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Beschluss

2 EO 961/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2012:0618.2EO961.11.0A
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren fehlt nicht der Anordnungsgrund oder das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Dienstherr zusagt, von mehreren zu besetzenden Stellen lediglich eine bis zum Abschluss des Verfahrens freizuhalten.(Rn.24) 2. Der Dienstherr ist verpflichtet, die dienstliche Beurteilung dem Beamten zu eröffnen und mit ihm zu besprechen bzw. zu erörtern. Den Beamten trifft hierbei eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Beurteilung in der vorgeschriebenen Weise eröffnet worden.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2011 - Az. 1 E 1005/11 Ge - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.583,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren fehlt nicht der Anordnungsgrund oder das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Dienstherr zusagt, von mehreren zu besetzenden Stellen lediglich eine bis zum Abschluss des Verfahrens freizuhalten.(Rn.24) 2. Der Dienstherr ist verpflichtet, die dienstliche Beurteilung dem Beamten zu eröffnen und mit ihm zu besprechen bzw. zu erörtern. Den Beamten trifft hierbei eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Beurteilung in der vorgeschriebenen Weise eröffnet worden.(Rn.34) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2011 - Az. 1 E 1005/11 Ge - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.583,55 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu Kriminalhauptkommissaren (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesO). Der Antragsgegner gab für den Bereich der Polizeidirektion G... zum ursprünglichen Beförderungstermin, 1. April 2009, insgesamt 22 Beförderungsmöglichkeiten für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst frei. Hieraus sollten für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zwei Beförderungen von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 erfolgen. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, zwei andere Bewerber zu befördern, erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 12. Juni 2009 (1 E 281/09 Ge ) ab. Auf die Beschwerde untersagte der Senat dem Antragsgegner durch Beschluss vom 18. März 2011 (2 EO 417/09 - Juris), die Beförderungsstellen mit den im dortigen Verfahren Beigeladenen (hier Beigeladene zu 3. und 4.) zu besetzen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Auswahlverfahren erhebliche Mängel aufweise, insbesondere dass es an einer schriftlichen Dokumentation der Auswahlerwägungen fehle und dass der Auswahlentscheidung eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Januar 2007 zugrundeliege. Auf den Beschluss des Senats vom 18. März 2011 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass auf Grund des Beschlusses des Senats vom 18. März 2011 die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 vernichtet und eine neue Beurteilung erstellt werde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass auf Grund der Beanstandung durch das Oberverwaltungsgericht die Auswahlentscheidung im Beförderungs-verfahren für den Termin 1. April 2009 aufgehoben werde. Die Notwendigkeit für ein erneutes Auswahlverfahren sei erst aus Anlass eines künftigen Beförderungstermins gegeben. Hierzu werde die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Eine wesentliche Grundlage bildeten in diesem Zusammenhang die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, gegenwärtig zum Stichtag 1. Oktober 2010. Der Antragsteller wurde durch Beurteilung des Antragsgegners vom 3. März 2010 zum Stichtag 1. Januar 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 dienstlich beurteilt. Darin erhielt er das Gesamturteil "4,33 Punkte, übertrifft die Anforderungen, obere Grenze". Als die Beurteilung am 21. April 2010 durch Frau EKHK in K... eröffnet werden sollte, widersprach der Antragsteller der Eröffnung und schrieb in das für die Bestätigung der Eröffnung vorgesehene Feld "Beurteilung wird nicht anerkannt. Es folgt eine Gegendarstellung." Der Antragsgegner gab durch Erlass vom 23. Juni 2011 zum 1. Oktober 2011 erneut Beförderungsstellen frei. Aus dem Kontingent wurden der Polizeidirektion G... 31 Beförderungsstellen zugewiesen. Hieraus sollten für den Bereich des gehobenen Polizeivollzugsdienstes acht Beförderungen von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 vorgenommen werden. Der Leiter der Polizeidirektion G... wählte durch Entscheidung vom 27. Juni 2011 aus einer Beförderungsrangliste acht Beamte - die Beigeladenen - aus. Darin ist vermerkt, dass bei der Auswahlentscheidung die Beamten der Besoldungsgruppe A 10 bis zu einem Gesamturteil von 5,0 der aktuellen dienstlichen Beurteilung berücksichtigt würden. Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren zuvor zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2010 mit jeweils 5,66 Punkten, die Beigeladenen zu 3. bis 7. mit jeweils 5,33 Punkten und der Beigelade zu 8. mit 5,00 Punkten beurteilt worden. Nach Zustimmung des Personalrats teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2011 mit, dass beabsichtigt sei, die acht Beigeladenen zu befördern. Ausschlaggebend sei der notwendige Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilung gewesen. Hiergegen ließ der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. September 2011 Widerspruch erheben. Am 26. September 2011 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angegriffenen Beschluss vom 12. Dezember 2011 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Grundlage des von dem Antragsgegner vorgenommenen Vergleichs der letzten Regelbeurteilungen sei nicht zu beanstanden, dass er die acht Beigeladenen vorgezogen habe. Nach dem Gesamturteil der letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Januar 2010 seien die Beigeladenen jeweils mit dem Prädikat 5,66 bzw. 5,33 bzw. 5,00 Punkten, der Antragsteller jedoch lediglich mit dem Prädikat 4,33 Punkten beurteilt worden. Angesichts dessen habe es weder des Rückgriffs auf frühere Beurteilungen noch eines Heranziehens von Hilfskriterien bedurft. Die Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Januar 2007, die nunmehr im dritten Versuch mit Datum vom 2. August 2011 erstellt worden sei, sei vorliegend irrelevant. Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Auswahlentscheidung auf die zum Stichtag 1. Januar 2010 erstellte dienstliche Beurteilung zurückgreifen dürfen. Es treffe nicht zu, dass diese Beurteilung rechtlich nicht existent sei, weil der Antragsteller die Annahme verweigert habe. Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstückes treuwidrig verweigere und die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vereitele, müsse er sich so behandeln lassen, als sei der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Der Auswahlvorgang erweise sich auch unter der „neuen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts“ als rechtmäßig. Die Auswahlerwägungen des Dienstherrn seien ordnungsgemäß dokumentiert. Der Auswahlentscheidung liege keine rechtswidrige Beurteilung zugrunde. Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum 1. Januar 2010 sei unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe gegen diese Beurteilung bislang nichts vorgetragen und die Beurteilung auch nicht substantiiert angegriffen. Die von ihm am 21. April 2010 angekündigte Gegenvorstellung liege noch nicht vor. Der Antragsteller sei mit 4,33 Punkten beurteilt worden. Dieses Gesamturteil entspreche zwar dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Vorliegend habe der Antragsteller aber keine konkreten Einzelbewertungen kritisiert und weder eine Plausibilisierung noch eine Konkretisierung der einzelnen Werturteile verlangt. Eine besondere Plausibilisierung sei auch nicht wegen der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten geboten gewesen. Im gesamten Beurteilungszeitraum von 36 Monaten habe der Antragsteller insgesamt lediglich für acht Monate Leitungsfunktionen innegehabt. Diese Tätigkeiten seien in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 detailliert aufgeführt worden. Ohne dass es danach noch darauf ankomme, habe der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 ergänzend ausgeführt, dass sich der Zeitraum, in dem dem Antragsteller Führungsaufgaben übertragen worden seien, im Vergleich zu dem Beurteilungszeitraum von 36 Monaten als eher geringfügig ausnehme und dass sich dieser Umstand nicht maßgeblich auf die Beurteilung auswirken könne. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen dürften in einer Massenverwaltung die Anforderungen an eine Plausibilisierung auch nicht überspannt werden, da andernfalls eine ordnungsgemäße und zeitnahe Beurteilung von bis zu 600 Beamten organisatorisch nicht bewältigt werden könne. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich rechtsmissbräuchlich verhalte, weil er zunächst die förmliche Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung verhindert und anschließend keine konkrete Kritik an der dienstlichen Beurteilung geäußert habe. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der seinem Bevollmächtigten am 13. Dezember 2011 zugestellt worden war, am 22. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und sie am 13. Januar 2012 begründet. Darin macht er geltend: Nach dem Beschluss des Senats vom 18. März 2011 sei für ihn eine neue Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 erstellt worden. Hiergegen habe er Widerspruch und schließlich Klage erhoben; das Verwaltungsgericht gehe auf die Begründung jedoch nicht ein. Er habe außerdem gegen das Schreiben vom 24. Mai 2011, in dem ihm der Antragsgegner mitgeteilt habe, dass die alte Beurteilung aufgehoben und ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werde, Widerspruch erhoben. Trotz des Widerspruchs habe der Antragsgegner bisher keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Beförderungsverfahrens mitgeteilt. