Beschluss
1 E 1151/12 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0315.1E1151.12WE.0A
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Leitsätze
Rechtsfehlerhafte Beurteilung auf einem "gebündelten Dienstposten"(Rn.33)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten "Sachbearbeiter Wirtschaftsdelikte (A 12 gD), Ausschreibungs-Nr. 2-3-13-03, bei der Landespolizeiinspektion Erfurt, Kriminalpolizeiinspektion Erfurt, Kommissariat 3, mit dem Beigeladenen zu besetzen, ihn hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
3. Der Streitwert wird auf 13.085,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsfehlerhafte Beurteilung auf einem "gebündelten Dienstposten"(Rn.33) 1. Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten "Sachbearbeiter Wirtschaftsdelikte (A 12 gD), Ausschreibungs-Nr. 2-3-13-03, bei der Landespolizeiinspektion Erfurt, Kriminalpolizeiinspektion Erfurt, Kommissariat 3, mit dem Beigeladenen zu besetzen, ihn hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. 3. Der Streitwert wird auf 13.085,05 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Besetzung eines Dienstpostens im gehobenen Polizeivollzugsdienst (BesGr A 12 ThürBesG). Der am ...1962 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 zum Kriminaloberkommissar (BesGr A 10) befördert. Unter Aufhebung der zum 1. Juli 2008 erfolgten Übertragung der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Ersten Sachbearbeiters (ESb) des Kommissariats 1 (K1) in der Kriminalpolizeistation (KPS) Weimar erfolgte nach interner Ausschreibung mit Wirkung zum 15. Oktober 2008 die Bestellung des Antragstellers auf den Dienstposten ESb K4 - Staatsschutz - (BesGr A 11/12). Am 26. Juni 2009 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (KKH, BesGr A 11) befördert. Unter dem 1. Juli 2012 wurde landesweit für den Polizeivollzugsdienst im gehoben Dienst der Dienstposten "Sachbearbeiter Wirtschaftsdelikte" (A 12 gD), bei der Landespolizeiinspektion (LPI) Erfurt, Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Erfurt, K3, ausgeschrieben. Im Anforderungsprofil wurde unter "Voraussetzungen" ausgeführt: "Mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem mit Kriminalitätsbekämpfung befassten Bereich, davon drei Jahre in einer KPI oder Ermittlungsabteilung des TLKA in diesem Phänomenbereich." Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller und dem Beigeladenen noch drei weitere Bewerber. Der am ...1960 geborene Beigeladene wurde nach Abschluss der Aufstiegsausbildung aus dem mittleren Dienst unter gleichzeitiger Ernennung zum Kriminalkommissar (BesGr A 9) mit Wirkung zum 1. Juni 2003 auf den Dienstposten eines "nichtfunktionsgebundenen Sachbearbeiters" (A 9/11) bei der KPI Erfurt eingewiesen. Zum 1. Juli 2006 erfolgte die Beförderung zum Kriminaloberkommissar (BesGr A 10) und zum 1. Oktober 2010 zum KKH (BesGr A 11). Mit Wirkung zum 1. März 2011 wurde dem Beigeladenen die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als ESb Wirtschaftsdelikte (A 11/12) bis 12. August 2011 übertragen. Mit Wirkung zum 1. September 2011 erfolgte die Einweisung in diesen Dienstposten. Am 18. Juni 2012 wurde dem Antragsteller und am 3. September 2012 dem Beigeladenen eine Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 eröffnet. Die Leistung wurde im Rahmen des Gesamturteils beim Antragsteller mit 3,33 Punkten - entspricht den Anforderungen, obere Grenze - und beim Beigeladenen mit 3,66 Punkten - übertrifft die Anforderungen, untere Grenze - bewertet. Mit einer bereits unter dem 1. August 2012 nach Ziffer 8 der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei erhobenen Gegenvorstellung machte der Antragsteller geltend, dass die Beurteilung nicht seinen tatsächlichen Leistungen entspreche, die Bewertungen müssten entsprechend angehoben werden (vgl. Bl. 45 ff. d. Gerichtsakte). In der Sitzung der Auswahlkommission der LPI Erfurt am 15. August 2012 erfolgte die Auswahl des Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten. Unter dem 5. September 2012 wurden der örtliche Personalrat und die Bewerber über die Auswahlentscheidung informiert. Am 12. September erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Dienstpostenbesetzung und hat am 25. September 2012 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Der Antragsteller macht geltend: Selbst wenn der Beigeladene im Vergleich zum Antragsteller aktuell eine bessere Regelbeurteilung erhalten habe, hätte der Antragsgegner in seine Erwägungen einstellen