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Urteil

9 K 9300/17.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2018:0404.9K9300.17.00
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Leitsätze
1. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes für den Anspruchsgegner unzumutbar ist. Mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der Folgenbeseitigung kommt dies jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein hoher Wiederherstellungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erreichten Erfolg steht.(Rn.56) 2. Die kenntnisunabhängige Verjährung des vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstandenen und nach altem Recht noch nicht verjährten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs erlosch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.(Rn.64) 3. Der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zu Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, unterliegt nicht der Verjährung.(Rn.75) 4. Ein Duldungsanspruch kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Duldung der Wiederherstellung des früheren Zustandes für den Anspruchsgegner unzumutbar ist.(Rn.77)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes für den Anspruchsgegner unzumutbar ist. Mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der Folgenbeseitigung kommt dies jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein hoher Wiederherstellungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erreichten Erfolg steht.(Rn.56) 2. Die kenntnisunabhängige Verjährung des vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstandenen und nach altem Recht noch nicht verjährten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs erlosch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.(Rn.64) 3. Der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zu Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, unterliegt nicht der Verjährung.(Rn.75) 4. Ein Duldungsanspruch kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Duldung der Wiederherstellung des früheren Zustandes für den Anspruchsgegner unzumutbar ist.(Rn.77) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Trier vom 24. April 2017 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Beseitigung des durch die Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... verlegten Mischwasserkanals nebst dazugehöriger Nebenanlagen. Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – hergeleitet wird (vgl. Bumke, JuS 2005, 22), kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (ausführlich dazu s. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, 1079). Vorliegend ist eine Störung des Eigentums des Klägers aufgrund der auf der Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... verlegten Leitungen nebst dazugehöriger Nebenanlagen gegeben, welche die Beklagte für die Abwasserbeseitigung benötigt. Sofern sich die Beklagte zunächst auf eine umfassende Duldungspflicht des Mischwasserkanals nebst dazugehöriger Nebenanlagen des Klägers beruft, liegt eine derartige Duldungspflicht jedoch nicht vor. Der Beseitigungsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer aufgrund einer dinglichen Sicherung, einer vertraglichen Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Duldung verpflichtet ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG –, esovgrp; VG Ansbach, Urteil vom 25. November 2017 – AN 1 K 08.00208 –, Rn. 25, und Urteil vom 30. Januar 2017 – AN 1 K 04.00596 –, Rn. 40, jeweils juris). Unstreitig liegt für den Mischwasserkanal weder eine bindende Zustimmung des Klägers vor noch wurde im Grundbuch zu diesem Zwecke eine Grunddienstbarkeit eingetragen oder durch Verwaltungsakt eine Duldungspflicht begründet. Auch die mit den vorherigen Eigentümern geschlossenen Gestattungsverträge vom 1. Oktober 1992 entfalten keine Bindung für den Kläger, sondern können nur den persönlichen Eigentumsabwehranspruch der Gestattenden ausschließen, nicht jedoch ohne weiteres den Kläger als Rechtsnachfolger binden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. Januar 2017, a.a.O, Rn. 49; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 – V ZR 38/74 –, Rn. 13, jeweils juris). Eine Duldungspflicht des Klägers ist ferner nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger im notariellen Kaufvertrag vom 10. Juli 2015 bekundet hat, dass er den Grundbesitz besichtigt und ihn „in dem Sachzustand, in dem er sich zur Zeit der Besichtigung befand, d.h. mit allen Fehlern und Mängeln, gleich ob sichtbar oder unsichtbar“ gekauft hat. Denn durch diese Klausel sollten ersichtlich etwaige Minderungs- oder Schadensersatzansprüche bzw. Rücktritts- und Anfechtungsgründe des Klägers gegenüber den Verkäufern ausgeschlossen, nicht aber Rechte der Beklagten begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975, a.a.O, Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 4. April 2017 – 1 A 10865/16.OVG – Rn. 30, jeweils juris). Die Übernahme einer eigenen Duldungspflicht im Verhältnis zur Beklagten lässt sich hieraus nicht herleiten. Zudem ergibt sich eine Duldungspflicht des Klägers nicht aus der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten. Die Allgemeine Entwässerungssatzung enthält keine, ihre Ermächtigungsgrundlage in § 26 Gemeindeordnung – GemO – findende, Bestimmung, wonach der Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen hat, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. Januar 2007, a.a.O., juris – Rn. 44). Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich weiterhin nicht aus § 93 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –. Allein aus der Erforderlichkeit der Abwasserbeseitigung ergibt sich für den Kläger kein Verlust einer Rechtsposition, solange die Beklagte oder sonstige zuständige Hoheitsträger nicht von den im Wasserrecht ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme privater Grundstücke unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahren Gebrauch machen, woran es hier fehlt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt (anders z.B. BGH, Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 39/99 –, BGHZ 144, 200, im Hinblick auf den mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall der Geltendmachung des Anspruchs eines Eigentümers auf Betriebseinstellung wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück durch die Benutzer eines benachbarten Drogenzentrums). Wollte man dessen ungeachtet eine generelle Duldungspflicht bei bloßem Vorliegen einer öffentlichen Zweckbestimmung annehmen, so würde die gesetzgeberisch wohl abgewogene Berücksichtigung aller widerstreitenden Interessen (einschließlich der Entschädigungsfrage) in undifferenzierter Weise unterlaufen und dabei die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ausgehöhlt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2004, a.a.O. – esovgrp; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 4. April 2017, a.a.O, Rn. 31, jeweils juris). Die Pflicht des Klägers, den Mischwasserkanal nebst dazugehöriger Nebenanlagen auf seinen Grundstücken rechtlich hinzunehmen, ist jedenfalls hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Schächte auf den Grundstücken, soweit die Schachtdeckel an der Geländeoberkante verlegt sind, nicht durch § 905 Satz 2 BGB ausgeschlossen (vgl. VG München, Urteil vom 19. April 2007 – M 10 K 06.1472 –, juris – Rn. 38 f.).Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks solche Einwirkungen nicht verbieten, die in einer solchen Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat/haben kann. Darlegungs- und beweispflichtig für den Mangel eines Interesses ist die Beklagte als Einwirkende (vgl. VG München, Urteil vom 16. Juli 2015 – M 10 K 14.4227 –, juris). Dabei ist nicht nur die gegenwärtige Nutzung maßgebend, vielmehr sind auch solche Umstände zu beigen, die erst in Zukunft eine Behinderung besorgen lassen (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2007 – 4 ZB 06.1905 –, Rn. 16, und Urteil vom 5. Oktober 2009 – 4 B 08.2877 –, Rn. 25, jeweils juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Versorgungsleitungen in einer Tiefe zwischen zwei und drei Metern grundsätzlich die bauliche Nutzbarkeit eines innerstädtischen Grundstücks berühren und daher einer späteren Bebauung hinderlich sein können (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 25, und Urteil vom 5. Oktober 2005 – 4 ZB 05.740 –, Rn. 10; VG München, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O.; Rn. 36, jeweils juris). Die Schächte 1, 2 und 3 sind von der Duldungspflicht nach § 905 S. 2 BGB nicht umfasst, da die Schachtdeckel oberhalb des Geländes liegen. § 905 S. 2 BGB stellt jedoch bezüglich der Duldungspflicht darauf ab, dass die Einwirkungen in einer gewissen Tiefe vorgenommen werden. Ob sich eine Duldungspflicht jedoch für den im Außenbereich unterirdisch verlegten Mischwasserkanal aus § 905 S. 2 BGB ergibt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da der Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs des Klägers vorliegend entgegensteht, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes für die Beklagte unzumutbar ist. Soweit die Herstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist, entfällt der Folgenbeseitigungsanspruch. Hierbei kommt dem Ausschlussgrund der Unzumutbarkeit die Funktion zu, gegenüber der Durchsetzung von Folgenbeseitigungsansprüchen im Sinne eines letzten Sicherheitsventils den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren zu können. Um eine allgemeine Vorteils- und Nachteilsabwägung der Folgenbeseitigung kann es dabei freilich nicht gehen. Dem Verpflichteten soll eine Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes vielmehr im Sinne eines Ausnahmefalls (nur) dann nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre, der zu dem erreichten Erfolg – bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 7 B 86.04 – und Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 –, jeweils juris). In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Interesse des Anspruchsstellers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die mit der Folgenbeseitigung verbundenen Belastungen des Anspruchsgegners und