Urteil
9 K 2623/18.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 78 Abs. 5 WHG entfaltet drittschützende Wirkung.(Rn.30)
2. Hochwasserschutzrechtlicher Drittschutz besteht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots.(Rn.32)
3. Einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts kommt im gerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 78 Abs. 5 WHG entfaltet drittschützende Wirkung.(Rn.30) 2. Hochwasserschutzrechtlicher Drittschutz besteht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots.(Rn.32) 3. Einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts kommt im gerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar vermittelt die zur hochwasserrechtlichen Zulassung des Vorhabens herangezogene Rechtsgrundlage des § 78 WHG jedenfalls in ihrem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung drittschützende Wirkung (I.), allerdings können sich Nachbarn insoweit nur auf die Verletzung eines hochwasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen (II.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs liegt eine Verletzung des Klägers hinsichtlich auch seinem Schutz dienender hochwasserrechtlicher Vorschriften nicht vor (III.). I. Die für die hochwasserrechtliche Zulassung maßgebliche Rechtsgrundlage aus dem Wasserhaushaltsgesetz entfaltet nachbarschützende Wirkung. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG a.F. ist die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches - BauGB - in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Abweichend von § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG a.F. konnte die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 3 S. 1 WHG a.F. die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall die unter Nr. 1 - 4 aufgeführten Voraussetzungen vorlagen oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden konnten. Diese Rechtsgrundlage hat der Beklagte in dem Bescheid vom 18. Mai 2017 zugrunde gelegt. Ob § 78 Abs. 3 S. 1 WHG a.F. drittschützende Wirkung zukommt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick: VG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2015 - 5 K 1871/13 -, juris, Rn. 42 m. w.N.). Mit dem Hochwasserschutzgesetz II wurde die Regelung des § 78 WHG neu gefasst. Die geänderte Fassung findet seit 5. Januar 2018 Anwendung. Das bislang in § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG a.F. normierte Bauverbot in festgesetzten Überschwemmungsgebieten findet sich nunmehr - ohne inhaltliche Änderung (vgl. Hochwasserschutzgesetz II, BT-Drs. 18/10879, S. 28) - in § 78 Abs. 4 S. 1 WHG n.F. Die Rechtsgrundlage für die ausnahmsweise Zulassung eines Bauvorhabens ist nunmehr in § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. normiert. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung eines im Überschwemmungsgebiet liegenden Vorhabens, welche weiterhin im Ermessen der zuständigen Behörde steht, sind überwiegend gleichgeblieben. Lediglich bezogen auf verlorengehenden Rückhalteraum ist die bisherige Maßgabe, dass dieser zeitgleich ausgeglichen werden muss (§ 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WHG a.F.), nunmehr so gefasst, dass dieser „umfangs-, funktions- und zeitgleich“ ausgeglichen werden muss (§ 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1a WHG n.F.). Dass insoweit nicht nur eine sprachliche Präzisierung, sondern eine inhaltliche Änderung der genannten Tatbestandsvoraussetzung vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ist nicht anzunehmen. Die Begründung zum Gesetzesentwurf enthält insoweit lediglich die Aussage, dass die bisherige Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 3 S. 1 WHG a.F. nunmehr in § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. enthalten sei (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 28). Nicht in der bisherigen Fassung der Vorschrift enthalten ist allerdings die somit neue Regelung in § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F., wonach bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Hierdurch wird nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die nachbarschützende Wirkung „festgeschrieben“ (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 28). Im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf wird insoweit auf die Ausführungen zur Neuregelung des § 78 Abs. 2 S. 2 WHG n.F. verwiesen, wo nunmehr auch ausdrücklich normiert ist, dass bei ausnahmsweiser Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Nach der Begründung des Gesetzgebers