Urteil
9 K 382/20.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0520.9K382.20.00
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Leitsätze
1. Wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt auch der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Regelverjährungsfrist von drei Jahren.(Rn.32)
2. Zielt der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr sich wiederholender, gleichartiger Störungen ab, die zeitlich unterbrochen auftreten, so löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus. Wirkt hingegen eine einmalig erfolgte, maßgebliche Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand unverändert fort, so knüpft die Verjährungsfrist an diesen Zeitpunkt an.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt auch der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Regelverjährungsfrist von drei Jahren.(Rn.32) 2. Zielt der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr sich wiederholender, gleichartiger Störungen ab, die zeitlich unterbrochen auftreten, so löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus. Wirkt hingegen eine einmalig erfolgte, maßgebliche Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand unverändert fort, so knüpft die Verjährungsfrist an diesen Zeitpunkt an.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage bleibt erfolglos. I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 4. Mai 2017 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses nicht ersichtlich. Die Verweisung ist auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass sie vom verweisenden Gericht aufgrund eines Versäumnisses zunächst nicht ausgeführt worden ist und die Klage erst am 5. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht einging. Dies führte gem. § 17b Abs. 1 GVG lediglich dazu, dass der Rechtsstreit erst mit Eingang der Akten vor dem Verwaltungsgericht anhängig wurde, sodass die verwiesenen Streitgegenstände zunächst weiter beim Landgericht anhängig blieben, indes zugleich durch den Verweisungsbeschluss vom landgerichtlichen Verfahren 5 O 1/17 abgetrennt wurden (vgl.: Bacher in BeckOK ZPO, 36. Edition, 1. März 2020, § 281, Rn. 15). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sich der Kläger weder gegen einen Verwaltungsakt wendet noch den Erlass eines solchen begehrt (vgl. § 42 I VwGO), sondern von den Beklagten die Vornahme von Realakten verlangt. Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage (2019), § 42, Rn. 62 mvwN), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger macht vorliegend drei Ansprüche geltend. Mit den Ansprüchen zu 1) und zu 3) begehrt er einerseits die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Aufnahme und Weiterleitung von Bodenwässern und andererseits den Austausch von kontaminierten Böden. Insoweit handelt es sich bei verständiger Würdigung um öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche. Solche sind – ungeachtet der Herleitung des Anspruchs aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten – bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelte materiell-rechtliche Ansprüche (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13 –, NVwZ-RR 2014, 582). Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 – NVwZ 1994, 275). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es insoweit, dass die behauptete Rechtsverletzung nur möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, was vorliegend mit Bezug auf den Kläger noch der Fall ist. Darüber hinaus verlangt der Kläger von den Beklagten mit seinem Anspruch zu 2) das Unterlassen einer weiteren Zuleitung von Boden- und Abwässern. Für diesen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gilt (in Entsprechung der obigen Ausführungen) ebenfalls, dass eine Herleitung zwar umstritten, die Voraussetzungen indes geklärt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 – IV C 23.69 –, NJW 1972, 269). Er setzt neben einer Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers durch einen andauernden oder bevorstehenden Realakt der Verwaltung insbesondere voraus, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig und der Anspruchsberechtigte zur Duldung nicht verpflichtet ist (OVG RP, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029). Auch insoweit ist ein Anspruch des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, sodass von einer Klagebefugnis auszugehen ist. II. Die Klage ist indes unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jeweils unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht bestehen. 1. Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen der Wasserzuleitung aus der Bunkeranlage durch die Fernmeldetrasse besteht nicht. Von einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten – jedenfalls nach Präzisierung der Parzellennummern in den Anträgen durch Schriftsatz vom 4. April 2017 – auszugehen. Soweit sich der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) richtet, scheitert er indes bereits daran, dass diese nicht passiv-legitimiert ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass durch eine Fernmeldetrasse aus einer Bunkeranlage seinem Grundstück gebündelt Wasser zugeleitet werde. Insoweit käme ein Anspruch gegen den Eigentümer der Bunkeranlage (seit dem 1. Oktober 2014 das Land Rheinland-Pfalz), gegebenenfalls auf Grundlage des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland oder – wenn man dem Vortrag des Klägers insoweit folgt – aufgrund einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung allenfalls ein Anspruch gegen die gem. § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz – LWG – für die Abwasserbeseitigung zuständige Beklagte zu 2) in Betracht. Eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1) als Ortsgemeinde ist demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Der auf die Fernmeldeleitung bezogene Folgenbeseitigungsanspruch ist zudem verjährt. Die Verjährungsfrist dieses Anspruchs entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – und beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029). Für den Anspruch, welcher dem Antrag zu 1) zugrunde liegt, ist dieser Zeitpunkt nicht bereits in der Kenntnis des vermehrten Wasseraufkommens im Jahr 2007 zu sehen. Vielmehr ist auf den Moment der tatsächlichen Kenntnis des Vorhandenseins der Fernmeldetrasse abzustellen. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung begutachteten Videoaufnahmen des Klägers, hat dieser bereits im Jahr 2010 nach Aushebung einer Grube Kenntnis vom Vorhandensein der Fernmeldetrasse erlangt. Die entsprechenden Videos wurde auf einer Onlineplattform bereits am 20. Februar 2010 hochgeladen. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2010 und verjährte zum 31. Dezember 2013. Etwaige verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Sinne des § 203 BGB während des erheblichen Zeitraums wurden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Soweit eine Kommunikation zwischen der Klägerbevollmächtigten und einem anwaltlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) – Verbandsgemeinde Obere Kyll – erfolgte und letztere insbesondere mit Schriftsatz vom 26. März 2013 von der Auffassung der Klägerbevollmächtigten unterrichtet wurde, liegen hierin keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Eine solche Verhandlung setzt einen zweiseitigen Kommunikationsprozess voraus, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der – vermeintliche – Schuldner die geforderte Leistung unzweifelhaft ablehnt. Eine Begründung der Ablehnung stellt insoweit noch keine Verhandlung dar (vgl. Meller-Hannich in BeckOGK, BGB, Stand 1. März 2020, § 203, Rn. 16f.). Dass ein entsprechender Austausch und insbesondere ein Eingehen der Beklagten auf die Begehren des Klägers stattgefunden hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit war der Anspruch bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt, sodass – unabhängig der von der Beklagten erhobenen Einrede – dem Anspruch des Klägers eine von Amts wegen zu berücksichtigende anspruchsvernichtende Einwendung entgegensteht (vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, BeckRS 2010, 56028). Der Anspruch des Klägers ist darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es zu einem erhöhten Wasserzufluss auf das Grundstück des Klägers kommt. Dies haben nicht nur die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen gezeigt, sondern ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig geblieben. Das Gericht ist indes nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass die Wasserzuflüsse nicht darauf zurückgehen, dass über die Fernmeldetrasse der Bunkeranlage im Neubaugebiet „...