wissenschaftlichen Mitarbeiter (Beigeladenen) für diese Veranstaltung vorgesehen. Der Fachbereichsrat beschloss jedoch, das Propädeutikum in zwei parallelen Gruppen sowohl durch den Kläger als auch durch den Beigeladenen anbieten zu lassen. Der Kläger bot die Veranstaltung an; seine Gruppe hatte drei Teilnehmende, die des Beigeladenen 22. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel zu verhindern, dass die Veranstaltung parallel durch den Beigeladenen durchgeführt wird, und rügte einen Eingriff in seine Wissenschafts- und Lehrfreiheit sowie einen Vorrang nach landesrechtlicher Regelung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Klage unzulässig war. • Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich statthaft geworden, weil das konkrete Lehrverhältnis nach Abschluss des Semesters erledigt war; es fehlt jedoch an dem gesetzlich vorgeschriebenen berechtigten Feststellungsinteresse (§ 43 Abs.1 VwGO). • Bei erledigten Rechtsverhältnissen ist Feststellungsinteresse nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über die Beendigung hinaus fortwirkende Auswirkungen hat, Wiederholungsgefahr besteht, eine diskriminierende oder rehabilitationsbedürftige Wirkung vorliegt oder ein gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist. Solche Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Die Lehrfreiheit (Art.5 Abs.3 GG; Art.9 Abs.1 LV) schützt das Recht, Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie Gegenstand, Form, Methode, Zeit und Ort der Lehre zu bestimmen. Allein die Tatsache, dass eine Lehrveranstaltung zusätzlich von einem anderen Hochschulangehörigen angeboten wird, verkürzt diese Rechte nicht, weil der Kläger seine Veranstaltung weiterhin durchführen konnte. • Die Lehrfreiheit begründet kein Exklusiv- oder Monopolrecht auf bestimmte Lehrveranstaltungen; Konkurrenzlesen ist grundsätzlich zulässig und beeinträchtigt die Grundrechtsausübung nicht. Auch die geringere Teilnehmerzahl des Klägers rechtfertigt kein Eingreifen, und selbst bei Annahme eines Eingriffs läge kein gravierender, tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. • Daraus folgt das Fehlen des notwendigen berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung; zusätzlich stand dem Kläger der Eilrechtsschutz im relevanten Zeitraum offen, sodass kein Rechtsschutzdefizit bestand. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgten aus den einschlägigen VwGO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. März 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse des Klägers (§ 43 Abs.1 VwGO), weil die Doppelvergabe der Lehrveranstaltung keinen gravierenden Eingriff in seine Lehrfreiheit darstellt. Die Lehrfreiheit gewährt kein ausschließendes Recht auf die alleinige Durchführung bestimmter Veranstaltungen; Konkurrenzlesen durch andere Hochschulangehörige ist grundsätzlich zulässig. Damit ist die begehrte Feststellung rechtswidrigen Handelns nicht zu treffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.