wird hierdurch verdeutlicht, dass dem Planungsverbot drittschützende Wirkung zukommt. Die Schutzlücke, welche dadurch entstanden sei, dass ein Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit mangels ausdrücklichen Hinweises im Wortlaut und in der Begründung der bisherigen Vorschrift eine drittschützende Wirkung verneint habe, solle nun geschlossen werden. Hierfür sprächen - so die Gesetzesbegründung weiter - zwingende Gründe, da jedenfalls die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses als Teilelement des Hochwasserschutzes auch dem Schutz der Individualinteressen, nämlich dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der von dem jeweiligen Bauleitplan betroffenen Menschen dienten. Als Nachbarschaft seien dabei nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern alle diejenigen anzusehen, deren verfassungsrechtliche Rechtsgüter durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein könnten (vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 18/10879, S. 27). Vor dem Hintergrund des Wortlauts der Neuregelung in § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F. sowie unter Berücksichtigung des in der Begründung zum Gesetzesentwurf eindeutig zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens ist demnach jedenfalls im Geltungsbereich der neuen Fassung der Vorschrift geklärt, dass dem hochwasserrechtlichen Bauverbot sowie den Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung eine drittschützende Wirkung zukommt (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2018 - 10 K 266/178 -, juris, Rn. 34; hierzu auch Schmitt in BeckOK Umweltrecht, 48. Ed. 1. April 2018, WHG, § 78 Rn. 95). § 78 WHG n.F. beansprucht im vorliegenden Fall auch in zeitlicher Hinsicht Gültigkeit, da die Neuregelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 21. März 2018 - bereits in Kraft war. II. Gleichwohl kann sich der Kläger als Nachbar nicht auf jede objektive Verletzung der hochwasserrechtlichen Vorschriften berufen. Vielmehr kann er sich nur bei einer Verletzung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, welches nunmehr eindeutig in § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F. zum Ausdruck kommt, mit Erfolg gegen die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens wehren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Belange der Nachbarschaft bezogen auf die bisher umstrittene Frage, ob die hochwasserrechtlichen Regelungen drittschützend sind, verdeutlicht werden, dass diese Frage - jedenfalls unter Geltung der Neuregelung - zu bejahen ist. Dafür, dass insoweit der auch unter Geltung der früheren Fassung bei Annahme einer drittschützenden Wirkung herangezogene Maßstab - Prüfung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 2. März 2010 - 1 A 10176/09 -, juris, Rn. 37 ff.) - durch die Neufassung der Vorschrift verändert werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine generell drittschützende Wirkung der einschlägigen hochwasserrechtlichen Vorschriften ist demnach nicht anzunehmen. Vielmehr kommt es bei einer Drittanfechtungssituation darauf an, ob das hochwasserrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von dem betroffenen Dritten nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 28). Dem Betroffenen muss durch den Verstoß gegen die hochwasserrechtlichen Vorschriften ein nicht nur unerheblicher Nachteil drohen bzw. es müsste hierdurch zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren kommen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2018 a.a.O., juris; Rn. 35 f.; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 78 Rn. 50). Derartige nachteilige Auswirkungen sind aber nicht schon dann anzunehmen, wenn sich rein mathematisch ein Retentionsraumverlust in einem Überschwemmungsgebiet errechnen lässt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Auswirkungen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten stehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG -, esovgrp). III. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann der Kläger sich nicht mit Erfolg unter Berufung auf die Verletzung hochwasserrechtlicher Vorschriften gegen die wasserrechtliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung wenden. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls an einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Klägers, so dass ein Verstoß gegen das hochwasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen ist. Nach der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass die wasserrechtliche Zulassung des Vorhabens keine unzumutbaren Beeinträchtigungen am Anwesen des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. Ob das Vorhaben der Beigeladenen bereits in objektiver Hinsicht nicht gegen § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. - hier insbesondere nicht gegen § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a WHG - verstößt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil selbst bei Nichtzugrundelegung der abgerissenen Bahnanlagen bei der Bilanzierung des Rückhalteraums zu Gunsten des Klägers, diesem kein nicht unerheblicher Nachteil droht. In der mündlichen Verhandlung hat der Wasserbauingenieur ... von der SGD Nord - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz - tatsächlich feststellbare Auswirkungen durch die Errichtung des Vorhabens selbst bei Nichtzugrundelegung des abgerissenen Altbestandes bei der Bilanzierung des Rückhalteraums - also auch unter Zugrundelegung eines Retentionsraumverlustes von 109,789 m3 zu Gunsten des Klägers - gerade an seinem Anwesen verneint. Der - hier durch das Vorhaben unterstellte - Retentionsraumverlust von 109,789 m3 ergibt sich durch das Subtrahieren des errechneten Retentionsraums des abgerissenen Altbestandes (190,239 m3) von dem Retentionsraumgewinn (80,45 m3) (vgl. wasserwirtschaftlicher Erläuterungsbericht vom 12. Oktober 2016, Bl. 41 ff. d. BA. 34-1.3-16/208). Das Grundstück des Klägers - so der Fachbeamte weiter - liege am Rande des Überschwemmungsgebietes der Mosel und der im Jahr 2000 errichtete Hochwasserschutzdamm Lieser schütze die Ortslage Lieser. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochwasserschutzdamms sei ein Retentionsraumverlust von 76.600 m3 von dem Ingenieurbüro ... errechnet worden. Bei diesem Verlust an Retentionsraum sei damals eine Wasserspiegelerhöhung von allenfalls 3 mm in der nicht geschützten Ortslage errechnet worden. Ausgehend von diesen Berechnungen und unter Zugrundelegung eines Retentionsraumverlustes von 109,789 m3 sei daher durch das Vorhaben der Beigeladenen allenfalls von einer Wasserspiegelerhöhung von 0,004 mm auszugehen. Die Wasserspiegelerhöhung sei mit der Dicke eines Blatt Papieres vergleichbar und habe keine tatsächlich feststellbaren Auswirkungen auf die Hochwassergefahren generell und insbesondere am Anwesen des Klägers. Die Wasserspiegelerhöhung von max. 0,004 mm sei zwar vorliegend mathematisch errechenbar, jedoch tatsächlich nicht feststellbar. In dem Bericht des Ingenieurbüros heißt es wörtlich: „Die Wegnahme des abflusswirksamen Querschnittes zwischen Bahndamm und Straßenrandbebauung hat praktisch keine Auswirkungen auf den Wasserspiegel der Mosel. Die bis zur Liesermündung durchgeführten hydrologischen Berechnungen zeigen, dass es nur zu max. 3 mm Aufstau kommt. Der Retentionsraumverlust liegt bei ca. 76.600 m3. Ausgleichflächen stehen direkt keine zur Verfügung. Durch den minimalen Aufstau der Mosel in diesem Bereich kann unseres Erachtens daher auf einen neu zu schaffenden Retentionsraum verzichtet werden.“ Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Fachbeamten in der mündlichen Verhandlung ist für die Kammer nicht erkennbar, dass dem Kläger selbst unter Zugrundelegung eines Retentionsraumverlustes zu seinen Gunsten ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht bzw. sich durch das Vorhaben der Beigeladenen die Hochwassergefahr für sein Anwesen verschärft. Die max. Wasserspiegelerhöhung von 0,004 mm liegt vielmehr unterhalb der Schwelle einer tatsächlich feststellbaren Auswirkung gerade am Anwesen des Klägers. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nachteilig nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1b WHG n.F. verändert werden könnten, die zu einer Gefährdung seines Eigentums führen. Insoweit hat der Beklagte ausgeführt, die Nachbargrundstücke würden im Hochwasserfall nicht messbar durch die Geländeveränderungen im Rückhaltebereich beeinflusst. Da die gegenüber liegenden Grundstücke hauptsächlich außerhalb des Abflussbereiches lägen, seien dort keine Veränderungen der Wasserspiegelanlage zu erwarten. Durch die Aufständerungen der Gebäude Nr. 2 und 3 sowie der teilweisen Aufständerungen des Gebäudes Nr. 1 könne das Hochwasser unter den Gebäuden Nr. 2 und 3 hindurch strömen, sodass auch keine Veränderung des Hochwasserabflusses eintrete. Zwar ist vom dem Kläger bestritten worden, dass die teilweise Aufständerung der Gebäude eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der nachteiligen Folgen sei, indes