“ gebündelt Wasser aus dieser Bunkeranlage dem Grundstück des Klägers zugeleitet wird, wie vom Kläger behauptet. Es fehlt aus diesem Grund bereits an dem vom Kläger geltend gemachten hoheitlichen Eingriff der Beklagten, auf den er seinen Folgenbeseitigungsanspruch stützen könnte. Das Gericht folgt insoweit in erster Linie dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Hövelmann vom 14. August 2018. Dieses führt aus, dass aus zwei Gründen eine Zuleitung von Wasser aus der Bunkeranlage über die Fernmeldetrasse zum Grundstück des Klägers nicht Betracht kommt. Zunächst hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Zuleitung von Wasser bereits auf Grund der Höhenlage der Fernmeldetrasse nicht in Betracht kommt, da die unterirdische Bunkeranlage tiefer liegt, als die Fernmeldeleitung. Insbesondere hält das Gericht auch die Ausführungen des Sachverständigen insoweit für überzeugend, als dieser darauf verweist, dass die Fernmeldetrasse offenes Gelände kreuzt und es somit möglich ist, dass Niederschlagswasser auf diesem Gelände in die Trasse gelangt und in Richtung des klägerischen Grundstücks abgeleitet wird. Demgegenüber hat der Sachverständige aber ausdrücklich erklärt, dass das „Wasser, das vielleicht in der Trasse der Fernmeldeleitung abfließt, (…) mit der Bunkeranlage gar nicht in Kontakt kommt“ (S. 42 des Gutachtens). Soweit die Klägerbevollmächtigte einwendet, dass diese Ausführungen nicht verfingen, da der Bunker über keinen funktionsfähigen Abfluss verfüge und sich so Wasser gesammelt habe, welches bis zur Höhe der Fernmeldetrasse in der Anlage stehe, handelt es sich insoweit um unsubstantiierte Mutmaßungen. Zudem hat der Sachverständige zu der Entwässerung der Bunkeranlage in seinem Gutachten Stellung genommen: So hat er ausgeführt, dass während eines Ortstermins am 19. Juni 2018 der Schacht, über den man Zugang zur Entwässerungsanlage des Bunkers erhält, eingesehen und festgestellt worden sei, dass sich auf der Sohle der Entwässerungsanlage ein Gerinne befand, in dem Wasser abfließt (S. 6 des Gutachtens). Bereits dies lässt darauf schließen, dass der Entwässerungsschacht keineswegs funktionsunfähig ist. Die entgegenstehenden Ausführungen des Klägers setzen sich zudem nicht damit auseinander, dass in den Jahren 1998, 2003 und 2013 die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage überprüft wurde. Insbesondere ist auf den seitens der Beklagten vorgelegten Lichtbildern aus dem Jahr 2003 gut zu erkennen, dass durchaus Waser durch die Entwässerungsanlage abfließt und in einem Teich mündet und die Anlage nicht – wie von der Klägerbevollmächtigten ausgeführt – seit Abbruch der oberirdischen Bunkeranlage funktionsunfähig ist. Das Gericht war auch nicht gehalten, den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Eine solche Notwendigkeit bestand nicht von Amts wegen, da eine weitere Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nicht erforderlich war. Das Gutachten enthält weder Unklarheiten noch Widersprüchlichkeiten, sondern trifft durchgängig klare und nachvollziehbare Ausführungen. Dies gilt insbesondere für die hier in Abrede stehenden Fragen der Funktionsfähigkeit des Entwässerungsschachtes und des Einflusses der Fernmeldetrasse. Gegenüber dem erkennenden Gericht wurde ein Antrag auf Anhörung des Gutachters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2020 weder in Vorbereitung des Termins noch in der mündlichen Verhandlung gestellt. Soweit ein solcher Antrag im Schriftsatz an das Landgericht Trier vom 10. September 2018 unter dem Aktenzeichen 5 O 1/17 gestellt wurde, entfaltet dieser Antrag für das vorliegende Verfahren keine Wirkung, da der Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2017 – der zugleich eine Abtrennung der hier anhängigen Streitgegenstände darstellt (hierzu bereits oben) – vorausging. Soweit die Klägerbevollmächtigte einwendet, dass Gutachten sei nicht zu verwerten, da es das Entwässerungskonzept des Neubaugebietes nicht hinreichend berücksichtige, greift dieser Einwand nicht. So hat der Sachverständige sehr wohl auch die Kanal- und Bebauungspläne bei seiner Gutachtenerstellung verwendet (vgl. S. 2 des Gutachtens) und sich dezidiert mit den Entwässerungen der Wohn- und Straßenflächen auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat insoweit plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass die Bunkeranlage nicht Teil der Entwässerung des Neubaugebietes ist (S. 4ff. des Gutachtens). Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige habe das Entwässerungskonzept gänzlich „außen vor gelassen“ erweist sich schon deshalb als unbegründet, da der Sachverständige ausführlich und detailliert auf die Entwässerungsanlagen des Neubaugebietes eingeht. Exemplarisch seien an dieser Stelle die vielen Lichtbilder der und Erklärungen zu Schmutz- und Abwasserschächten, Regenfallrohren und Zisternen genannt. Nicht überzeugend sind zudem die Einwände gegen die Sachkunde des Sachverständigen. Dieser wurde von der Klägerbevollmächtigten selbst vorgeschlagen. Zweifel an der Sachkunde wurden erst geltend gemacht, nachdem das Gutachten zu für den Kläger unvorteilhaften Erkenntnissen gelangte. Es bestehen darüber hinaus auch in der Sache keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Abwassertechnik. Bei den zu klärenden Fragen, inwieweit eine unterirdische Bunkeranlage Teil eines Entwässerungskonzeptes geworden ist und ob eine Fernmeldetrasse zur Wasserableitung genutzt wird bzw. führt, handelt es sich gerade um solche der Abwassertechnik und nicht der Hydrogeologie. Insbesondere ist auch Niederschlagswasser Abwasser, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. Hövelmann insoweit keine sachkundigen Ausführungen machen könnte. Hierfür spricht auch, dass der Sachverständige in seinem Gutachten im Rahmen von – hier nicht entscheidungserheblichen – Fragen zu Schäden am Viehbestand und am Tierfutter selbst auf seine fehlende Sachkunde verwies (vgl. S. 44 und S. 45 des Gutachtens). Weshalb er sich vor diesem Hintergrund bei anderen Fragen eine nicht bestehende Sachkunde anmaßen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit das Landgericht in seinem Beweisbeschluss vom 31. Januar 2020 eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Hövelmann zu den Einwänden des Klägers als Ergänzungsgutachten angeordnet hat, ist das erkennende Gericht hieran nicht gebunden. Soweit der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten „insbesondere“ zu etwaigen Differenzen zwischen der Ausführung der Entwässerung und dem Entwässerungskonzept und zu dem Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Niederschlagsbewirtschaftung machen soll, ist das erkennende Gericht zudem der Auffassung, dass jedenfalls die tatsächlich bestehende Abwasserbeseitigung (inklusive der anfallenden Niederschlagswasser) vom Sachverständigen hinreichend erörtert wurde und die hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht bestehen (hierzu bereits oben). Schließlich war auch dem in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)Beweisantrag zur Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens nicht nachzugehen. Mit diesem Antrag (Nr. 3) verfolgt der Kläger die „rechtliche Qualifizierung der das Futterlager anströmenden Wässer – Zuleitung von Abwässern oder mit Wasserwegsamkeit verbundenen Bodenwässer“ zu klären. Eine rechtliche Qualifizierung ist indes bereits keine Tatsache, welche dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wäre, sondern eine rechtliche Würdigung, die dem Gericht obliegt. Damit liegt bereits kein geeignetes Beweismittel vor (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage, 2019, § 86, Rn. 55). Darüber hinaus handelt es sich hierbei auch um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, da erst Beweis darüber erhoben werden soll, „ob“ es sich bei dem anströmenden Wasser um „Abwasser“ oder um „Bodenwässer“ handelt. Soweit die Klägerbevollmächtigte zudem die Einholung weiterer Unterlagen der SGD Nord bzw. der oberen Wasserbehörde beantragt (Anträge Nr. 1 und Nr. 2), handelt es sich auch insoweit nicht um Beweisanträge (vgl. Posser/Wolff in BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, Rn. 64, mwN). Zudem fehlt es hier bereits prima facie an dem Beweis zugänglichen, konkreten und individualisierten Tatsachen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage, 2019, § 86, Rn. 58). Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen ... und ... hat nur bestätigen können, dass es zu einem Wasserzufluss auf dem Grundstück des Klägers kommt. Zu der Ursache dieses Wasserzuflusses konnten die Zeuginnen keine Angaben machen. Nach alledem besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung von durch die Fernmeldetrasse erfolgten Wasserzuflüssen aus der Bunkeranlage gegen die Beklagten. 2. Auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch, jegliche weitere Zuführung von Boden- und Abwasser aus dem Neubaugebiet zu unterlassen, besteht nicht. Diesbezüglich ist von einer Passivlegitimation der Beklagten zu 1) noch auszugehen, da der Unterlassungsanspruch nicht (nur) an die Fernmeldetrasse der Bunkeranlage geknüpft ist, sondern denkbarerweise zumindest auch auf die Eigentümerstellung/Straßenbaulast der Ortsgemeinde hinsichtlich der Gemeindestraßen des Neubaugebietes abstellt. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Auch diesem Anspruch steht indes die rechtsvernichtende Einwendung der Verjährung entgegen. Wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt auch der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (OVG RP, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029). Lediglich bei der Frage des Anknüpfungspunktes ist zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden, da mit dem Unterlassungsanspruch auch aktuelle und zukünftige Eingriffe abgewehrt werden können. Entscheidend ist insoweit, ob – entsprechend § 199 Abs. 5 BGB - wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, so dass jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch und neue Verjährungsfristen auslöst (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 433/09 –, BeckRS 2011, 51613). Anders liegt der Fall hingegen dann, wenn die einmalig erfolgte, maßgebliche Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand unverändert fortwirken (OVG RP, a.a.O.). Vorliegend macht der Kläger geltend, dass es schon seit 2007 zu einem Wasserzufluss auf seinem Grundstück kommt. Insoweit wurde von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Prüm ausgeführt: „Von der Bunkeranlage gibt es Wasserzuführungen zur Hofstelle (…). Das Ganze spielt sich schon seit 2007 ab, nämlich seit der Erschließung des Baugebietes.“ Damit aber bestand eine hinreichende Kenntnis von den aus Klägersicht anspruchsbegründenden Umständen bereits seit 2007, sodass der Anspruch bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt war. Selbst wenn man stattdessen darauf abstellte, dass der Kläger erst im Jahr 2010 im Rahmen von Grabungen die Fernmeldetrasse auffand und erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der – nach seiner Auffassung – konkreten Ursache des Wasserzuflusses hatte, hätte dies eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs zur Folge. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass es zu verjährungshemmenden, zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten gekommen wäre (hierzu bereits oben). Unabhängig davon besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch indes auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht. Es ist im Zusammenhang mit dem Neubaugebiet „...“ kein andauernder oder bevorstehender hoheitlicher Eingriff ersichtlich, auf den das auftretende Wasser zurückgeht, und dessen Unterlassen von den Beklagten verlangt werden könnte. Insbesondere findet die geltend gemachte „Zuleitung von Boden- und Abwässern aus dem oberhalb gelegenen Neubaugebiet“ zur Überzeugung des Gerichts, welches diese Überzeugung abermals vornehmlich auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Hövelmann stützt, nicht statt. Ein Zusammenhang des Wasserauftritts mit der Abwasserentsorgung des Neubaugebietes besteht ausweislich dieses Gutachtens ebenso wenig wie eine Verursachung durch die Einspeisung von Wasser aus der Bunkeranlage in die Fernmeldetrasse. Hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, der erhobenen Einwände gegen das Gutachten und gegen die Sachkunde des Gutachters, sowie hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Sollte das auftretende Wasser – wie vom Sachverständigen ausgeführt – lediglich Niederschlagswasser sein, welches sich in Folge des Höhegefälles einen natürlichen Abfluss über den Hang sucht, zum Teil in die Fernmeldetrasse einsickert und so (auch) auf das klägerische Grundstück zuströmt, ist ein hoheitlicher Eingriff ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine Veränderung der Wasserführung durch das 250m entfernt gelegene Neubaugebiet annähme, stünde einem Anspruch des Klägers gleichwohl entgegen, dass ein bislang genossener und später weggefallener Lagevorteil keinen Folgenbeseitigungsanspruch zu vermitteln vermag (vgl. auch: OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002 – 1 A 10201/02.OVG –, n.v.; OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 1 B 10656/06.OVG –, n.v.). Auch der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht folglich nicht. 