der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2004, a.a.O., esovgr; OVG RP, Urteil vom 4. April 2017, a.a.O.; VG München, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O., Rn. 42, jeweils juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze verbietet es sich, die Beklagte zur Beseitigung des in den Grundstücken Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... Gemarkung ... verlegten Mischwasserkanals nebst dazugehörigen Nebenanlagen zu verurteilen. Eine solche Verurteilung wäre nämlich mit ganz erheblichen Belastungen für die Beklagte verbunden, während für den Kläger hieraus neben der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes als solchem, nur denkbar geringe Vorteile erwüchsen. Auf Seiten der Beklagten fallen dabei weniger die Kosten der eigentlichen Entfernung der Abwasserrohre und der danach erforderlichen Wiederherstellung der Grundstücke des Klägers ins Gewicht. Von erheblicher Bedeutung ist vielmehr, dass vor der Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zunächst die Voraussetzungen geschaffen werden müssten, um das anfallende Abwasser aus den Ortslagen ... und ... anstelle des bisherigen Verlaufs durch den umstrittenen Mischwasserkanal aus dem Bereich der klägerischen Grundstücke anderweitig abzuleiten. Ohne eine solche alternative Lösung für die Ableitung ist es nicht möglich, dem Folgenbeseitigungsanspruch nachzukommen. Die beklagte Verbandsgemeinde hat in der mündlichen Verhandlung die Entstehungsgeschichte des Mischwasserkanals erläutert. Die Lage des Mischwasserkanals sei bei Errichtung im Jahr 1992 wegen der einmaligen Tallage der streitgegenständlichen Grundstücke am ... gewählt worden. Der Mischwasserkanal nutze dieses Talgefälle am ... und eine Alternativführung unter Ausnutzung dieses natürlichen Gefälles sei sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund nicht möglich. Die beklagte Verbandsgemeinde hat zudem im gerichtlichen Verfahren eine Vorplanung für eine „Alternative Lösung für die Fortleitung/Umleitung des Abwassers für einen Teilbereich des Sammlers zwischen ... und ... in der Verbandsgemeinde ...“ der ... GmbH vorgelegt. Die Dipl.-Ing. ... haben in dieser Vorplanung darlegt, dass die vorhandene Topografie keine alternative Trassenführung als Freigefällekanal ermögliche. Letztlich verbleibe als Alternative nur die Herstellung eines Abwasserpumpwerkes, welches das Abwasser mittels nachgeschalteter Druckleitung zu einem Einleitungspunkt transportiere, welches einen weiteren Abfluss in freiem Gefälle ermögliche. Als alternative Trasse zur Verlegung einer Druckleitung im öffentlichen Grund stehe dabei letztlich nur der Straßenkörper der Straße „...“ zur Verfügung. Eine im geplanten Trassenverlauf der Straße durchgeführte Schürfung habe ergeben, dass der vorhandene Straßengrund aus schwer lösbarem Fels bestehe, dessen Längslagerung quer zum Straßenkörper angeordnet sei. Zur Umsetzung der vorgenannten alternativen Trasse müsse ein Pumpwerk in unmittelbarer Nähe des Abwassersammlers hergestellt werden, welches über ein Freifallgelände beschickt werde. Im Pumpwerk werde das Abwasser gesammelt und mittels Pumpenintervalle durch eine Druckleitung in das Abwassernetz der Ortsgemeinde ... eingeleitet. Der zu überbrückende geodätische Höhenunterschied betrage rund 24 m und die hierzu notwendige Druckleitung weise eine Länge von 410 m auf. Alleine die alternative Mischwasserkanalführung bedinge eine Aufwendung in Höhe von 480.000,00 €. Hinzu kämen weitere Kosten in Höhe von 32.000,00 € für die Entfernung des Mischwasserkanals nebst Nebenanlagen auf den klägerischen Grundstücken. Darüber hinaus beliefen sich die jährlich anfallenden Betriebskosten für das erforderlich werdende Pumpwerk auf 2.500,00 € pro Jahr. Dem erheblichen Aufwand, den eine Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs für die Beklagte verursachen würde, stehen allenfalls geringfügige Vorteile gegenüber, die sie für den Kläger bietet. Bei den Parzellen ... und ..., aus denen die Abwasserrohre entfernt werden sollen, handelt es sich um unbebaute Außenbereichsgrundstücke, die Bestandteil eines teilweise bebauten Mühlanwesens sind und an einem Gewässer liegen. Mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit ist grundsätzlich nicht zu rechnen. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er beabsichtige, einen Carport und Zäune zu errichten, so räumt dieser mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 selbst ein, dass bei den künftigen Nutzungsvorhaben aufgrund der Tiefe des Mischwasserkanals keine direkte Kollision mit diesem gegeben sein werde. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bisher keine Baugenehmigungsanträge oder Anträge auf landespflegerische Genehmigungen gestellt zu haben. Der Mischwasserkanal befindet sich vorliegend im Außenbereich in einer Tiefe von mindestens 1,95 m bis 3,21 m unter der Geländeoberkante und dient zudem der Entwässerung der klägerischen Grundstücke. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass diejenigen Grundstücksteile, in denen die Kanalleitungen verlegt seien, im Zuge der jährlich notwendigen Wartungen regelrecht umgepflügt und die vorhandene Bepflanzung sowie sonstige gartenbauliche Anlagen, wie Pflastersteine o.