Urteil
9 K 2937/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:1115.9K2937.21.00
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Leitsätze
1. Die Zuweisung zu einer anderen Förderschule als der für den entsprechenden Einzugsbereich zuständigen Förderschule ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(Rn.27)
2. Ein wichtiger Grund ist nur dann anzunehmen, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt, die den Besuch der Schule des Einzugsbereichs als unzumutbar und unverhältnismäßig erscheinen lässt, wobei im Falle von Förderschulen neben schulorganisatorischen Interessen insbesondere auch auf den pädagogischen Aspekt einer den Defiziten des Schülers entsprechenden Förderung abzustellen ist.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuweisung zu einer anderen Förderschule als der für den entsprechenden Einzugsbereich zuständigen Förderschule ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(Rn.27) 2. Ein wichtiger Grund ist nur dann anzunehmen, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt, die den Besuch der Schule des Einzugsbereichs als unzumutbar und unverhältnismäßig erscheinen lässt, wobei im Falle von Förderschulen neben schulorganisatorischen Interessen insbesondere auch auf den pädagogischen Aspekt einer den Defiziten des Schülers entsprechenden Förderung abzustellen ist.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuweisung zur ... Schule in ... (I.), noch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, über die Zuweisung der Klägerin zu einer Förderschule erneut zu entscheiden, wie hilfsweise geltend gemacht (II.). I. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung an die ... Schule in ... besteht nicht. Nach § 59 Abs. 4 Satz 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz – SchulG – steht die Festlegung der zu besuchenden Schule im Ermessen der Schulbehörde, also der ADD (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Danach legt die Schulbehörde die zu besuchende Schule nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung der Belange der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung fest. Den Eltern der Klägerin kommt also im Hinblick auf die konkret zu besuchende Schule zwar ein Anhörungsrecht, nicht aber ein Wahlrecht zu, welches die Behörde binden könnte. Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 5 Satz 2, § 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG, wonach den Eltern die Wahl zwischen Unterricht in einer Förderschule und inklusivem Unterricht obliegt. Das Wahlrecht der Eltern beschränkt sich danach auf die Schullaufbahn bzw. Schulform und betrifft – wie sich auch aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SchulG ergibt – nicht die Wahl der konkret zu besuchenden Schule. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung zur ... Schule bestünde demnach lediglich dann, wenn das Ermessen der ADD entsprechend auf Null reduziert wäre, also jede Entscheidungsmöglichkeit bis auf die Zuweisung zur ... Schule ermessensfehlerhaft wäre (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 102a ff.). Dies ist nicht der Fall. Nach § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG legt die Schulbehörde die zu besuchende Schule nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung der Belange der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung fest. Gem. § 54 Abs. 4 Satz 4 SchulG regelt das Nähere das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Dieses hat von seiner Ermächtigungsgrundlage auch Gebrauch gemacht und in § 12 Abs. 4 Satz 1 SoSchulO festgelegt, dass Schüler die Schule ihres Einzugsbereiches besuchen. Ausnahmen hiervon sind ausweislich § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO nur aus wichtigem Grund zuzulassen. Vorliegend wurden für die Förderschulen Einzugsbereiche nach § 93 Abs. 1 SchulG gebildet, sodass die Klägerin nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch grundsätzlich der Schule ihres Einzugsbereiches – also der ... Schule in ... – zuzuweisen ist. Ein wichtiger Grund i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO für eine hiervon abweichende Zuweisung an die ... Schule liegt nicht vor. Der Gesetzgeber selbst definiert den Begriff des wichtigen Grundes nicht. Zur Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist es daher geboten, im Einzelfall alle Umstände zu berücksichtigen, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Verpflichtung der Schüler zum Besuch der Schule ihres Einzugsbereiches ausnahmsweise rechtfertigen. Hierbei