müssen, dass er - der Antragsteller - das bindend in der Ausschreibung festgeschriebene Anforderungsprofil weitaus besser erfülle als der Beigeladene. Anhand des Protokolls der Auswahlkommission und der tabellarischen Aufstellung seien die für die Auswahl wesentlichen Kriterien nicht eigenständig nachzuvollziehen. Es sei jedenfalls nicht berücksichtigt worden, dass das Anforderungsprofil (fünfjährige Tätigkeit in einem mit Kriminalitätsbekämpfung befassten Bereich, davon drei Jahre in einer KPI oder dem Landeskriminalamt (LKA) in diesem Phänomenbereich) von ihm besser erfüllt werde. Der Beigeladene sei vormals als nicht funktionsgebundener "einfacher" Sachbearbeiter (A 11) innerhalb der KPI Erfurt tätig gewesen. Er - der Antragsteller - sei, abgesehen von einer längeren Verweildauer im Amt eines KHK (A 11), in der KPS Weimar stets mit Führungsaufgaben als ESb eingesetzt gewesen sei. Hieraus ergebe sich für den Antragsteller ein Leistungsvorsprung, der zu berücksichtigen gewesen sei. Der Antragsgegner habe die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht schriftlich niedergelegt. In jedem Fall sei die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe den in Ziff. 3.1 der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungszeitraum von drei Jahren nicht eingehalten. Eine an den Maßstäben der Ziff. 6.2.3 der Beurteilungsrichtlinie zu messende Beurteilungskonferenz habe nicht stattgefunden, denn eine Teilnahme von Dienststellen- und Behördenleitern (landesweit), Vertretern der Abteilung 4 des Thüringer Innenministeriums und Mitgliedern der Personalvertretung habe es nicht gegeben. Die in Ziff. 6.1.1 der Beurteilungsrichtlinie vorgeschriebene Verfahrensweise zur Abstimmung zwischen Erst- und Zweitbeurteiler sei nicht eingehalten worden. Aus den Beiakten (Bl. 1 bis 7, Beiakte IV) ergebe sich nicht, dass die Leiterin der KPI Jena KOR'in S... die Beurteilung des Antragstellers unter Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten KHK S... und des Dienststellenleiters in Weimar, dem Ersten KHK (EKHK) A..., im Entwurf gefertigt habe. Dem Antragsteller sei durch seine unmittelbaren Vorgesetzten bekannt, dass diese ihn mit einer hören Punktzahl bewertet hätten. Es sei auch anhand der Verwaltungsakte nicht ersichtlich, wer letztendlich mit welcher Begründung von diesem Ergebnis "nach unten" abgewichen sei. Der Zweitbeurteiler habe jedoch in seine Bewertung die Abweichungen vom Erstbeurteiler nachvollziehbar einzubeziehen und zu begründen. Mit der Punktzahl 3,33 sei die Arbeit des Antragstellers als nicht immer fehlerfrei bewertet worden. Etwaige Fehler seien ihm im Beurteilungszeitraum jedoch nie eröffnet und auch nicht besprochen worden. Bereits nach Ziff. 1 Beurteilungsrichtlinie sei es unzulässig, den Beamten erstmals mit dem Vorhalt von Mängeln in der Beurteilung zu konfrontieren, es seien Kritik- oder Mitarbeitergespräche im Vorfeld zu führen. Die aktuelle Beurteilung stelle auf einen gebündelten Dienstposten ab. Sofern jedoch ein sachlicher Grund für eine solche Bündelung fehle, sei eine auf dieser Grundlage erstellte dienstliche Beurteilung rechtswidrig, da unter anderem auf die Wertigkeit der einschlägigen und zu ermittelnden Dienstposten abzustellen sei. Ein sachlicher Grund für die Bündelung sei nicht gegeben. Die Beurteilung verstoße auch gegen Ziff. 6.2.1 und 6.2.2 der Beurteilungsrichtlinie, weil die besondere dienstmäßige Verwendung des Antragstellers fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sei. Der von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums erlangte Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung sei nicht hinreichend gewichtet worden. Der Antragsgegner verstoße mit der Beurteilung auch gegen das Plausibilisierungsgebot. In Ermangelung konkreter Ausführungen zu den Einzelnoten sei die Gesamtnotenbildung nicht nachvollziehbar. Diese erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Gesamtnote lediglich unter Bildung des arithmetischen Mittels erfolgt sei, was gegen Ziff. 5.1 der Beurteilungsrichtlinie verstoße. Hiernach sei das erforderliche Gesamturteil als ein Akt der Gesamtwürdigung der Einzelnoten darzustellen. Hieran fehle es. Soweit mit der Bewertung (3,33 Punkte) kleinere Mängel in der Arbeit bezeichnet würden, seien diese nicht dokumentiert und deshalb nicht plausibel. Zudem sei auch nicht nachzuvollziehen, ob der Umstand, dass der Antragsteller als Erster Sachbearbeiter (A 11) für längere Zeiträume in leitender Funktion eingesetzt