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Beschluss

1 E 645/25 We

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2025:0423.1E645.25WE.00
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Leitsätze
§ 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG (juris: BG TH 2014) ist Anspruchsgrundlage für den Dritten, die diesem ein Recht auf Auskunft vermittelt. Der als Jedermannsrecht normierte Auskunftsanspruch ist geeignet, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten. Die Vorschrift verweist auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – Juris, Rn. 12 zur inhaltlich fast wortgleichen Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 20. November 2019).(Rn.41)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: „In welchem Zeitraum lief das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen?“ „Wie viele Personen wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladenen vernommen?“ „Gab es weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen während seiner Amtszeit als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz?“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen die Antragstellerin zu 7/10 und der Antragsgegner zu 3/10. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG (juris: BG TH 2014) ist Anspruchsgrundlage für den Dritten, die diesem ein Recht auf Auskunft vermittelt. Der als Jedermannsrecht normierte Auskunftsanspruch ist geeignet, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten. Die Vorschrift verweist auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – Juris, Rn. 12 zur inhaltlich fast wortgleichen Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 20. November 2019).(Rn.41) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: „In welchem Zeitraum lief das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen?“ „Wie viele Personen wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladenen vernommen?“ „Gab es weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen während seiner Amtszeit als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz?“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen die Antragstellerin zu 7/10 und der Antragsgegner zu 3/10. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung von Auskünften durch den Antragsgegner. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von journalistischen und sonstigen medialen Inhalten auf verschiedenen, insbesondere digitalen Medienplattformen sowie mediale Dienstleistungen und Beratung sowie der Betrieb von digitalen Portalen zur Verbreitung von medialen, insbesondere publizistischen und journalistischen Inhalten. Die Antragstellerin hat sich nach ihrem Vorbringen auf tagespolitische Berichterstattung und auf Investigativrecherchen spezialisiert. Sie betreibt das Onlinemedium „A...“. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um den Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz. Im Dezember 2024 veröffentlichte die Antragstellerin auf „A...“ eine Recherche, die mit den Worten „Manipulierte Gutachten, Bedrohung und Intrigen gegen kritische Mitarbeiter: Wie ... K... den Verfassungsschutz umbaute und gegen die AfD in Stellung brachte. In einer monatelangen Recherche sah A... interne Dokumente ein und sprach mit mehreren aktiven Mitarbeitern der Behörde.“ eingeleitet wird. Nach der Recherche wurde im Jahre 2019 vom Thüringer Innenministerium ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts, dieser habe die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gebrochen, initiiert. Die Recherche wurde durch zahlreiche journalistische und soziale Medien sowie das Thema des Verfassungsschutzes auch politisch aufgegriffen. Zum Beispiel gab es dazu eine Aktuelle Stunde im Bundestag am 20. Dezember 2024 und kündigte die Thüringer AfD-Fraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Amt für Verfassungsschutz und den Beigeladenen an. Unter dem 27. Januar 2025 beantragte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten beim Antragsgegner unter Fristsetzung zum 3. Februar 2025 „Auskunft gemäß § 85 Abs. 3 ThürBG“ zu den auch im vorliegenden Antrag formulierten Fragen. Unter Vorlage der vom Antragsgegner verlangten Vollmacht setzte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin durch Schreiben vom 12. Februar 2025 dem Antragsgegner eine neue Frist bis 18. Februar 2025. Durch Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragstellerbevollmächtigten mit, dass er die erbetene Auskunft nach § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG aus rechtlichen Gründen nur eingeschränkt erteilen könne. Die gestellten Fragen seien auf die Offenlegung wesentlicher Inhalte eines etwaigen Disziplinarverfahrens gerichtet, sodass mit der Erteilung der begehrten Auskünfte ein intensiver Eingriff in die durch das Personalaktengeheimnis geschützten privaten und öffentlichen Belange verbunden sei. Höherrangige Interessen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG seien von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Aus diesen Gründen könne nur die Frage 9. („Wann wurde bekannt, dass der Beigeladene kein Jurist ist und damit eine Ausnahme von der „Soll-Bestimmung“ für die Amtseignung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bilden würde?