Urteil
3 K 208/14 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0429.3K208.14WE.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH)) sind verfassungsgemäß.(Rn.23)
2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie wird nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.(Rn.26)
3 . Der RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH) verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.37)
4. Die die Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus § 8 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH), das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH) und der in § 14 Abs. 9 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH) statuierte einmalige Meldedatenabgleich verstoßen nicht gegen das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH)) sind verfassungsgemäß.(Rn.23) 2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie wird nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.(Rn.26) 3 . Der RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH) verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.37) 4. Die die Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus § 8 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH), das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH) und der in § 14 Abs. 9 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr TH) statuierte einmalige Meldedatenabgleich verstoßen nicht gegen das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten jeweils ausdrücklich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt haben. Das Klagebegehren ist zunächst gemäß § 88 VwGO entsprechend der Klageschrift auszulegen: Diese lässt erkennen, dass der Kläger sich nicht nur gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 erfolgte Festsetzung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 sowie eines Säumniszuschlages (insgesamt 61,94 €) wendet, sondern auch gegen die im Ausgangsbescheid enthaltene Information, dass sein Beitragskonto bis einschließlich 06.2013 weitere offene Beträge aufweise. Ausweislich seines in der Klageschrift enthaltenen Antrages zu 2. will er nämlich erreichen, dass „sämtliche Forderungen“ - also auch diejenigen für die Monate April bis Juni 2013 - gegen ihn fallen gelassen werden. Dieses Begehren wird auch aus den Angaben des Klägers zum Streitwert deutlich, der dem in dem Bescheid ausgewiesenen Gesamtbeitragsrückstand (115,88 €) entspricht. Die so ausgelegte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig (I.) und, soweit sie zulässig ist, unbegründet (II.). I. Eine Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) gegen den bloßen Hinweis auf einen Beitragsrückstand im Beitragsbescheid ist nicht statthaft, da es sich bei der Information über offene Forderungen und der Bitte um deren Überweisung nicht um einen eigenständigen, anfechtbaren Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern lediglich um einen Hinweis ohne eigene Rechtsverbindlichkeit handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Zusatzes, der klarstellt, dass "unabhängig von dem festgesetzten Betrag" über den aktuellen Stand des Beitragskontos lediglich "informiert" werde (vgl. VG München, Urteil vom 19.11.1999 - M 32a K 98.1755 - Juris Rdnr. 17; VG Augsburg, Urteil vom 17.09.2008 - Au 7 K 08.448 - Juris Rdnr. 48; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.01.2011 - 14 K 4170/09 - Juris Rdnr. 32). II. Soweit sich die Klage gegen die Rundfunkbeitrags- und Kostenfestsetzung im Bescheid vom 01.06.2013 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 01.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2013 zu Rundfunkbeiträgen einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 € herangezogen. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 € sind die §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 des ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - (Art. 1 des vom 15. bis 21.12.2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages - RÄndStV -, der durch das Thüringer Gesetz zu dem Fünfzehnten RÄndStV [Zustimmungsgesetz] vom 30.11.2011 [GVBl. 2011 S. 479] mit Wirkung ab 01.01.2013 formell Thüringer Landesrecht geworden ist) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV -. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung U… in I…. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum von drei Monaten (insgesamt 53,94 €) ist rechnerisch richtig. Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge waren für den streitgegenständlichen Zeitraum bei Erlass des Beitragsbescheids trotz entsprechender Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit in der ausstehenden Höhe rückständig. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gegen den Kläger als Wohnungsinhaber verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten RÄndStV neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Thüringer Gesetz zu dem Fünfzehnten RÄndStV [Zustimmungsgesetz] vom 30.11.2011 [GVBl. 2011 S. 479] sind mit dem Grundgesetz - GG - vereinbar. Die Kammer hat deshalb auch nicht das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, u.a. DVBl. 2014, S. 842 sowie Juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf 8-VII-12 u.a. - u.a. NJW 2014, S. 3215 ff. sowie Juris) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag entschieden haben. Im Einzelnen: a) Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten RÄndStV verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG. Der Freistaat Thüringen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung (aa). Er hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten (bb). aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG die Gesetzgebungskompetenz für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Juris Rdnr. 87). Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - Juris Rdnr. 43 m.w.N.; § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabepflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht "voraussetzungslos", d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - Juris Rdnr. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnr. 89). Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag auch unter Würdigung der Argumentation des Klägers nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, a.a.O., Juris Rdnr. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnr. 82 ff.; ferner: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 - Juris Rdnr. 29). Der Rundfunkbeitrag knüpft - erstens - auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 3941/13 - Juris Rdnr. 24 m.w.N.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als eine Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der - im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Der Einordnung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Anknüpfung der Abgabenpflicht an die Inhaberschaft der Wohnung der Rundfunkabgabenschuldner nicht von der Allgemeinheit unterschieden werden könne, d.h. die Gruppe der Abgabenschuldner keine individualisierbare Gruppe sei, so dass ein maßgebliches Kriterium zur Qualifizierung einer Abgabe als Beitrag nicht gegeben sei. Zwar ist insoweit zutreffend, dass die Gruppe der Abgabenschuldner durch die Anknüpfung an die Inhaberschaft der Wohnung der Allgemeinheit sehr nahe kommt - deckungsgleich ist sie nicht, da beispielsweise Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Mitbewohner oder Menschen ohne festen Wohnsitz nicht abgabepflichtig sind. Allerdings führt die Größe der Gruppe nicht per se dazu, dass eine Abgabe als Steuer zu qualifizieren ist. Solange - wie hier - die Abgabe nicht voraussetzungslos geschuldet ist, sondern Gegenleistung für einen individualnützigen Vorteil bleibt, kann diese auch von einem Großteil der Bevölkerung erhoben werden. Dass die Gruppe der Abgabenschuldner der Allgemeinheit sehr nahe kommt, ist darauf zurückzuführen, dass der besondere Vorteil - die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - einer der Allgemeinheit nahe kommenden Personengruppe (unten, unter II. 1. b. aa.) zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert somit mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten richtet (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Juris Rdnr. 75; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O., Rdnr. 25). Der Rundfunkbeitrag dient - zweitens - auf der Ebene des Abgabenzwecks nicht, wie eine Steuer, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern wird vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag - RStV - erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung der Rundfunkbeitrag dient, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten der Abgabepflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 76 m.w.N.). bb) Der Freistaat Thüringen hat die Grenzen seiner Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergeben sich sowohl dem Grunde (1) als auch der Höhe nach (2) Grenzen für nichtsteuerliche Abgaben, die der (Landes-)Gesetzgeber in Wahrnehmung der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Sachkompetenz regeln kann. Derartige Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - Juris Rdnr. 47 ff. m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - Juris Rdnr. 73; ThürOVG, Urteil vom 09.05.2012 - 1 KO 713/09 - Juris Rdnr. 31). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. (1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Im Rahmen des angestrebten Vorteilsausgleichs soll er zum einen den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Zum anderen wird er als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 80; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014, a.a.O., Rdnr. 28). Der besondere sachliche Rechtfertigungsgrund für die gewählte beitragsförmige Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung folgt aus der aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fließenden Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich- rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - Juris Rdnr. 134). Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, ist die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung die „Gebührenfinanzierung“, die es erlaubt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - Juris Rdnr. 148). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der (gerätebezogenen) Gebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch sogenannte Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (anders als bei der Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt (vgl. zu alledem: BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 82; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014 - 5 K 237/14.GI - Juris Rdnr. 33). (2) Der Rundfunkbeitrag ist auch der Höhe nach kompetenzrechtlich gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des Funktionsauftrages zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 84; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O., Rdnr. 33). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten - KEF -, die den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, in einem mehrstufigen Verfahren auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter prüft und ermittelt. Nach diesen Maßgaben sind die Regelungen zur Beitragshöhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen belief sich der Rundfunkbeitrag gem. § 8 RFinStV bislang auf lediglich 17,98 € (ab 01.04.2015: 17,50 €) im Monat, was als vergleichsweise geringfügige Belastung anzusehen ist, die nicht in einem groben Missverhältnis zur Möglichkeit steht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, a.a.O., Rdnr. 68). Gegen eine nachhaltige und strukturelle "Übersicherung" bzw. "Überfinanzierung" der Rundfunkanstalten, welche die Beitragserhebung in eine "verdeckte Steuer" umschlagen lassen würde, hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen. Nach § 3 Abs. 1 RBStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Diese Überprüfung bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der hieraus abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O., Rdnr. 33). Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden nach § 3 Abs. 2 S. 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen, wodurch einer etwaigen Kostenüberdeckung Rechnung getragen wird. Dazu tritt als zusätzliches Kontrollinstrument die regelmäßige zweijährige Berichtspflicht der KEF aus § 3 Abs. 8 RFinStV (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, a.a.O., Rdnr. 70). Durch diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung werden die Rechte der Rundfunkbeitragspflichtigen geschützt. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht der Beitragspflichtigen, über den Rundfunkbeitrag Einfluss auf den Finanzierungsbedarf, das Programmangebot und die Art und das Ausmaß der Grundversorgung zu nehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 - Juris Rdnr. 87; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O., Rdnr. 34). Dies gilt auch, soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rügt, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsfreiheit und Staatsferne nicht genüge (vgl. VG München, Beschluss vom 22.10.2014 - M 6b S 14.3057 - Juris Rdnr. 43; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O., Rdnr. 34). Eine Freistellung vom Rundfunkbeitrag oder Ermäßigung desselben wegen Nicht-, Schlecht- oder Übererfüllung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ließe sich mit den geschilderten rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung und dem auf Sicherstellung des Rundfunkauftrags gerichteten Finanzierungsmodell nicht in Einklang bringen (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.10.2014, a.a.O., Rdnr. 34 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 57: Soweit einzelne Programmangebote den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags führen). Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebotes liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote je nach persönlichen Erwartungen und individuellem Geschmack Anlass zu Kritik aus vielerlei Gründen bieten können. Soweit der Rundfunkbeitragspflichtige dies als einen Verstoß gegen Programmgrundsätze wahrnimmt, ist er gehalten, sich durch Programmbeschwerden (§ 16 MDR-Staatsvertrag, Art. 13 MDR-Satzung) Gehör zu verschaffen (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 - a.a.O., Rdnr. 34; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O., Rdnr. 35). Es sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegende Grundversorgung weder auf eine Mindestversorgung noch auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, a.a.O., Rdnr. 129). Der klassische Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst daneben auch Unterhaltungs- und Sportsendungen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 - Juris Rdnr. 43; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 57). b) Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Prüfung beschränkt sich hier allein auf die Regelungen über den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, da nur insoweit eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechen durch den angefochtenen Beitragsbescheid in Betracht kommt (vgl. VG Gera, Urteil vom 18.03.2014 - 3 K 554/13 - Juris Rdnr. 20). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 - Juris Rdnr. 14). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber somit auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 - Juris Rdnr. 41 ff. und vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Juris Rdnr. 86; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, a.a.O., Rdnr. 100; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 35). Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - Juris Rdnr. 24 f. und vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - Juris Rdnr. 75 sowie Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u. a. - Juris Rdnr. 60; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O.). Außerdem müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, a.a.O., Rdnr. 102). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (st. Rspr. des BVerfG: Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u. a. - Juris Rdnr. 130 und Beschlüsse vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - Juris Rdnr. 10, vom 30.11.2011, a.a.O., Rdnr. 17 sowie vom 07.05.2013, a.a O., Rdnr. 87 f.). Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (vgl. hierzu eingehend BayVerfGH, a.a.O., Rdnr 101 ff. [zu Art. 118 Abs. 1 BV]; ferner u.a.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, a.a.O., Rdnr. 106 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 36 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 19.08.2014 - 11 K 4237/13 - Juris Rdnr. 31 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014, a.a.O., Rdnr. 45 ff.