gewesen sei, in die Bewertung Eingang gefunden habe. Das Gesamturteil müsse daher angehoben werden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, den innerhalb der Landespolizeidirektion Thüringen ausgeschriebenen Dienstposten "Sachbearbeiter Wirtschaftsdelikte (A 12 gD), Ausschreibungs-Nr. 2-3-13-03, in der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Erfurt mit dem Beigeladenen zu besetzen, ihn hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens wenigstens bestandskräftig entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt Antragsablehnung. Er trägt unter Einbeziehung der im Eilverfahren abgegebenen Stellungnahme der Leiterin der KPI KOR'in S... vom 26. Oktober 2012 (Bl. 10 d. Beiakte IV, Bl. 79 ff. d. Gerichtsakte), zuletzt im Wesentlichen vor: Der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens Sb "Wirtschaftsdelikte" (A 12gPVD) ebenso wie der Antragsteller. Die Auswahlentscheidung sei durch das Protokoll der Auswahlkommission und die tabellarische Übersicht zu den Bewerbern in ausreichendem Umfang dokumentiert. Die Kommission habe der Auswahlentscheidung das Gesamtergebnis zugrunde gelegt. Aufgrund des festgestellten Leistungsvorsprunges des Beigeladenen sei die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen und weiterer Kriterien nicht erfolgt. Die Regelbeurteilung des Antragstellers sei formell und inhaltlich rechtmäßig. Der auf den 1. Juni 2012 vorgezogene Beurteilungsstichtag sei nicht zu beanstanden. Die Leiterin der KPI Jena KOR'in S... habe als Erstbeurteilerin unter Beteiligung des EKHK A... und des KHK S... am 11. Mai 2012 einen Beurteilungsentwurf erstellt und damit ihre formale Verpflichtung zur Beteiligung nach Ziff. 6.1.1 Abs. 3 Beurteilungsrichtlinie erfüllt. Ziff. 6.2.1 und 6.2.2 der Beurteilungsrichtlinie forderten vom Erstbeurteiler zudem keine Schriftform für die Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten. Die betreffenden Erkenntnisse könnten aus dem täglichen Dienstablauf sowie aus Gesprächen resultieren. Der gesamte Beurteilungszeitraum sei geprägt gewesen von regelmäßigen Führungsgesprächen der Erstbeurteilerin mit den unmittelbaren Vorgesetzten. Bei Einsätzen habe sie sich selbst ein differenziertes Leistungsbild machen können. Beurteilungsbeiträge im Sinne der Ziff. 6.1 beträfen, ebenso wie Pkt. 3.3 im Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 11. Mai 2012, nur Abordnungsverhältnisse, ein solches bestünde beim Antragsteller jedoch nicht. Am 23. Mai 2012 habe bei der PD Jena eine Beurteilerkonferenz in der Vergleichsgruppe A 11 stattgefunden. Der protokollierte Kreis der Teilnehmer habe der Beurteilungsrichtlinie entsprochen. Inhaltlich sei die verbale Leistungseinschätzung des KHK S... berücksichtig worden. Soweit aus dessen Sicht die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen gelegen hätten, habe die Erstbeurteilerin den Entwurf einer nochmaligen Bewertung unterzogen und, soweit im Leistungsvergleich mit den zum Beurteilungsstichtag in der Besoldungsgruppe A 11 ebenfalls zu beurteilenden 42 Beamten gerechtfertigt, nach entsprechender Wichtung übernommen. Das Gesamturteil sei dann mit den EKHK A... als Leiter der KPS nochmals besprochen worden. Mängel seien im täglichen Dienstbetrieb angesprochen worden. Solche Gespräche müssten nicht als Kritik- und Leistungsgespräche gekennzeichnet werden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ergänzt das Vorbringen des Antragsgegners und trägt im Wesentlichen vor: Es sei nicht zu erkennen, ob der Antragsteller das Anforderungsprofil erfülle. Nach der Aktenlage sei die aufgrund der Gesamtnote der aktuellen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung des Dienstherrn hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass die Beurteilungen für gebündelte Dienstposten erstellt worden seien. Die Entbündelung sei zwar erst mit der Polizeistrukturreform erfolgt, dies könne aber nicht dazu führen, dass keine dienstlichen Beurteilungen erstellt werden könnten. Die sachliche Rechtfertigung habe die Bündelung in nicht vorhandenen höher bewerteten Planstellen gehabt. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Es sei nicht ersichtlich, welche besondere dienstmäßige Verwendung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum nicht berücksichtigt worden wäre. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die angegriffene Beurteilung in Ermangelung einer hinreichenden Begründung und Plausibilisierung des Gesamtergebnisses fehlerbehaftet sei. Die Beurteilung genüge auch den Anforderungen, die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - gestellt worden seien. Der Antragsgegner hat mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Februar 2013 Gelegenheit erhalten, ergänzend zur Plausibilisierung der Beurteilung des Antragstellers vorzutragen sowie mit Verfügung vom 25. Februar 2013 zur Frage der statusbezogenen Beurteilung der Leistung von Beamten auf Bündelungsdienstposten im Rahmen eines Dienstpostenbesetzungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 1. März 2013 trägt er unter Übersendung der Stellungnahme der Erstbeurteilerin ergänzend im Wesentlichen zu Art und Umfang der kleineren Fehler des Antragstellers im Beurteilungszeitraum vor und vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung eines Beamten auf einem Bündelungsdienstposten unter Berücksichtigung seines konkreten Statusamtes für den erfahrenen Dienstvorgesetzten möglich sei, zumal hier eine entsprechende Vergleichsgruppe zur Verfügung stehen würde. Auf die näheren Ausführungen im Schriftsatz vom 1. März 2013 wird ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogenen Behördenakten, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, Bezug genommen. II. Der die Dienstpostbesetzung bei der KPI Erfurt betreffende Antrag war im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtschutzes im Eilverfahren dahingehend auszulegen, dass dem Antragsgegner auch die Beförderung des Beigeladenen auf den streitigen Beförderungsdienstposten untersagt werden soll (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend). Der zulässige Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag zur Sicherung eines bestehenden Zustands eine vorläufige Regelung treffen, wenn ohne diese durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Der vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgt in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag. II.1 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die beabsichtigte Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens bei der KPI Erfurt mit dem Beigeladenen kann die Geltendmachung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 33 Abs. 2 GG) im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Denn auch wenn es vorliegend nicht um eine unmittelbar beförderungsrelevante Auswahlentscheidung, sondern - entsprechend der Ausschreibung - nur um eine im Wege der Leistungsauswahl (Bestenauslese) beabsichtigte Dienstpostenbesetzung geht, die im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris, Rdn. 10), ergibt sich gleichwohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung, wenn der ausgewählte Bewerber auf dem streitigen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 20.07.2012 - 2 EO 361/12 - juris, Rdn. 7, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Wird der streitige Dienstposten des "Sachbearbeiter Wirtschaftsdelikte" bei der KPI Erfurt, K3, mit dem Beigeladenen besetzt, erwirbt er auf diesem zu Lasten des Antragstellers einen Erfahrungsvorsprung auf dem ausgeschriebenen höher bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten (A 12 gD), da er trotz gleicher Amtsbezeichnung (KHK) als ESb in der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe A 11 (BesGr A 11) eingestuft ist. Kein Anordnungsrund besteht allerdings soweit der Antragsteller begehrt, die Dienstpostenbesetzung zu untersagen bis über seine Bewerbung "im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens wenigstens bestandskräftig entschieden worden ist". Die zeitliche Ausdehnung der Untersagung über den Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung hinaus ist nicht notwendig, da es dem Antragsteller möglich ist, im Falle einer erneuten Nichtberücksichtigung erneut um Eilrechtschutz nachzusuchen. Der Antrag war insoweit abzulehnen. II.2 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, weil der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch zu Lasten des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat (2.1). Zum anderen sind die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, im Ergebnis zumindest „offen“ (2.2). Dabei entbindet der im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren herabgestufte Prüfungsmaßstab im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit jedoch nicht von einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, wenn der Eilentscheidung weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zukommt (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 35 bis 37, m.w.N.). Dieses ist bei einer Dienstpostenbesetzung regelmäßig schon dann der Fall, wenn - wie hier - der ausgewählte Mitbewerber auf dem ausgeschriebenen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann. 2.1 Nach Art. 33 Abs. 2 GG kann der Bewerber um einen (Beförderungs-)dienstposten von seinem Dienstherren beanspruchen, dass die für die Entscheidung zuständige Stelle nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen das ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. hierzu ThürOVG, a.a.O., Rdn. 38 bis 41, m.w.N.). Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf die verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gestützt werden (vgl. § 9 BeamtStG). Dabei kann sich der Fehler in dem nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG mehrstufige durchzuführenden Auswahlverfahren sowohl unmittelbar aus dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern oder der diesem zugrundeliegenden Qualifikationsbeurteilung des Beamten und seines erfolgreichen Mitbewerbers ergeben. Anderen Umständen darf der Dienstherr nur Bedeutung beimessen, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, oder sich aus dem Vergleich der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Die gerichtliche Prüfung ist wegen des dem Dienstherrn bei der Einschätzung der Bewerber im Bezug auf die Erfüllung der genannten Kriterien eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt. Insbesondere ist es dem Dienstherrn unbenommen, festzulegen welchen der bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu berücksichtigenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Das Gericht prüft nur, ob der Dienstherr von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen eingehalten und insbesondere die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe, wie den Anspruch auf eine faire und chancengleiche Behandlung im Bewerbungsverfahren, beachtet und die Entscheidung nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rdn. 13). Gemessen hieran ist die von der LPI Erfurt als zuständiger Stelle (2.1.1) getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des bei der KPI Erfurt ausgeschriebenen (Beförderungs-) Dienstpostens ist aus materiellen Gründen rechtsfehlerhaft (2.1.2) und eine Auswahl des Antragstellers im erneuten Auswahlverfahren auch zumindest möglich (2.1.3). 2.1.1 Die Auswahlkommission der LPI EF konnte am 15. August 2012 noch als zuständige Stelle über die Auswahl der Dienstpostenbewerber entscheiden. Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurde nach Maßgabe des Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 7 der Anordnung zur Errichtung und Zusammenlegung von Behörden und Dienststellen der Polizei und Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Zuständigkeit von Polizeibehörden vom 13. Juni 2012 (GVBl S. 236, 237) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 4, § 31 Abs. 2 Verwaltungsvorschrift über Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums - VVZustTIM - vom 3. Juli 2012 (ThürStAnz Nr. 30/2012 S. 962) i.V.m. Ziff. 5.1, Pkt. 7 Rahmenerlass des Thüringer Innenministeriums zum weiteren Verfahren der Dienstpostenbesetzung ab dem 01.07.2012 für einen Übergangszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 die personalrechtliche Zuständigkeit auch für Dienstpostenbesetzungen bei den LPIs belassen. Mit dem Auslaufen dieses Übergangszeitraumes ging ab dem 1. Januar 2013 die Zuständigkeit zentral auf die neu geschaffene Landespolizeidirektion (LPD) über (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 4 VVZustTIM). Soweit damit die Zuständigkeit für die Auswahl- und Einweisungszuständigkeit in den Dienstposten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag auseinanderfällt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Zwar verpflichtet der in Art. 33 Abs. 2 GG (§ 2 Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) festgeschriebene Leistungsgrundsatz regelmäßig die Ernennungsbehörde, bei mehreren Bewerbern neben der Ernennung über die dieser vorausgehende Auswahl selbst zu entscheiden, denn die das Statusamt betreffende Ernennung durch Verwaltungsakt ist ohne eine auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Bestenauslese nicht möglich. Aufgrund dieser konstruktiven Abhängigkeit des Statusamtes vom Amt im funktionell-konkreten Sinn (Dienstposten) kann die verwaltungsinterne Auswahlentscheidung "als notwendiger Bestandteil der Ernennung" von