“), und zwar wie folgt beantwortet werden: Im Rahmen der Vorbereitung der Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz seien mehrere Personen kontaktiert worden. Bewerbungen oder Interessenbekundungen von Personen mit der Befähigung zum Richteramt hätten nicht vorgelegen. Die für die Einstellung des Beamten erforderlichen Unterlagen und Zeugnisse hätten der Dienststelle zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorgelegen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 3 Satz 5 Thüringer Verfassungsschutzgesetz bestimme, dass das Amt des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz einer Person übertragen werden solle, die die Befähigung zum Richteramt besitze. Der Gesetzestext lasse insoweit ein eingeschränktes Ermessen zu. Von diesem Ermessen sei vorliegend Gebrauch gemacht worden. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz bereits während seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer, Generalsekretär und Verwaltungsdirektor des Zentralrates der Juden in Deutschland sowie während des Studiums der Rechtswissenschaften mit zahlreichen juristischen Thematiken betraut gewesen sei. Die Antragstellerin hat am 24. Februar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor: Die Fragen, zu denen sie mit dem vorliegenden Verfahren Auskunft begehre, bezögen sich auf das im Jahre 2019 gegen den Beigeladenen eingeleitete Disziplinarverfahren. Ein Anordnungsanspruch folge aus § 85 Abs. 3 ThürBG. Es sei durch ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren seine Grundlage im Personalaktenrecht finde. Die Antragstellerin führt hierzu ausdrücklich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 2020, Az.: 2 C 41.18) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. November 2024, Az.: 10 S 32/24) an. Die Anspruchsgrundlage in den angeführten Verfahren sei § 111 Abs. 2 S. 1 BBG gewesen. § 85 Abs. 3 S. 1 ThürBG sei mit dieser Vorschrift fast wortgleich. Die Antragstellerin könne sich als Vertreterin der Presse auf den Schutz der Pressefreiheit als berechtigtes Interesse im Sinne des § 85 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ThürBG berufen. Die Vorgänge um den Beigeladenen seien von ganz erheblichem öffentlichen Interesse. Dies zeige sich nicht nur an der breiten Resonanz anderer großer Medien zu diesem Thema, sondern auch daran, dass die Berichterstattung eine politische Aufarbeitung in Form der aktuellen Stunde im Bundestag zur Folge gehabt habe und ein Untersuchungsausschuss im Thüringer Landtag zu erwarten sei. Überdies sei der Beigeladene eine polarisierende politische Figur, an deren Handeln ein breites öffentliches Interesse bestehe. Hinzu komme die von ihm eingenommen Position als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz, die das Informationsinteresse noch einmal verstärke, weil die ordnungsgemäße Ausübung dieses Amtes für das Staats- bzw. Landeswesen von überragender Bedeutung sei. Die Auskunftserteilung sei auch zwingend erforderlich. Eine Abwägung zwischen dem pressespezifischen Informationsinteresse der Antragstellerin und dem Recht des betroffenen Beamten auf informationelle Selbstbestimmung müsse zugunsten der Informationsfreiheit ausfallen. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen, zu der auch die berufliche Tätigkeit einer Person gehöre, regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Außerdem habe der Beigeladene schon vor der Berichterstattung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit gestanden. Diese Medienpräsenz sei zum einen weit über das Maß für jemanden in seiner Position hinausgegangen, zum anderen habe er diese Medienpräsenz selbst gesucht, etwa durch Talkshowauftritte und Interviews. In die Abwägung müsse zudem eingestellt werden, dass der Beigeladene als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz eine solch wichtige Position innehabe und eine gut informierte Berichterstattung der Presse eine unerlässliche Kontrollfunktion darstelle. Darüber hinaus sei abwägungsrelevant das ganz erhebliche und fortdauernde öffentliche Interesse, das sich auch darauf beziehe, die Vorwürfe gegen den Beigeladenen aufzuklären. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin die begehrten Informationen anders nicht ermitteln könne. Insbesondere seien ihre Presseanfragen nicht vom Antragsgegner beantwortet worden. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Unter das Selbstbestimmungsrecht der Presse falle auch die Freiheit, zu entscheiden‚ ob, wie und wann eine Berichterstattung erfolgen solle. Vorliegend liege die konkrete Eilbedürftigkeit zudem darin, dass die Antragstellerin nach ihrer ersten Veröffentlichung hierzu im Rahmen einer Anschlussrecherche und aufgrund zwischenzeitlich gewonnener weiterer Erkenntnisse ein großes Interesse daran habe, das Thema journalistisch nicht nur weiter zu bearbeiten, sondern ggf. auch schnellstmöglich erneut darüber zu berichten, solange das Thema noch in der Öffentlichkeit verankert sei. Auch vor dem Hintergrund des erwarteten Untersuchungsausschusses habe sie hier ein starkes Interesse an schnellstmöglichem Erhalt der begehrten Informationen. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung habe eine erhebliche Einbuße des öffentlichen Interesses zur Folge und würde die Antragstellerin in ihrer Funktion als Vertreterin der Presse unangemessen einengen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde zudem dazu führen, dass die begehrten Auskünfte ihren Nachrichtenwert verlieren würden. Die Aufgabe der Presse, die Gesellschaft über mögliche Missstände in Staat und Regierung zu unterrichten und solche möglicherweise aufzudecken, wäre dabei maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf die im Folgenden aufgeführten Fragen hinsichtlich des im Jahr 2019 gegen den Beigeladenen eingeleiteten Disziplinarverfahrens Antwort zu geben: 1. In welchem Zeitraum lief das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen? 2. Gab es während des laufenden Disziplinarverfahrens disziplinarrechtliche Einschränkungen für die Amtsführung des Beigeladenen? 3. Zu welchem Ergebnis kam das Disziplinarverfahren? 4. Mit welcher Begründung gab es bzw. gab es keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Beigeladenen? 5. Wie viele Menschen wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladenen vernommen? 6. Gab es Aussagen gegen den Beigeladenen, die als belastend bewertet werden können? 7. Wie lauten die einzelnen Anschuldigungen des Disziplinarverfahrens? 8. Gab es weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen während seiner Amtszeit als Präsident des Amts für Verfassungsschutzes? Falls ja, was waren die dort vorgeworfenen Dienstvergehen? 9. Wann wurde bekannt, dass der Beigeladene kein Jurist ist und damit eine Ausnahme von der „Soll-Bestimmung“ für die Amtseignung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bilden würde? Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Die Frage 9 sei bereits durch Schreiben vom 18. Februar 2025 beantwortet worden. Bezüglich der Fragen 1 bis 8 fehle es am Anordnungsanspruch. Eine Auskunft nach § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG könne aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Der Auskunftsanspruch werde materiell durch den Grundsatz der Erforderlichkeit beschränkt. Es sei eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Informationsinteresse des Dritten einerseits und dem Recht des betroffenen Beamten auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. Die gestellten Fragen seien auf die Offenlegung wesentlicher Inhalte eines etwaigen Disziplinarverfahrens gerichtet, sodass mit der Erteilung der begehrten Auskünfte ein intensiver Eingriff in die durch das Personalaktengeheimnis geschützten privaten und öffentlichen Belange verbunden wäre. Auskünfte zu Ablauf und Ergebnis von beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren seien von besonderer persönlichkeitsrechtlicher Sensibilität. Höherrangige Interessen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG, die besonders schützenswert sind, seien seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sei ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Zum einen habe die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen führe die beantragte Auskunftserteilung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zulässig sei. Im Hinblick auf ein eventuelles sich anschließendes Hauptsacheverfahren würden durch die Auskunftserteilung irreversible Zustände geschaffen. Diese Vorwegnahme der Hauptsache sei mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen solle, nur dann zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliege. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es werde weder begründet ausgeführt, inwiefern die erbetene Auskunft für eine Anschlussrecherche benötigt werde, noch aus welchen Gründen ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung erhebliche Einbuße des öffentlichen Interesses zur Folge habe bzw. die Auskünfte ihren Nachrichtenwert verlieren würden. Es handele sich bei den erbetenen Auskünften um Informationen zu einem Sachverhalt aus dem Jahr 2019, der somit bereits sechs Jahre zurückliege, und damit aus Pressesicht um einen alten Sachverhalt ohne aktuellen Nachrichtenwert für die Öffentlichkeit. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der vorliegende Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nach Maßgabe des § 123 Abs. 5 VwGO statthaft und bis auf die Frage 9. auch im Übrigen zulässig. Soweit es die Frage 9. „Wann wurde bekannt, dass der Beigeladene kein Jurist ist und damit eine Ausnahme von der „Soll-Bestimmung“ für die Amtseignung des AfV-Präsidenten bilden würde?“ angeht, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat durch Schreiben vom 18. Februar 2025 mitgeteilt: „Im Rahmen der Vorbereitung der Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz wurden mehrere Personen kontaktiert. Bewerbungen oder Interessenbekundungen von Personen mit der Befähigung zum Richteramt lagen nicht vor. Die für die Einstellung des Beamten erforderlichen Unterlagen und Zeugnisse lagen der Dienststelle zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vor.