Urteil
1 A 10176/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
21mal zitiert
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 89 Abs.1 S.2 i.V.m. Abs.2 S.2 Nr.3 LWG kann drittschützende Wirkung zugunsten von Ober- und Unterliegern entfalten.
• Bei Nachbarklagen ist entscheidend, ob die angegriffene Genehmigung zu für den Nachbarn nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt; ein bloßer Verstoß gegen die wasserrechtliche Norm begründet noch keine Rechtsverletzung.
• Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot blieb auch nach der Neufassung des WHG grundsätzlich fortgeltend; eine Rechtsänderung führt nur ausnahmsweise zur anderen Beurteilung, wenn die Genehmigung nach neuer Rechtslage ohne weiteres rechtmäßig wäre.
• Zur Feststellung von Auswirkungen durch Strömungsveränderungen ist eine sachverständige hydrodynamische Untersuchung maßgeblich; unstreitige Strömungsänderungen begründen noch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, wenn die ermittelten Fließgeschwindigkeiten und Effekte keine Schäden erwarten lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsverletzung durch wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung trotz Strömungsänderungen • § 89 Abs.1 S.2 i.V.m. Abs.2 S.2 Nr.3 LWG kann drittschützende Wirkung zugunsten von Ober- und Unterliegern entfalten. • Bei Nachbarklagen ist entscheidend, ob die angegriffene Genehmigung zu für den Nachbarn nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt; ein bloßer Verstoß gegen die wasserrechtliche Norm begründet noch keine Rechtsverletzung. • Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot blieb auch nach der Neufassung des WHG grundsätzlich fortgeltend; eine Rechtsänderung führt nur ausnahmsweise zur anderen Beurteilung, wenn die Genehmigung nach neuer Rechtslage ohne weiteres rechtmäßig wäre. • Zur Feststellung von Auswirkungen durch Strömungsveränderungen ist eine sachverständige hydrodynamische Untersuchung maßgeblich; unstreitige Strömungsänderungen begründen noch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, wenn die ermittelten Fließgeschwindigkeiten und Effekte keine Schäden erwarten lassen. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks an der Mosel und rügt die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20.01.2006, mit der der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet gestattet wurde. Die Bauarbeiten sind inzwischen ausgeführt; der Kläger befürchtet insbesondere Retentionsraumverlust, Auftriebsgefahr des Kellers und durch das neue Haus ausgelöste Neerströmungen mit Erosions- und Treibgutschäden. Die Beigeladene legte eine Retentionsraumberechnung vor, die einen geringen Nettogewinn ergab; Stadt und Wasserbehörde erteilten Genehmigungen. Widerspruch und Klage des Klägers blieben zunächst erfolglos. Im Berufungsverfahren ordnete der Senat Beweis durch ein sachverständiges Strömungsgutachten an. Streitpunkt war, ob die Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, namentlich nach § 89 LWG (Nachbarschutz bei Überschwemmungsgebieten). • Klage und Berufung sind zulässig; das Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht, weil die Genehmigung nicht bestandskräftig ist und ein Aufhebungsurteil zu nachfolgenden Entscheidungen der Behörde führen kann. • § 89 Abs.1 S.2 i.V.m. Abs.2 S.2 Nr.3 LWG enthält ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot mit potenzieller Drittschutzwirkung; praktische Schwierigkeiten der Abgrenzung schließen Drittschutz nicht aus. • Die zwischenzeitliche Neufassung des WHG 2009 ändert an der grundsätzlichen Anerkennung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nichts; jedenfalls bedarf die grundsätzliche Auslegung keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beweisaufnahme materiell ergibt, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen vorliegen. • Das eingeholte Sachverständigengutachten stellte fest, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zwar eine örtliche Drehströmung (Neerströmung) verursacht, die sich jedoch mit geringen Fließgeschwindigkeiten ausprägt und keine signifikanten Schäden an dem Anwesen des Klägers zu erwarten sind. • Behauptete Wirkungen durch Retentionsraumverlust und Auftrieb des Gebäudes wurden nicht substantiiert belegt; Auftriebsrisiken wurden durch Statik bzw. Gewichts- und Nutzlastannahmen als nicht schädigend bewertet. • Einwände des Klägers gegen die Gutachtenmethodik (Geländedaten, Rückströmung, Prallhangeffekt, kleinräumige Strukturen) hat der Sachverständige nachvollziehbar entkräftet; digitale Geländemodelle und Vergleichsrechnungen sind als belastbar beurteilt worden. • Eine mögliche Ablagerung von Schwimmstoffen stellt ein allgemeines Bau- und Überschwemmungsrisiko dar und begründet keinen individuellen Abwehranspruch gegen die Genehmigung. • Mangels Feststellung unzumutbarer Beeinträchtigungen verletzt die angefochtene Ausnahmegenehmigung die eigenen Rechte des Klägers nicht; daher war die Berufung zurückzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, weil die eingehende Beweisaufnahme ergab, dass zwar lokale Strömungsänderungen (Drehströmungen) durch das errichtete Wohnhaus der Beigeladenen auftreten, diese aber mit geringen Fließgeschwindigkeiten verbunden sind und nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen. Weiter wurden die vom Kläger vorgetragenen Gefahren durch Retentionsraumverlust und Auftrieb nicht substantiell nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Revision wird nicht zugelassen.