ä., wieder entfernt werden müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat darlegt, dass sie in einem zehnjährigen Rhythmus zur Kontrolle des Mischwasserkanals verpflichtet sei, wobei Teilstücke von bis zu 300 m mit einer Kamera zu befahren seien. Vorliegend sei es möglich, von Schacht 4 bis Schacht 1 den Kanal in Fließrichtung durchgängig zu spülen und die erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen (TV-Befahrung, Dichtigkeitsprüfungen) durchzuführen. Der restliche Kanal von Schacht 1 nach Schacht 77 könne von Schacht 77 gegen die Fließrichtung gespült und untersucht werden. Sowohl Schacht 4 als auch Schacht 77 liegen außerhalb des klägerischen Eigentums. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht automatisch das Recht der Beklagten umfasst, auf dem Grundstück Grabungsarbeiten zur Wartung und zur Reparatur des Kanals vorzunehmen (vgl. VG München, Urteil vom 19. April 2007, a.a.O., Rn. 42). Auch eine etwaige derzeit bestehende Undichtigkeit des Kanals kann dem nicht entgegengehalten werden, da die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2017 dem Kläger drei Termine zur Dichtigkeitsprüfung vorgeschlagen hat, der Kläger jedoch insoweit an dem Betretungsverbot gegenüber der beklagten Verbandsgemeinde festgehalten hat. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2017 unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2017 zur Beseitigung des Mischwasserkanals auf und kündigte an, dass er erst einen Termin für die Dichtigkeitsprüfung auswählen werde, wenn der Eigentumserwerb der Wegparzelle ... binnen der Frist zumindest in Form eines unwiderruflichen Kaufvertragsangebotes gewährleistet sei. Es mache nämlich wenig Sinn, vor der Beseitigung einer Kanalleitung auch noch deren Dichtigkeit zu prüfen. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kanal auf den streitgegenständlichen Grundstücken zuletzt am 26. Oktober 2016 mit einer Kamera befahren worden sei und dieser keine Schäden aufgewiesen habe. Mit Schreiben vom 10. November 2016 erklärte die Beklagte, dass lediglich Schacht 1 auf der Parzelle Nr. ... eine Undichtigkeit aufweise, deren Schadstelle jedoch von einer Fachfirma sanierbar sei. Ein Termin werde für 2017 eingeplant und abgestimmt. Die Eigentumsbeeinträchtigung, die den Gegenstand des von dem Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs bildet, ist von der Beklagten schließlich auch nicht bewusst rechtswidrig oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, was es ggf. ausschließen könnte, zu ihren Gunsten die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs nunmehr als unzumutbar anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2004, a.a.O., esovgr). Die Verlegung der fraglichen Abwasserleitung durch die Beklagte ist vielmehr im ausdrücklichen Einverständnis aufgrund der Gestattungsverträge vom 1. Oktober 1992 mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass die Beklagte sich gegenüber einem etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls auf Verjährung berufen kann. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194 ff. BGB bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –; OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 A10655/12.OVG – und Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07.OVG –, sowie Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10574/99.OVG –, jeweils juris). Die Verjährung führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2009, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, jeweils juris). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I Seite 3138) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen ab Vornahme der Eingriffshandlung 30 Jahre (analoge Anwendung des § 195 BGB a. F.). Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des Folgenbeseitigungsanspruchs nunmehr drei Jahre, darüber hinaus verjährt der Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB werden dabei die für den Folgenbeseitigungsanspruch nach dem neuen Recht geltenden kürzeren Fristen von drei bzw. zehn Jahren von dem 1. Januar 2002 an berechnet, d. h. die Verjährungsfrist endet kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Nur wenn die nach dem früheren Recht geltende 30-jährige Frist früher abläuft, ist die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits mit Ablauf dieser Frist vollendet (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 4 B 11.175 – Rn. 23; VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010 – RN 8 K 08.1018 – Rn. 53, jeweils juris). Vorliegend begann die Verjährung eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruchs spätestens im Jahre 1996 mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke durch den vorherigen Eigentümer ... Für eine vertragliche Vereinbarung mit den Eigentümern ... bestehen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Schriftliche Unterlagen über eine etwaige Vereinbarung zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und der Beklagten liegen nicht vor. Auch die mit