OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 1112/12 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0228.1E1112.12WE.0A
24Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne konkreten Dienstposten.(Rn.20) 2. Zur Vorverlagerung der Auswahlentscheidung bei der Ausschreibung von Beförderungsdienstposten.(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 20.432,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne konkreten Dienstposten.(Rn.20) 2. Zur Vorverlagerung der Auswahlentscheidung bei der Ausschreibung von Beförderungsdienstposten.(Rn.23) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 20.432,49 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderung der Beigeladenen zur Ministerialrätin in der Thüringer Staatskanzlei. Der am __.__.1965 geborene Antragsteller ist promovierter Volljurist und hat ein Vordiplom in Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre. Er war zunächst als Rechtsanwalt tätig und trat am 04.03.1997 als Regierungsrat z. A. im Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in das Beamtenverhältnis auf Probe ein. Mit Wirkung zum 03.03.2000 wurde er Beamter auf Lebenszeit, ab dem 01.01.2001 an das Thüringer Kultusministerium versetzt, am 01.04.2003 zum Oberregierungsrat und ab dem 26.07.2006 zum Regierungsdirektor im Thüringer Innenministerium ernannt. Nach seiner Versetzung an die Thüringer Staatskanzlei am 01.11.2008 hatte er den Dienstposten des Leiters des Referates 13, "Innerer Dienst, Organisation, IT" inne. Am 01.06.2012 erfolgte mit Wirkung zum 04.06.2012 die Abordnung an die Thüringer Fachhochschule für Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung in Gotha zunächst für sechs Monate. Die am __.__.1958 geborene Beigeladene wurde am 01.11.1991 zur Regierungsrätin z. A. in der Thüringer Staatskanzlei ernannt, am 01.04.1993 zur Oberregierungsrätin, mit Wirkung zum 01.07.1993 zur Beamtin auf Lebenszeit und zum 01.01.1995 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zur Regierungsdirektorin. Von November 1992 bis zum 01.02.2000 war sie als Leiterin des Referates 23 tätig und wechselte in der Folgezeit als Referentin in verschiedene Referate bis sie ab dem 01.10.2003 die Funktion der Referentin als stellvertretende Referatsleiterin im Referat 21 "Innen, Justiz, Verfassungsangelegenheiten, Verwaltungsmodernisierung, Verkündungswesen" auf Dauer übertragen erhielt. Im März/April 2012 schrieb der Antragsgegner den Dienstposten des Leiters des Referates 21 "Innen, Justiz, Kommunaler Finanzausgleich, Verkündungswesen" als nach A 16 ThürBesG bewertet hausintern aus und setzte das Bewerbungsfristende auf den 20.04.2012 fest. Mit Schreiben vom 17.04.2012 bewarb sich allein die Beigeladene darauf. Nach einem hausinternen Schreiben vom 03.05.2012, von der Chefin der Staatskanzlei am 08.05.2012 abgezeichnet, erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil. Aufgrund ihres Werdeganges, der bisher von ihr wahrgenommenen Funktionen und ihrer langjährigen Erfahrung im Referat 21 bestünden keine Einwände, ihr die Referatsleiterfunktion zu übertragen. Am 09.05.2012 erhielt die Beigeladene diese Funktion übertragen. Mit Schreiben vom 11.06.2012 machte der Antragsteller seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 zum nächstmöglichen Termin geltend und bat darum, über alle anstehenden Beförderungen mindestens zwei Wochen vor deren Vollzug informiert zu werden. Am 05.09.2012 teilte ihm der Antragsgegner mit, dass zum 01.10.2012 eine Beförderung anstehe. Die Auswahl sei in einem Auswahlverfahren getroffen worden, in das die Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe des Antragstellers einbezogen worden seien. Aufgrund dieser Entscheidung solle eine andere Beamtin der Vergleichsgruppe vorrangig befördert werden. Dagegen legte der Antragsteller am 12.09.2012 Widerspruch ein und hat zugleich den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Zur Begründung trägt er vor, das Auswahlverfahren sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die streitgegenständliche Stelle keine Dienstpostenbewertung aufweise bzw. bündelbewertet sei. Die Zentralabteilung der Staatskanzlei nehme zwar eine Art "eigene Dienstpostenbewertung" vor, die allerdings den Vorgaben des § 16 ThürBesG, insbesondere § 16 Abs. 2 ThürBesG, nicht gerecht werde. Es