OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 555/15 We

VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0826.3K555.15WE.0A
11Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird ein Verfahren, in dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, vom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht verwiesen, so ist dies zur Entscheidung in der Sache berufen.(Rn.21) 2. Dies gilt dann auch für die Entscheidung über einen ebenfalls in Betracht kommenden materiellrechtlichen Amts- bzw. Staatshaftungsanspruch.(Rn.22) 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verjährt heute nach § 195 BGB nach drei Jahren.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Verfahren, in dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, vom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht verwiesen, so ist dies zur Entscheidung in der Sache berufen.(Rn.21) 2. Dies gilt dann auch für die Entscheidung über einen ebenfalls in Betracht kommenden materiellrechtlichen Amts- bzw. Staatshaftungsanspruch.(Rn.22) 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verjährt heute nach § 195 BGB nach drei Jahren.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Zwar ist für die vorliegende Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (überhaupt) nicht eröffnet. Als potentielle materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten prozessualen Anspruch (Anspruch auf Schadensersatz wegen der im Jahre 2010 erforderlichen Umstellung des Grundstücksentwässerungssystems der Klägerin) kommen in Betracht: · Ein Schadensersatzanspruch aus einer positiven Forderungsverletzung des vertragsähnlichen Kanalbenutzungsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dass eine schuldhafte Pflichtverletzung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (eine sog. positive Forderungsverletzung) einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, ist heute in § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - positivrechtlich normiert. Diese Grundsätze können auf das vertragsähnliche Kanalbenutzungsverhältnis übertragen werden, auch in diesem Verhältnis kann bei einer schuldhaften Pflichtverletzung eines der beiden Beteiligten ein Schadensersatzanspruch entstehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.03.1995 - 8 C 36/92 - Juris, Rdnr. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.1997 - 22 A 2742/94 - Juris, Rdnr. 36 ff.). · Ferner kommt bei einer Pflichtverletzung der öffentlichen Hand auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 Grundgesetz - GG - in Betracht. · Schließlich ist dann in Thüringen in dieser Situation an einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen eines rechtswidrigen Vermögensschadens nach § 1 Abs. 1 des DDR-Staatshaftungsgesetzes vom 12.05.1969, das in Thüringen weitergilt, zu denken. Für all‘ diese unterschiedlichen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, die vor den Zivilgerichten nicht näher problematisiert wurden, ist aber der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet: · Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die (potentielle) Pflichtverletzung aus dem Kanalbenutzungsverhältnis beruht nicht auf einem formellen öffentlichen Vertrag, sondern nur auf einem vertragsähnlichen Rechtsverhältnis, die Voraussetzungen der Vorschrift sind mithin erfüllt. · Für Amtshaftungsansprüche bestimmt Art. 34 Satz 3 GG, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen werden darf. · Für die Geltendmachung von Schadensersatz aus Staatshaftung ist nach § 6a Satz 1 DDR-Staatshaftungsgesetz ausdrücklich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist indessen an die (rechtskräftige) Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Arnstadt, bestätigt durch den Beschluss des Landgerichts Erfurt, gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO); eine Rückverweisung scheidet damit aus. Dies ist jedenfalls unproblematisch, soweit die Zuweisung des Rechtsweges - wie etwa beim Schadensersatzanspruch aus einer positiven Forderungsverletzung aus dem Kanalbenutzungsverhältnis - nur auf einem (einfachen) Gesetz beruht. Rechtlich umstritten ist aber, ob diese Bindung auch eine fehlerhafte Verweisung eines potentiellen Amtshaftungsanspruches erfasst, bei dem der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verfassungsrechtlich determiniert ist. In einem solchen Fall hat etwa das Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 09.01.2007 - 2 K 543/04 Me - Juris, Rdnr. 8) die Pflicht