sind die öffentlichen Interessen am Besuch der Schule des Einzugsbereichs mit den privaten Interessen der betroffenen Schüler und ihrer Eltern am Besuch einer anderen Schule unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abzuwägen (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 15. August 2005 – 5 K 1623/05 –, juris Rn. 21). Entscheidend zu beachten ist dabei, dass es sich bei § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO um eine Ausnahmevorschrift handelt. Mit § 12 Abs. 4 Satz 1 SoSchulO hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Einteilung in Einzugsbereiche grundsätzlich als vorrangig bewertet, um eine gleichmäßige Nutzung der mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen schulischen Einrichtungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 1979 – 2229 VII 78 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 15. August 2005 – 5 K 1623/05 –, juris Rn. 21, VG Potsdam, Beschluss vom 4. August 2004 – 12 L 710/04 –, juris). Dies ist unter Berücksichtigung des in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und Art. 27 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verankerten Gestaltungsspielraums des Staates bei der Planung, Organisation und Leitung des Schulwesens auch nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1986 – 7 B 15/86 –, ESOVGRP mwN.). Vor diesem Hintergrund sind wichtige Gründe i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO nur dann anzunehmen, wenn diese ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse der Schulorganisation (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 1979 – 2229 VII 78 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 15. August 2005 – 5 K 1623/05 –, juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschluss vom 4. August 2004 – 12 L 710/04 –, juris). Dies ist der Fall, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt, welche den Besuch der Schule des Einzugsbereichs als unzumutbar und unverhältnismäßig erscheinen lässt, nicht jedoch schon dann, wenn allgemein verbreitete Schwierigkeiten auftreten, die eine größere Anzahl schulpflichtiger Kinder und deren Eltern betreffen und für viele Kinder schulorganisatorische Maßnahmen erforderlich machen (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 15. August 2005 – 5 K 1623/05 –, juris Rn. 21 mwN). Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (VG Potsdam, Beschluss vom 4. August 2004 – 12 L 710/04 –, juris). Zusätzlich ist im Falle von Förderschulen besonders auf den pädagogischen Aspekt einer den Defiziten des Schülers entsprechenden schulischen Förderung abzustellen. Maßgebend ist hier der nach § 11 Abs. 2 SoSchulO ermittelte individuelle Förderbedarf des Betroffenen. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung an eine andere Förderschule ergibt sich hiernach immer dann, wenn dem individuellen Förderbedarf in der nach der Sonderschulordnung eigentlich vorgesehenen Förderschule nur noch unzureichend oder gar nicht genügt werden kann (VG Mainz Beschluss vom 27. August 2004 – 6 L 725/04.MZ –, BeckRS 2004, 155251 Rn. 5). Dies zugrunde gelegt ist ein wichtiger Grund, die Klägerin nicht der ... Schule, sondern der ... Schule in ... zuzuweisen, nicht ersichtlich. Pädagogische Gründe für den Besuch der ... Schule wurden nicht geltend gemacht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem individuellen Förderbedarf der Klägerin im Rahmen des Schulbesuchs der ... Schule nicht genügt werden kann bzw., dass die Klägerin an der ... Schule besser gefördert werden könnte. Auch kann die Tatsache, dass die Klägerin in ... und damit nahe der Kreisgrenze und der Grenze zum Einzugsbereich der ... Schule wohnt, keine Zuweisung außerhalb des Einzugsbereiches begründen. Denn einer Einteilung in Einzugsbereiche ist immanent, dass starre Grenzen gesetzt werden, deren Verschiebung dem eindeutigen Zweck – dem Staat bzw. dem Schulträger Planungssicherheit zu gewährleisten – zuwiderlaufen und die Einteilung per se obsolet machen würde. Entsprechend kann ein wichtiger Grund auch nicht daraus resultieren, dass die ... Schule vom Wohnort der Klägerin in etwa gleich weit entfernt liegt wie die ... Schule. Dies zeigt allenfalls, dass eine Fahrt zur einen oder anderen Schule grundsätzlich gleichermaßen zumutbar ist. Einen wichtigen Grund für die Zuweisung an die ... Schule in ... vermag das Gericht auch nicht deshalb festzustellen, weil die Betreuung der Klägerin nach Schulschluss besser und leichter sichergestellt werden könnte. Die Berufstätigkeit