3. Zuletzt steht dem Kläger auch der im Klageantrag zu 3) geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch infolge einer Zuleitung von Mangan-belastetem Wasser aus der Bunkeranlage nicht zu. Abermals ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 1) – die Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – für eine Zuleitung des Mangan-belasteten Wassers aus der Bunkeranlage rechtlich verantwortlich und damit passivlegitimiert sein kann. Von der erhöhten Manganbelastung hat der Kläger erst nach Durchführung der entsprechenden Untersuchungen im November 2016 Kenntnis erlangt, sodass dieser Anspruch noch nicht verjährt ist. Hinsichtlich der Einwände gegen die hinreichende Bestimmtheit des Antrags wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1) verwiesen. Die Voraussetzungen des mit dem Antrag verfolgten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind wiederum nicht gegeben, da es an dem geltend gemachten hoheitlichen Eingriff fehlt. Auch insoweit macht der Kläger geltend, dass es zu einem Wasserzufluss vom Neubaugebiet kommt, dass insbesondere das Wasser durch den vorherigen Eintritt in die Bunkeranlage mit Mangan kontaminiert wird und dann über die Fernmeldetrasse seinen Weg zum Grundstück des Klägers findet. Die Ursache der vom Kläger geltend gemachten Manganbelastung ist zwar ungeklärt; dass sie nicht mit der Bunkeranlage im Zusammenhang steht, ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jedoch (abermals) aus dem Sachverständigengutachten, das insbesondere einen Zusammenhang zwischen Entwässerung des Neubaugebiets und Bunkeranlage und eine Zuleitung von Wasser aus der Bunkeranlage in die Fernmeldetrasse ausschließt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nur ergänzend ist an dieser Stelle zu vermerken, dass die Klägerbevollmächtigte selbst in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 darauf verweist, dass die „Böden im Bereich von Scheid (…) bereits einen relativ hohen geogenen Anteil von Mangan [haben], was mit den Vulkan-Aktivitäten in der Eifel aus jüngster Erdgeschichte zusammenhängt“, sodass bereits nach dem Vortrag des Klägers keine zwingende Verursachung durch die Bunkeranlage vorliegt. Da auch der dem Antrag zu 3) zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht gegeben ist, war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S.1 GKG). Der Kläger begehrt von den beklagten Gebietskörperschaften die Unterlassung und die Beseitigung von Folgen der Wasserzuleitung aus einem Neubaugebiet auf seine Grundstücke. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Ortsrandlage der Ortsgemeinde Scheid, der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist die für die Abwasserbeseitigung zuständige Verbandsgemeinde. Der Kläger erwarb seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2006. Ca. 200-250m nordwestlich des Betriebs des Klägers befindet sich das Neubaugebiet .... Ausweislich des Bebauungsplans der Ortsgemeinde Scheid für das Gebiet ... vom April 1999 nutzt das Neubaugebiet das folgende Entwässerungskonzept: Das häusliche Schmutzwasser wird über eine Schmutzwasserleitung direkt der Kläranlage zugeführt. Die Versickerung des Niederschlagswassers von Straßenabflüssen erfolgt in einer Erdmulde im Inneren der Wendeschleife sowie in einer begrünten Straßen-Seitenmulde. Letztere dient zugleich als Notüberlauf für die Erdmulde in der Wendeschleife. Die Seitenmulde ist ihrerseits zur Sicherung eines Notüberlaufs an die Kanalisation der Ringstraße angeschlossen. Auf den Grundstücken anfallendes Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken in Rückhalte- und Versickerungsmulden selbst zu versickern, wobei ein etwaiger Überlauf aus den Mulden in die angrenzende Windschutzpflanzung erfolgt. Für einen Teil der Grundstücke erfolgt stattdessen ein Überlauf in einen vor dem Windschutzstreifen gelegenen Graben, der wiederum an die Straßenmulde und die Kanalisation angeschlossen ist. Auf dem Gebiet ... befindet sich eine ehemalige Bunkeranlage, die vormals Teil der Befestigungsanlage „Westwall“ war. Für die Erschließung des Neubaugebiets wurde diese Bunkeranlage im Jahr 1998 oberirdisch abgetragen. Unterirdisch sind Teile der Bunkeranlage nach wie vor vorhanden. Sie liegen räumlich insbesondere unter der Versickerungsmulde in der Wendeschleife. Die Bunkeranlage hat eine Drainage bzw. ein Entwässerungssystem, welches in Richtung Westen in einer Teichanlage ca. 600m entfernt vom Betrieb des Klägers entwässert. Diese Entwässerung sollte bei Erschließung funktionstüchtig erhalten werden, weshalb der Kontrollschacht der Drainage/Entwässerung im Baufeld vorab gesucht und gesichtet wurde. Im Jahr 2003 wurde der gesicherte Schacht erneut aufgesucht und mit einer neuen Abdeckung versehen. Im Jahr 2013 wurde die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsleitung erneut