dieser grundsätzlich nicht getrennt werden (vgl. VG Köln, Beschl. v. 29.04.2008 - 19 L 1858/07 - juris, Rdn. 11 ff., dort auch Polizeistrukturreform; HessVGH, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 UE 981/05 - juris, Rdn. 28 ff). Gleichwohl leidet die Entscheidung der Auswahlkommission im Dienstpostenbesetzungsverfahren jedoch hier an keinem formellen Mangel. Es kann dahingestellt bleiben, ob die nachträgliche Herstellung der Einheitlichkeit der Entscheidung durch eine Zurückübertragung der Entscheidungsbefugnis auf die LPI EF nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 S. 2 VVZustTIM i.V.m. einer Weisung der LPD vom 13. Dezember 2012 mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 oder aufgrund des allgemeine Zuständigkeitsvorbehaltes des Innenministeriums im Wege der Einzelfallentscheidung nach § 23 Abs. 2 VVZustTIM durch Erlass vom 14. Februar 2013 erfolgen konnte. Denn wird das Auswahlverfahren nicht mit dem Ziel einer unmittelbaren Ernennung auf einem Beförderungsdienstposten, sondern lediglich zur Dienstpostenneubesetzung durchgeführt, bedarf es der Einheit von Auswahl- und Besetzungsentscheidung jedenfalls dann nicht, wenn der Ausgewählte sich auf dem höher bewerteten Dienstposten erst noch bewähren muss. In diesem Fall hat die dann zuständige Stelle nach der Stelleneinweisung noch einen eigenen Einschätzungsspielraum, der ihr eine Korrekturmöglichkeit bei nachträglicher Feststellung der Nichteignung (Nichtbewährung) eröffnet und die Entscheidung damit zur eigenen macht. Es besteht insoweit ein qualitativer Unterschied zur Auswahl- und Ernennungsentscheidung im Beförderungsverfahren, der die Einheit der Entscheidung hier entbehrlich macht. Dies ist hier der Fall, denn für den im Zuge der Polizeistrukturreform zugleich von A 11/A 12 "nach oben" (A 12) entbündelten Beförderungsdienstposten findet nach der maßgeblichen Ausschreibung vorliegend nur eine Besetzung des höherwertigen Dienstposten statt, auf dem der neue Stelleninhaber sich erst noch bewähren muss (vgl. §§ 10, 11 ThürLbVO). 2.1.2 Es kann dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung der LPI Erfurt vom 15. August 2012 - wie der Antragsteller meint - auch aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft sein könnte, denn sie ist jedenfalls im Ergebnis materiell rechtsfehlerhaft, weil die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Qualifikationsbeurteilung an einem in diesem Auswahlverfahren nicht mehr korrigierbaren Mangel leidet. Die dienstliche Beurteilung ist ein persönliches Werturteil darüber, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn gestellten fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Als "Akt wertender Erkenntnis" ist sie, wie die Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten, durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Verwaltung den ihr gesetzlich eingeräumten Einschätzungsspielraum verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (h.M., vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.06.2012 - 2 EO 961/11 - juris, Rdn. 36, m.w.N.). Die Beurteilung von Beamten im Thüringer Polizeivollzugsdienst richtet sich gemäß §§ 4a, 20 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst - ThürLbVOPol - vom 4. Juni 1998 i.d.F. vom 10. Mai 2002, GVBl. S. 295 nach der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei vom 19. März 2001- Beurteilungsrichtlinie -, ThürStAnz Nr. 16/2001, S. 775 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO - vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 22. September 2011, GVBl. S. 233, 234 (vgl. auch ThürOVG, Beschl. v . 18.06.2012 - 2 EO 961/11- juris, Rdn. 32). Hiervon ausgehend erweist sich die dem Antragsteller am 18. Juni 2012 eröffnete Beurteilung als materiell rechtswidrig, weil sie auf einem gebündelten Dienstposten erfolgte. Selbst wenn eine Beurteilung auf einem gebündelten Dienstposten rechtlich zulässig ist, lässt diese jedenfalls vorliegend nicht im erforderlichen Maß erkennen, ob und/oder wie seine Tätigkeit auf dem von ihm im Beurteilungszeitraum (01.01.2010 bis 31.05.2012) innegehabten "Bündelungsdienstposten" Kriminalhauptkommissar, Besoldungsgruppe A 11/A 12, zum Beurteilungsstichtag zu seinem tatsächlichen Statusamt Kriminalhauptkommissar, Besoldungsgruppe A 11, rechtsfehlerfrei ins Verhältnis gesetzt wurde. Hieran ändern auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 1. März 2013 nichts. Geht man davon aus, dass eine Dienstpostenbündelung "A 11/A 12" bei