beider Eltern, ebenso wie in einiger Entfernung wohnende Großeltern, betreffen in der heutigen Zeit typischer Weise eine Vielzahl von Familien, sodass es sich bereits nicht um eine Ausnahmesituation handelt. Eine besondere Härte im Einzelfall kann insoweit nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Eltern der Klägerin, dass sich im Zusammenhang mit der Betreuung der Klägerin nach Schulschluss bei einem Besuch der ... Schule in ... zwar Erschwernisse und Unannehmlichkeiten ergeben, eine Betreuung aber nicht grundsätzlich unmöglich ist. Die von den Eltern beschriebenen Erschwernisse sind diesen vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung zuzumuten, da es sich um „typische“ schulorganisatorische Probleme handelt. Auch, dass die Kontakte der Familie zu Ärzten sowie anderen Familien schwerpunktmäßig in Richtung Trier-Saarburg/Trier bestehen, stellt keinen wichtigen Grund dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass durchaus nachvollziehbare Interessen daran bestehen, Kinder- und Fachärzte, die die Klägerin und deren Krankheitsgeschichte bereits kennen und zu denen diese ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, beizubehalten. Indes ist nicht ersichtlich, dass eine Behandlung durch diese Ärzte aufgrund des Schulbesuchs in ... gänzlich ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist auch insoweit der Arztbesuch allenfalls mit größerem Aufwand und Erschwernissen für die Klägerin bzw. ihre Eltern verbunden. Auch dies ist ihnen als „typisch“ organisatorische Schwierigkeit aber zumutbar. Hinsichtlich der vorgetragenen Kontakte zu anderen Familien mit förderbedürftigen Kindern im Raum Trier-Saarburg/Trier ist die Aufrechterhaltung dieser Kontakte durch einen Schulbesuch in ... ebenfalls nicht ausgeschlossen. Insoweit ist die Klägerin auf die Zeit nach der Schule sowie die Wochenenden zu verweisen. Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb es der Klägerin und ihren Eltern nicht möglich sein sollte, entsprechende Kontakte auch im Raum ... zu knüpfen, da solche Kontakte erfahrungsgemäß gerade durch einen Schulbesuch vor Ort gefördert werden. Dies vorweggeschickt vermag das Gericht auch in der Gesamtschau aller vorgebrachter Gründe für einen Schulbesuch in ... nicht festzustellen, dass ein wichtiger Grund für die Abweichung von der Regelzuweisung nach ... allgemein und im Speziellen an die ... Schule vorliegt. Der Besuch der Schule in ... ist nach oben Gesagtem allenfalls mit Erschwernissen für die Klägerin und ihre Eltern verbunden. Diese Erschwernisse sind indes nicht unzumutbar, sodass eine besondere Härte nicht festgestellt werden kann. Mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO besteht daher kein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung an die ... Schule. II. Da bereits kein wichtiger Grund i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO vorliegt, besteht auch kein Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, erneut über die Zuweisung zu einer Förderschule zu entscheiden, da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung von der Regelzuweisung innerhalb des Einzugsbereichs bereits nicht vorliegen. Hilfsweise ist festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin der Schule ihres Einzugsbereiches zuzuweisen, auch nicht ermessensfehlerhaft wäre. Das Ermessen ist gemäß § 40 VwVfG entsprechend des Zwecks der genannten Regelungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben, wobei das Gericht die Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur darauf zu überprüfen hat, ob dieser rechtlichen Rahmen eingehalten wurde. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Spätestens mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid hätte die ADD ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, sodass der Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung damit erfüllt worden und der Bescheid vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2021 rechtmäßig ist. Eine derartige Ergänzung der Ermessenserwägungen ist gem. § 114 Satz 2 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch zulässig. Ein Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass sich die ADD – wie die Klägerin meint – von Erwägungen habe leiten lassen, welche dem Recht der Klägerin und dem Erziehungsrecht der Eltern nicht hinreichend Rechnung trage. Das auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 31 LV fußende Recht auf Bildung begründet nur einen (abstrakten) Anspruch auf Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen Bildungseinrichtungen. Auch aus der allgemeinen Pflicht zum Besuch einer Schule (§ 56 Abs. 1 SchulG) resultiert nur der Anspruch auf Ermöglichung des vorgeschriebenen Schulbesuchs. Dem spezielleren Wunsch auf Besuch einer bestimmten Schule steht hingegen das auf Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 27 Abs. 2 LV gestützte Organisationsermessen des Staates entgegen (VG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 L 576/11.KO –, ESOVGRP; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 B 10613/08.OVG –, ESOVGRP). Danach kommt dem Staat bei der Planung, Organisation und Leitung des Schulwesens ein Gestaltungsspielraum zu, der ein Recht der Eltern und Schüler auf Zuweisung zu einer ihren Wünschen entsprechenden Schule grundsätzlich ausschließt. Aus dem elterlichen Erziehungsrecht und den Grundrechten folgt lediglich ein Anspruch, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben (OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1986 – 7 B 15/86 –, ESOVGRP mwN). Dass solche unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen hier nicht vorliegen, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein Ermessensfehler ist auch nicht deshalb ersichtlich, weil eine Differenzierung des wichtigen Grundes geboten wäre, je nachdem ob mit oder gegen den Willen der Eltern eine Schule außerhalb des Einzugsbereichs festgelegt werden soll. Zwar sieht § 59 Abs. 4 Satz 3 SchulG eine Anhörung der Eltern vor. Indes folgt daraus keinerlei Gewichtung der elterlichen Interessen. Vielmehr dient das Anhörungsrecht der Eltern – wie dies auch grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – der Fall ist – primär dazu, einerseits den Eltern und damit auch den Belangen des Kindes rechtliches Gehör zu verschaffen und andererseits der Behörde eine wirkungsvolle Sachverhaltsermittlung zu ermöglichen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/ Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 3 ff.). Schließlich erfolgte die Zuweisung an die ... Schule in ... zunächst nur probeweise für die Dauer von sechs Monaten. Gerade vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bestehen keinerlei Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der ADD. III. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.3, 38.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169) festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Zuweisung zu der Förderschule, in deren Einzugsbereich sie wohnt, und begehrt die Zuweisung an eine andere Förderschule. Die am ... geborene Klägerin ist wohnhaft in ..., was im – von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebildeten – Einzugsbereich der Förderschule ... in ... liegt, der den Kreis ... umfasst. Für die Klägerin wurde im Rahmen einer von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Überprüfung gutachterlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung festgestellt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2021 an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – baten die Eltern der Klägerin um eine Einschulung in die ... Schule in ... und boten an, die Gründe für den Standortwunsch in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Der Einzugsbereich der ... Schule umfasst den Kreis Trier-Saarburg, also nicht mehr den Wohnort der Klägerin. Mit Bescheid vom 27. Mai 2021, in welchem zugleich für die Klägerin ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung festgestellt wurde, wies die ADD die Klägerin mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 der ... Schule in ... zum Schulbesuch zu. Die Zuweisung erfolgte zunächst probeweise für die Dauer von sechs Monaten. Wenn die Klassenkonferenz der Schule nach den sechs Monaten den Verbleib in der Förderschule empfehle und die Eltern einverstanden seien, erfolge die endgültige Aufnahme. Andernfalls sei neu zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, am 21. Juni 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe sich mit ihrem Standortwunsch nicht auseinandergesetzt. Die Einschulung in die ... Schule in ... sei beantragt worden, weil so die Betreuung der Klägerin nach Schulende regelmäßig sichergestellt werden könne. Die Eltern der Klägerin seien beide berufstätig und könnten nach Schulschluss die Betreuung nicht immer selbst sicherstellen. Diese erfolge bisher durch die in ... wohnhaften Großeltern der Klägerin. Darüber hinaus sei die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zur ... Schule und zur ... Schule identisch. Die bisherigen Kontakte der Familie, sowohl zur medizinischen Betreuung als auch zu anderen Familien mit Förderbedarf, bestünden in Richtung Kreis Trier-Saarburg/Trier. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2021 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung an eine andere als die zuständige Förderschule, vorliegend die ... Schule, habe. Den Eltern obliege lediglich die Auswahl zwischen den Systemen „Förderschule“ und „Regelschule“, während die Festlegung der konkret zu besorgenden Schule im Ermessen der ADD als Schulaufsichtsbehörde liege, wobei diese die Wünsche der Eltern sowie die Belange der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung zu berücksichtigen habe. Gemäß § 12 Abs. 4 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 – SoSchulO – besuchten die Schüler grundsätzlich die Schule ihres Einzugsbereichs und die Schulbehörde könne sie nur aus wichtigem Grund einer anderen Förderschule zuweisen. Da der Wohnort der Klägerin im Einzugsbereich ... liegt, sei die Zuweisung an die für diesen Einzugsbereich und den entsprechenden Förderschwerpunkt zuständige ... Schule erfolgt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 SoSchulO liege nicht vor. Ein solcher folge insbesondere nicht allein aus der Berufstätigkeit beider Eltern, weil ein derartiger Umstand heute nicht mehr als atypischer Sachverhalt anzusehen sei. Aus dem Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Eltern ergäben sich allenfalls Erschwernisse im Zusammenhang mit der Betreuung der Klägerin, die den Eltern jedoch zuzumuten seien. Inwieweit ein Besuch der ... Schule unzumutbar sei, weil die Entfernung von dem Wohnort der Klägerin zur ... Schule und zur ... Schule identisch sei oder bislang Kontakte nur im Kreis Trier-Saarburg/Trier bestehen, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass dies so schwerwiegende Folgen habe, dass lediglich eine Zuweisung zur ... Schule ermessensfehlerfrei sei. Darüber hinaus habe die Schulaufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Aufnahme der Klägerin in die ... Schule zunächst lediglich probeweise für die Dauer von sechs Monaten verfügt habe, dem Umstand Rechnung getragen, dass die Prognose, ob eine ausreichende Förderung der Klägerin an dieser Schule gelingen werde, mit gewissen Unsicherheiten behaftet sei. Eine solche Unsicherheit bestünde allerdings ebenfalls bei einer Zuweisung an die ... Schule. Der Bescheid wurde den gesetzlichen Vertretern der Klägerin am 18. August 2021 zugestellt. Mit Eingang vom 15. September 2021 hat die Klägerin, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, eine Ermessensausübung habe nicht stattgefunden. Sie habe einen Anspruch auf Besuch der ... Schule, zumindest aber sei die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft, da er sich bei der Gesetzesauslegung von Erwägungen habe leiten lassen, welche ihrem Recht und dem Erziehungsrecht der Eltern nicht hinreichend Rechnung trage. Auch sei eine Differenzierung des wichtigen Grundes geboten, je nachdem ob mit oder gegen den Willen der Eltern eine Schule außerhalb des Einzugsbereichs festgelegt werden soll. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2021, Az. 51 401 - 21/33, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2021, Az. 51 401 - 21/31 - 33, verpflichtet, sie mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 der ... Schule in ... zum Schulbesuch zuzuweisen (§ 59 Abs. 4 SchulG), hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2021, Az. 51 401 - 21/33, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2021, Az. 51 401 - 21/31 - 33, zu verpflichten, über ihren Antrag, sie mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 der ... Schule in ... zum Schulbesuch zuzuweisen, nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen im Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren trägt der Beklagte vor, die Einrichtung von Einzugsbereichen sei eine Maßnahme der Schulorganisation und trage dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Schülerschaft auf die jeweiligen Förderschulen Rechnung. Daher könnten aus Gründen der Planungssicherheit Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen gemacht werden. Ein wichtiger Grund für eine Zuweisung der Klägerin an eine andere als die eigentlich zuständige Förderschule sei nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden. Den Belangen des Schulträgers sei deshalb der Vorrang eingeräumt worden. Ein Fehler in der Ausübung des Ermessens sei daher nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.