“ Wenngleich der Antragsgegner mit diesen Ausführungen keinen genauen Zeitpunkt genannt hat, ist die Frage doch bereits im erforderlichen Umfang und Inhalt beantwortet. Aus der vom Antragsgegner geschilderten Situation folgt nämlich, dass aufgrund der fehlenden Bewerbungen und Interessenbekundungen von Personen mit der Befähigung zum Richteramt und der Kontaktierung von mehreren Personen der die Antragstellerin interessierende Zeitpunkt nicht näher bestimmt werden kann. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund) (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn die Eilantragstellerin in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und sie die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS-VR 2/04 – Juris, Rn. 3 f.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 2 EO 201/14 – Juris, Rn. 26, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 EO 445/21 – Juris, Rn. 19, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 EO 582/23 – Seite 12 des Abdrucks). Dabei ist den jeweils betroffenen Grundrechten und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 EO 582/23 – Seite 12 f. des Abdrucks). a) Die Antragstellerin hat den von ihr geltend gemachten Anordnungsanspruch aus § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG dürfen Auskünfte über Personalaktendaten an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Norm des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts ist Anspruchsgrundlage für den Dritten, die diesem ein Recht auf Auskunft vermittelt. Der als Jedermannsrecht normierte Auskunftsanspruch ist geeignet, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten. Denn die Vorschrift verweist auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – Juris, Rn. 12 zur inhaltlich fast wortgleichen Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 20. November 2019). Die Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch ergeht in Abwägung der widerstreitenden Interessen, zwischen denen ein grundrechtskonformer Ausgleich gefunden werden muss. In die Abwägung sind die Belange des Beamten, des Dienstherrn und der Presse einzustellen. Diese sind jeweils eigenständig zu bewerten. Zugunsten des Beamten ist das diesem zustehende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Ein Amtsträger kann in Person Träger dieses Grundrechts sein, und zwar auch, soweit amtsbezogene Daten, die ihn betreffen, von Relevanz sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert das Recht jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 29 BDO Rn. 22f m. w. N.). Auf Seiten des Dienstherrn muss das von diesem zu vertretende öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren in die Abwägung eingestellt werden. Die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens dient nicht nur dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beamten, sondern auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens und damit zugleich der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – Juris, Rn. 33). Seitens der Presse ist die besondere Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit in Rechnung zu stellen. Die Pressefreiheit umfasst nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – Juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat grundsätzlich in Anbetracht der besonderen Schutzwürdigkeit des Inhalts von Personalakten dem Interesse des Beamten an der Vertraulichkeit einen relativen Vorrang einräumt, infolge dessen das Informationsinteresse des Dritten ein überwiegendes sein muss (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 29 BDO Rn. 22e unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020, Aktenzeichen: 2 C 41/18). Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist bei der Auslegung von § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG auch insoweit von Bedeutung, als die Norm verlangt, dass der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die begehrte Auskunftserteilung zwingend erfordert. Das Merkmal „zwingend erfordert“ ist nicht dahin zu verstehen, dass die Auskunftserteilung von einer Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängt. Eine journalistische Relevanzprüfung ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse nicht vereinbar. Das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität gilt nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche. Die Presse muss nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – Juris, Rn. 37 m. w. N. zur inhaltlich fast wortgleichen Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 20. November 2019). Ausgehend davon ist nach der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem pressespezifischen Informationsinteresse der Antragstellerin, den von dem Antragsgegner zu wahrenden Vertraulichkeitsinteressen und dem Grundrecht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung die Auskunft auf die Fragen 1., 5. und 8. Satz 1 zu erteilen (hierzu im Folgenden unter aa)). In Bezug auf die Frage 6. besteht kein Anordnungsanspruch, weil sie unbestimmt ist (hierzu im Folgenden unter bb)). Soweit es die weiteren Fragen angeht, tritt das presserechtliche Informationsrecht der Antragstellerin hinter die Belange der anderen Beteiligten zurück (hierzu im Folgenden unter cc)). aa) In Bezug auf die Frage 1. „In welchem Zeitraum lief das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen?“, die Frage 5. „Wie viele Menschen wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladenen vernommen?“ und die Frage 8. Satz 1 „Gab es weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen während seiner Amtszeit als Präsident des Amts für Verfassungsschutz?“ überwiegt das Informationsinteresse der Antragstellerin die Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen. Die Fragen 1. und 8. Satz 1. betreffen lediglich die Dauer des der Antragstellerin bereits bekannten Disziplinarverfahrens gegen den Beigeladenen bzw. die Frage, ob weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen durchgeführt wurden. Insoweit müssen die Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen gegenüber dem Recht der Antragstellerin zurücktreten. Maßgeblich ist hierbei insbesondere, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, dass der Beigeladene als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz eine in der Amtshierarchie gehobene Stellung innehat. Die Berichterstattung der Presse stellt eine unerlässliche Kontrollfunktion insoweit dar, als es das rechtmäßige Handeln des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz und seines Präsidenten angeht. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Recherchen Anhaltspunkte für Vorwürfe gegen den Beigeladenen wegen Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten ermittelt. Die Auskunft auf die Frage, ob diese Gegenstand von Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen geworden sind, ist zur Wahrung der Kontrollfunktion unerlässlich. Soweit es die Frage 5. angeht, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung durch die Auskunft in relevanter Weise tangiert werden könnte. Auch dem öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren kommt insoweit kein hohes Gewicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Ablauf und die Effektivität zukünftiger Disziplinarverfahren beeinträchtigt würden, wenn die begehrte Auskunft erteilt wird. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass der Antragsgegner etwaige zukünftige Disziplinarverfahren mit Blick auf eventuelle Auskunftsersuchen in Umfang oder Tiefe der Ermittlungen anders führen würde. Demgegenüber überwiegt das Informationsinteresse der Antragstellerin zu erfahren, in welcher Weise und mit welchem Aufwand und Engagement das Disziplinarverfahren betrieben wurde. Zwar handelt es sich bei den begehrten Angaben allenfalls um Indizien dafür, mit welcher Gründlichkeit der Antragsgegner das Disziplinarverfahren betrieben hat. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, den Informationswert im Hinblick auf die beabsichtigte Berichterstattung zu bewerten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 3070/15 – Juris, Rn. 125). Das in § 85 Abs. 3 Satz 1 ThürBG eröffnete Ermessen ist auf Null reduziert. Andere im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende, den Auskunftsanspruch auf die Fragen 1., 5. und 8. Satz 1 entgegenstehende Belange sind nicht dargetan oder ersichtlich. bb) Für die Frage 6. besteht kein Auskunftsanspruch, weil sie unbestimmt ist. Die Frage 6. lautet: „Gab es Aussagen gegen den Beigeladenen, die als belastend bewertet werden können?“ Ein Auskunftsantrag ist ausreichend bestimmt, wenn nach interessengerechtem Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts klar erkennbar ist, welche Informationen der Antragsteller begehrt. Ein Auskunftsantrag ist jedenfalls dann zu unbestimmt, wenn im Falle seiner Tenorierung wesentliche Streitfragen zwischen den Beteiligten nicht entschieden, sondern in den Bereich der Vollstreckung verlagert würden. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Frage, was vom Auskunftsanspruch erfasst sein soll, nur aufgrund einer rechtlichen Würdigung beantworten lässt, deren Ergebnis im Einzelfall zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 3070/15 – Juris, Rn. 46 ff. m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, zielt die Frage 6. zum einen auf eine rechtliche Bewertung von Aussagen, die im Disziplinarverfahren gefallen sind und würde zum anderen das Vollstreckungsverfahren erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt. cc) Bei den weiteren Fragen überwiegt das Informationsinteresse der Antragstellerin nicht das Interesse des Beigeladenen. Bei einer Beantwortung der Fragen würde das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beigeladenen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Frage 7. „Wie lauten die einzelnen Anschuldigungen des Disziplinarverfahrens?