sei hier anhand der vorgelegten Unterlagen erkennbar, dass keine an der Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen ausgerichtete abgeschichtete Dienstpostenbewertung vorgenommen worden sei. Es dürfe zudem kaum möglich sein, einzelne Dienstposten aus dem Gesamtzusammenhang zu reißen und dort eine Bewertung aufgrund einer "als Dienstpostenbewertung gewerteten Stellenausschreibung" schlicht zu unterstellen. Auf diesem Wege könnte der Dienstherr nämlich durch Bewertung/Nichtbewertung einzelner Dienstposten Beförderungsentscheidungen gänzlich unabhängig von dem Leistungsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG steuern. Außerdem sei der Regelfall im Sinne des § 16 ThürBesG bzw. § 18 BBesG der der normativen Dienstpostenbewertung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Da zum Zeitpunkt des Erlasses von § 16 ThürBesG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 mit den weitreichenden Auswirkungen noch nicht in die Überlegungen einbezogen wurde, dürfte es sich um eine planwidrige Regelungslücke handeln. Das Auswahlverfahren sei zudem fehlerhaft, weil er nicht einbezogen worden sei. Von Verfassungs wegen sei aber wegen der unterbliebenen Ausschreibung jeder Beamte der Thüringer Staatskanzlei in die Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen, soweit eine Ernennung nach Besoldungsgruppe A 16 in Betracht käme. Bei ihm sei dies zwangsläufig bereits deshalb so, da er sich ausdrücklich auf eine Beförderung zum 01.10.2012 beworben habe. Die Abordnung an die Thüringer Verwaltungsfachhochschule hätte dem nicht entgegen gestanden. Gegen diese habe er wegen offensichtlich fehlender dienstlicher Gründe auch Widerspruch eingelegt. Da er zum Zeitpunkt der Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens seine Funktion als Referatsleiter (A 16) inne und keinerlei Kenntnis von der beabsichtigten Abordnung gehabt habe, hätte für ihn kein Anlass bestanden, sich auf die Leitung des Referates 21 zu bewerben. Wäre er von seinem Dienstherrn auf die beabsichtigte Abordnung und die dort gewünschte Konsequenz, ihn von Beförderungsentscheidungen zum nächsten Termin auszuschließen, hingewiesen worden, hätte er sich auch auf die Stelle beworben. Offenbar seien entgegen der Angaben im Auswahlvermerk zunächst tatsächlich doch weitere Beamte in die Auswahlentscheidung einbezogen worden, ohne dass klar sei, weshalb die Auswahl auf die Beigeladenen gefallen sei. Erst im Nachgang zu der erstellten "Beförderungsliste" sei die Auswahlentscheidung auf die Beigeladene verdichtet worden. Selbst für den Fall, dass eine Auswahlentscheidung stattgefunden haben sollte, hätte diese aufgrund der letzten periodischen Beurteilungen zwangsläufig zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Er habe das Beurteilungsprädikat "Übertrifft erheblich die Anforderungen", 5 Punkte, in der Funktion des Referatsleiters erhalten, während die Beigeladene als Referentin verwendet worden sei. Es gehe auch nicht um den Dienstposten der Beigeladenen als Leiterin des Referates 21, sondern ausschließlich um eine Beförderungskonkurrenz bezüglich des Amtes einer/eines Ministerialrätin/-rates. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass der Beigeladenen der Dienstposten der Leiterin des Referates 21 im Mai übertragen worden sei. Die Beigeladene solle nunmehr ohne sich auf dem höherwertigen Dienstposten bewährt zu haben, etwas mehr als vier Monate nach der Dienstpostenübertragung befördert werden. Es erschließe sich in diesem Zusammenhang nicht, warum der Antragsgegner hier die 1997 für kurze Zeit wahrgenommene Aufgabe einer Referatsleiterin 15 Jahre später als Bewährung auf einem gänzlich anderen Dienstposten berücksichtigen möchte. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, die Beigeladenen zur Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A 16) in der Thüringer Staatskanzlei zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene sei die einzige Bewerberin gewesen und erfülle das Anforderungsprofil. Der Antragsteller habe sich auf die Stellenausschreibung nicht beworben und stehe daher nicht in Beförderungskonkurrenz zu ihr. Seine Motivation bzw. Entscheidung sei insoweit unerheblich, er habe objektiv die Möglichkeit gehabt. Er könne deshalb nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein. Der Dienstposten des Referatsleiters, den der Antragsteller bis zu seiner Abordnung innegehabt habe, sei ebenso wie der streitgegenständliche nach A 16 ThürBesG bewertet. Eine Beförderungskonkurrenz in der Form, dass beide Beamte um nur einen Beförderungsdienstposten konkurrieren würden, sei vorliegend nicht gegeben. Hinzu trete, dass der Antragsteller zur Verwaltungsfachhochschule Gotha abgeordnet und von seiner Funktion als Referatsleiter entbunden worden sei. Damit habe er Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung in den Aufgaben des Amtes eines Regierungsdirektors. Auch vor diesem Hintergrund stehe er nicht in Konkurrenz zur Beigeladenen. Die Beigeladene habe sich auch in der Funktion einer Referatsleiterin bewährt. Sie habe dieses Amt seit ihrer Versetzung zur Staatskanzlei seit dem 01.11.1992 bis zum 31.01.2000 innegehabt und sei in dieser Zeit vollzeitbeschäftigt gewesen. Das Referat sei seinerzeit im Wege einer Umstrukturierung aufgelöst worden. Eine Vorschrift, die es gebiete diesen erheblichen dienstlichen Zeitraum bei der Bewährung außer Acht zu lassen, sei nicht ersichtlich. § 10 ThürLbVO sehe keinen Ausschluss länger zurück liegender Bewährungszeiten vor. Durch die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens unter Darlegung der geforderten Qualifikation und Nennung der Bewertung nach Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG sei eine faktische Bewertung erfolgt. Im Übrigen seien Referatsleiterdienstposten in der Staatskanzlei wie in den obersten Landesbehörden nach Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG besoldet und bewertet. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers liegt zwar vor. Angesichts der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen durch die nicht mehr rückgängig zu machende (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 - in juris) Ernennung in ein Amt - hier als Ministerialrätin der Besoldungsgruppe A 16 Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG - würde eine Veränderung des bestehenden Zustandes eintreten, durch den die Verwirklichung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl für das Beförderungsamt vereitelt werden könnte. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dieser ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - namentlich nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese - keine hinreichende Beachtung gefunden hat (OVG Weimar, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 34; Beschluss vom 26.07.2007 - 2 EO 14/07 -, m.w.N). Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. 07. 2002 - 2 BvR 311/03 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 20. 01.2004 - 2 VR 3.03 -, zitiert nach Juris). Unter Beachtung dieses Maßstabes ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben. Die gerügten Verfahrensfehler greifen nicht durch. Die hierzu vorgebrachten Umstände begründen unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit des Antragstellers. Denn es geht dem Antragsteller nach seinem ausdrücklichen Vorbringen vorliegend nicht um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hinblick auf den Beförderungsdienstposten des Leiters des Referates 21 in der Thüringer Staatskanzlei, sondern um den Anspruch bezüglich einer Beförderung in das Amt des Ministerialrates. Insoweit steht er aber nicht in Konkurrenz zur Beigeladenen. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners zwar nicht aus der Abordnung des Antragstellers an die Thüringer Fachhochschule für Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung, da sein Dienstverhältnis als Beamter der Thüringer Staatskanzlei von der Abordnung als vorübergehendem Organisationsakt (vgl. § 29 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz - ThürBG) nicht berührt wird. Er bleibt Beamter der Staatskanzlei und kann als solcher trotz Abordnung grundsätzlich weiterhin mit um dortige Beförderungsämter konkurrieren. Die fehlende Beförderungskonkurrenz ist hier aber gegeben, weil der Antragsteller sich nicht um den konkreten Dienstposten als Leiter des Referates 21 beworben hat. Mit der Besetzung dieses Dienstpostens war keine Auswahlsituation auch im Hinblick auf eine Beförderung in das Amt des Ministerialrates mehr gegeben. Der Antragsgegner hat insoweit die Auslese um das Beförderungsamt auf die Dienstpostenbesetzung vorverlegt. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes. Die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Beförderungsauswahl hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 26 Abs. 2 ThürBG in Verbindung mit § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung, dem Leistungsgrundsatz, zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Auslese um Beförderungsämter vorverlegt wird auf die Auswahl unter Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten, d. h. um einen höherwertigen Dienstposten, auf dem der ausgewählte Beamte zum Zwecke der laufbahnrechtlichen Bewährung für ein höheres Beförderungsamt verwendet werden soll (vgl. im Einzelnen OVG Weimar, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 EO 545/02 - ThürVBl. 2003, 256 ff m.w.N.; VG Weimar Beschluss vom 09.10.2002 - 4 E 312/02.We -; ThürVBl. 2003, 42 m.w.N.). In diesem Fall werden bereits durch die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens andere Bewerber als der Ausgewählte von der konkreten Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn da die Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG, §§ 10, 11 Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO - die vorhergehende Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten voraussetzt, hat nur der erfolgreich Erprobte die Chance der Beförderung. Bei einer derartigen beförderungsvorbereitenden Dienstpostenübertragung wird mithin die Auslese um Beförderungsämter vorverlegt auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3.00 -, DÖV 2001, 1044). Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 29 Abs. 2 ThürBG in Verbindung mit § 9 BeamtStG) allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Denn die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens besser als etwaige Mitbewerber den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird (st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012, 241 ff., zitiert nach juris Rn. 11). Eine Beförderungskonkurrenz zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen um das Amt des Ministerialrates kann demnach entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben sein. Denn es findet zum einen keine abstrakte Auswahl hinsichtlich dieses Amtes statt, sondern eine Auswahl dessen, der für den konkret zu besetzenden Dienstposten der beste Bewerber ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann nicht losgelöst vom konkreten Dienstposten bestehen (so schon VG Weimar Beschluss vom 18.05.2006 - 4 E 795/05 We - amtlicher Abdruck S. 7), da es ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 ff, zitiert nach juris Rn. 30) und nur anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens eine Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung getroffen werden kann. Der Antragsgegner hat zum anderen hier die Auswahl vorverlegt und die Stelle zur Besetzung als Beförderungsdienstposten ausgeschrieben. Bei der nach A 16 ThürBesG bewerteten Referatsleiterstelle handelt es sich für den Antragsteller wie für die Beigeladene um einen höherwertigen Dienstposten. Ihr statusrechtliches Amt ist nach A 15 ThürBesG bewertet, die Ausschreibung hat sich auch ausdrücklich an Bedienstete der Thüringer Staatskanzlei, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TV-L innehaben, gerichtet. Mängel in Bezug auf diese Ausschreibung vermögen den Antragsteller nicht in seinen Rechten zu verletzten, da er sich nicht beworben hat. Die Ausschreibung genügte allerdings davon abgesehen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Ausschreibungstext enthielt ein komplexes Anforderungsprofil, das als Grundlage eines Leistungsvergleiches geeignet war. Bedenken an der ordnungsgemäßen Bewertung des Dienstpostens nach A 16 ThürBesG bestehen nicht. Diese ist bereits in der Vorbereitung der Dienstpostenausschreibung erfolgt und von der Chefin der Staatskanzlei abgezeichnet worden. Ob es gebündelte Dienstposten in der Thüringer Staatskanzlei gibt, ist hier unerheblich, da die Einrichtung gebündelter Dienstposten nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern lediglich einer sachlichen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris Rn. 29) und jedenfalls der ausgeschriebene Dienstposten nicht bündelbewertet ist. Gegen die Bewertung des Postens als Referatsleiter im Amte eines Ministerialrates nach A 16 ThürBesG sind weder vom Antragsteller Einwände vorgebracht noch sonst ersichtlich. Dies entspricht offensichtlich vielmehr der Übung in den obersten Landesbehörden. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass es generell einer Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums zur förmlich haltbaren Dienstpostenbewertung analog § 16 Abs. 2 ThürBesG bedürfe. Sowohl das Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG, Beschluss vom 23.20.2012 - 2 EO 132/12 - amtlicher Abdruck S. 11) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 28 f) sind ohne Weiteres davon ausgegangen, dass dem Dienstherrn die rechtliche Bewertung von Dienstposten, das heißt ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts und in ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit obliegt. Einen sachlichen Grund für die Forderung einer gesetzlichen Regelung vermag der Antragsteller selbst nicht zu benennen. In § 16 Abs. 1 ThürBesG hat der Gesetzgeber schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 den Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung, der nach der Rechtsprechung eine Bewertung der Dienstposten und deren Zuordnung zu Ämtern erfordert, normiert. Dieser Grundsatz wurde von der Rechtsprechung lediglich bekräftigt und seine tatsächliche Umsetzung, mithin die Entbündelung von Dienstposten, gefordert. Auf die Zuständigkeit des Dienstherren dafür, im Gegensatz zur Regelung in § 16 Abs. 2 ThürBesG, wonach es einer Rechtsverordnung der zuständigen Ministerien über die Bewertung der Dienstposten der Gemeinden, Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedarf, hat dies allerdings keine Auswirkungen. Insoweit ist keine andere rechtliche Bewertung veranlasst. Auf die Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens zum Fristende 20.04.2012 ging lediglich eine Bewerbung ein, so dass eine Auswahlentscheidung auch nur dahingehend zu treffen war, ob die Beigeladene die Anforderungen erfüllt und den Dienstposten übertragen bekommt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in diesem Verfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt worden ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat sich seinerzeit nicht auf den Dienstposten beworben. Fehler in diesem Auswahlverfahren, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Wenn aber den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 f.). Eine weitere Ausschreibung der Beförderungsstelle sowie eine erneute Bestenauslese waren daher hier auch entbehrlich. Ob der Antragsgegner noch einmal die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten im Sinne einer Beförderungsauswahl verglichen haben sollte - woran auch der Antragsteller offensichtlich zweifelt -, lässt sich den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Listen nicht mit Sicherheit entnehmen, er hat jedenfalls keine Auswahlentscheidung mehr getroffen. Denn er ist nach seinem Vorbringen zu Recht von einer fehlenden Konkurrenzsituation ausgegangen, weil sich der Antragsteller (immer noch) nicht auf den Dienstposten beworben hatte. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist insoweit deshalb nicht gegeben, seinem Bewerbungsverfahrensanspruch wurde mit der Ausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens nach dem Leistungsgrundsatz genügt. Der Antragsteller wird auch nicht durch die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Planstelle nach A 16 ThürBesG dem Referatsleiterdienstposten 21 zuzuordnen und die konkrete Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen der Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu einer Dienststelle bzw. einem Dienstposten nach Maßgabe der jeweiligen, für die Planstellenbewirtschaftung geltenden organisatorischen Vorgaben und der nachgeschalteten Auswahlentscheidung, für die allein die Auswahlvoraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 10, 11 ThürLbVO in Verbindung mit §§ 49 Abs. 1, 115 Thüringer LHO gelten. Denn die Ausbringung bzw. Zuweisung von Planstellen ist generell ein verwaltungsinterner Organisationsakt und dient grundsätzlich allein der im öffentlichen Interesse liegenden bestmöglichen Erfüllung der den Behörden übertragenen Aufgaben (im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40 ff: Urteil