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Beschluss

2 B 10613/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren staatlicher Gymnasien der Stadt M. steht nicht außerhalb des Anwendungsbereichs des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (länderspezifische Schulpflicht). • Nur Schüler, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können aus der dortigen Schulpflicht Leistungsansprüche gegen die Schulverwaltung ableiten. • Die Ausgestaltung des Schulwesens ist Sache der Länder; es ist verfassungsgemäß, öffentliche Schulplätze vorrangig eigenen Landeskindern zuzuteilen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch hessischer Schüler auf Teilnahme an rheinland-pfälzischem Auswahlverfahren für Gymnasien • Ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren staatlicher Gymnasien der Stadt M. steht nicht außerhalb des Anwendungsbereichs des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (länderspezifische Schulpflicht). • Nur Schüler, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können aus der dortigen Schulpflicht Leistungsansprüche gegen die Schulverwaltung ableiten. • Die Ausgestaltung des Schulwesens ist Sache der Länder; es ist verfassungsgemäß, öffentliche Schulplätze vorrangig eigenen Landeskindern zuzuteilen. Der Antragsteller, hessischer Landesangehöriger, begehrte die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zur Aufnahme an einem staatlichen Gymnasium in der Stadt M. in Rheinland-Pfalz. Die Schulverwaltung beschränkte die Vergabe der verfügbaren Plätze auf Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz. Der Antragsteller machte individuelle Härtegründe geltend und begehrte gerichtliche Durchsetzung seiner Teilnahme am Auswahlverfahren. Das Verwaltungsgericht Mainz wies den Antrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand war die Frage, ob ein außerhalb von Rheinland-Pfalz wohnhafter Schüler aus dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz Rechte gegenüber der Schulverwaltung ableiten kann. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. • Anwendungsbereich des Schulgesetzes: Nach § 56 Abs. 1 SchulG Rheinland-Pfalz besteht Schulpflicht nur für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz; daraus resultierende Anspruchsgrundlagen gegen die Schulverwaltung stehen nur diesen Personen zu. • Fehlende Zugangsberechtigung: Da der Antragsteller hessischer Landesangehöriger ist, fehlt ihm die zwingende Zugangsberechtigung zu dem Auswahlverfahren; individuelle Härtegründe können nur geltend gemacht werden, wenn eine solche Zugangsberechtigung besteht. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Die Länder sind verfassungsrechtlich zuständig für die Ausgestaltung des Schulwesens; es ist verfassungsgemäß, öffentliche Schulplätze primär den im Land wohnhaften Schülern zuzuweisen. • Praktische Konsequenz: Die Schulverwaltung hat dargestellt, dass freie Plätze bis zum Schuljahresbeginn ausschließlich mit in M. bzw. Rheinland-Pfalz wohnhaften Schülern belegt werden; eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Antragstellers besteht nicht. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2.6.2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, weil er nicht unter den Anwendungsbereich des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes fällt und somit keine zwingende Zugangsberechtigung besteht. Verfassungsrechtlich ist die Bevorzugung von im Land wohnhaften Schülern bei der Vergabe öffentlicher Schulplätze zulässig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.