festgestellt. Bereits im Jahr 2007 stellte der Kläger fest, dass es zu einem erhöhten Wasserzufluss auf seiner Hofstelle kam, den er in der Folge selbstständig zu beseitigen suchte. Bei im Jahr 2010 vorgenommenen Grabungen wurde ein Kabel mit einer Sandumhüllung gefunden, bei dem es sich um die Trasse einer Fernmeldeleitung aus der Bunkeranlage handelt. Der Kläger beauftrage zudem ein Labor mit der Prüfung einer am 22. November 2016 eingereichten Wasserprobe. Ausweislich der Prüfergebnisse wies das Wasser eine erhöhte Manganbelastung auf (3,65 mg/l bei einem Grenzwert von 0,05 mg/l). Der Kläger erhob am 31. Dezember 2016 Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) vor dem Landgericht Trier. Neben bezifferten und unbezifferten Schadensersatzansprüchen beantragte er in dem dortigen Verfahren (Az. 5 O 1/17), die Beklagten zu verurteilen, dass diese seiner landwirtschaftlichen Betriebsstätte aus der Bunkeranlage durch einen Fernmeldekanal zufließende Bodenwässer aufnehmen und weiterleiten, den weiteren Zufluss von Boden- und Abwässern aus einem Neubaugebiet verhindern und durch den Wasserzufluss kontaminierte Böden auf seinen Grundstücken durch Bodenaustausch beseitigen. Im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens wurde auf Beweisbeschluss vom 6. April 2017 am 14. August 2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf Vorschlag des Klägers wurde der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Abwassertechnik und für Anlagen- und Rohrleitungsbau Dr.-Ing. Hövelmann (unter anderem) damit beauftragt, zu beantworten, ob (Frage 1) „die Bunkeranlage pflichtwidrig als Teil der Entwässerung des Neubaugebietes ... von der Beklagtenseite genutzt worden“ ist, und ob (Frage 2) „das Wasser aus der Bunkeranlage mit Eisen und Mangan kontaminiert gewesen“ ist und „zu einer Bodenkontamination auf dem Grundstück des Klägers geführt“ hat. Zur Erstellung des Gutachtens wurden am 7. September 2017 und am 19. Juni 2018 Ortstermine durchgeführt und des Weiteren auf die Kanal- und Bebauungspläne des Neubaugebietes zurückgegriffen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten in Beantwortung der ersten Frage zu dem Schluss, dass die Bunkeranlage nicht als Teil der Entwässerung des Neubaugebietes ... genutzt wird (S. 4 des Gutachtens). Anlässlich des Ortstermins am 19. Juni 2018 sei der Entwässerungsschacht des Bunkers in Augenschein genommen worden, wobei ein Wasserabfluss zu erkennen gewesen sei, bei dem es sich indes nicht um Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet gehandelt habe (S. 6ff. des Gutachtens). Ferner bestehe keine Verbindung zwischen den Entwässerungsanlagen der Privatgrundstücke und der Bunkeranlage (S. 22, 30 des Gutachtens) und zwischen der Entwässerung der Straßenflächen und der Bunkeranlage (S. 35 des Gutachtens). Die zweite Frage wurde vom Gutachter dahingehend beantwortet, dass es zu bezweifeln sei, dass (kontaminiertes) Wasser auf dem Grundstück des Klägers aus der Bunkeranlage stamme (S. 37 des Gutachtens), da insbesondere wegen der Tiefe der Trasse der Fernmeldeleitung ohnehin allenfalls Regenwasser transportiert werden könne, welches auf offenem Gelände niedergehe, nicht aber Wasser aus oder von der Bunkeranlage (S. 41f. des Gutachtens). Für weitere Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Am 4. Mai 2017 beschloss das Landgericht Trier, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Anträge auf Folgenbeseitigung und Unterlassung der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei und verwies den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. Eine Übersendung des Verweisungsbeschlusses und der Gerichtsakte erfolgte nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 31. Januar 2020. Nach Verweisung verfolgt der Kläger sein Begehren vor dem erkennenden Gericht weiter. Er ist der Auffassung, dass das Wasser auf seinem Betriebsgelände aus dem Neubaugebiet stammt. Es handele sich konkret um Niederschlagswasser, welches über den Fernmeldekabelkanal des unter dem Neubaugebiet gelegenen Bunkers seinem Grundstück zugeleitet werde. Wegen der Wasserführung über den Bunker sei das Wasser zudem mit Mangan belastet. Der Bunker sei dergestalt als Oberflächenwasserauffangbecken ein Teil der Entwässerungseinrichtungen des Neubaugebietes geworden und die Trasse des Fernmeldekabels würde eine Wasserwegsamkeit darstellen und zu einer gebündelten Zuleitung des Wassers auf sein Grundstück führen. Die Entwässerung des Bunkers erfolge