vom 25.04.1996 – 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112, 114 f., Beschluss vom 29.04.1992 – 2 B 68.92 – Buchholz 232 § 23 Nr. 39 und Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 16.89 – DVBl. 1990, 1235 sowie Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, Loseblattsammlung, Bd. 1 § 23 Rn. 5a m.w.N.). Im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens oder auf eine Beförderung, weil er durch die Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht in seinen subjektiven Rechten berührt wird (vgl. § 3 Abs. 2 LHO; BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 7.89 – Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O. und Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Planstellen werden im Haushalt durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., Urteil vom 25.04.1996, a.a.O. und Urteil vom 31.05.1990, a.a.O sowie Beschluss vom 29.04.1992 a.a.O.). Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Der Dienstherr nimmt gemäß seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit auch die rechtliche Bewertung bzw. die Zuordnung der Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts vor. Daher muss sich die Planstellenzuweisung weder ausschließlich noch auch nur in erster Linie am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten und zwar weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.). Die Zuweisung von Planstellen erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seine Verpflichtung zur Bestenauslese gehen nicht so weit, dass etwa Beförderungsplanstellen stets derjenigen Dienststelle zugewiesen werden müssten, an der die am Besten bewerteten Bediensteten tätig sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – ZBR 2000, 41 f.). Ebensowenig ist der Dienstherr verpflichtet, jeder Dienststelle entsprechend der Anzahl der Bediensteten in einer Besoldungsgruppe eine verhältnismäßige Anzahl von Planstellen zuzuteilen. Dementsprechend kann der einzelne Beamte grundsätzlich keine gezielte Zuweisung von Beförderungsplanstellen an seine Dienststelle beanspruchen. Ist eine besetzbare Planstelle vorhanden, liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, das vom Haushaltsgesetzgeber eingeschränkt werden kann, welchem von ihm bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und wann er von ihr Gebrauch macht (BVerw, Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.; Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160.90 - ZBR 92, 176). Die Dienstpostenbewertung dient der abstrakten Einordnung des Aufgabenbereichs eines Dienstpostens und seiner Funktion innerhalb der Verwaltung zur Vorbereitung des Stellenplans als Teil des Haushaltsplans und gehört damit zu den hoheitlichen Funktionen der Verwaltung. Als solche wird sie im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn ausgeübt und berührt weder den Status noch das Dienstverhältnis des Beamten, weswegen auch grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes ein beamtenrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des Dienstpostens besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7/98- juris m.w.N.). Es genügt, dass dem Beamten ein amtsangemessener Dienstposten zugewiesen ist. Der Antragsteller kann also nicht fordern, dass ihm unabhängig vom Dienstposten Leiter des Referates 21 eine Planstelle A 16 ThürBesG zugeordnet wird. Er hatte die Möglichkeit, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben und hat dies unterlassen. Nachdem der Antragsgegner die Stelle mit der Beigeladenen besetzt hatte, war keine Auswahlsituation mehr gegeben. Der Dienstherr war auch nicht dazu verpflichtet, den Antragsteller von sich aus zur Bewerbung um den Dienstposten des Referatsleiters 21 anzuhalten. Die Ausschreibung ist offensichtlich hausintern als E-Mail erfolgt und dem Antragsteller auch zugegangen, zumindest ist nichts Gegenteiliges vorgebracht oder ersichtlich. Die Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet nur, einen Beamten zu belehren, der sich erkennbar im Irrtum befindet oder die Sach- und Rechtslage nicht in ihrer Tragweite erfasst oder wenn der Dienstherr von einer langjährigen Verwaltungspraxis abweicht (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage München 2005, Rn. 370; Battis, Bundesbeamtengesetz mit Erläuterungen, 