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Antragsgegner ihn durch den Abbruch des Auswahlverfahrens willkürlich ausschließen wolle, um die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 zu umgehen. Selbst wenn man von der Aufhebung der ursprünglichen Auswahlentscheidung ausgehe, wäre die neue Auswahlentscheidung fehlerhaft. Er habe die Eröffnung der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 nicht treuwidrig vereitelt. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts habe er der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 nicht nur widersprochen, sondern handschriftlich vermerkt, dass er die Beurteilung nicht anerkenne. Er habe gegenüber Frau K... geäußert, dass er diese Beurteilung nicht annehmen könne, weil er damit seinem Verfahren gegen die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 die Grundlage entziehe. Außerdem hätte er im Rahmen der Fürsorgepflicht darauf hingewiesen werden müssen, dass er die neue Beurteilung ungeachtet der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 und der damit verbundenen Auswahlentscheidung hätte annehmen müssen. Zudem sei zum Zeitpunkt der vorgesehenen Eröffnung der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 das ursprüngliche Auswahlverfahren noch existent gewesen. Aus seinem handschriftlichen Vermerk vom 21. April 2010 werde hinreichend deutlich, dass er der Beurteilung widersprochen habe. Rein vorsorglich habe er gegen diese Beurteilung nochmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 förmlich Widerspruch erhoben und begründet; auf die Begründung nehme er Bezug. Nach den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüssen des Senats vom 7. Mai 2012 und 30. Mai 2012 (Gegenvorstellung) ergänzt der Antragsteller, dass der Dienstherr mit der ursprünglichen Ankündigung der Stellenbesetzung zum 1. April 2009 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, so dass zwei von drei Bewerbern einen Anspruch auf Besoldung in der Höhe der Besoldungsgruppe A 11 hätten. Der sachliche Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens müsse sich in Anlehnung an den Rechtsgedanken der Zweistufentheorie auf der ersten Stufe („ob“) dogmatisch auf haushaltsrechtliche Erwägungen stützen. Keinesfalls könnten Mängel auf der zweiten Stufe („wie“) dazu führen, die Planstellen für die Zeitspanne bis zum 1. Oktober 2011 zu streichen. Auf diese Weise könne der Dienstherr ansonsten unliebsame Bewerber ausschließen. Zudem erscheine es im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz bedenklich, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Grund für die Aufhebung des Auswahlverfahrens darstellen solle, weil die Judikative damit mittelbar auf die Entscheidungsbefugnis der Exekutive Einfluss nehme. Diese Vorgehensweise sei weder mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang zu bringen noch werde der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Vertrauensschutz gewahrt. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. Dezember 2012, Az. 1 E 1005/11 Ge, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei der Polizeidirektion G... zum 1. Oktober 2011 vorgesehenen Beförderungsstellen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst mit den Beizuladenden zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Auswahlentscheidung damit, dass sie auf der Grundlage der zeitnächsten Beurteilungen zum 1. Oktober 2010 erfolgt sei. Wegen des Leistungsvorsprungs der Bewerber sei ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Beurteilungen nicht erforderlich. Der Antragsteller versuche, die Relevanz der Beurteilung zum 1. Januar 2007 herzustellen, was aber unzutreffend sei. Ihm seien auch die Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens erläutert worden. Bei dem Auswahlverfahren für die Beförderungen zum 1. Oktober 2011 handele es sich um ein eigenständiges Verfahren. Die Beurteilung vom 1. Januar 2010 sei rechtlich existent geworden; der Antragsgegner könne auch inhaltlich nichts mehr gegen diese Beurteilung vorbringen. Die handschriftliche Erklärung des Antragstellers vom 21. April 2010 unter der Beurteilung sei nicht als Widerspruch anzusehen. Da er erst 20 Monate danach Einwände vorgebracht habe, sei das Recht auf Überprüfung dieser Beurteilung verwirkt. Zudem griffen die Einwände inhaltlich nicht durch. Die Zeit, in der er höher bewertete Aufgaben wahrgenommen habe, sei bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Die erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 geforderte Plausibilisierung habe der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren erbracht. Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sei auch schlüssig. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen sowie den Auswahlvorgang (eine Heftung) Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen vorläufig untersagt wird. Dabei hat der Senat im Beschwerdeverfahren die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit der sich aus der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Tiefe zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, Juris, Rn. 32 ff.). Dem Antrag mangelt es nicht teilweise am Anordnungsgrund oder am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner die Beigeladenen zu 1. bis 7. zwischenzeitlich befördern wollte und angeboten hatte, eine der zu besetzenden Stellen (die für den Beigeladenen zu 8.) freizuhalten, bis über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entschieden ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren nach § 123 VwGO mit den sich daraus ergebenden Anforderungen an Mitteilungs- und Wartepflichten zu gewährleisten. Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Dienstherr verhindert den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt. Nur wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, muss dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit gegeben werden, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ernennung im Wege der Anfechtungsklage nachzuholen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 33 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegner dem Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Zusicherung, von mehreren zu besetzenden Stellen lediglich eine freizuhalten, nicht Rechnung tragen. Dem Antragsteller geht es mit seinem Rechtsschutzantrag zwar letztlich darum, nur auf einer von acht Planstellen befördert zu werden. Er macht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aber im Konkurrenzverhältnis zu jedem der ausgewählten Beamten geltend. Der behauptete Anspruch bezieht sich auf jede der streitbefangenen Stellen, deren Besetzung jeweils dem Leistungsgrundsatz genügen muss (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 22. September 2009 - 5 ME 87/09 - Juris, Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - Juris, Rn. 1; VG Meiningen, Beschluss vom 14. September 2007 -1 E 329/07 - Juris, Rn. 19; vgl. zum Meinungsstand und zur Differenzierung bei Drittstellen und streitbefangenen Stellen: Wieland/Tiedge, Die „Freihalteerklärung“ im Konkurrentenstreitverfahren, DÖD 2011, 221 ff.). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2011 herleiten (6 B 509/11 - Juris), schon deshalb weil der Dienstherr in dem dort zugrundeliegenden Verfahren zugesichert hatte, die eine streitbefangene Stelle bis zum Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens freizuhalten. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe ergeben nicht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Soweit er geltend macht, dass der Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes bedürfe, der Antragsgegner jedoch keinen solchen Grund genannt habe und offenbar die Beurteilung zum früheren Stichtag 1. Januar 2007 umgehen wolle, verfängt dies nicht. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens. Dem ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren würden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrens-anspruch verletzt. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - BayVBl. 2012, 241, m. w. Nw.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 27 ff.). Nach diesem Maßstab ist der Abbruch des vorangegangenen Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch ergab sich daraus, dass der Senat im Beschluss vom 18. März 2011 (2 EO 471/09 - Juris) erhebliche Mängel im Auswahlverfahren festgestellt hatte, insbesondere dass es schon an einer schriftlichen Dokumentation der Auswahlerwägungen fehlte und dass der Auswahlentscheidung eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Januar 2007 zugrundelag. Angesichts dieser schwerwiegenden Fehler war es sachgerecht, das Auswahlverfahren insgesamt neu durchzuführen (zum Abbruch eines mangelhaften Auswahlverfahrens vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 - ThürVGRspr. 2009, 49). Abgesehen davon, dass diese Gründe für den Antragsteller erkennbar waren, weil er Beteiligter des durch Beschluss vom 18. März 2011 entschiedenen Verfahrens war, hat der Antragsgegner die Aufhebung des Auswahlverfahrens und die dafür maßgeblichen Gründe, nämlich die "Beanstandung durch das Oberverwaltungsgericht" und die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens aus Anlass eines künftigen, zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Beförderungstermins, dem Bevollmächtigen mit Schreiben vom 24. Mai 2011 ausdrücklich mitgeteilt. Dass der Antragsteller gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens förmlich Widerspruch erhoben hat, ist unerheblich, weil jenes Verfahren wie auch die daraus herrührende Bewerberauswahl nicht mehr Grundlage der von ihm nunmehr beanstandeten Auswahlentscheidung