Beschluss
2 E 734/16 We
VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0901.2E734.16WE.0A
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Leitsätze
Eine Aufenthaltserlaubnis kann beim Tod des Ehepartners, soweit zuvor nur ein Visum bestand, nicht im Wege des Ehegattennachzugs erteilt werden. Diese setzt zwingend eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis voraus. Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dabei kein Visum (mehr).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 733/16 We - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufenthaltserlaubnis kann beim Tod des Ehepartners, soweit zuvor nur ein Visum bestand, nicht im Wege des Ehegattennachzugs erteilt werden. Diese setzt zwingend eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis voraus. Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dabei kein Visum (mehr).(Rn.6) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 733/16 We - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 2 K 733/16 We - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre fristgerecht erhobene Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 ThürAGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorrangig ist, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Weder die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 erfolgte Ablehnung der Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, noch die zugleich ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge, dass das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer umgehenden Ausreise zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen ist dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2016 nach summarischer Prüfung nicht zu entsprechen, da dieser Bescheid des Antragsgegners sich bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch nach § 28 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf Erteilung einer eigenständigen, vom Zweck des Ehegattennachzuges unabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Zuerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin zuvor nicht im Besitz einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen gewesen ist. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt zwingend die Verlängerung einer zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis voraus. Demgegenüber steht hier für die Antragstellerin die erstmalige Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis in Rede. Das der Antragstellerin befristet auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 AufenthG erteilte nationale Visum ist keine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die verlängert werden könnte. Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9 a AufenthG) erteilt. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum als Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erwähnt hätte, wenn er die Erteilungsvoraussetzungen auch auf diese Fallgestaltung hätte erstrecken wollen, zumal sich die Frage der Verlängerung bei den unbefristeten Aufenthaltstiteln nach §§ 9, 9 a AufenthG nicht stellt. Dies legt es nahe, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG nur dem Ehegatten gewährt werden soll, dessen bisheriger Aufenthalt sich auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 Abs. 1 AufenthG stützt, nicht hingegen auch dem Ehegatten, der lediglich über ein für drei Monate gültiges nationales Visum verfügt. Dieses Verständnis entspricht überdies dem Zweck der Vorschrift, nach dem der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht beimessen wollte. Von dieser die rechtmäßige Führung der familiären Lebensgemeinschaft für einen nicht unerheblichen Zeitraum voraussetzenden Interessenlage unterscheidet sich aber grundlegend diejenige eines mit einem nationalen Visum eingereisten Ehegatten, der nach seiner Einreise die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erstmalig aufnehmen will und hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009, OVG 11 S 36.09, sowie OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 07.12.2007, 17 B 2167/06, jeweils zitiert nach juris; ebenso Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31 Rdnr. 27 ff.). Zudem wird in dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG auch die Verlängerung des Aufenthaltstitels, hier Aufenthaltserlaubnis, verlangt. Der Gesetzgeber hat in dem § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von vorneherein eindeutig eine „Aufenthaltserlaubnis“ als Anknüpfungspunkt für deren „Verlängerung“ als (nunmehr) eheunabhängiger Aufenthaltstitel verlangt, und das schließt vorliegend einen dahingehenden Anspruch der Antragstellerin auf dieser Grundlage bereits generell aus. Das Aufenthaltsrecht unterschied zuvor, in der bis 25.11.2011 geltenden Fassung (2007) in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG eindeutig begrifflich zwischen einerseits einem Visum (Nr. 1) und andererseits der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG, Nr. 2) als (unterschiedlichen) Formen für die Erteilung eines – im Oberbegriff – Aufenthaltstitels. Da der § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG damals uneingeschränkt den § 6 AufenthG in Bezug nahm, wurde von dieser bereits begrifflichen Unterscheidung auch das so genannte „nationale“ Visum nach dem § 6 Abs. 4 AufenthG (2007) mit dem ihm zugrunde liegenden – gegenüber einem Schengen-Visum – weiter reichenden materiellen Prüfungsprogramm umfasst. Die Differenzierung zwischen dem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht nur begrifflicher Natur. Das Visum ist letztlich auch ein Steuerungsinstrument für die Zuwanderung, dient in erster Linie der Einreisekontrolle und lässt sich – abgesehen von der gesetzlichen Differenzierung als eigenständiger Aufenthaltstitel – auch von daher nicht als eine „besondere Form der Aufenthaltserlaubnis“ interpretieren. Das nationale Visum (damals § 6 Abs. 4 AufenthG 2007) wurde regelmäßig für die Dauer von drei Monaten ausgestellt, wobei vor Ablauf der Geltungsdauer ein dem bei der Visumserteilung angegebenen Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltstitel, regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis, zu beantragen war. Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Stellung dieses Antrags durch die Antragstellerin der Aufenthaltszweck des Ehegattennachzugs bereits entfallen war, weil die „eheliche Lebensgemeinschaft“ wegen des Todes des Ehemannes nicht mehr bestanden hat. Dieser Umstand lässt sich, was die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angeht, nicht dadurch kompensieren, dass bei Stellung des Visumsantrags oder bei Erteilung die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann beabsichtigt war bzw. in der Bundesrepublik eine Zeit bereits gelebt worden ist. Von daher ist auch kein weiterer Erkenntnisgewinn mit der Beantwortung der Frage verbunden, ob, wie die Antragstellerin ausführt, die Erteilung eines Visums „nach § 6 Abs. 4 AufenthG“ in dem Zusammenhang „lediglich eine Vorstufe für die im Inland einzuholende Aufenthaltserlaubnis für den nachziehenden Ehegatten darstellt“ oder nicht. Diese Formulierung spricht freilich ebenfalls gegen eine die „Verlängerungsmöglichkeit“ eröffnende Gleichsetzung beider Aufenthaltstitel bei der Anwendung des § 31 AufenthG. Der Umstand, dass sich die Erteilung des nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Blaue Karte EU und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, mithin auch das Visum der Antragstellerin vorliegend nach einer Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27 und 28 AufenthG erteilt worden ist, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung (a.A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.11.2010, 4 Bs 213/10, InfAuslR 2011, 110), wonach ein Aufenthaltstitel der einem Ausländer von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Form eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des AufenthG zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sei, unabhängig von der formalen Kategorisierung in §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 6 Abs. 4 AufenthG eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstelle; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2006, 11 ME 313/05, InfAuslR 2006, 328). Dies ändert nämlich nichts daran, dass erst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens bei dem Ehegatten das der Vorschrift des § 31 Abs. 1 AufenthG zugrunde liegende besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen vermag (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43.06, DVBl. 2008, 108). Der Wortlaut ist eindeutig und daher auch keiner weiteren Interpretation zugänglich. Vor dem Hintergrund kann von vorneherein – das heißt ungeachtet der Frage des Bestehens einer vergleichbaren Interessenlage – auch nicht von einer „unbewussten“, durch Analogien der von der Antragstellerin geltend gemachten Weise ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht, dass das Aufenthaltsrecht im Bereich der §§ 4 und 6 AufenthG seither viermal bzw. fünfmal geändert worden ist, ohne dass der Gesetzgeber sich, vor allem vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidung des OVG Hamburg, veranlasst gesehen hätte, eine Änderung oder – im Verständnis der Antragstellerin – Klarstellung in dem § 31 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen. Im Gegenteil sprechen die vier bzw. fünf Neufassungen seit November 2011 sogar vehement dafür, dass dies nicht beabsichtigt gewesen ist. Diese Fassungen grenzen nun in dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (2011) sogar ausdrücklich das sog. „nationale“ Visum – nunmehr – nach § 6 Abs. 3 AufenthG (2011) begrifflich noch expliziter von der „Aufenthaltserlaubnis“ (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 AufenthG) ab. Das spricht ganz vehement für die vom Antragsgegner vertretene Auslegung. Ob daneben noch die Vorschriften Nach § 31 Abs. 2 AufenthG bzgl. der besonderen Härte Anwendung finden, oder der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits ein Spezialfall der besonderen Härte darstellt, kann offen bleiben, da über diesen Tatbestand hinaus die Antragstellerin nichts Weiteres vorgetragen hat, noch solches sonst ersichtlich geworden ist. Im Weiteren kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheitert vorliegend schon daran, dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut lediglich die Möglichkeit zur Gewährung eines vorübergehenden kurzfristigen Aufenthalts eröffnet, die Antragstellerin hingegen im Ergebnis einen Daueraufenthalt anstrebt und daneben keine sonstigen Gründe geltend gemacht hat, die einen nur vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen ließen. Ebenso scheidet ein Anspruch der Antragstellerin nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dem steht entgegen, dass es im Fall der Antragstellerin gerade nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern um deren Ersterteilung geht. Ferner kann die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage setzt unter anderem voraus, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Davon kann fallbezogen indes ersichtlich nicht ausgegangen werden. Insbesondere kommt vorliegend eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Antragstellerin im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, die voraussetzt, dass sowohl der Abschiebung der Antragstellerin als auch deren freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder diese als unzumutbar erscheinen lassen, nicht in Betracht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509 m.w.N.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2010, 2 ME 186/10, zitiert nach juris, m.w.N.). Hierzu hat sie weder etwas dargelegt noch wurde entsprechendes sonst ersichtlich. Erweist sich nach alledem die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig, unterliegen im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat war daher auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG -. Das Gericht hat dabei den Regelstreitwert angenommen, der vorliegend wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren war.