4. Aufl. München 2009 für den § 45 BStG wortgleichen § 78 Rn. 9). Die Ausschreibung des nach A 16 ThürBesG bewerteten Dienstpostens war aber eindeutig und bot keinen Anhalt zu Zweifeln, insbesondere nicht an der Tragweite der Sach- bzw. Rechtslage. Der Antragsteller hätte zwar in die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens des Referatsleiters 21 einbezogen werden können, obwohl die der hausinternen Ausschreibung zugrunde liegende Bewerbungsfrist bis zum 20.04.2012 im Zeitpunkt seiner Bewerbung um eine Beförderung mit Schreiben vom 11.06.2012 abgelaufen war. Die Bewerbungsfrist ist ihrem Wesen nach eine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist, die es dem Dienstherrn verwehren würde, später eingehende Bewerbungen noch zu berücksichtigen. Mithin liegt es im Ermessen des Dienstherrn, verspätete Bewerbungen dem Leistungsgrundsatz entsprechend noch zu berücksichtigen (Schnellenbach, Beamtenrecht, a.a.O., Rn. 78; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169, 171; Battis, a.a.O., § 8 Rn. 6 m.w.N.; VG Weimar, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 E 390/06.We - S. 16 des amtlichen Abdrucks; ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 01.11.2006 - 2 EO 714/06 - S. 24 f. des amtlichen Abdrucks; OVG Koblenz, Urteil vom 10.03.1965 - 2 A 77/64 -, DÖV 1966, 105; VGH Kassel, Urteil vom 12.11.1954 - OS I 47/53 -, DVBl. 1955, 331, 332), der Antragsgegner verhält sich aber in der Regel nicht rechtswidrig, wenn er verspätete Bewerbungen ohne Sachprüfung zurückweist (Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, a. a. O.; Battis, a.a.O., § 8 Rn. 6). Hinzu kommt hier ausschlaggebend, dass sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 11.06.2012 nicht um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat, sondern allgemein um seine "Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 Thüringer Besoldungsordnung zum nächstmöglichen Termin" (vgl. Schreiben vom 11.06.2012, VA IV S. 1). So erklärt er auch im vorliegenden Eilverfahren, es gehe ihm nicht um den Dienstposten des Referatsleiters 21, sondern um eine Beförderungs(-konkurrenz) bezüglich des Amtes eines Ministerialrates Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG (Schriftsatz vom 23.10.2013, S. 3). Welchem Dienstposten eine Planstelle zugeordnet wird, liegt aber im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass der Antragsteller dies möglicherweise verkannt hat und sich im Irrtum über die Möglichkeit einer Beförderung in ein abstrakt-funktionelles Amt befand, vermag eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zu begründen. Insoweit läge allenfalls eine Verletzung eigener Obliegenheiten des Beamten vor, der als Regierungsdirektor, dessen Statusamt sich bereits mehrfach geändert hat, dies hätte wissen müssen. Ein Fehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, die Personalvertretung an der Auswahlentscheidung zu beteiligen. Eine Beteiligung der Personalvertretung ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht erforderlich, da vorliegend eine Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 in Streit steht, die gemäß § 76 Abs. 1 ThürPersVG ausdrücklich davon ausgenommen ist. Auf die weiteren Rügen des Antragstellers bezüglich einer etwaigen Beförderungskonkurrenz kommt es mithin nicht an, die Auswahlentscheidung war bereits mit der nicht zu bemängelnden Dienstpostenbesetzung getroffen worden. Nach alldem ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht zu erkennen und der Antrag war demzufolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (12.09.2012) gemäß §§ 17,18 ThürBesG mit Anlage 5, Nr. 1. monatlich 6.206,73 €, eine ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage wird in Höhe von 80,19 € gewährt (Anlage 1 II. 7. b in Verbindung mit Anlage 8, Tabelle 1). Aus dem Dreizehnfachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Betrag in Höhe von 81.729,96 €, der gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren ist. Der sich danach ergebende Betrag (40.864,98 €) ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rz. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Der so ermittelte Betrag (20.432,49 €) ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht noch weiter zu verringern (ThürOVG, Beschluss vom 28. 02.2008 - 2 VO 119/08 -).