Urteil
1 K 504/20 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einer Klage des Landesamtes für Verbraucherschutz als Teil des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gegen die untere Verkehrsbehörde (hier: Stadt E) auf Erteilung einer Parkausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO fehlt als sog. "In-Sich-Prozess" das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Klage des Landesamtes für Verbraucherschutz als Teil des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gegen die untere Verkehrsbehörde (hier: Stadt E) auf Erteilung einer Parkausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO fehlt als sog. "In-Sich-Prozess" das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.12) (Rn.13) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt es für die erhobene Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nämlich um einen unzulässigen, sogenannten "In-Sich-Prozess", der im vorliegen Fall auch nicht ausnahmsweise zulässig ist: Der Kläger ist - soweit es um die hier begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO geht - mit der Beklagten als identisch anzusehen. Die Beklagte ist nämlich zur Entscheidung über die begehrte Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2a der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten im Gebiet des Straßenverkehrsrechts - StVRZustÜV - im übertragenen Wirkungskreis zur Entscheidung berufen. Dies bedeutet, dass die Beklagte insoweit für den Freistaat Thüringen - und somit auch für den Kläger - als Behörde tätig wird. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist nach § 2 Abs. 2 StVRZustÜV zuständige höhere Verwaltungsbehörde für die Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung. Das Thüringer Landesverwaltungsamt bzw. das nach § 2 Abs. 1 StVRZustÜV zuständige Verkehrsministerium als oberste Landesbehörde können der Beklagten nach § 120 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Weisungen erteilen, mithin eine Erteilung der entsprechenden Ausnahmegenehmigung anweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt bzw. das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als oberste Landesbehörde die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gerade abgelehnt hat. Denn gerade wenn Beteiligte einer gemeinsamen Leitungsspitze unterstellt wären, entfällt für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 26.04.2012 - 1 K 246.10 - juris). Ein solcher in In-Sich-Prozess ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil vorliegend der Kläger in eigenen Rechten verletzt sein kann und sich aus dem materiellen Recht klagefähige Rechtspositionen ergeben. Gerade solche sind aufgrund der Über- bzw. Unterordnung der am Prozess beteiligten Behörden ausgeschlossen (vgl. insoweit Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 07.03.2014 - S 4 SO 12/11 - juris). Der Hinweis der Klägerseite auf einen sogenannten "Scheinverwaltungsakt", also der Umstand, dass die Beklagte selbst durch Verwaltungsakt gehandelt habe, ist vorliegend irrelevant. Denn diese Überlegung ist allenfalls für den Bereich von belastenden Verwaltungsakten von Bedeutung. Vorliegend begehrt jedoch der Kläger von der Beklagten eine Regelung, die bereits mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellen würde. Letztlich ist der Kläger gerade nicht in der Situation, dass er wie ein privater Dritter zu behandeln wäre. Er klagt als Behörde des Freistaates auf eine Regelung, die dieser - wie oben dargelegt - selbst erlassen könnte. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Abs. 2 GKG). Das Landesamt für Verbraucherschutz beantragte mit Schreiben vom 09.04.2019 bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO für ein Dienstfahrzeug (amtliches Kennzeichen ...) zum Parken im eingeschränkten Halteverbot sowie zum Parken in Bewohnerparkgebieten im Stadtbereich der Beklagten. Eine solche Ausnahmegenehmigung war zuvor für ein Vorgängerfahrzeug erteilt worden. Zur Begründung verwies es darauf, dass es für die Ausübung seiner Tätigkeit im Bereich der Eich- und Überwachungstechnik Messtechnik im Fahrzeug mitführe und diese speziell an einzelne Fahrzeuge angepasst seien. Sie seien daher nicht austauschbar. Es sei daher erforderlich, die Messtechnik mit dem Fahrzeug so dicht wie möglich an den entsprechenden Ort der Prüfung zu verbringen. Mit Schreiben vom 16.11.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Allein aus dem Umstand, dass zuvor eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt worden war, ergebe sich kein Anspruch auf Verlängerung einer solchen Genehmigung. Die Beklagte habe ihre Praxis geändert. Öffentliche Verwaltungen und Behörden genössen keine Privilegierung. Es sei zumutbar, dass die Mitarbeiter zunächst Geräte ausladen und danach das Fahrzeug entsprechend der Regelungen im unmittelbaren Umfeld abstellten. Hiergegen erhob das Landesamt mit Schreiben vom 11.12.2019 Widerspruch. Es verwies nochmals auf sein Vorbringen im Antragsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.02.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Bescheid darauf, dass eine Ausnahme von Verboten der StVO nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sei. Hierbei seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei den Mitarbeitern zuzumuten, das Fahrzeug vor Ort zu entladen und dann regulär zu parken. Die Messtechnik könne solange in den entsprechenden Ladenlokalen am Einsatzort abgestellt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2020 Klage. Er verwies auf sein Vorbringen im Antrag bzw. Widerspruchsverfahren. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.11.2019 und des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 26.02.2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.