ist für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Gegebenheiten er die Ausführungen des Beklagten in Frage stellt. Demgegenüber hat der Beklagte unter dem 11. Juli 2018 dargelegt, dass die geplanten Gebäude auch kein Hindernis für den Hochwasserabfluss darstellen würden, da das Baugrundstück der Beigeladenen so weit von der Mosel entfernt liege, dass dort im Hochwasserfall nahezu stehende Retention mit nur geringen Fließgeschwindigkeiten vorherrsche. Zusätzlich trage der dort verlaufende Hochwasserschutzdamm Lieser zur Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit bei und vermindere zudem das Aufkommen von Treibgut. Die zur Aufständerung der Gebäude vorgesehenen durchströmbaren Mauerscheiben („Stelzen") seien sowohl im Hinblick auf die Wasserverdrängung als auch ihre Barrierewirkung für den Wasserabfluss vernachlässigbar. Zudem hat der Fachbeamte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Mosel habe bei einem 50 - 100-jährigen Hochwasser eine Fließgeschwindigkeit von 2 - 3 m/s, in den Randbereichen sei diese jedoch geringer. Im Randbereich, wo auch das klägerische Anwesen liege, habe die Mosel eine Fließgeschwindigkeit von 0,5 m/s. Lokale Effekte würden sich daher allenfalls an den Stützen und Aufständerungen des Bauwerkes der Beigeladenen ergeben. Das klägerische Anwesen liege etwa 10 - 15 m davon entfernt, so dass in diesem Bereich lokale Effekte nicht messbar seien. Auch sei bei den Berechnungen berücksichtigt worden, dass eines der Gebäude der Beigeladenen teilweise nicht aufgeständert sei. Es könne zwar an den Aufständerungen zu einer „Verklausung“ (Verstopfung) von Treibgut kommen, diese habe allerdings keine Auswirkungen auf das klägerische Anwesen. Denn durch eine mögliche Verstopfung an den Aufständerungen komme es zu keiner Verschlechterung des Hochwasserabflusses. Das Treibgut sei vor dem Abriss des Altbestandes an dem Bahnhofsgebäude „hängengeblieben“ und bleibe derzeit an einem Haus hinter dem Vorhaben der Beigeladenen „hängen“. Dieses Haus, dass das erste geschützte Haus in der Ortslage Lieser sei, stehe im Fließschatten von dem Vorhaben der Beigeladenen. Das Treibgut könne sich zwar an den Aufständerungen der Beigeladenen sammeln, jedoch blieben die Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers dieselben, da das Vorhaben den Querschnitt nicht verändere. Dieser insgesamt plausiblen Einschätzung des Fachbeamten von der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz der SGD Nord kommt für das gerichtliche Verfahren besondere Bedeutung zu. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielfach entschieden, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Beteiligten gilt dies erst recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 -; Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - sowie Beschluss vom 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1977 -; jeweils juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Stellungnahme tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 8 CS 15.1096 -; Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 -; jeweils juris). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Kläger hat nicht plausibel und substantiiert dargelegt, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens - selbst bei Zugrundelegung eines Retentionsraumverlustes von 109,789 m3 zu seinen Gunsten - tatsächliche Auswirkungen gerade an seinem Anwesen feststellbar sein könnten, bei denen ihm ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht. Indes ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Gegebenheiten der Kläger die fachliche Stellungnahme des Fachbeamten in Frage stellt. Die im Beweisantrag aufgestellte Behauptung war bereits Gegenstand der Ausführungen des Fachbeamten in der mündlichen Verhandlung. Es wäre Sache des Klägers gewesen darzulegen, warum sich trotz der fachlichen Stellungnahme die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hätte aufdrängen müssen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Kläger seine Auffassung lediglich an die Stelle der zuständigen Fachbehörde setzt. Angesichts dieser Umstände war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht weiter nachzugehen. Eine Verletzung des den Kläger schützenden hochwasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 ist demnach bei der Würdigung aller Umstände nicht zu entnehmen. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger nicht aufzuerlegen, da diese in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und sich somit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Nr. 2.2.2, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Die Beteiligten streiten um eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer eines auf der Gemarkung Lieser, Flur ..., gelegenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. .... Südlich davon ist das Grundstück der Beigeladenen auf der Gemarkung Lieser, Flur ..., Flurstück-Nr. ... gelegen, auf welches sie drei Wohngebäude mit insgesamt 16 Wohneinheiten zu errichten beabsichtigt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt größtenteils im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Mosel, ein Gewässer erster Ordnung (vgl. Verordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - SGD Nord - zur Feststellung des Überschwemmungsgebiets an der Mosel [Gewässer I. Ordnung] für das Gebiet der Landkreise Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz sowie für das Gebiet der kreisfreien Städte Trier und Koblenz vom 14. September 2009), ein geringer Teil reicht im Südwesten in den Abflussbereich hinein. Das Grundstück der Beigeladenen war ehemals mit einer Bahnhofsanlage (Bahnhofsgebäude, Rampen, Podeste) bebaut. Der im Jahr 1998 aufgestellte Bebauungsplan „Bahnhof-Lieser - Teil A" der Ortsgemeinde Lieser weist seither für diesen Bereich ein Mischgebiet (MI) nach § 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO - aus. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen „Projektgruppe 4" veranlasste im Anschluss an die Aufstellung des Bebauungsplans den Abriss der ehemaligen Bahnhofsanlagen mit dem erklärten Ziel, dort stattdessen drei Mehrfamilienhäuser zu errichten. Die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerin gelangte dann jedoch zunächst zu der Einschätzung, dass kein ausreichender Bedarf an zusätzlichem Wohnraum bestehe, sodass das ehemalige Bahnhofsgelände über mehrere Jahre unbebaut blieb. Die Beigeladene stellte am 5. Juni 2014 bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Gegenstand war die beabsichtigte Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit 16 Wohneinheiten auf dem in der Gemarkung Lieser, Flur ..., gelegenen Grundstück mit der Flurstück-Nr. .... Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 erteilte die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich der Beigeladenen nach § 66 der Landesbauordnung - LBauO - unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung, das genannte Bauvorhaben entsprechend der geprüften Bauunterlagen und nach Maßgabe der Nebenbestimmungen zu errichten. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 erteilte die SGD Nord der Beigeladenen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der von 1. März 2010 bis 4. Januar 2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes - Hochwasserschutzgesetz II - BGBl S. 2193 - WHG a.F. - (nunmehr: § 78 Abs. 5 S. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der seit 5. Januar 2018 geltenden Fassung - WHG n.F. -), für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit 16 Wohneinheiten nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen. In der Begründung des Bescheids heißt es unter anderem, durch das Vorhaben werde kein Hochwasserrückhalteraum verbaut. Durch Entfernung von Massen werde vielmehr ein zusätzliches Retentionsraumvolumen von 80 m3 geschaffen. Der bestehende Hochwasserschutz werde nicht beeinträchtigt. Mit negativen Auswirkungen auf Ober-, Neben- und Unterlieger sei wegen dem Retentionsraumausgleich und der Gründung der Häuser auf Mauerscheiben, die vom Hochwasser durchflossen werden könnten, nicht zu rechnen. Der Kläger legte hiergegen am 14. Juni 2017 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Errichtung von Gebäuden im Überschwemmungsgebiet der Mosel nicht vorlägen. Die drei geplanten Mehrfamilienhäuser führten zu einer objektiven Verschlechterung der Hochwassersituation, wovon auch sein Grundstück betroffen sei. Mit Widerspruchsbescheid der SGD Nord vom 21. März 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids führte die SGD Nord aus: Der angefochtene Bescheid verstoße nicht gegen die nach § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F. grundsätzlich als drittschützend zu qualifizierende Regelung des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F., da entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend der Verlust von Rückhalteraum nach § 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1a WHG n.F. umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werde. Zutreffend