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. (aa) Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt zunächst nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil sie nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder nicht. Hierdurch werden zwar ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Es handelt sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um einen einer typisierenden Regelung prinzipiell zugänglichen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 108). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren, wobei gilt, dass gerade im Bereich der Abgabenerhebung für Vorzugslasten der Begrenzung des mit der Abgabenerhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes selbst Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.01.2014 - 2 BvR 1561-1564/12 - Juris Rdnr. 139). Die typisierende Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten bislang nicht angezeigt hatten. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die bisherige - übrigens bereits auch typisierende - Anknüpfung des Abgabentatbestandes an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes wegen der zunehmenden Medienkonvergenz, d.h. der Annäherung verschiedener Einzelmedien, insbesondere von internetfähigen PCs und internetfähigen Mobilfunkgeräten an Fernsehgeräte, die alle Fernsehempfang ermöglichen, und der darin begründeten Möglichkeit der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem man Fernsehgeräte abmeldete und Fernsehprogramm über nichtangemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfing, immer stärker kritisiert worden ist und kaum noch praktikabel war, was zu der vorliegenden Reform der Rundfunkfinanzierung führte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 - 11 K 1090/13 - Juris Rdnr. 41 ff. m.w.N.). Infolge der technischen Entwicklung, die zum Teil sehr kleine und damit transportable sowie auch andernorts deponierbare Empfangsgeräte hervorgebracht hat, ist die sichere Feststellung, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist, zunehmend unmöglich (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., Rdnr. 45; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014, a.a.O., Rdnr. 37). Die Anknüpfung an die Wohnung beugt damit gleichheitswidrigen, das heißt gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden, Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Abgabe effektiv vor. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der rechtstreuen Beitragszahler und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVfGH, a.a.O., Rdnr. 108; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - Juris Rdnr. 105; VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., Rdnr. 49). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist und somit dem Schutz der Privatsphäre der einzelnen Bürger besser Rechnung getragen werden kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 38). Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten. Er hat in § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV mit dem „Innehaben einer Wohnung“ einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil - die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots - wird hierdurch angemessen erfasst. Der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts - etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft - hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 108 m.w.N.). Der Abgabentatbestand beruht außerdem auf der durch statistische Angaben gestützten Erwägung, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts (Statistische Jahrbücher abrufbar unter www.destatis.de) verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade ist weiter anzunehmen, dass der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering ist und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 40). Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung unter anderem auch mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt darin kein Widerspruch. Denn zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt; zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend der gesamte Vorteil erfasst, den die in ihr lebenden Menschen aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 113; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 40). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung im Einzelfall einhergehen können, wenn etwa in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, sind für die im privaten Bereich Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich bislang 17,98 Euro (bzw. 17,50 € ab dem 01.04.2015) nicht besonders intensiv. Sie halten sich in Zusammenschau mit § 4 RBStV und den dort bereitgestellten Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BayVfGH, a.a.O, Rdnr. 110; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - Juris Rdnr. 111; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 43). Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen auch nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigstens 90% dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1/83 - Juris Rdnr. 9 [zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen]), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind. Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10% wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,6% der Haushalte über kein Fernsehgerät. Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären schließlich nur unter Schwierigkeiten zu vermeiden. Insbesondere wäre es mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Reformziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden. Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würde lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z.B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 41; VG Potsdam, Urteil vom 19.08.2014, a.a.O., Rdnr. 36), an deren Verlässlichkeit und Praktikabilität nicht zuletzt im Hinblick darauf Zweifel bestehen, dass inzwischen eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, zum Teil sehr kleiner und leicht beweglicher Empfangsgeräte existiert, die ohne weiteres auch woanders deponiert werden können (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - 11 K 2724/13 - Juris Rdnr. 47). Nach alledem ist festzuhalten, dass eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten ist (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 112; Schneider/ Siekmann, jurisPR-ITR 12/2014 Anm. 7). bb) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag zahlen müssen und nicht mehr - wie bislang nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV - lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 €). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich, einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner - die gerade abgeschafft werden sollten - nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel - mit den oben bereits geschilderten praktischen Problemen verbundene - Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (fortschreitende Digitalisierung und Medienkonvergenz) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 114; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 45; VG Potsdam, Urteil vom 19.08.2014, a.a.O., Rdnr. 39). cc) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, soweit die Regelung in § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, dass es dem Begriff „Wohnung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV an Normenklarheit mangele, ist dem nicht zu folgen. Die Definition der „Wohnung“ lehnt sich an die Regelung in § 11 Abs. 5 S. 1 Melderechtsrahmengesetz an. „Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“ Nach der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 14) handelt es sich im Übrigen um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 19.08.2014, a.a.O., Rdnr. 41). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen. Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Umgehungsmöglichkeiten und Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 116; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2422/14 - Juris Rdnr. 114; VG Hamburg, Urteil vom 17. 07.2014, a.a.O., Rdnr. 47). Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit - anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen - zunächst dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen. Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben - etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds - umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten. c) Die die Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus § 8 RBStV, das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV und der in § 14 Abs. 9 RBStV statuierte einmalige Meldedatenabgleich sind ebenfalls verfassungsgemäß. Diese Regelungen greifen zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - Juris Rdnr. 145 ff.). Die Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt. aa) Zunächst erweisen sich die Bestimmungen zum einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV als grundrechtskonform. Dieser zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung vorgenommene einmalige stichtagsbezogene automatisierte Datenabgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter ist erforderlich, um den Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebührenpflicht zur wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu bewerkstelligen. Der einmalige Abgleich des Namens, Doktorgrades, Familienstandes, Geburtstages, der gegenwärtigen und letzten Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung sowie Einzugstermine führt - gerade auch in Ansehung der Zweckbindung (Aktualisierung und Ergänzung des vorhandenen Datenbestandes) - nicht zu einer schwerwiegenden Belastung des Beitragspflichtigen. Die übermittelten Daten sind sämtlich zur einwandfreien Identifizierung der Beitragspflichtigen sowie zur Feststellung der Erfüllung des Beitragstatbestandes erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers dient der Meldedatenabgleich nicht der Schaffung eines "bundesweiten zentralen Melderegisters", sondern nicht benötigte Daten sind unverzüglich und nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Der für den Beitragspflichtigen weitgehend belastungsfreie Abgleich stellt sich im Verhältnis zur Vor-Ort-Erfassung der Daten damit als milderes Mittel dar (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 156 ff.; NiedersächsOVG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 ME 204/13 - Juris Rdnr. 6; VG Köln, Urteil vom 22.10.2013 - 6 K 5899/13 - Juris Rdnr. 68; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 Juris Rdnr. 173). bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Anzeigepflichten nach § 8 RBStV. Die Mitteilungspflichten sind verhältnismäßig. Sämtliche der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV abgefragten Daten dienen der zweifelsfreien Identifizierung des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung der abgabebegründenden Tatbestände. Soweit in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV die Mitteilung des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts gefordert wird, ist allerdings eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass allein eine Angabe in typisierter Form, wie etwa "Wohnungsaufgabe" oder "Umzug ins Ausland" gemeint ist, nicht aber persönliche Details wie Ehescheidung oder ähnliches. Vor dem Hintergrund, dass der Grundrechtseingriff nicht intensiv ist, die Datenerhebung