nicht ordnungsgemäß über den Entwässerungsschacht. Vielmehr sei die unterirdische Bunkeranlage mit Niederschlagswasser vollgelaufen, sodass nunmehr ein Eintritt in die Fernmeldetrasse und hierdurch zu den Grundstücken des Klägers erfolge. Soweit der Gutachter zu anderen Ergebnissen komme, liege dies an seiner fehlenden Sachkunde. Der Gutachter sei insbesondere ein Sachverständiger für Abwasser und nicht für Hydrogeologie und lege seinen Ergebnissen bloße Mutmaßungen zugrunde. Auch habe der Gutachter das Entwässerungskonzept nicht zum Gegenstand seiner Begutachtung gemacht. Er beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch auf ihre Kosten durchzuführende bauliche Maßnahmen die schadlose und vollständige Aufnahme und Weiterleitung der dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers, ..., der Hofstelle mit Futterlager und weiteren betrieblichen Einrichtungen sowie der LN-Fläche durch den von den unterirdischen Bauten der Westwall-Bunkeranlage im Neubaugebiet „...“ der Ortsgemeinde Scheid ausgehenden Funk- bzw. Fernmeldekabelkanals als Wasserwegsamkeit gebündelt zufließenden Bodenwässer auf mindestens Kanalsohlentiefe auf dem Grundstückseigentum der Ortsgemeinde Scheid sicherzustellen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, jegliche weitere Zuleitung von Boden- und Abwässern aus dem oberhalb gelegenen Neubaugebiet „...“ sowohl zu den landwirtschaftlich von dem Kläger genutzten Grundstücken ..., und ... mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes und Gemarkung ...; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die bereits eingetretene Kontamination der Böden von Teilflächen der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Eigentum oder der Bewirtschaftung des Klägers auf den Gemarkungen ... und Gemarkung ... mit Mangan in den zulässigen Grenzwert überschreitendem Umfang im Durchwurzelungsbereich durch Bodenaustausch in örtlich vorhandener Ober-(Mutter)-Bodenqualität in einer durchgehenden Stärke von mindestens 50cm zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeiten zu beseitigen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass sie für den Anspruch des Klägers nicht passivlegitimiert seien. Eine angebliche Zuständigkeit von Orts- oder Verbandsgemeinde für „Bodenwässer“ auf dem Grundstück des Klägers sei nicht gegeben oder nachvollziehbar. Ein Anspruch im Zusammenhang mit der Kabeltrasse und Bunkeranlage richte sich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) und könne nur gegen die Bundesrepublik Deutschland entstanden sein. Außerdem seien sowohl ein Anspruch aufgrund des AKG als auch ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch verjährt. Der Kläger habe nach eigenen Angaben bereits seit 2007 Kenntnis von den Wasserzuführungen. Der Anspruch sei nach dem AKG nach einem Jahr und anderenfalls nach jedenfalls drei Jahren verjährt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Kenntnis erst seit 2013 gegeben sei, sei der Anspruch zwischenzeitlich verjährt. Zwar habe der Kläger noch im Dezember 2016 Klage erhoben, indes habe er die Abschriften an die Beklagten erst im Januar 2017 an das Gericht übersandt, sodass zuvor eine Verjährungshemmung nicht eingetreten sei. Außerdem habe der Kläger auf den Verweisungsbeschluss 2017 das Verfahren nicht länger betrieben und sich insbesondere nicht darum bemüht, sicherzustellen, dass die Klage tatsächlich verwiesen wurde, was zu der Anhängigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht erst im Jahr 2020 geführt habe. Der Klageantrag sei zudem unzulässig, weil er zu unbestimmt sei. Unabhängig all dessen seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Aus dem im Verfahren vor dem Landgericht eingeholten Gutachten folge, dass ein Wasserzufluss aus dem Bunker schon deshalb nicht erfolgen könne, weil die Bunkeranlage nach teilweisem Rückbau nunmehr tiefer liege als die Kabeltrasse. Das Neubaugebiet habe zudem ein vollständiges Entwässerungssystem, welches keine Verbindung mit den Entwässerungsanlagen des Bunkers aufweise. Das vermehrte Auftreten von Wasser gehe vielmehr auf unsachgemäße Erdarbeiten des Klägers bei der Errichtung eines dritten Silos in seinem Betrieb zurück. Der Entwässerungsschacht des Bunkers funktioniere zudem einwandfrei und leite anfallendes Wasser in westliche Richtung ab. Das Gericht hat zur näheren Erläuterung der örtlichen Situation gemäß Beschluss vom 20. Mai 2020 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll Bezug genommen.