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Urteil

11 A 1648/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erschütterungsimmissionen sind anhand der DIN 4150 Teil 2 indiziell zu bewerten; Überschreitungen der Anhaltswerte sprechen für eine unzumutbare Beeinträchtigung. • Träger der Straßenbaulast haben dafür zu sorgen, dass nicht fachgerecht ausgeführte Eingriffe Dritter keine unzumutbaren Erschütterungen bei Anliegern verursachen. • Bei Vorbelastung durch allgemeinen Straßenverkehr können Anlieger nur die zusätzliche, durch eine lokale Störstelle (z. B. uneben abgedeckter Kabelgraben) bewirkte Verstärkung nicht hinnehmen und Anspruch auf Beseitigung verlangen. • Ansprüche auf Beseitigung unzumutbarer Erschütterungen ergeben sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch und sind nicht zwingend verjährt, wenn rechtzeitig Klage erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch bei unzumutbaren Erschütterungen durch mangelhafte Straßenwiederherstellung • Erschütterungsimmissionen sind anhand der DIN 4150 Teil 2 indiziell zu bewerten; Überschreitungen der Anhaltswerte sprechen für eine unzumutbare Beeinträchtigung. • Träger der Straßenbaulast haben dafür zu sorgen, dass nicht fachgerecht ausgeführte Eingriffe Dritter keine unzumutbaren Erschütterungen bei Anliegern verursachen. • Bei Vorbelastung durch allgemeinen Straßenverkehr können Anlieger nur die zusätzliche, durch eine lokale Störstelle (z. B. uneben abgedeckter Kabelgraben) bewirkte Verstärkung nicht hinnehmen und Anspruch auf Beseitigung verlangen. • Ansprüche auf Beseitigung unzumutbarer Erschütterungen ergeben sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch und sind nicht zwingend verjährt, wenn rechtzeitig Klage erhoben wurde. Die Kläger sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses an der Bundesstraße 7; quer über die Fahrbahn verläuft ein 1999 im Auftrag der Stadtwerke angelegter Kabelgraben. Nach Verfüllung traten Unebenheiten auf; wiederholte Beschwerden führten 2002 zu Abfräs- und Ausgleichsarbeiten, die keine ausreichende Beseitigung der Erschütterungen bewirkten. Die Kläger rügen weiterhin wahrnehmbare Erschütterungen durch Lkw-Befahrung an der Stelle des Kabelgrabens, die sich störend auf die Wohnnutzung und das Gebäude auswirken. Sie verlangen fachgerechte Auf- und Planfräsung der bituminösen Deckschicht, plangenauen Ausgleich mit dichtenden Gussasphalt und eine passgenaue Fuge zur Altfahrbahn. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren legten die Kläger ein weiteres Gutachten vor, das erhebliche Überschreitungen der DIN 4150 Teil 2 an den Wohnorten feststellte. Der Senat hat daraufhin ein eigenes Gutachten eingeholt und darüber verhandelt. • Rechtliche Grundlage ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch; Anspruchsvoraussetzung ist eine rechtswidrige, nicht zu duldende Beeinträchtigung durch hoheitliches Verwaltungshandeln. • Technische Bewertung: Die DIN 4150 Teil 2 ist als technisches Regelwerk indiziell verwertbar; sie gibt Anhaltswerte (Au, Ao, Ar) zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen vor (vgl. Nr. 6.2–6.5.2 und Tabelle 1). • Sachverständigenfeststellungen: Das vom Senat eingeholte Gutachten stellte fest, dass die Beurteilungs-Schwingstärken in relevanten Wohnräumen die Anhaltswerte Ar erheblich (etwa dreifach) überschreiten und die lokalen Unebenheiten über dem Kabelgraben die Schwingungen um den Faktor 1,6–4,5 verstärken. Messanordnung in Raummitte entspricht DIN 4150 Teil 2 und ist verlässlich. • Zurechnung: Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3, 4 FStrG, § 5 Abs. 2 FStrG) und hat die Pflicht, bei Eingriffen Dritter in den Straßenkörper für fachgerechte Wiederherstellung zu sorgen; mangelhaft ausgeführte Arbeiten führen zur Haftung bei unzumutbaren Folgen für Anlieger. • Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit: Die beantragten Maßnahmen entsprechen technischen Regelwerken für Deckschicht- und Nahtbehandlung (z. B. MSNAR, ZTV A-StB) und sind geeignet, die Erschütterungsbelastung spürbar zu reduzieren; die Durchführung ist verhältnismäßig und der Beklagten zumutbar. • Verjährung: Öffentlich-rechtliche Beseitigungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist; hier war die Klage (Dezember 2003) innerhalb der maßgeblichen Frist erhoben, sodass der Anspruch nicht verjährt war. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, die bituminöse Deckschicht des Kabelgrabens in Höhe des Hauses I. T. 155 fachgerecht auf- und planzufräsen, einen plangenauen Ausgleich durch dichtenden Gussasphalt herzustellen und eine passgenaue Fuge zum Übergang zur Altfahrbahn einzusetzen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass die Erschütterungen die in der DIN 4150 Teil 2 indiziert zulässigen Anhaltswerte überschreiten und die unebene Abdeckung des Kabelgrabens diese Belastung erheblich verstärkt, sodass die Kläger die zusätzliche Belastung nicht hinzunehmen brauchen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit der Ausnahme von Mehrkosten durch Anrufung unzuständiger Zivilgerichte; die Revision wird nicht zugelassen.