strikt zweckgebunden erfolgt und die Anzeigepflichten Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht dienen, liegt hier ein gerechtfertigter Eingriff vor (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 138 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.10.2013, a.a.O., Rdnr. 71 f.). cc) Schließlich stellt sich, unabhängig von der hier nicht ersichtlichen unmittelbaren Betroffenheit des jeweiligen Rundfunkteilnehmers, auch der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelte Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten ebenfalls als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Auch dieser Eingriff ist verhältnismäßig. Das in dieser Norm vorgesehene Auskunftsrecht kommt erst zum Tragen, wenn eine mutmaßlich beitragspflichtige Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 RBStV nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist oder eine Anfrage bei ihr nach § 9 Abs. 1 S. 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, um die zur Herstellung einer Beitragsgerechtigkeit erforderliche gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 149 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.10.2013, a.a.O., Rdnr. 73). 2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (MDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 MDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 MDR-Beitragssatzung festgesetzte Betrag in Höhe von 8,00 € erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, als „Druckmittel eigener Art“ den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, auch (noch) als verhältnismäßig (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O., Rdnr. 69; VG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - 6 K 5644/13 - Juris Rdnr. 138). Da sich die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 RBStV) und damit kraft Gesetzes eintritt, durfte der Säumniszuschlag auch zusammen mit den Rundfunkbeiträgen festgesetzt werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015, a.a.O., Rdnr. 184). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VWGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Gericht misst der Rechtssache angesichts der Vielzahl bereits vorliegender Entscheidungen auch von Verfassungsgerichten keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu (vgl. VG Gera, Urteil vom 18.03.2014, a.a.O., Rdnr. 27; VG Potsdam, Urteil vom 19.08.2014, a.a.O., Rdnr. 66; VG Gießen, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O., Rdnr. 40). Beschluss Der Streitwert wird auf 115,88 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Die Streitwerthöhe bemisst sich nach den mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.06.2013 festgesetzten Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2013 zuzüglich des Säumniszuschlags (61,94 €) sowie nach dem in dem Ausgangsbescheid überdies ausgewiesenen fälligen Beitrag für den Zeitraum 04.2013 bis 06.2013 (53,94 €), da es dem Kläger mit seiner Klage um das Fallenlassen sämtlicher Forderungen gegen ihn geht. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag. Er wird vom Beklagten seit Juni 2004 als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Hörfunkgerät geführt. Für die Zeit bis Ende 2012 entrichtete der Kläger die nach alter Rechtslage hierfür erhobenen Rundfunkgebühren. Mit Schreiben vom 20.03.2012 wurde er vom Beklagten über die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags zum Jahr 2013 informiert. Nachdem auf eine Zahlungsaufforderung vom 29.01.2013 und eine Zahlungserinnerung vom 05.04.2013 ein Zahlungseingang nicht erfolgte, setzte der Mitteldeutsche Rundfunk - ARD/ZDF/ Deutschlandradio - Beitragsservice mit Bescheid vom 01.06.2013 gegen den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung in Höhe von insgesamt 53,94 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € fest. Der Bescheid enthält darüber hinaus die Information, dass das Beitragskonto des Klägers insgesamt einen offenen Betrag von 115,88 € aufweise und dieser Gesamtbetrag auch die fälligen Beiträge für 04.2013 bis 06.2013 enthalte. Hiergegen legte der Kläger am 18.06.2013 Widerspruch ein. Er sei nicht bereit, nunmehr das Dreifache zu zahlen, ohne einen Mehrwert zu erhalten. Das Argument der Programmvielfalt verfange insoweit nicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk eingerichtet worden sei, um die mediale Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehe deutlich über diese Grundversorgung hinaus. Darüber hinaus verstoße die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2014, zugestellt am 25.01.2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 21.02.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine von der Allgemeinheit ohne konkrete Gegenleistung und ohne individualisierbaren Vorteil zu entrichtende Geldleistung und damit um eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Das Sendeangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus mehr als 20 Fernseh- und über 60 Radiosendern. Weiterhin zählten zur „Grundversorgung“ hunderte Internetauftritte, milliardenschwere Sportübertragungsrechte sowie eine unüberschaubare Vielzahl von Unterhaltungssendungen, Serien etc., deren Protagonisten unverhältnismäßig hohe Gehälter erhielten. Die für den Grundgedanken „Bildung, Kultur, gesellschaftliche Fortentwicklung“ stehenden, qualitativ hochwertigen Produktionen einiger weniger Radiosender erhielten nur einen winzigen Bruchteil des Etats. Die Kernfrage sei, ob im 21. Jahrhundert überhaupt noch eine mediale Grundversorgung in Form eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sei bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Ebenfalls