sei, dass der Altbestand der abgerissenen Bahnhofsanlage bei der Bilanzierung des Rückhalteraums berücksichtigt worden sei. Dies erweise sich indes als sachgerecht, da schon im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhof-Lieser - Teil A" ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Abriss der ehemaligen Bahnanlagen und dem Bau der geplanten Mehrfamilienhäuser bestanden habe und der entsprechende Ausgleich an Rückhalteraum ebenfalls bereits seinerzeit gegenüber der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingefordert worden sei. Die Zeitverzögerung von mehreren Jahren zwischen dem Abriss der Bahnanlagen und dem Neubau der Mehrfamilienhäuser sei äußeren Marktgegebenheiten geschuldet. Die Beigeladene habe sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zusätzlich dazu bereit erklärt, neben dem Massenausgleich für Wasserverdrängung durch Mauerwerk und Stützen der Neubauten auch noch weitere Bodenmassen abzutragen, um auf diese Weise zusätzlichen Rückhalteraum zu schaffen. Im Ergebnis erhöhe sich das zur Verfügung stehende Retentionsvolumen im Vergleich zur Situation des Altbestandes (Bahnhofsanlagen) um rund 80 m3. Ferner sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht geeignet, den Wasserstand sowie den Abfluss bei Hochwasser nachteilig nach § 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1b WHG n.F. zu verändern. Die Nachbargrundstücke würden im Hochwasserfall nicht messbar durch die Geländeveränderungen im Rückhaltebecken beeinflusst. Da die gegenüberliegenden Grundstücke hauptsächlich außerhalb des Abflussbereiches lägen, seien dort keine Veränderungen der Wasserspiegelanlage zu erwarten. Durch die Aufständerungen der Gebäude Nr. 2 und 3 sowie der teilweisen Aufständerungen des Gebäudes Nr. 1 könne das Hochwasser unter den Gebäuden Nr. 2 und 3 hindurch strömen, sodass auch keine Veränderung des Hochwasserabflusses eintreten werde. Schließlich sei die Bauweise hochwasserangepasst i.S.d. § 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1d WHG n.F., da die Erdgeschosshöhen sowie die Heiztechnik über der Wasserspiegellage des 100-jährigen Hochwassers lägen. Am 23. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig, da bei der Berechnung des Retentionsraums zu Unrecht das abgerissene Bahnhofsgebäude samt Nebengebäuden als Retentionsraumgewinn berücksichtigt worden sei, welche jedoch seit langer Zeit nicht mehr vorhanden seien. Bliebe das Bahnhofsgebäude außen vor, so führe dies in der Summe dazu, dass der Retentionsraumverlust den -gewinn überwiege. Auf den Bebauungsplan „Bahnhof-Lieser - Teil A" komme es nicht an, da der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. die letzte Behördenentscheidung sei. Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen § 78 Abs.1 S. 1 WHG n.F. und sei daher unwirksam. Ferner sei das Vorhaben der Beigeladenen geeignet, den Wasserstand sowie den Abfluss bei Hochwasser nachteilig zu verändern, was auch sein Grundstück negativ betreffe. Die Aufständerung der Gebäude sei keine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der nachteiligen Folgen, die die Errichtung der drei Mehrfamilienhäuser mit sich bringe. Der Kläger beantragt, die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Verwaltungs- und Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Bebauungsplan „Bahnhof-Lieser - Teil A" sei im Jahr 1998 und damit vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes im Jahr 2009 aufgestellt worden, sodass das Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 S. 1 WHG n.F. - unabhängig von der Frage, ob dies nicht auch räumlich auf den Außenbereich beschränkt sei - der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht im Wege stehe. Die geplanten Gebäude würden auch kein Hindernis für den Hochwasserabfluss darstellen, da das Baugrundstück der Beigeladenen so weit von der Mosel entfernt liege, dass dort im Hochwasserfall nahezu stehende Retention mit nur geringen Fließgeschwindigkeiten vorherrsche. Zusätzlich trage der dort verlaufende Hochwasserschutzdamm Lieser zur Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit bei und vermindere zudem das Aufkommen von Treibgut. Die zur Aufständerung der Gebäude vorgesehenen durchströmbaren Mauerscheiben („Stelzen") seien sowohl im Hinblick auf die Wasserverdrängung als auch ihre Barrierewirkung für den Wasserabfluss vernachlässigbar. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 9 K 3314/18.TR verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.