Urteil
3 K 1214/13 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0814.3K1214.13WE.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die in dem angegriffenen Bescheid ebenfalls enthaltenen Vorausleistungen für das Jahr 2013 wendet, mittlerweile unzulässig. Der Beklagte hat inzwischen die Abwassergebühren für das Jahr 2013 durch den Gebührenbescheid vom 11.03.2014 (Bl. 79 f. Gerichtsakte) festgesetzt. Die Vorausleistungsfestsetzung und -anforderung für das Jahr 2013 im streitgegenständlichen Bescheid haben sich damit auf sonstige Weise (i.S. des § 124 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG) erledigt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2001 - 4 EO 917/97 - Juris, Rdnr. 8) und sind von sich aus unwirksam geworden. Für eine gerichtliche Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzung und -anforderung im Wege der Anfechtungsklage besteht damit kein Bedürfnis mehr. Im Übrigen, also soweit sich die Klage gegen die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2012 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Der Bescheid beruht zunächst auf einer ordnungsgemäßen satzungsrechtlichen Grundlage, der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes Vieselbach (GS-EWS) vom 24.11.2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des Beklagten vom 09.12.2005) in der Fassung durch die 3. Änderungssatzung vom 04.08.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt des Beklagten vom 29.08.2009). Formelle Bedenken gegen die wirksame Veröffentlichung, die die Klägerin nur unsubstantiiert vorgebracht hat, sieht das Gericht nicht, insbesondere keinen Verstoß gegen die Vorschriften der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise. Auch materiell ist die GS-EWS nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin zunächst beanstandete Einwohnergleichwerte-Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr wird in der GS-EWS überhaupt nicht verwendet. Diese bemisst die Grundgebühr vielmehr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GS-EWS), letzteres ist als zulässiger Maßstab auch für eine Abwassergrundgebühr in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2005 - 4 EO 817/03 - Juris, Rdnr. 9). Auch die Berechnung der Schmutzwassergebühr nach dem sog. Frischwassermaßstab (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 GS-EWS) ist ein anerkannter Maßstab (ständige Rechtsprechung der Kammer [etwa: Urteil vom 28.08.2013 - 3 K 1149/12 We - n.v.]; sowie: OVG Thüringen, Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - Juris, Rdnr. 79; BVerwG, Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - JURIS, Rdnr. 7; Friege/Seyfahrt, LKV 2000, 513, 516). Allein dass dieser Maßstab etwa beim umfangreichen Bewässern eines Gartens (dieses Wasser gelangt dann natürlich nicht in die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten) einerseits und andererseits bei Verwendung einer Regenwasseranlage zum Wäschewaschen und zur Toilettenspülung (dieses Wasser gelangt, ohne über den Trinkwasserzähler gelaufen zu sein, zusätzlich in die Abwasserentsorgung), zu ungenauen Ergebnissen führt, ist kein Beleg für die allgemeine Unbrauchbarkeit des Frischwassermaßstabs. Zumal der Beklagte in seiner Satzung die Möglichkeit geschaffen hat, etwa zur Gartenbewässerung verbrauchtes Wasser zu erfassen und somit für die Schmutzwassergebührenberechnung außen vor zu lassen (siehe § 4 Abs. 2 Satz 2 GS-EWS). Die Verwendung von sog. Grauwasseranlagen (Regenwassernutzung zur Toilettenspülung, Wäschewaschen) ist wegen der damit notwendigen erheblichen Investitionen in das häusliche Leitungsnetz und den Regenwasserspeicher einschließlich Pumpe bei bebauten Grundstücken keineswegs die Regel. Auch die Bemessung des in die öffentliche Entsorgungseinrichtung des Beklagten einfließenden Regenwassers nach dem Maßstab der befestigten Fläche (§ 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GS-EWS) ist zulässig (vgl. hierzu nur: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2009 - 9 A 2016/08 - Juris, Rdnr. 7), mit der zusätzlichen Berücksichtigung von Abflussbeiwerten (§ 4 Abs. 5 GS-EWS) hat der Beklagte den Maßstab der befestigten Fläche bereits - rechtlich nicht zwingend notwendig (vgl. den gerade zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.) - weiter verfeinert. Auch die Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwendungen gegen die der GS-EWS zugrundeliegende Gebührenkalkulation hat die Klägerin nicht erhoben, das Gericht war deshalb nicht zu einer ungefragten Fehlersuche verpflichtet. Zumal die Gebührenkalkulation der Jahre 2009 bis 2012 bereits Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens vor der erkennenden Kammer war. Dort ([rechtskräftiges] Urteil vom 28.09.2012 - 3 K 351/11 We - [n.v.]) ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gebührenhöhe das Kostenüberdeckungsverbot des § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG keinesfalls verletzt, eher wegen des Verzichts auf die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG mögliche Verzinsung des Anlagekapitals durchaus Spielräume nach oben hat. Hierzu sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsmaxime keine prozessuale Hoffnung ist, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (ebenso etwa: VG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2010 - 5 K 1552/10 - Juris, Rdnr. 31 m.w.N.). Soweit die Klägerin, wenn auch ebenfalls nur unsubstantiiert, den Anschluss des Schmutzwasserleitungsnetzes des Beklagten an die Kläranlage W_____ der Stadt Erfurt beanstandet und stattdessen auf die Möglichkeit der dezentralen Abwasserentsorgung mit vollbiologischen Kleinkläranlagen verweist, kann sie dies ebenfalls nicht dem von dem Beklagten kalkulierten Gebührensatz - hier vorrangig für Schmutzwasser - entgegenhalten. Zwar verursacht diese Ableitung des Abwassers in die Kläranlage eines Dritten (was rechtlich durchaus zulässig ist, § 58 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Wassergesetz - ThürWG) unstreitig Kosten, die Stadt Erfurt verlangt (zu Recht) ein Entgelt für die Benutzung ihrer Kläranlage. Die Art der Abwasserbeseitigung, insbesondere die Entscheidung für eine zentrale oder dezentrale Abwasserbeseitigung, steht indessen im Planungs- bzw. Organisationsermessen des Beklagten. Ob er bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Der Beklagte hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Zweckverband ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (vgl. hierzu: OVG Thüringen; Beschluss vom 07.10.2010 - 4 EO 798/07 - Juris, Rdnr. 28). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Denn die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, dass ihre „Lösung“ wesentlich kostengünstiger für die Anschlusspflichtigen wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen erheblichen Anfangsinvestition für eine vollbiologische Kleinkläranlage, dem jährlichen Aufwand für die Wartung (siehe dazu § 58a Abs. 2a ThürWG) und die Überwachung durch den Beklagten (§ 58a Abs. 2b ThürWG; § 12 Abs. 1 und 2 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Abwasserverbandes Grammetal vom 12.12.2014 [veröffentlicht im Amtsblatt des Beklagten vom 31.12.2014]) auf Kosten des Eigentümers der Kleinkläranlage (§ 58a Abs. 2c ThürWG). Die Erstellung der Gebührenkalkulation durch einen Dritten (I_____ GmbH, der Kammer aus dem Verfahren 3 K 351/11 We bekannt) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich auch im Vorfeld einer Satzungserstellung (die Gebührenhöhe wird ja durch Satzung festgelegt) der Hilfe Dritter bedienen, damit wird der Grundsatz der Selbstorganschaft nicht verletzt. Dies ist erst der Fall, wenn etwa die Erstellung von Verwaltungsakten vollständig auf (private) Dritte verlagert wird (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09 - Juris). Bei der Erstellung der Gebührenkalkulation, die bei mehrjährigen Kalkulationszeiträumen (zulässig nach § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG) nur alle paar Jahre anfällt, spricht insbesondere die Wirtschaftlichkeit für die Verlagerung dieser Aufgabe auf externe Fachleute. Auch der Bescheid an sich ist rechtmäßig. Die Klägerin ist zunächst hinreichend bestimmt. Zwar hat der Beklagte in dem Bescheid noch den alten Firmen-Namen der GmbH verwendet, Zweifel über den Adressaten sind dadurch aber nicht veranlasst. Denn auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verwaltungsakten. Danach genügt es für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - Juris, Rdnr. 3). Hier ist davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der frühere Firmen-Name bekannt war, zumal diese Frage etwa im Widerspruchsverfahren kein Diskussionsthema war. Die Klägerin ist auch der richtige Adressat des Bescheides, sie ist als Gewerbetreibender auf den zusammenhängend bebauten zwei Flurstücken ebenfalls Gebührenschuldner (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GS-EWS) und zwar, neben dem Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GS-EWS), als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GS-EWS). Sie schuldet damit auch sämtliche Abwasserbenutzungsgebühren, eine Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Grundstückseigentümer kann der Beklagte dem privaten Innenverhältnis zwischen den Beiden überlassen. Diese Verfahrensweise bedurfte weder einer Anhörung noch einer Begründung (§§ 91 Abs. Nr. 4, 121 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b ThürKAG). Der Bescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie versickere ihr Regenwasser weitgehend (d.h. aber nicht vollständig). Soweit sie das Regenwasser nicht versickert und in die Anlage des Beklagten einleitet, liegt auch - unabhängig von der Frage des Anschluss- und Benutzungszwanges - ein gebührenpflichtiger Benutzungstatbestand der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten vor. Die versiegelte Fläche der Flurstücke (Dachfläche und befestigte Fläche vor dem Gebäude) liegt nach einer Messung mit Geoproxy1http://pgeoproxyapp.thegov.thlv.de/geoclient/start_geoproxy.jsphttp://pgeoproxyapp.thegov.thlv.de/geoclient/start_geoproxy.jsp bei fast 500 m², der Beklagte hat in seinem Bescheid, beruhend auf einer erfolgten Bestandsaufnahme im Jahre 2008, nur eine Fläche von 80 m², also nur einen kleinen Teil, zugrunde gelegt. Auf eine weitere Verifizierung der befestigten Flächen, von denen Regenwasser in den Abwasserkanal des Beklagten fließt, etwa durch ein Sachverständigengutachten hat der Vertreter der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung erörtert, ausdrücklich keinen Wert gelegt. Die Ausführungen der Klägerin zur Stellung eines Beauftragten beim Beklagten liegen für das hier streitige Jahr 2012 neben der Sache. Diese Situation liegt bereits Jahre zurück, der Beauftragte wurde im Jahre 2000 bestellt (dem Gericht aus dem Verfahren 6 E 2580/00.We bekannt). Zudem erfolgt diese Bestellung des Beauftragten nach § 122 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung, diese erfolgte umfassend und erfasste auch die Kompetenzen des Verbandsvorsitzenden (siehe ausführlich den Beschluss vom 29.11.2001 im gerade erwähnten Verfahren). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.990,30 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin, die früher unter dem Namen Pension M_____ GmbH firmierte, gegen einen Abwassergebührenbescheid des Beklagten. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte, damals noch unter dem Namen Abwasserzweckverband Vieselbach handelnd, erließ unter dem Datum des 07.03.2013 gegenüber der Beklagten (adressiert an die Pension M_____ GmbH) einen Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2012 für die Verbrauchsstelle E_____ in M_____ über insgesamt 2.022,76 €, bestehend aus einer Schmutzwassergrundgebühr (113,00 €), einer Schmutzwassergebühr (1.666,16 €) und einer Niederschlagswassergebühr (234,60 €). Außerdem forderte er Vorauszahlungen für 2013 in Höhe von insgesamt 1.967,54 €. Die Klägerin erhob mit am 14.03.2013 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das Landratsamt Weimarer Land mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 zurückwies. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Klägerin benutze die öffentliche leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Beklagten, sei also gebührenpflichtig. Die Gebühren seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Mit am 11.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Unter dem Datum des 11.03.2014 erging gegenüber der Klägerin ein Gebührenbescheid für das Jahr 2013, in dem Gebühren von insgesamt 1.782,85 € festgesetzt wurden. Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstücks, der Bescheid sei gegen den falschen Adressaten gerichtet. Ihre Geschäftsführerin sei Frau _____ B_____. Vorsorglich werde die Bekanntmachung der Gebührensatzung des Beklagten gerügt. Die Bemessung der Abwassergebühr nach dem Einwohnergleichwert sei mit dem Kommunalabgabenrecht nicht vereinbar. Gleiches gelte für die Berechnung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers. Es sei sowieso nicht nachvollziehbar, wieso Abwassergebühren erhoben würden, obwohl die Möglichkeit der Abwasserentsorgung über biologische Kleinkläranlagen bestanden hätte. Die Gebühren seien unter Berücksichtigung der kostenintensiveren Entsorgung über die Kläranlage W_____ ermittelt. Die Abwasserentsorgung erfolge damit nicht nach dem Günstigkeitsprinzip. Das Niederschlagswasser werde zudem weitgehend auf dem Grundstück versickert. Diesbezüglich bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Ferner sei die Berechnung nach der Grundstücksfläche zu beanstanden, ebenso die Berechnung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab. Die Gebührenkalkulation sei zudem von einem Dritten erstellt, dies widerspreche dem Grundsatz der Selbstorganisation der öffentlichen Verwaltung. Es werde auch bestritten, dass der bestellte Bevollmächtigte überhaupt bevollmächtigt sei, Bescheide zu erlassen. Für das Einsetzen eines Bevollmächtigten fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, § 58 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Wassergesetz gestatte nur die Übertragung der Aufgaben auf öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.03.2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013, zugestellt am 13.12.2013, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der frühere geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr _____ B_____, sei Eigentümer der Grundstücke E_____ (Flurstücke a und b). Die Klägerin unterhalte dort einen Gewerbebetrieb und sei deshalb ebenfalls Gebührenschuldnerin. Bezüglich des Gewerbebetriebs habe im März 2005 eine Umfirmierung stattgefunden, diesbezüglich werde der Bescheid nunmehr berichtigt. Die Gebührensatzung sei ordnungsgemäß bekanntgemacht, die Rüge der Klägerin unsubstantiiert. Die Grundgebühr richte sich nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers, dies sei ein ordnungsgemäßer Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch für die Abwassergrundgebühr. Die Ausführungen zum Einwohnergleichwert seien nicht einschlägig, einen solchen Maßstab verwende er nicht. Er könne auch jederzeit Teilleistungen wie eine Gebührenkalkulation an Dritte vergeben. Er habe auch einen frei gewählten Verbandsvorsitzenden. Das Grundstück der Klägerin sei an einen Mischwasserkanal angeschlossen. Die zu entwässernden Flächen habe die Klägerin im Rahmen einer Ortsbegehung am 09.10.2008 selbst angegeben. Zudem sei die Klägerin über die ermittelten Daten in Kenntnis gesetzt worden und habe diesen nicht widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.