Beschluss
1 E 942/23 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es liegen systemische Mängel für alleinstehende, gesunde Männer im belgischen Asylverfahren aufgrund der Aufnahmekrise vor. (Rn.21)
2. Alleinstehenden, gesunden Männern droht bei einer Überstellung nach Belgien die Obdachlosigkeit; Anschluss an VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 – AN 14 S 24.50065 -, juris.(Rn.21)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2023 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen systemische Mängel für alleinstehende, gesunde Männer im belgischen Asylverfahren aufgrund der Aufnahmekrise vor. (Rn.21) 2. Alleinstehenden, gesunden Männern droht bei einer Überstellung nach Belgien die Obdachlosigkeit; Anschluss an VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 – AN 14 S 24.50065 -, juris.(Rn.21) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2023 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen eine im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 23. Februar 2022 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Belgien. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens und stellte am 10. Januar 2023 einen förmlichen Asylantrag in der Bundesrepublik. Am 3. März 2023 stellte die Bundesrepublik aufgrund des EURODAC-Treffers ein Übernahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 10. März 2023 stimmte Belgien der Übernahme des Antragstellers gemäß Art. 18.1.d der Dublin III-VO zu. In seiner Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrages vor dem BAMF vom 08. März 2023 gab der Antragsteller an, er habe im November 2020 erstmalig sein Herkunftsland verlassen und sei über die Türkei und Belgien am 28. Dezember 2022 in die Bundesrepublik eingereist. Zuvor sei er Ende 2021 in Belgien eingereist und habe sich dort bis zur Einreise nach Deutschland aufgehalten. In seiner Anhörung vom 13. März 2023 gab der Antragsteller ergänzend an, dass er in Belgien eine Ablehnung auf sein Asylgesuch erhalten habe. Dagegen habe er Berufung eingelegt, welche ebenfalls abgelehnt worden sei. In der Zeit sei er in einem Camp untergebracht gewesen und sei einer legalen Arbeit in einer Plastikfabrik nachgegangen. Er befürchte, dass Belgien ihn bei einer Rückkehr nicht aufnehmen werde. Er habe dort keine Herberge mehr und würde obdachlos enden. Daraufhin wurde der Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Mai 2023, zugestellt am 2. Juni 2023, als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und die Abschiebung nach Belgien wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen hat der Antragsteller am 9. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage (Az. 1 K 941/23 We) erhoben. Zugleich hat der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz beantragt. Eine Begründung des Antrages auf vorläufigen Rechtschutzes oder der Klage erfolge nicht. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag ist ferner innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden und im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Belgien ist zwar grundsätzlich der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Belgiens für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus seiner Zustimmungserklärung vom 10. März 2023, seiner Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO nachzukommen. Allerdings droht dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Belgien eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung aufgrund dort bestehender systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sodass der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht nach Belgien überstellt werden kann. Das Gericht schließt sich damit vollumfänglich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2024 – AN 14 S 24.50065 –, juris) an. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10). Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21. Dez. 2011 – C 4 11/10 und C 493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden; an die Feststellung systemischer Mängel sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße der zuständigen Mitgliedstaaten gegen Art. 3 EMRK genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19. März 2014, - 10 B 6/14 -, Rn. 6, juris). Konkret bedeutet das, dass aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ein Asylsuchender hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden darf, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“, also einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – juris, Rn. 38). Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19. März 2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21. Jan. 2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8. Aug. 2018 – 1 B 25.18 – juris). Diese Voraussetzungen, insbesondere die Befriedigung des Bedürfnisses auf eine Unterkunft bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Belgien, sind vorliegend nicht erfüllt, da nach den aktuellen Erkenntnisquellen asylsuchenden alleinstehenden Männern, wie es der Antragsteller ist, eine Unterkunft nicht sicher gewährt wird. Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt, weil immer wieder Asylsuchende wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Château/Klein Kasteeltje keine Asylanträge stellen konnten und folglich nicht als Asylwerber galten und bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen konnten. Alleinstehenden männlichen Asylbewerbern wird infolgedessen systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Belgien, Stand: 19. Dez. 2023, S. 7). Im Laufe der Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil mehr als 8.000 mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt und es gab mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen (Artikel 39) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung. Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara v. Belgien (49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR bezeichnete dies nicht als isoliertes Ereignis, sondern als systemisches Versagen der belgischen Behörden, Gerichtsurteile bezüglich Unterbringung von Asylwerbern umzusetzen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Belgien, Stand: 19. Dez. 2023, S. 7f.). Auch Amnesty International berichtet davon, dass mindestens 2.600 Asylsuchende in Belgien ohne jede Versorgung sind, weil die belgische Regierung ihnen weder eine Unterkunft noch andere wichtige Güter und Dienstleistungen bereitstellt. Viele haben keine andere Wahl, als auf der Straße oder in behelfsmäßigen Zeltkonstruktionen zu schlafen (vgl. https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/belgien-asylsuchende-ohne-unterkunft-2023-12-15 - zuletzt abgerufen am 18. April 2024). Die Staatssekretärin für Asyl und Migration, de Moor, erklärte im August 2023, die Plätze müssten ausschließlich für Familien mit Kindern reserviert werden. Man wolle vermeiden, dass Kinder im Winter auf der Straße landeten (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/in-belgien-sollen-alleinstehende-maennliche-asylbewerber-nicht-mehr-staatlich-untergebracht-werden-100.html - zuletzt abgerufen am 18. April 2024). Das Verwaltungsgericht Ansbach führt unter Bezugnahme auf den Report von AIDA weiter aus (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 23. Febr. 2024 – AN 14 S 24.50065- juris): „So verkündete die für die Unterbringung von Asylsuchenden zuständige Föderale Agentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) im September 2021, dass das Aufnahmenetzwerk unter Druck sei und die Belegungsrate am 9. September 2021 bei 96 % gelegen habe. Aus diesem Grunde würden Familien und Minderjährige bevorzugt behandelt mit der Folge, dass alleinreisende männliche Asylantragsteller auch nach Asylantragstellung systematisch der Zugang zu den Aufnahmezentren verweigert werde (AIDA, Country Report Belgium, 2022 update, S. 100 f., S. 36). Bis zum März 2022 bekamen alleinstehende Männer noch vereinzelt Zugang zum Aufnahmenetzwerk, seit diesem Zeitpunkt werden sie systematisch hiervon ausgeschlossen. Dabei erhalten sie keine auf ihren Einzelfall bezogene Entscheidung, sondern werden lediglich über den Mangel an Plätzen in den Aufnahmezentren informiert und angewiesen, sich in eine Warteliste einzutragen. Die Eintragung in diese Warteliste garantiert allerdings keinen Aufnahmeplatz innerhalb einer bestimmten Frist. In der Praxis können die Asylsuchenden Zugang zu den Aufnahmezentren häufig allein über die Gerichte erlangen. Auch dann dauert es aber nach einer stattgebenden Gerichtsentscheidung noch mindestens drei Monate, bis sie tatsächlich diesen Zugang bekommen (AIDA, a.a.O. S. 100 f.). Auch alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern wird der Zugang zum Aufnahmesystem systematisch verweigert. Dublin-Rückkehrende, die zwar einen Asylantrag gestellt haben, Belgien aber vor der ersten Anhörung verlassen haben, werden häufig als Folgeantragsteller behandelt und haben keinen automatischen Zugang zum Aufnahmesystem (AIDA, a.a.O., S. 65). Auch sie sind faktisch auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen, um Zugang zu einer Unterkunft zu bekommen, wobei auch dann die durchschnittliche Wartezeit vier bis fünf Monate beträgt und den Asylsuchenden nichts anderes übrig bleibt, als in dieser Zeit auf der Straße oder in besetzten Gebäuden zu schlafen (AIDA, a.a.O., S. 109 f.). Auch die von der Europäischen Asylagentur (EUAA) herausgegebenen Informationen über das Verfahren bei Dublin-Überstellungen nach Belgien (Stand 24.4.2023), die zusammen mit der belgischen Einwanderungsbehörde erarbeitet wurden, weisen auf Seite 2 (unten) ausdrücklich darauf hin, dass Fedasil einen Platz im Aufnahmesystem wegen des großen Drucks auf das belgische Aufnahmesystem nicht garantieren kann und dass derzeit unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern und Frauen Vorrang gewährt werde.