sind und diese auf einem zulässigerweise neu eingeleiteten Auswahlverfahren beruht. Hat der Antragsgegner demnach zu Recht ein neues Auswahlverfahren in die Wege geleitet, so ist es nicht zu beanstanden, dass hierbei nicht mehr die Beurteilungen zum Stichtag 1. Januar 2007, sondern nunmehr die periodischen Beurteilungen zum Stichtag 1. Januar 2010 zur Grundlage gemacht wurden. Bei der Auswahl zwischen den geeigneten Bewerbern sind die gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln; dabei kommt der letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 46; Beschluss des Senats vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - Juris, m. w. Nw.). Das Vorgehen des Antragsgegners entsprach in dieser Hinsicht dem regulären Ablauf eines neuen Auswahlverfahrens; es wäre hingegen verfahrensfehlerhaft gewesen, wenn er die neue Auswahlentscheidung maßgeblich auf die früheren Beurteilungen gestützt hätte. Demnach bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens die umstrittene Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 umgangen werden sollte. Aus denselben Gründen sind auch Rügen gegen diese frühere Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtlich unerheblich. Auf diese Beurteilung käme es nur an, wenn der Antragsgegner sie bei der Auswahl etwa wegen eines Gleichstands bei den aktuellen Beurteilungen zusätzlich hätte berücksichtigen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 - Juris, Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - Juris, Rn. 15). Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aus Art. 20 Abs. 3 GG ein schützenswertes Vertrauen und aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch darauf habe, dass das ursprüngliche Auswahlverfahren fortgeführt bzw. die Auswahlentscheidung wiederholt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird (hier der Beschluss des Senats vom 18. März 2011), in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rn. 31). Hier hat der Dienstherr das Verfahren jedoch, wie oben ausgeführt, aus sachlich anzuerkennenden Gründen abgebrochen, die maßgeblichen Gründe mitgeteilt und in den Akten dokumentiert. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist dadurch erfüllt, dass er in beiden Auswahlverfahren Gelegenheit hatte bzw. hat, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung vor der Ernennung auszuschöpfen. Einen weitergehenden Anspruch hat er in diesem Verfahrensstadium nicht. Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, dass die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 nicht zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden könne, weil er die Eröffnung der Beurteilung nicht angenommen und dies auch nicht treuwidrig verweigert habe. Der Antragsgegner konnte bei der Auswahlentscheidung auf die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 abstellen; diese Beurteilung ist insbesondere wirksam geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf das Thüringer Landesrecht zu übertragen ist, ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten nicht als Verwaltungsakt anzusehen (BVerwG, Urteil vom 13. November 1975 - II C 16.72 - BVerwGE 49, 351 [353 f.]). Gleichwohl ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten bekanntzugeben, um ihm gegenüber Wirksamkeit zu erlangen. In diesem Zusammenhang schreibt die allgemein für Beamte geltende Vorschrift des § 54 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 - ThürLbVO) vor, dass die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen ist; die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der dienstlichen Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Die Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten richtet sich gemäß §§ 4a, 20 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. Juni 1998 (hier in der Fassung der Änderung vom 16. März 2001, GVBl. S. 28 - ThürLbVOPol) nach der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei (vom 19. März 2001, ThürStAnz 16/01, S. 775 - Beurteilungsrichtlinie) und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung. Nr. 8 der Beurteilungsrichtlinie schreibt vor, dass die dienstliche Beurteilung (Beurteilung des Zweitbeurteilers) dem Beamten in einem Beurteilungsgespräch zu eröffnen und der wesentliche Inhalt der Beurteilung zu erläutern ist; die dienstliche Beurteilung soll innerhalb von vier Monaten nach dem Beurteilungsstichtag eröffnet werden, dem Beamten soll dazu ein Abdruck der Beurteilung fünf Tage vor der Eröffnung übergeben werden. Dem Beamten ist die Möglichkeit der Gegenvorstellung zu geben, die Bestandteil der Personalakte werden muss. Nr. 8 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie bestimmt schließlich, dass der Behördenleiter die Eröffnung und Besprechung der Beurteilung einem Vorgesetzten übertragen kann, der an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 40 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 gültigen Fassung - BLV), der mit Nr. 8 der Beurteilungsrichtlinie inhaltlich vergleichbar ist und dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 ThürLbVO nahezu entspricht, ausgeführt, dass der maßgebende Zeitpunkt für das Wirksamwerden einer Beurteilung entsprechend § 43 VwVfG der Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1998 - 1 WB 15.98 - BVerwGE 113, 255 [258]). Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem zugrundeliegenden Fall keine Abgrenzung dahin zu treffen, ob die Eröffnung der Beurteilung eine besonders ausgestaltete Form der Bekanntgabe ist, namentlich ob eine Eröffnung des vollen Wortlauts und Besprechung der Beurteilung zur bloßen Kenntnisverschaffung hinzutreten muss, damit die Beurteilung wirksam, d. h. im Rechtssinne existent wird, oder ob eine über die bloße Bekanntgabe hinausgehende Bestimmung über Eröffnung und Besprechung eine Verfahrensvorschrift darstellt, deren Verletzung möglicherweise sanktionslos bleibt oder geheilt werden kann (Wirksamkeitsvoraussetzung: VG Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 1975 - I A 682/74 - ZBR 1975, 119; Verstoß sanktionslos: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juli 1996 - 4 S 1882/94 - Juris, Rn. 28; wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 7. Februar 1984 - 2 BA 5/83 - ZBR 1985, 82; heilbar: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Stand 2/2012, B Rn. 326, 470; Schröder/Lemhöfer/Krafft, BLV, § 41, Rn. 28). Dies kann jedoch hier dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht erkannt, dass der Antragsteller sich nicht darauf berufen kann, ihm sei die Beurteilung nicht förmlich eröffnet worden. Die Regelung, nach der die Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen ist, beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen; sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit bieten, etwa bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen (insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juli 1996, a. a. O., Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 - II C 34.75 - Juris, Rn. 32, zur vergleichbaren Vorschrift § 114 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LaufbVO Rhl.-Pf.). Dass die ordnungsgemäße Eröffnung im vollen Wortlaut und Besprechung (§ 54 Abs. 1 ThürLbVO) ebenso wie hier die Eröffnung im Beurteilungsgespräch und die Erläuterung des wesentlichen Inhalts der Beurteilung (Nr. 8 Beurteilungsrichtlinie) im öffentlichen Interesse liegt, wird auch dadurch verdeutlicht, dass dieses Gebot nach den hiesigen landesrechtlichen Regelungen nicht von einem entsprechenden Wunsch des Beamten abhängt. Der Dienstherr kann die Besprechung unabhängig vom Willen des Beamten vorsehen. Da die Besprechung und Erläuterung der Beurteilung eine - zumindest passive - Beteiligung des Beurteilten erfordert, trifft den Beamten eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Beurteilung in der vorgeschriebenen Weise eröffnet worden (vgl. Schnellenbach, a. a. O., B Rn. 329, zum Rügeverlust bei Verzicht auf die Besprechung der Beurteilung). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weigerung des Beamten, an der ordnungsgemäßen Eröffnung teilzunehmen, ausnahmsweise beachtlich sein kann. Der Antragsteller kann solche Gründe jedenfalls nicht ins Feld führen. Verstöße gegen zwingende Bestimmungen über die Eröffnung sind nicht ersichtlich; insbesondere konnte die Beurteilung von der Dienstvorgesetzten, der EKHK in K..., eröffnet werden (Nr. 8 Satz 5 Beurteilungsrichtlinie). Unbeachtlich ist auch der Einwand des Antragstellers, der Eröffnung der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 habe im Wege gestanden, dass anderenfalls dem noch laufenden Verfahren bezüglich seiner Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 die Grundlage entzogen worden wäre und dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Eröffnung das vorangegangene Auswahlverfahren noch existent war. Denn die Regelbeurteilung ist periodisch nach einem Beurteilungszeitraum von jeweils drei Jahren vorzunehmen (Nr. 3.1 Satz 1 Beurteilungsrichtlinie), unabhängig davon, ob der Beamte die vorangegangene Beurteilung angefochten hat oder sich in einem noch nicht abgeschlossenen Bewerbungsverfahren befindet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Dienstherr auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, über die normierte Pflicht zur periodischen Beurteilung eigens aufzuklären. Auch die Rügen gegen die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 lassen Fehler bei der Auswahlentscheidung nicht erkennen. Allerdings scheitert dies nicht schon daran, dass das Recht des Antragstellers, die Beurteilung anzugreifen, wegen der erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 abgegebenen Begründung als verwirkt anzusehen wäre. Zwar bedeutet der Umstand, dass die Bestimmungen der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO auf die Beurteilung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht anwendbar sind, nicht, dass für den Rechtsbehelf des Beamten keinerlei Fristbindung bestünde; vielmehr kann der Beamte sein Widerspruchs- und Klagerecht verwirken (BVerwG, a. a. O., BVerwGE 49, 351 [357 f.]). Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil der Antragsteller bereits am 21. April 2010 unter die Beurteilung den handschriftlichen Vermerk angebracht hatte, dass er die Beurteilung nicht anerkenne und eine Gegendarstellung folge. Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14/99 - Juris, Rn. 2). Da die Erklärung des Antragstellers hinreichend deutlich den Willen zum Widerspruch erkennen lässt, konnte sich beim Dienstherrn kein schützenswertes Vertrauen darauf bilden, dass der Antragsteller auf Dauer untätig bleiben und die Beurteilung inhaltlich hinnehmen werde. Der Antragsteller hat jedoch keine durchgreifenden inhaltlichen Mängel der Beurteilung aufgezeigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr wie hier Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Juris, Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen die vorgebrachten Rügen keine Rechtsfehler in der Beurteilung erkennen, die für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich wären. Entgegen der Auffassung des Antragstellers weist die Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 nicht solche Mängel auf, wie sie der Senat im Beschluss vom 18. März 2011 (2 EO 471/09, Juris, Rn. 65 ff.) zum vorangegangenen Auswahlverfahren feststellte. Wie der Senat im vorstehend angeführten Beschluss unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, darf das Gesamturteil nicht allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. Das schließt aber nicht aus, dass der arithmetische Mittelwert bei der Bildung des Gesamturteils Berücksichtigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128). Dies darf nur nicht in der Weise geschehen, dass dieser Mittelwert ohne weitere bewertende Überlegungen zwingend zu einem bestimmten Gesamturteil führt, etwa dass wie beim kaufmännischen Runden bei den Dezimalstellen ab- oder aufgerundet wird. Bei der Bildung des Gesamturteils, das die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammenfasst, darf sich der zuständige Beurteiler nicht auf die arithmetische Mittelwertbildung beschränken, sondern er muss die unterschiedliche Bedeutung der Einzelnoten wertend berücksichtigen, indem er diese allgemein oder in Beziehung auf das ausgeübte Amt gewichtet. Das zu bildende Gesamturteil ergibt sich nach Nr. 5.1 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie aus der Wertung aller für die wahrgenommene Funktion und das statusrechtliche Amt relevanten Beurteilungsmerkmale. Die Beurteilungsrichtlinie verlangt damit einen sich an die Einzelbewertung anschließenden und zugleich abschließenden Akt wertender Erkenntnis. Dass dabei das arithmetische Mittel der Einzelnoten einen beachtlichen Anhaltswert (Nr. 5.1 Abs. 2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie) darstellt, führt nicht dazu, dass das Gesamturteil den Charakter eines Werturteils verliert. Die Beurteilungsrichtlinie fordert aber, dass der Beurteiler in Ausübung seines Beurteilungsermessens eine Gesamtwürdigung der Leistung und der Persönlichkeit des Beamten vorzunehmen und sich im Rahmen dessen damit auseinanderzusetzen hat, ob ein dem arithmetischen Mittelwert entsprechendes Gesamturteil oder ein anderes Gesamturteil gerechtfertigt erscheint. Anders als in der ursprünglichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 das ihm zustehende Beurteilungsermessen nicht erkannt hätte. Wird eine dienstliche Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie hier in Großverwaltungen wie den Polizeiverwaltungen üblich - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen, was auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Die Plausibilisierung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Beurteilten, Einwände gegen die Beurteilung vorzutragen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Beurteilung, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 - Juris, Rn. 14; Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 [251 f.]). In der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2010 ist bereits eine - im Vergleich zur Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 - wesentlich umfassendere Beschreibung der Aufgabenbereiche enthalten, die für jeden Teilzeitraum und jede Dienststelle die vom Antragsteller konkret wahrgenommenen Aufgaben aufführt. Dies belegt, dass sich der Beurteiler über die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragenen Sonderaufgaben von besonderem Gewicht (vgl. Nr. 4.1 Beurteilungsrichtlinie) bewusst war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, deutet diese sorgfältige Aufstellung entgegen der Annahme des Antragstellers auch darauf hin, dass