den vorherigen Eigentümern geschlossenen Gestattungsverträge vom 1. Oktober 1992 entfalteten keine Bindung für die damaligen Eigentümer, sondern konnten nur den persönlichen Eigentumsabwehranspruch der Gestattenden ausschließen, nicht jedoch ohne weiteres die Eigentümer ... als Rechtsnachfolger binden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. Januar 2017, a.a.O, Rn. 49; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975, a.a.O., Rn. 13, jeweils juris). Aus dem Umstand, dass ein ohne rechtliche Rechtfertigung im Grundstück verlegter Mischwasserkanal längere Zeit geduldet worden ist, kann keine Einwilligung in die Grundstücksbeeinträchtigung (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Rn. 37 zu § 1004) oder den Abschluss eines stillschweigenden Leihvertrags abgeleitet werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, in denen ein hierauf gerichteter Rechtsbindungswille zum Ausdruck kommt. Mit dem Abschluss eines Leihvertrages ist der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Leihsache, die auch eine unbewegliche Sache sein kann, für die Dauer des Vertrages zu gestatten. Grundsätzlich ist auch bei der Leihe eine stillschweigende Vertragsvereinbarung möglich, allerdings setzt dies einen entsprechenden Rechtsbindungswillen voraus. Allein aus der widerspruchlosen Hinnahme des Kanalverlaufs durch die privaten Grundstücke über einen längeren Zeitraum lässt sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein solcher Rechtsbindungswille nicht ableiten (BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 22, und Urteil vom 11. August 2005 – 4 B 03.1278 – Rn. 24, jeweils juris). Soweit der Kläger einen solchen Rechtsbindungswillen aus etwaigen von den vorherigen Eigentümern in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen an dem streitgegenständlichen Mischwasserkanal herleiten möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Beteiligten divergiert zudem erheblich. Während der Kläger vorträgt, die vorherigen Eigentümer ... hätten im Zuge der Aufstockung des Mühlengebäudes und der damit verbundenen Verlegung einer neuen Abwasserleitung im Jahre 2003 die streitgegenständlichen Schächte auf die Grundstücke setzen lassen, widerspricht die Beklagte diesem Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, es könne nur vermutet werden, dass die seinerzeitigen Grundstückseigentümer bei der damaligen Baumaßnahme die Abwasserleitungen im Mühlengebäude umbaubedingt teilweise erneuert hätten. Die Schächte befänden sich dagegen seit dem Bau des Mischwasserkanals auf den Grundstücken. Etwaige Baumaßnahmen an dem Mischwasserkanal seien auch nicht nach § 17 der Allgemeinen Entwässerungssatzung durch die Beklagte genehmigt worden. Ein entsprechender Rechtsbindungswille der vorherigen Eigentümer kann daher hier nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Vielmehr sprechen die vorliegenden Umstände für eine bloße Duldung der vorherigen Eigentümer. Die Entstehung des Beseitigungsanspruchs hängt auch nicht davon ab, dass der Eigentümer von der Existenz der in seinem Grund und Boden unberechtigt verlegten Gegenstände Kenntnis hat und er sie als hinderlich empfindet. Maßgeblich für die Entstehung des Beseitigungsanspruches ist allein, dass sich der Mischwasserkanal objektiv unberechtigt in den Grundstücken befindet, denn dadurch wird das Eigentum beeinträchtigt. Ebenfalls unbeachtlich ist der Eigentümerwechsel im Jahr 2015, denn ist der Anspruch, der dem neuen Eigentümer zusteht, mit dem Anspruch der bisherigen Eigentümer identisch, so kann bei einem Eigentumswechsel auf Seiten des Berechtigten keine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, Rn. 21, und Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71 –, Rn. 17 f., jeweils juris). Ein etwaiger Anspruch auf Folgenbeseitigung entstand somit im Jahre 1996. Bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Daher begann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die nach neuem Recht kürzere Frist am 1. Januar 2002 und endete kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011.Hiernach war mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung wegen Verjährung erloschen. III. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Duldung der Beseitigung des auf der Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... verlegten Mischwasserkanals nebst dazugehöriger Nebenanlagen kann keinen Erfolg haben. Dieser Anspruch ist zwar nicht verjährt, jedoch auch hier ausgeschlossen, weil die Duldung der Beseitigung durch den Kläger für die Beklagte unzumutbar ist. Das Institut der Verjährung bewirkt ein Erlöschen des Anspruchs. Dieser Umstand steht der vom Kläger beabsichtigten Beseitigung durch sich selbst und auf eigene Kosten jedoch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 9 B 12.13. –; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 8 B 12.305 – Rn. 17; VG Neustadt, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., jeweils juris). Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs wird auch durch das Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs selbst nicht ausgeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 –; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., jeweils juris). Ein solcher Duldungsanspruch folgt aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht. Dieses beinhaltet u.a. das Recht des Eigentümers, rechtswidrige Störungen seines Eigentums durch hoheitliche Maßnahmen auf eigene Kosten zu beseitigen. Umfasst ist auch der Anspruch gegenüber dem Störer, dass dieser die Maßnahmen zu dulden hat, die nötig sind, die rechtswidrige Eigentumsstörung zu beseitigen. Das öffentliche Recht schützt den Eigentümer nicht weniger als das Zivilrecht und gewährt ebenso Abwehransprüche. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Im öffentlichen Recht gilt nichts anderes. Diese Befugnis zur Beseitigung der rechtswidrigen Störung auf eigene Kosten und der entsprechende Duldungsanspruch gegenüber dem Störer ist als Ausübung des Eigentumsrechts kraft der grundgesetzlichen Gewährleistung bzw. gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Vor allem bestehen diese Ansprüche selbst dann noch, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch infolge Verjährung erloschen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013, a.a.O., Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708, Rn. 33, und Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., Rn. 19, jeweils juris). Der Duldungsanspruch ist auch nicht ein "minus" zum Folgenbeseitigungsanspruch, sondern ein "aliud". Er verlangt vom Hoheitsträger nämlich gerade nicht, die Folgen seines rechtswidrigen Vorgehens zu beseitigen, sondern lediglich hinzunehmen, dass vom Eigentümer ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird. Dem Kläger ist es lediglich nicht gestattet, eine verbotene Selbsthilfe (§ 229 BGB) vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., juris). Durch das vorliegende Gerichtsverfahren mit der Untersuchung des vom Kläger zur Entscheidung gestellten Duldungsanspruchs wird dies indes gerade ausgeschlossen. Der Geltendmachung eines solchen Duldungsanspruchs gegenüber der Beklagten steht jedoch vorliegend ausnahmsweise entgegen, dass die Duldung der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch den Kläger für die Beklagte unzumutbar ist. Dass der Kläger bei einem solchen Duldungsanspruch die beabsichtigte Beseitigung des Mischwasserkanals selbst und auf eigene Kosten vorzunehmen hätte, lässt vorliegend keine abweichende Beurteilung zu. Auf Seiten der Beklagten fallen nämlich weniger die Kosten der eigentlichen Entfernung der Abwasserrohre und der danach erforderlichen Wiederherstellung der Grundstücke des Klägers von 32.000,00 € ins Gewicht. Von erheblicher Bedeutung ist vielmehr, dass vor der Erfüllung des Duldungsanspruchs zunächst die Voraussetzungen für eine alternative Abwasserbeseitigung geschaffen werden müssten – wie zuvor im Rahmen des Anspruches auf Folgenbeseitigung bereits ausgeführt. IV. Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Duldung der Stilllegung des auf der Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... verlegten Mischwasserkanals nebst dazugehöriger Nebenanlagen kann aus den entsprechenden Erwägungen keinen Erfolg haben. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung – ZPO –. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung schlicht hoheitlichen Handelns oder Unterlassens gerichtet, so ist § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend anwendbar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, juris). Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.000,00 € (Beseitigungskosten) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Gründe Die Beklagte legte im gerichtlichen Verfahren eine Vorplanung für eine „Alternative Lösung für die Fortleitung/Umleitung des Abwassers für einen Teilbereich des Sammlers zwischen ... und ... in der Verbandsgemeinde ...“ vor. In dieser Vorplanung wurde darlegt, dass eine Beseitigung des Mischwasserkanals nebst dazugehöriger Nebenanlagen eine Aufwendung in Höhe von 32.000,00 € bedinge. Die Kammer erachtet diese Kosten als angemessen. Der Kläger begehrt die Beseitigung eines auf seinen Grundstücken unterirdisch verlegten Abwasser- bzw. Mischwasserkanals nebst dazugehöriger Nebenanlagen. Mit notariellem Vertrag vom 10. Juli 2015 erwarb der Kläger ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Mühlanwesen. Auf den miterworbenen Parzellen, Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Mischwasserkanal der beklagten Verbandsgemeinde. Dieser Mischwasserkanal wurde im Jahre 1992 zur Abwasserbeseitigung errichtet. Mit den damaligen Eigentümern der Grundstücke wurden Vereinbarungen getroffen, nach denen die beklagte Verbandsgemeinde Leitungsrechte eingeräumt bekommen hat. Die Vereinbarungen sind allesamt auf den 1. Oktober 1992 datiert. Ziffer 1 der Vereinbarung lautet: „Der Eigentümer der Grundstücke (...), gestattet, den Verbandsgemeindewerken ..., das / die o.g. Grundstück/e für die Verlegung des Kanalverbindungssammlers von ... nach ... und des Anschlußsammlers nach ... in Anspruch zu nehmen.