“ und die Frage 8. Satz 2 „Falls ja, was waren die dort vorgeworfenen Dienstvergehen?“ betreffen die in dem der Antragstellerin bekannten Disziplinarverfahren und in möglichen weiteren Disziplinarverfahren angeschuldigten Dienstvergehen. Die Frage 2. „Gab es während des laufenden Disziplinarverfahrens disziplinarrechtliche Einschränkungen für die Amtsführung des Beigeladenen?“ bezieht sich darauf, ob eine vorläufige Dienstenthebung (§ 42 ThürDG) oder Einbehaltung von Bezügen (§ 43 ThürDG) erfolgte. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen aktiven Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist eine vorläufige Dienstenthebung auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürDG kann gleichzeitig mit oder nach der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung von der für die Einleitung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass ein Teil der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Frage 3. „Zu welchem Ergebnis kam das Disziplinarverfahren?“ ist darauf gerichtet zu erfahren, ob das Disziplinarverfahren durch Einstellungsverfügung (vgl. § 38 ThürDG) oder durch konkret verhängte Disziplinarmaßnahme (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge durch eine schriftliche Disziplinarverfügung und ggf. anschließende Klage vor dem Disziplinargericht, vgl. § 39 ThürDG, bzw. Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zur Verhängung einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, vgl. § 41 ThürDG) endete. Mit der Antwort auf die Frage 4. „Mit welcher Begründung gab es bzw. gab es keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Beigeladenen?“ will die Antragstellerin aufbauend auf die Frage 3. die Gründe für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens in Erfahrung bringen. Gemäß § 38 Abs. 1 ThürDG ist das Disziplinarverfahren durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, 2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, 3. bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint, 4. nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, 5. das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist, 6. der Beamte stirbt, 7. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder 8. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 43 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) eintreten. Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG entscheiden die zuständigen Disziplinarorgane über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen und soll die Disziplinarmaßnahme vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Die Fragen 7., 8. Satz 2, 2., 3. und 4. betreffen sensible, den gesellschaftlichen Achtungsanspruch des Beigeladenen berührenden Lebenssachverhalte, an dessen Geheimhaltung der Beigeladene gegenüber einer im Fall der Veröffentlichung massenmedial vermittelten Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 3070/15 – Juris, Rn. 114). Mit der Erteilung der Auskünfte ist für den Beigeladenen potentiell eine stigmatisierende Wirkung verbunden. Dies gilt auch für die Frage 2. Aus der erteilten Antwort könnte geschlossen werden, ob eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als zu verhängende Disziplinarmaßnahme im Raum stand oder nicht. b) Soweit der Anordnungsanspruch besteht, hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 – Juris, Rn. 76). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen von Auskunftsansprüchen ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen, was wiederum nicht deshalb verneint werden könne, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – Juris, Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 – 10 VR 1/24 – Juris, Rn. 15). Die Antragstellerin hat ein nachvollziehbares Interesse daran geltend gemacht, nach ihrer ersten Veröffentlichung im Rahmen einer Anschlussrecherche und aufgrund gewonnener weitere Erkenntnisse erneut über den Beigeladenen und die Tätigkeit im Thüringer Amt für Verfassungsschutz zu berichten. Diese Absicht ist im Rahmen des Rechts der Presse schutzwürdig, nach publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie zu welchem Zeitpunkt des öffentlichen Interesses für wert hält. Effektiver Rechtsschutz kann nur durch eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung gewährt werden. Diese ist gerechtfertigt und geboten, soweit der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 – Juris, Rn. 79), was für die Fragen 1., 5. und 8. Satz 1 zutrifft. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO und bemisst sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Antragstellerin und des Antragsgegners. Weil die Frage 8. zwei Teile beinhaltet, begehrt die Antragstellerin Auskunft zu insgesamt zehn Fragen. Sie obsiegt in Bezug auf drei Fragen mit der Folge einer entsprechend hohen Beteiligung an den Verfahrenskosten. Es entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen den übrigen Beteiligten aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch im Übrigen nicht gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.