“ Dies wird auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Belgien, Stand: 19. Dez. 2023, S. 14f., 19): Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Der streitgegenständliche Bescheid setzt sich mit dieser Situation nicht auseinander, da die dort zitierten Erkenntnisquellen überwiegend aus den Jahren 2012 bis 2016 stammen. Auch die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung ist in Anbetracht der Veränderungen durch die Aufnahmekrise im Jahr 2021 nicht mehr aktuell, sondern hauptsächlich aus dem Jahr 2017. Die Tatsache, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Belgien mit einer längerfristigen Obdachlosigkeit konfrontiert würde, führt nach Überzeugung der Einzelrichterin dazu, dass er sich – gerade als alleinstehender Mann ohne nachgewiesene Erkrankungen oder sonstige Vulnerabilitäten – dort in einer solch schwerwiegenden Lage befände, die nach dem oben genannten Maßstab des Europäischen Gerichtshofs mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gleichgesetzt werden kann. Eine Obdachlosigkeit ist hinreichend für die Annahme einer gegen diesen Maßstab verstoßenden Rückkehrsituation, wenn es dem Betroffenen trotz zumutbarer eigener Anstrengungen unmöglich bleibt, sich einen Lebensstandard oberhalb des absoluten Existenzminimums zu sichern, und ihm in dieser Situation, in der er hinsichtlich seiner elementarsten Bedürfnisse letztlich vollständig von einer öffentlichen Unterstützung abhängig ist, weder staatliche noch nichtstaatliche Akteure diejenigen Hilfen zur Verfügung stellen, die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind (vgl. OVG RhPf, U.v. 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 61 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11. Okt. 2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32). Zu diesem Existenzminimum zählt neben einer grundlegenden medizinischen Versorgung und der Bereitstellung von Nahrung für Bedürftige auch die Bereithaltung von (Not-)Unterkünften, also von – kurzzeitigen – Schlafstellen und/oder Schutzräumen, die insbesondere einen ausreichenden Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und grundlegende sanitäre Einrichtungen bieten (vgl. OVG RhPf, U.v. 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 61 m.w.N.). Der Antragsteller wäre als alleinstehender gesunder junger Mann in Belgien mangels Einkommen und Vermögen vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Aufgrund des dargestellten Mangels an Unterbringungsplätzen im belgischen Aufnahmesystem steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller bei einer Überstellung aufgrund der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Abschiebungsanordnung nach Belgien dort zunächst keine Aufnahme im Aufnahmenetzwerk bekommen wird. Deshalb würde er voraussichtlich dort obdachlos sein, denn wie bereits oben dargestellt wurde, vergibt die zuständige belgische Behörde Fedasil die vorhandenen Plätze im Aufnahmenetzwerk vorrangig an vulnerable Personen und Familien. Auch die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte sind nach der Erkenntnislage ausgelastet. Der Antragsteller wäre daher aller Voraussicht nach über mehrere Monate – bis zu einer möglichen gerichtlichen Entscheidung – gezwungen, auf der Straße, unter Brücken oder in besetzten Häusern zu nächtigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Hilfsorganisationen in dieser Zeit eine Unterkunft bereitstellen könnten, die i.S.d. angeführten Rechtsprechung Schutz vor extremer Witterung und Sanitäreinrichtungen bietet. In dieser Zeit wäre es dem Antragsteller in Ermangelung des für die Ausstellung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nötigen festen Wohnsitzes faktisch unmöglich, eine Arbeit aufzunehmen und so aus eigener Kraft die Obdachlosigkeit abzuwenden. Der Antragsteller wäre also jedenfalls über einige Monate von der Versorgung mit einer Unterkunft und damit korrespondierend mit Sanitäreinrichtungen und Lebensmitteln ausgeschlossen und würde damit entgegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK in Belgien seine grundlegenden Bedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 – AN 14 S 24.50065 –, juris). Dabei steht auch im vorliegenden Fall nicht zwingend zu erwarten, dass der Antragsteller, der in Belgien zuvor einer legalen Arbeit nachgegangen ist, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Grundsätzlich haben zwar Asylbewerber einen Zugang zum Arbeitsmarkt, wie auch der Antragsteller durch seine Anhörung bestätigte. Das Recht auf Arbeit ist direkt in ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) vermerkt, so dass keine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Alleinstehende männliche Antragsteller, die im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise keine Unterkunft erhalten, haben jedoch oft Schwierigkeiten, eine befristete Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) zu erhalten, was ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis stark einschränkt (vgl. BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Belgien, Stand: 19. Dez. 2023, S. 15). Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.