“ Ziffer 20 lautet weiter: „Der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, den Verbandsgemeindewerken ... eine persönliche Dienstbarkeit zu bewilligen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung der Dienstbarkeit erfolgt sofort nach Abschluss der Kanal Bauarbeiten. Das gilt auch für die Zahlung der einmaligen Entschädigung. (...)“ Ziffer 21 der Vereinbarungen lautet abschließend: „Diese Vereinbarung, neben der mündliche Abreden keine Gültigkeit haben, geht auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über.“ Die persönlichen Dienstbarkeiten sind in der Folgezeit nicht im Grundbuch eingetragen worden. Am 28. August 1996 wurde Herr ... als Eigentümer der Grundstücke Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... ins Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde der Kläger am 6. Oktober 2015 als Eigentümer der oben bezeichneten Grundstücke ins Grundbuch eingetragen. Der notarielle Vertrag vom 10. Juli 2015 wurde von dem Notar ... beurkundet und erhält unter Ziffer 7 folgende Formulierung: „Der Käufer hat den Grundbesitz besichtigt. Er kauft diesen ohne Gewähr des Verkäufers für eine bestimmte Größe oder Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit oder Verwendbarkeit in dem Sachzustand, in dem er sich zur Zeit der Besichtigung befand, d.h. mit allen Fehlern und Mängeln, gleich ob sichtbar oder unsichtbar, die der Grundbesitz zu diesem Zeitpunkt aufwies.“ [ ... ] Mit Schreiben vom 11. November 2016 forderte der Kläger die Beklagte mit sofortiger Wirkung auf, keine Abwässer der Ortsgemeinden ... und ... sowie von der „...“ durch den Mischwasserkanal zu leiten und diesen bis zu der Stelle, wo sich der Grundstücksanschluss der „...“ befindet, zu entfernen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2016 forderte der Kläger die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 15. Januar 2017 zur Beseitigung des Mischwasserkanals auf. Er werde diesen Anspruch im Wege der Beseitigungsklage durchsetzen, wenn nicht eine Lösung hinsichtlich der das Mühlengrundstück durchschneidenden Wegeparzelle ... gefunden werde. Die Beklagte teilte dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Dezember 2016 mit, dass sie den Vorgang prüfen werde und dies innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Januar 2017 teilte der Kläger mit, dass er der Partei in zeitlicher Hinsicht entgegenkomme, wenn die Beklagte verbindlich erkläre, dass sie sich um den Erwerb der Wegeparzelle Nr. ..., soweit diese sein Grundstück durchquere, ernsthaft bemühe. Voraussetzung für ein weiteres zeitliches Entgegenkommen sei ferner, dass die Dichtigkeit des Abwasserkanals, soweit dieser sein Grundstück durchquere, nachgewiesen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ernsthafte Bemühungen angestellt würden, den Erwerb der Wegeparzelle Nr. ... voranzubringen.Die Beklagte schlug weiter mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Januar 2017 dem Kläger drei Termine zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung vor und übersandte ihm vorab Informationen über die anstehenden Arbeiten. Der Kläger forderte die Beklagte zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2017 unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2017 zur Beseitigung auf. Zudem werde er erst einen Termin für die Dichtigkeitsprüfung auswählen, wenn der Eigentumserwerb der Wegparzelle ... binnen der Frist zumindest in Form eines unwiderruflichen Kaufvertragsangebotes gewährleistet sei. Die Beklagte kam dem klägerischen Begehren nicht nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2017 erhob der Kläger beim Landgericht Trier (Az.: ...) Klage mit dem Begehren, die Beklagte zur Beseitigung des Abwasserkanals, gelegen in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ..., ... und ..., zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Nutzung der oben bezeichneten Grundstücke erleidet sowie hilfsweise festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den auf den oben bezeichneten Grundstücken verlegten Mischwasserkanal der Beklagten selbst zu beseitigen. Mit Beschluss des Landgerichts Trier vom 24. April 2017 – ... – wurde der Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Schreiben vom 9. August 2017 erhob die beklagte Verbandsgemeinde die Einrede der Verjährung. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei zur Duldung des Mischwasserkanal nicht verpflichtet, da weder eine dingliche Sicherung noch eine vertragliche Vereinbarung bestehe. Darüber hinaus bestehe keine Duldungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften, insbesondere nicht nach § 905 S. 2 BGB. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Grundstücke im Außenbereich belegen seien, schließe die Besorgnis gegenwärtiger bzw. zukünftiger Behinderungen und Beeinträchtigungen nicht aus. Vorliegend seien die Grundstücke jedenfalls teilweise mit dem zu Wohnzwecken genutzten Mühlanwesen bebaut. Es sei künftig beabsichtigt, einen Carport und Zäune zu errichten, eine Wiesenfläche zur Ausübung von Hundesport zu nutzen sowie Teile des Grundstücks zu bepflanzen und zu bepflastern. Zwar bestehe bei den Nutzungsformen aufgrund der Tiefe keine direkte Kollision mit dem Kanalbetrieb, jedoch würden diejenigen Grundstücksteile, in denen der Kanal verlegt sei, im Zuge jährlich notwendiger Wartungen regelrecht umgepflügt werden. Dies habe zur Folge, dass die Bepflanzung sowie sonstige gartenbauliche Anlagen, wie Pflastersteine o.