Thüringer Polizeibeamten im Vollzugsdienst unzulässig ist, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19/10 - juris, Rdn. 27 bis 29, dort zur Bündelung Bundespolizei, gehobener Dienst, A 9 bis A 11; dem für die Rechtslage im Freistaat Thüringen folgend: ThürOVG, Beschl. v. 23.10.2012 - 2 EO 132/12 - juris, Rdn. 25, 27 ff.), spricht vieles dafür, dass nicht nur eine Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten im Beförderungverfahren ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rdn. 30), sondern auch, dass eine Beurteilung auf dem gebündelten Dienstposten von vornherein ausscheidet. Nur mit einer entsprechenden Dienstpostenbewertung vermag der dazu allein berufene Dienstherr die maßgebliche Aussage über den Schwierigkeitsgrad der auf dem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben zu treffen und den notwendigen Bezug der Leistung zum Statusamt herzustellen. Insoweit ist es aber zweifelhaft, ob die auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung erstellte dienstliche Beurteilung überhaupt sachgerecht erfolgen kann, weil dem Beurteiler der notwendige Maßstab für die Einstufung der erbrachten Leistung fehlt (so VG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2012 - 1 K 632/11.DA - juris, Rdn. 53; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.09.2012 - 3 K 431/11.WI - juris, Rdn.35, 36, VG Frankfurt, Urt. v.17.12.2012 - 9 K 2941/12.F - juris, Rdn. 17, a.A. wohl VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 12220/12 We - S. 11 d. amtl. Umdrucks sowie VG Gera, Beschl. v. 12.02.2013 - 1 E 901/12 Ge). Als Mittel der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) würde die Beurteilung damit im Auswahlverfahren von vornherein als rechtsfehlerhaft ausscheiden, das insoweit dann an einem nicht mehr korrigierbaren Fehler leidet. Letztendlich kann dies hier aber offen bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Beurteilung eines Polizeibeamten auf einem (rechtswidrig) gebündelten (Beförderungs-)Dienstposten grundsätzlich möglich ist, weil - anders als bei der Eignungsprognose im Auswahlverfahren hinsichtlich eines künftigen Beförderungsdienstpostens - hier die auf dem gebündelten Dienstposten erbrachten Leistungen nur mit dem Statusamt rückzukoppeln sind, das der Beamte im Beurteilungszeitraum innehatte (so VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 1220/12 - S. 11 d. amtl. Umdrucks), ändert dies am Ergebnis nichts. Denn in diesem Fall genügt es jedenfalls nicht, dass die auf einem gebündelten Dienstposten erbrachten, individuellen Leistungen aufgrund der Statusbezogenheit der Beurteilung allein durch den Beurteiler als Akt seiner wertenden Erkenntnis - aufgrund seiner Erfahrung und dem Wissen um die individuellen Leistungen von Beamten in der Vergleichsgruppe - "gedanklich entbündelt" und dann dem Statusamt zugerechnet werden. Gerade weil es sich bei der Beurteilung um einen nur eingeschränkt überprüfbaren Akt wertender Erkenntnis des jeweiligen Beurteilers handelt, muss für den betroffenen Beamten hinsichtlich des im Beurteilungszeitraums innegehabten Bündelungsdienstposten erkennbar (transparent) und inhaltlich nachzuvollziehen (plausibel) sein, welche der beamtenrechtlichen Leistungskriterien mit welcher statusamtbezogenen Wichtung der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Durch die Schaffung von Bündelungsdienstposten "verschmelzen" aber mehrere bestehende Statusämter (hier A 11 und A 12) funktional, so dass die nach § 18 BBesG bzw. § 16 Abs. 1 ThürBesG gebotene (nicht normative) Differenzierung zwischen der Wertigkeit der einzelnen Statusämter und den diesen zugeordneten Funktionen faktisch nicht mehr besteht. Eine solche Maßnahme ist mit dem Transparenz- und Plausibilisierungsgebot jedoch nur vereinbar, wenn spätestens im Zeitpunkt ihrer Eröffnung für den Beurteilten zu erkennen ist, ob und/oder wie die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Tätigkeit zu dem innegehabten Statusamt ins Verhältnis gesetzt wurde. Dem Beamten ist es ansonsten insbesondere nicht möglich zu erkennen, ob seine Leistungen statusgerecht in die Beurteilung eingeflossen ist (vgl. Ziff. 1.2 S. 2 sowie Ziff. 2.2, 2.3 und 3 der Beurteilungsrichtlinien) oder ob eine willkürliche Beurteilungspraxis gegeben ist. Die Geltendmachung seines Anspruch auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie letztendlich auch die Geltendmachung seines Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird damit unzulässig