der Beurteiler Bedeutung und Schwierigkeit der vom Antragsteller wahrgenommenen Funktionen im Vergleich zur Bedeutung und Schwierigkeit des dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstpostens wertend berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat dies - noch bevor der Antragsteller seinen Widerspruch gegen die Beurteilung begründet hat - durch seine Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 erläutert und plausibilisiert. Er hat unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2007 mit der Wahrnehmung höherwertiger Dienstposten beauftragt gewesen sei. Aufgrund aufbauorganisatorischer Veränderungen sei er zum 1. April 2007 in den Dienstposten des Leiters Ermittlungsgruppe (Besoldungsgruppe A 11/12) bei der Polizeiinspektion G... eingewiesen worden. Mit der Bündelung zweier Polizeiinspektionen sei er ab 1. September 2007 als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst eingesetzt worden. Führungsaufgaben habe er dabei nur ausnahmsweise, nämlich im Vertretungsfall wahrgenommen. Mit Wirkung vom 1. März 2008 sei er wieder auf seinem ursprünglichen Dienstposten als nichtfunktionsgebundener Sachbearbeiter im Kommissariat eingesetzt worden. Dieser Dienstposten beinhalte keine Führungsaufgaben. Das Gesamturteil der Beurteilung ermittle sich auf der Grundlage der jeweiligen Einzelbewertungen. Da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum nur bis zum 31. August 2007 regelmäßig Führungsaufgaben innegehabt habe, habe sich dies auch nur zu einem geringen Anteil auf die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale auswirken können. Im weit überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums habe er keine Führungsaufgaben wahrgenommen. Die Arbeitsergebnisse des Antragstellers hätten die durchschnittlichen Anforderungen übertroffen, was in der Bewertung der Einzelkriterien zum Ausdruck komme. Im Rahmen einer abschließenden Gesamtbetrachtung sei eine Abweichung vom arithmetischen Mittel der Einzelwerte (4,33 Punkte, übertrifft die Anforderungen - obere Grenze) nicht angezeigt gewesen. Im Falle des Antragstellers liege bei Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien sowie seinem Werdegang keine Situation vor, die eine Modifikation der Punktzahl nach oben oder unten rechtfertige. Des Weiteren hat der Antragsgegner die Leistung des Antragstellers zu den (noch) besser bewerteten Beigeladenen in Beziehung gesetzt. Diese hätten im Beurteilungszeitraum deutlich länger höherwertige Tätigkeiten mit erheblich über den Anforderungen liegenden Arbeitsergebnissen ausgeübt und seien auf Dienstposten eingesetzt worden, die sich von dem des Antragstellers abgehoben hätten. Daraus hätten sich höhere Punktzahlen bei der Gesamtbewertung ergeben. Damit hat der Antragsgegner nunmehr nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass zwar zunächst das Mittel aus den Punkten bei den Einzelmerkmalen als Anhalt gebender Ausgangswert ermittelt wurde, bei der Bildung des Gesamturteils aber eine abschließende Würdigung aller wahrgenommenen Funktionen und Beurteilungsmerkmale stattgefunden hat (vgl. Nr. 5.1. Abs. 1 und 2 Beurteilungsrichtlinie). Der Antragsteller beanstandet weiter zu Unrecht, dass die Bewertung in den Einzelmerkmalen unschlüssig sei, weil er einerseits in den Merkmalen „Qualität“ und „Quantität des Arbeitsergebnisses“ 5 Punkte erhalten habe, andererseits aber in den Merkmalen „Zielorientierung“ und „Planungsvermögen“ 4 Punkte. Richtig ist, dass die Bewertungen in diesen Einzelmerkmalen häufig eine positive Korrelation aufweisen werden; dies ist aber keineswegs zwingend. Bei den Bewertungen, die der Antragsteller erhalten hat, ist hingegen schon ein tendenzieller Gleichlauf festzustellen, weil ihm in allen Merkmalen bescheinigt wurde, dass er die Anforderungen entweder übertrifft oder sogar erheblich übertrifft. Soweit der Antragsteller die Meinung vertritt, dass er in einzelnen Leistungsmerkmalen eine noch bessere Bewertung verdient hätte, fällt dies in den Bereich der fachlichen Wertung durch die Vorgesetzten, die durch die abweichende eigene Einschätzung des Beurteilten oder eine Wertung des Gerichts nicht ersetzt werden kann. Stichhaltige Gründe, die diese Einzelwertungen zweifelhaft erscheinen lassen könnten, sind insoweit nicht dargelegt. Dies gilt auch für das Merkmal „Erscheinungsbild“, in dem er sich als zu niedrig bewertet ansieht, weil er sowohl mit als auch ohne Uniform und schon auf dem Weg zum Dienst stets ordentlich gekleidet sei. Der Antragsgegner hat erläutert, die Bewertung (3 Punkte) verdeutliche, dass das Erscheinungsbild des Antragstellers gerade nicht zu beanstanden ist. Weitere etwaige Mängel des Auswahlverfahrens sind nicht dargetan und vom Senat nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben im Verfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2008 - 2 VO 119/08). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).