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Beschluss

2 K 911/23 We

VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2024:0209.2K911.23WE.00
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Leitsätze
Auch im Fall eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen. Weder aus Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) und Art. 47 EUGrundrechtcharta (juris: EUGrdRCh) noch aus der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) und der Genfer Flüchtlingskonvention (juris: GFKTRL) ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung unabhängig von den Erfolgsaussichten abzuleiten.(Rn.4) (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Fall eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen. Weder aus Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) und Art. 47 EUGrundrechtcharta (juris: EUGrdRCh) noch aus der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) und der Genfer Flüchtlingskonvention (juris: GFKTRL) ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung unabhängig von den Erfolgsaussichten abzuleiten.(Rn.4) (Rn.8) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. I. Diese Voraussetzungen – insbesondere die hinreichenden Erfolgsaussichten – müssen auch im Fall eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings – hier: der am ... 2007 geborene Antragsteller – vorliegen. Soweit der Antragsteller, vertreten durch das Jugendamt als seinen Amtsvormund, geltend macht, ihm müsse für sein Klageverfahren gegen den ablehnenden Asylbescheid Prozesskostenhilfe unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage gewährt werden (so VG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 29 K 276.19 A – , juris), folgt die Kammer dem nicht. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2017 – 2 BvR 451/17 –, Rn. 9, juris). Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebietet zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 (117 f.); 81, 347 (357) m.w.N.). Die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 51, 295 (302); 56, 139 (143); 63, 380 (394)) kann dabei jedoch keine vollständige sein (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BvL 84/86 –, BVerfGE 78, 104-123, Rn. 40). Überdies soll die Gewährung von Prozesskostenhilfe Unbemittelte gegenüber Bemittelten nicht besserstellen. Insbesondere ergibt sich auch aus der teilweise nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 nichts Anderes. Mit der Richtlinie 2013/32/EU werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (nachfolgend „EU-Verfahrensrichtlinie“) gemäß der Richtlinie 2011/95/EU eingeführt. Dabei sieht Art. 25 EU-Verfahrensrichtlinie Garantien für unbegleitete Minderjährige vor. Gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a) Satz 1 EU-Verfahrensrichtlinie ergreifen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertretung und Unterstützung des unbegleiteten Minderjährigen, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich ergebenden Pflichten nachkommen kann. Im Weiteren normiert die EU-Verfahrensrichtlinie, dass der Vertreter seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahrzunehmen und hierfür über die erforderliche Fachkenntnis zu verfügen hat (Art. 25 Abs. 1 lit. a) Satz 3 EU-Verfahrensrichtlinie). Aus der EU-Verfahrensrichtlinie folgt jedoch nicht, dass der Vertreter über umfassende und spezifische juristische Sachkunde – hier: asylrechtliche Kenntnisse – verfügen muss. Denn verfügt der Vertreter – hier: das Jugendamt als Amtsvormund –, dessen generelle Eignung auch aufgrund der gebündelten Fachkompetenz nicht in Frage steht, nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des unbegleiteten Minderjährigen erforderliche Sachkunde, liegt es in dessen Verantwortlichkeit, diesen Mangel durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 497/16 –, Rn. 11, 14, juris; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 –, Rn. 18, juris). Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vertreter und Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (vgl. BGH a.a.O.). Dem liegt zugrunde, dass der Vertreter und Vormund vornehmlich die fehlenden oder an der Ausübung der elterlichen Sorge gehinderten Eltern des Minderjährigen ersetzen und an deren Stelle die Belange des Kindes wahrnehmen soll (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 497/16 –, Rn. 14, juris). Soweit der Inanspruchnahme eines rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des unbegleiteten Minderjährigen entgegenstehen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 497/16 –, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 –, Rn. 19, juris). Dabei ist die Rechtsschutzgleichheit unbemittelter Minderjähriger durch das vom deutschen Recht bereitgestellte System der Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gewährleistet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 –, Rn. 21 f., juris). Hiernach werden minderjährigen Flüchtlingen die gleichen Rechte eingeräumt wie inländischen Minderjährigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 497/16 –, Rn. 15, juris). Maßgebend bleiben für unbegleitete Flüchtlinge gleichwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 29 K 276.19 A – Rn. 3, juris). Denn ebenso wenig wie Mitvormundschaft und Pflegschaft dazu dienen, einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte, gilt dies auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 497/16 –, Rn. 12, 14, juris ; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 –, Rn. 19, juris). Weiterreichende Pflichten in Gestalt eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsberatung unabhängig von den Erfolgsaussichten ergeben sich auch nicht aus der UN-Kinderrechtskonvention (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 –, Rn. 21, juris). Denn selbst wenn den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention das Gebot zu entnehmen wäre, dass ein unbegleitetes Kind im Falle seiner Beteiligung an einem Asylverfahren oder an sonstigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unentgeltlichen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten soll (vgl. Committee on the rights of the child, Treatment of unaccompanied and separated children outside their country of origin, CRC/GC/2005/6, General Comment No. 6 [2005], Rn. 36 und Rn. 69, veröffentlicht unter:https://www.unhcr.org/media/convention-rights-child-general-comment-n-6-2005-treatment-unaccompanied-and-separated, zuletzt abgerufen am 7. Februar 2024; Schmahl, KRK/Schmahl, 2. Aufl. 2017, KRK Art. 22 Rn. 11; Krieger RdJB 2012, 206, 210 f.; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 UF 172/10 –, Rn. 25, juris), wird dieser Zugang in der Bundesrepublik Deutschland konventionskonform durch das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährleistet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 530/11 –, Rn. 21, juris). Hiernach wird im Einklang mit Art. 2 UN-Kinderrechtskonvention und Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560; Genfer Flüchtlingskonvention) auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen normiert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2012 – 18 UF 274/11 –, Rn. 46, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 5 A 609/11.A –, Rn. 25, juris). Schließlich ergibt sich auch aus Art. 47 der EU-Grundrechtecharta kein weiterreichender Anspruch auf Prozesskostenhilfe unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Zwar kann der in Art. 47 EU-Grundrechtecharta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs umfassen (EuGH, Beschluss vom 13.06.2012, C-156/12, Celex-Nr. 62012CO0156, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, Celex-Nr. 62009CJ0279, Rn. 59). Die Grenze liegt dort, wo die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, wenn diese keinem legitimen Zweck dienen und die angewandten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.06.2012, C-156/12, Celex-Nr. 62012CO0156, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, Celex-Nr. 62009CJ0279, Rn. 60). Die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers können jedoch zulässigerweise ebenso berücksichtigt werden wie die Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie der Umstand, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht (EuGH, Beschluss vom 13.06.2012, C-156/12, Celex-Nr. 62012CO0156, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, Celex-Nr. 62009CJ0279, Rn. 61). In Bezug auf letzteres ist hervorzuheben, dass das streitgegenständliche Asylverfahren ipso iure gerichtskostenfrei ist (§ 83b AsylG). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem auf den 1. Oktober 2015 datierenden Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 29 K 276.19 A – Rn. 5 f., juris). Zwar sieht dieser vor, die EU-Verfahrensrichtlinie dahingehend umzusetzen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 114 bis 127 ZPO insbesondere mit Blick auf unbegleitete Minderjährige herabgesetzt werden sollen. So könne einem unbegleiteten Minderjährigen trotz fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nur versagt werden, wenn der Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen über eine juristische Qualifikation verfügt (§ 83d Abs. 2 Referentenentwurf). Jedoch ist der Entwurf zum einen nicht in Gesetzeskraft erwachsen, zum anderen gibt er nur das Verständnis oder den politischen Willen des Entwurfsverfassers wieder. Denn gerade EU-Richtlinien ist es immanent, dass diese für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen (Art. 288 AEUV). Das schließt auch ein, dass der Mitgliedsstaat günstigere nationalstaatliche Regelungen – hier: Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unabhängig von den Erfolgsaussichten – treffen darf, sofern dies dem zu erreichenden Ziel nicht entgegensteht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14 und Art. 5 EU-Verfahrensrichtlinie). II. Die vom Kläger mit der am 5. Juni 2023 erhobenen Klage angestrengte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann anzunehmen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Anforderungen hierfür dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung gegeben ist (vgl. Schenke; in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Im Falle eines Minderjährigen ist im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kindeswohlbelange im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen einen ablehnenden Bescheid aus einem Asylverfahren auch zu prüfen, ob die Minderjährigkeit besondere Gefahren für eine Rückkehr in das Herkunftsland begründet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 UF 172/10 –, Rn. 27, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 –, Rn. 35, juris). Ausgehend hiervon ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise eines subsidiären Schutzstatuts sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend macht, nicht gegeben. Denn die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2023 erweist sich nach gegenwärtigem Stand als voraussichtlich unbegründet und der Bescheid als rechtmäßig. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Frage der Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen zum Fehlen einer zielgerichteten staatlichen und zielgerichteten nichtstaatlichen Verfolgung, die illegale Einreise auf dem Landweg sowie die nicht festgestellten Gefahren im Falle einer Rückkehr verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit und auch nach dem bisherigen Vortrag des Klägers im Klageverfahren nichts Gegenteiliges ergibt. So fehlt es im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am Vorliegen eines Verfolgungsgrundes. Allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers begründet nicht die Annahme eines Verfolgungsgrunds i. S. v. § 3b AsylG (vgl. zur von der obergerichtlichen Rechtsprechung überstimmend verneinten Gruppenverfolgung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, Rn. 51 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19, BeckRS 2022, 30029 Rn. 27 f., beck-online; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris, Rn. 6; OVG Bautzen Beschluss vom 9. April 2019 – 3 A 358/19, BeckRS 2019, 12303 Rn. 13, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 8 A 1678/13.A –, Rn. 10, juris). Zwar kann insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden, eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung drohen. Soweit der Kläger ergänzend vortrug, dass eine Rückkehr im Verbund mit seinem Bruder H... die Gefahr berge, bei seiner Rückkehr dem Vorwurf der PKK-Unterstützung ausgesetzt zu sein, weil dies seinem Bruder bei seiner damaligen Rückkehr aus Deutschland in die Türkei vorgeworfen worden sei, ist dies jedoch eine bloße Mutmaßung ohne konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Klägers und genügt nicht. Dies gilt entsprechend für den Vortrag, dass dem Bruder M... und der Schwägerin seines Bruders H... unterstellt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. Von etwaigen Verhaftungen oder Verurteilungen berichtete der Kläger im Übrigen nicht. Hinsichtlich des hilfsweise begehrten subsidiären Schutzstatus fehlt es an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Heimatland Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Er ist nach eigenen Angaben noch nie inhaftiert oder in Gewahrsam genommen oder von der Polizei gesucht worden und hat sich nicht zu politischen Ereignissen oder Persönlichkeiten geäußert. Im Hinblick auf die vom Kläger geäußerte Gefahr, dem Vorwurf der PKK-Zugehörigkeit ausgesetzt zu sein und inhaftiert zu werden, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schließlich wird im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten auf die Ausführungen im streitigen Bescheid verwiesen. Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist nicht zu schließen, dass dem Kläger nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (unmittelbare) Verhaftung und Inhaftierung, etwa in einem Erwachsenengefängnis, droht. Auch die drohende Heranziehung zum türkischen Wehrdienst begründet im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot. Die Wehrpflicht als solche stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Sollte der Antragsteller eingezogen werden, drohen ihm ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen. Es wird zwar über Einzelfälle berichtet, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden. Eine systematische Diskriminierung ist allerdings nicht festzustellen. Schließlich ist auch keine besondere Gefahr im Falle der Rückkehr des Klägers aufgrund seiner Minderjährigkeit anzunehmen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnte. Im Rahmen der Anhörung sowie im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass seine Kernfamilie (außer dem Bruder H...) und weitere Angehörige der Großfamilie weiterhin in der Türkei, größtenteils in derselben Provinz, leben und dass er nach einer etwaigen Rückkehr bei seiner Familie aufgenommen werden könne. Soweit er geltend macht, er könne durch seine Familie nicht geschützt werden, etwa vor Rassismus, Benachteiligungen, einer Verhaftung oder dem Aufsuchen durch staatliche Behörden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante, drohende Gefahr gibt. Für den Fall einer sonstigen, etwaigen unberechtigten „Maßnahme“ stünde den Eltern des Klägers schließlich auch in der Türkei der Weg zur Polizei, den Gerichten oder einem Rechtsanwalt offen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).