Urteil
14 K 4170/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Erklärung, "ab sofort kein Rundfunkempfangsgerät betriebsbereit zu halten", genügt nicht als wirksame Abmeldung nach § 3 RGebStV; die Rundfunkgebührenpflicht endet erst nach den Voraussetzungen des § 4 Abs.2 RGebStV.
• Zahlungen werden nach der Satzung des WDR zunächst auf Kosten, dann auf Säumniszuschläge und zuletzt auf die älteste Gebührenschuld verrechnet; dadurch können gezahlte Beträge fällige Gebühren nicht vollständig ausgleichen.
• Ein Hinweis ohne Regelungsgehalt in einem Widerspruchsbescheid ist kein Verwaltungsakt und kann nicht mit Anfechtungsklage angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Rundfunkgebühren: unvollständige Abmeldung und Verrechnung von Zahlungen • Eine bloße Erklärung, "ab sofort kein Rundfunkempfangsgerät betriebsbereit zu halten", genügt nicht als wirksame Abmeldung nach § 3 RGebStV; die Rundfunkgebührenpflicht endet erst nach den Voraussetzungen des § 4 Abs.2 RGebStV. • Zahlungen werden nach der Satzung des WDR zunächst auf Kosten, dann auf Säumniszuschläge und zuletzt auf die älteste Gebührenschuld verrechnet; dadurch können gezahlte Beträge fällige Gebühren nicht vollständig ausgleichen. • Ein Hinweis ohne Regelungsgehalt in einem Widerspruchsbescheid ist kein Verwaltungsakt und kann nicht mit Anfechtungsklage angegriffen werden. Der Kläger war seit November 2002 als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio registriert. Im Mai 2007 schrieb er an die GEZ, er halte "ab sofort kein Rundfunkempfangsgerät betriebsbereit"; auf Nachfrage gab er später nur den Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung an. Zahlungen blieben zwischen Juli 2007 und September 2008 aus; die GEZ setzte Gebührenbescheide für mehrere Zeiträume und mahnte rückständige Beträge an. Im August 2008 meldete der Kläger ein Radio wieder an und nahm Zahlungen ab September 2008 wieder auf. Der Beklagte setzte rückständige Gebühren und Säumniszuschläge fest; ein Widerspruch des Klägers führte nur zur teilweisen Abhilfe hinsichtlich einer Fernsehgebühr. Der Kläger focht den Bescheid an und rügte u.a. fehlende Bekanntgabe früherer Bescheide sowie die Berechnung von Säumniszuschlägen. • Verfahrensrechtlich ist die Entscheidung im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erfolgt. • Die Klage ist insgesamt unbegründet oder insoweit unzulässig, als ein in einem Widerspruchsbescheid enthaltener Hinweis (PS) keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt und damit nicht mit Anfechtungsklage angreifbar ist. • Materiell begründet: Nach § 2 Abs.2, § 4 RGebStV besteht die Gebührenpflicht für bereitgehaltene Empfangsgeräte; sie endet erst, wenn das Bereithalten aufhört und dies der Rundfunkanstalt angezeigt ist (§ 4 Abs.2, § 3 RGebStV). Die bloße Erklärung des Klägers war inhaltsleer und ermöglichte keine Plausibilitätsprüfung, somit keine wirksame Abmeldung. • Zahlungen sind nach der Satzung des WDR (§ 6, § 7 Satzung) vorrangig auf Kosten und Säumniszuschläge zu verrechnen; die vom Kläger nachgewiesene Zahlung hat den bereits bestehenden Rückstand nicht ausgeglichen, sodass Säumniszuschläge zu Recht erhoben wurden. • Die Behörde hat zur Erfüllung ihrer Darlegungslast Anhaltspunkte vorgelegt (mehrere unbeanstandet zugestellte Schreiben), die nach allgemeiner Lebenserfahrung für den tatsächlichen Zugang der Bescheide sprechen; deshalb ist das Vorbringen des Klägers, er habe die Bescheide nicht erhalten, nicht überzeugend. • Der Widerspruchsbescheid hat insoweit stattgegeben, dass nur die Grundgebühr für ein Radio für Mai bis Juli 2009 verbleibt; der Tenor bedarf keiner ergänzenden Auslegung und verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG NW). Die Klage wird abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger war im streitigen Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig, da keine wirksame Abmeldung nach § 3, § 4 RGebStV erfolgte. Die von ihm geleisteten Zahlungen konnten wegen der satzungsmäßigen Verrechnung die Rückstände nicht ausgleichen, sodass Säumniszuschläge zu Recht erhoben wurden. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid ist kein verwaltungsrechtlicher Regelungsakt und damit nicht anfechtbar. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.