zweckentfremdet seien die Aufwendungen für den Betrieb des Beitragsservice. Allein dieser Verwaltungsapparat verschlinge ca. 20 % der Beitragsgelder. Der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung seien außerdem demokratisch nicht legitimiert; die Staatsfreiheit und Staatsferne seien nicht gegeben, da die Gremien des Beklagten und auch die Kontrollgremien mehrheitlich staatsnah besetzt seien und von staatlichen bzw. staatsnahen Organisationen beherrscht würden. Eine unabhängige und staatsferne Berichterstattung könne somit nicht erfolgen. Der Beklagte erfülle insoweit nicht die Voraussetzungen für einen Träger öffentlich-rechtlichen Rundfunks und sei daher nicht befugt, einen Zwangsbeitrag zu seiner Finanzierung zu erheben. Der Rundfunkbeitrag verstoße weiterhin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da er ungleiche Sachverhalte gleich behandle. Jeder Wohnungsinhaber werde gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte er bereithalte. Auf seine Typisierungsbefugnis könne sich der Gesetzgeber nicht berufen, weil eine Typisierung bzw. Pauschalierung nur gerechtfertigt sei, wenn die damit verbundenen Härten nur eine kleine Anzahl von Personen beträfen. Das sei hier nicht der Fall. Außerdem würden Einpersonenhaushalte benachteiligt, die pro Kopf deutlich mehr zahlen müssten als Wohngemeinschaften und Familienhaushalte. Inhaber mehrerer Wohnungen müssten sogar mehrfach den Rundfunkbeitrag zahlen, was nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon verstoße auch die Definition des Begriffs der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen ihrer Unbestimmtheit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Rundfunkbeitrag verletze schließlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 hinsichtlich sämtlicher in dem Beitragsbescheid ausgewiesener Forderungen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich - ebenso wie bei der bisher erhobenen Rundfunkgebühr - nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die erhobene Abgabe sei nämlich für das Vorzugsangebot der Gesamtveranstaltung Rundfunk zu entrichten und schöpfe den durch das allgemeine Angebot von Rundfunksendungen erlangten Vorteil ab. Für die Beitragserhebung genüge die Vorteilsmöglichkeit. Der Rundfunkbeitrag fließe nicht in den Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Die Abgabe werde nicht - wie eine gegenleistungsunabhängige Steuer - nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Abgabeschuldners erhoben, sondern unabhängig hiervon für die Möglichkeit, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen, entrichtet. Damit habe der Thüringer Landesgesetzgeber den Rundfunkbeitrag als sachkompetenzimplizierte Abgabe beschließen dürfen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die unwiderlegliche Unterstellung der Empfangsmöglichkeit sei schon angesichts der Vielfalt und Verbreitung empfangstauglicher Geräte gerechtfertigt. Würden dann die Anknüpfungstatbestände noch hinreichend weit gefasst, sei es dem Gesetzgeber möglich, die Beitragspflicht von den konkreten Rundfunkempfangsgeräten zu lösen und im Wege der Typisierung und Pauschalierung an weit definierte Raumeinheiten zu koppeln. Ein Vorteil dieser Typisierung sei neben der Praktikabilität auch darin zu sehen, dass hierdurch komplizierte Lebenssachverhalte - wie sie etwa durch die zwischenzeitlichen technischen Entwicklungen im Bereich des Medienmarktes eingetreten seien - übersichtlicher und verständlicher dargestellt werden könnten. Dem Gesetzgeber sei insoweit auch kein Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative vorzuwerfen. Er stelle mit der (im privaten Bereich) gewählten Wohnungsabgabe konsequent auf bestimmte Raumeinheiten ab, die sich regelmäßig ohne größeren Verwaltungsaufwand und ohne Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ von außen verifizieren ließen. Damit sinke auch der Kostenaufwand in dem Maße, in dem die Abgabengerechtigkeit steige. Das typisierende Anknüpfen an die Wohnung sei auch im Hinblick darauf zulässig, dass in Deutschland heutzutage (statistisch belegt) nahezu in allen Wohnungen die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Im privaten Bereich verfügten laut Statistik etwa 97% aller deutschen Haushalte über mindestens ein TV-Gerät, 96% zudem über mindestens ein Radiogerät. Hinzu komme eine hohe Anzahl von Haushalten mit internetfähigen PCs und von Personen, die im Besitz von Handys mit Internetzugang seien. Rechne man der Wohnung dann noch privat genutzte Pkw mit eingebautem Autoradio (97%) hinzu, ergebe sich eine Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten von rund 100%. Angesichts dieser Verbreitung von Rundfunkgeräten sei es zulässig, nicht mehr an die Rundfunkempfangsgeräte selbst anzuknüpfen, sondern typisierend an die Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stünden bzw. genutzt würden. Soweit dem entgegengehalten werde, einem Beitragsschuldner dürfe nicht der Einwand abgeschnitten werden, dass er kein Radio höre und nicht fernsehe, lasse dies außer Acht, dass allein diese Behauptung nicht geeignet sei, die im Rahmen der zulässigen Typisierung zugrunde gelegte gesetzliche Geräte-Vermutung zu widerlegen. Zudem entzögen sich negative Tatsachen in aller Regel der Beweisbarkeit. Hinsichtlich des weiteren Antrages des Klägers, „alle Forderungen gegen ihn fallen zu lassen“, handele es ich um eine (vorbeugende) Feststellungsklage, die gem. § 43 Abs. 2 VwGO nicht statthaft sei, wenn und soweit der Kläger - wie hier - seine Rechte durch eine Anfechtungsklage gegen zukünftig zu erlassende Gebührenbescheide geltend machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.