erschwert. So verhält es sich hier. Der Antragsteller konnte im Zeitpunkt der Beurteilungseröffnung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 hinsichtlich des von ihm innegehabten Bündelungsdienstpostens KKH (A 11/A 12) nicht erkennen, wie seine Leistungen zu seinem Statusamt KKH/A 11 ins Verhältnis gesetzt wurden. Die Aufnahme der wahrgenommenen Tätigkeiten in die Aufgabenbeschreibung der Beurteilung des Antragstellers (vgl. Ziff. 2.1 Beurteilungsrichtlinie) zum Stichtag 1. Juni 2012 reicht zur Herstellung der erforderlichen Transparenz und Plausibilisierung jedenfalls vorliegend nicht aus, da keine Zuordnung der Leistungen zu den jeweiligen Statusämtern, sei es im Rahmen einer prozentualen Gewichtung oder in verbalisierter Form bezogen auf die Einzelnoten und/oder die Gesamtbeurteilung, erfolgte. Ungeachtet der Frage, ob zumindest noch ein ergänzender Sachvortrag durch den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zulässig gewesen wäre (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 69), wurden trotz einer entsprechender Anfrage des Gerichts auch im Schriftsatz vom 1. März 2013 einschließlich der ergänzenden Ausführungen der Erstbeurteilerin zur Frage der Statusamtbezogenheit der Leistungen des Antragstellers keine Stellung genommen. Weder die Verwaltungsvorgänge, noch der ergänzende Vortrag des Antragsgegners oder die vorgelegten Anforderungsprofile und Geschäftsverteilungspläne (Beiakte 5, unpaginiert) sind daher geeignet, die nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung durchzuführen, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in die Beurteilung eingeflossen sind, die nicht dem Statusamt des Antragstellers im Beurteilungszeitraum entsprachen. Abgesehen davon, dass dieses auch für die Beurteilung des Beigeladenen gilt, weil er ebenfalls einen bündelbewerteten Dienstposten innehatte, ist bereits aufgrund der rechtsfehlerhaft erstellten Beurteilung des Antragstellers ein sachgerechter Vergleich im Bewerberauswahlverfahren ausgeschlossen. 2.1.3 Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beurteilung des Antragstellers vom 18. Juni 2012 als rechtswidrig und damit die Auswahlentscheidung im Dienstpostenbesetzungsverfahren als materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist hierdurch verletzt, da im Ergebnis letztlich auch offen ist, ob der Antragsteller bei einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens mit seiner Bewerbung um den (Beförderungs-)Dienstposten nicht doch noch zum Zuge kommt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer entbündelten statusbezogenen Wertung der Leistungen des Antragstellers einzelne der von ihm konkret angegriffenen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich ihrer Benotung eine Korrektur zu seinen Gunsten erfahren. Insoweit ist es aber dem Gericht angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers als möglich erscheint, eine Prognose über den Inhalt einer neu zu fertigenden Beurteilung und Auswahlentscheidung abzugeben und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 85). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3, § 155 Abs. 1 S. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seines Antrages nur mit einem geringen Teil unterlegen ist, sind die Kosten dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt, so dass es der Billigkeit entspricht, dass er am Kostenrisiko des Verfahrens nicht teilnimmt, jedoch seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Das Verfahren betrifft die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO, so dass nach der Bewährung die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG möglich wird. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO betrug im nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs (25.09.2012) gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 monatlich 4.026,17 €, eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage ist nicht ersichtlich. Aus dem Dreizehnfachen der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag in Höhe von 52.340,21 €, der gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren ist. Dieser Betrag (26.170,10 €) ist wiederum um die Hälfte, also auf 13.085,05 € zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rz. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Der so ermittelte Betrag ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht noch weiter zu verringern (ThürOVG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 VO 119/08).