ä., in diesen Bereichen wieder entfernt werden müssten. Zudem begründe bereits die bloße Existenz des Mischwasserkanals eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundeigentums. Unabhängig davon bestehe eine akute Undichtigkeit des Kanals und zudem gingen von dem Kanal erhebliche Geruchsbelästigungen aus. Darüber hinaus sei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für die Beklagte nicht unzumutbar. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht verjährt, da den vorherigen Eigentümern ... die Existenz des streitgegenständlichen Kanals bekannt gewesen sei und sie diesen auch gegenüber der Beklagten gestattet hätten. Die vorherigen Eigentümer hätten, im Zuge der Aufstockung des Mühlengebäudes und der damit verbundenen Verlegung einer neuen Abwasserleitung im Jahre 2003, die streitgegenständlichen Schächte auf die Grundstücke setzen lassen. Der Beseitigungsanspruch sei daher erst im Jahre 2015 entstanden und somit nicht verjährt. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung bzw. Stilllegung des Mischwasserkanals nebst Nebenanlagen durch den Kläger selbst und auf eigene Kosten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den durch die Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Parzellen-Nr. ... und ... verlegten Mischwasserkanal nebst dazugehöriger Nebenanlagen zu beseitigen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass der Kläger den auf den in dem Klageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichneten Grundstücken verlegten Mischwasserkanal nebst dazugehöriger Nebenanlagen beseitigt, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass der Kläger den auf den in dem Klageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichneten Grundstücken verlegten Mischwasserkanal nebst dazugehöriger Nebenanlagen ordnungsgemäß stilllegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Eventuelle Beseitigungsansprüche des Klägers seien verjährt. Die Verjährung beginne in dem Zeitpunkt, in dem die Leitungsrechte an den Grundstücken erloschen seien. Dabei sei ein Eigentümerwechsel unbeachtlich, auch wenn der neue Eigentümer weder von der Existenz der Leitung noch von den die Verjährung begründenden Umständen Kenntnis habe. Die Leitungsrechte seien bereits bei dem Eigentumswechsel auf den vorherigen Eigentümer ... im Jahr 1996 erloschen, da insbesondere auch eine Duldung nicht verjährungshemmend wirke. Der Kläger habe darüber hinaus gemäß § 7 i.V.m. § 3 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - vom 4. Februar 2010 der Verbandsgemeindewerke ... eine Pflicht, seine Grundstücke an die örtlichen Kanalleitungen anzuschließen und so sein Schmutzwasser abzuführen. Dieser Verpflichtung könne der Kläger nach Beseitigung der Rohrleitungen nicht mehr nachkommen. Dem Anspruch stehe auch eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht nach den §§ 92 ff. WHG entgegen. Der Kläger habe den sich auf seinen Grundstücken befindenden Mischwasserkanal zudem gemäß § 905 S. 2 BGB zu dulden, da sich der Mischwasserkanal in einer Tiefe von 1,95 m bis 3,21 m befinde. Zudem lägen die streitgegenständlichen Grundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, sodass der Kläger an der Ausschließung fremder Einwirkungen objektiv kein schutzwürdiges Interesse haben könne. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken sei die Errichtung einer baulichen Anlage weder derzeit noch künftig möglich, da die natürliche Gegebenheit dies nicht zulasse. Zudem handele es sich um Flächen, die überwiegend als Biotop kartiert seien. Darüber hinaus erforderten die geplanten klägerischen Vorhaben keine Bodenarbeiten und auch die Verpflichtung zur Kontrolle des Mischwasserkanals bestehe lediglich in einem zehnjährigen Rhythmus, wobei die klägerischen Grundstücke dabei nicht betreten werden müssten. Darüber hinaus habe der Kläger durch den Versuch, im Rahmen außergerichtlicher Einigungsgespräche den Erwerb von Ausgleichsgrundstücken zu erzwingen, die geplante Dichtigkeitsprüfung vereitelt. Zuletzt sei der Beseitigungsanspruch wegen Unzumutbarkeit der dadurch anfallenden Kosten ausgeschlossen. Eine alternative Mischwasserkanalführung bedinge eine Aufwendung in Höhe von 480.000,00 €. Hinzu kämen weitere Kosten in Höhe von 32.000,00 € für die Entfernung des Mischwasserkanals. Zudem müsse bei einer alternativen Trassenführung ein Abwasserpumpwerk hergestellt werden, da eine Trassenführung als Freigefällekanal nicht mehr möglich sei. Die wiederkehrenden Kosten der Unterhaltung für das erforderlich werdende Pumpwerk beliefen sich auf 2.500,00 € pro Jahr. Ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung bzw. Stilllegung bestehe daher ebenfalls nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und deren Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.