zu einer Rückverweisung bejaht (ebenso für einen Vorrang des Art. 34 Satz 3 GG: Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Auflage, § 17 GVG Rdnr. 56; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 41 [§ 17 GVG] Rdnr. 40). Dem vermag sich die Kammer aber nicht anzuschließen. Art. 34 Satz 3 GG ist nur das Verbot an den Gesetzgeber zu entnehmen, den ordentlichen Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung von vornherein auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 59.70 - Juris, Rdnr. 15; BAG, Beschluss vom 14.12.1998 - 5 AS 8/98 - Juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R - Juris, Rdnr. 12). Liegt eine bindende Verweisung vor, so gehen die vorgenannten obersten Bundesgerichte übereinstimmend von einer umfassenden Prüfungskompetenz des Gerichtes, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, auch im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch aus; ferner, bezüglich ihrer Entscheidung, von einem Vorrang des § 17a Abs. 5 GVG (keine Rechtswegüberprüfung mehr bei Rechtsmittelentscheidungen) vor der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG (Ausnahme von der umfassenden gerichtlichen Prüfungskompetenz für alle Anspruchsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG u.a. für den Amtshaftungsanspruch). Nur so wird dem Sinn und Zweck des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, unnötige und zu Lasten der Beteiligten gehende gerichtliche Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden, erreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.1998 a.a.O. Rdnr. 16). Wird deshalb ein Rechtsstreit von einem ordentlichen Gericht an ein anderes Gericht verwiesen, so ist dieser Verweisungsbeschluss für dieses Gericht bindend und berechtigt dieses, über den Rechtsstreit abschließend, d.h. unter Würdigung aller materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen1diese Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich, wie bereits erwähnt, aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVGdiese Verpflichtung ergibt sich grundsätzlich, wie bereits erwähnt, aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG einschließlich ggfs. des Amtshaftungsanspruchs, zu entscheiden; auch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hat dann Vorrang vor § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG (ebenso SG Aachen, Urteil vom 26.05.2008 - S 14 AS 165/07 - Juris, Rdnr. 16 sowie Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, Anh § 41 Rdnr. 22). In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin hat mangels Pflichtverletzung des Beklagten keinen Schadensersatzanspruch; die Voraussetzungen keiner der oben erwähnten materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen sind erfüllt. Dies ist hier auch zu prüfen. Allein der Umstand, dass der Beklagte der Aufrechnungserklärung der Klägerin mit ihrem vermeintlichen Schadensersatzanspruch nicht alsbald widersprochen hat, führt nicht zu einer Art „Bestandskraft“ des behaupteten Schadensersatzanspruchs. Eine Rechtsregel, dass einer Aufrechnung mit einem vermeintlichen Anspruch alsbald widersprochen werden muss mit der Konsequenz, dass ansonsten der aufgerechnete Anspruch feststeht, gibt es nicht. Darauf hat bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2015 hingewiesen. Eine solche Annahme würde der sehr wohl bestehenden Rechtsregel, dass ein Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung beinhaltet (vgl. dazu nur OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2014 - 3 U 168/10 - Juris, Rdnr. 78), widersprechen. Die Klägerin hat nun nicht nur die Höhe ihres Schadensersatzanspruches nicht substantiiert dargelegt, sondern sich auch nicht näher zur Pflichtverletzung geäußert. Der Beklagte hat demgegenüber ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wieso das Grundstück der Klägerin zunächst im Trennsystem und etwa 13 Jahre später dann im Mischsystem anzuschließen war. Allein in der Tatsache, dass der Mischwasserkanal in der das Grundstück der Klägerin erschließenden Straße nicht von vornherein an eine kommunale Kläranlage angeschlossen war, kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erblickt werden, der Anfang der neunziger Jahre - wie alle Abwasserentsorger in Thüringen - nur das abwassertechnisch eher rückständige Entsorgungsnetz der DDR übernommen hatte. Zudem beruft sich der Beklagte zu Recht auf eine Verjährung des Schadensersatzanspruches der Klägerin, diese Einrede greift hier durch. Die beiden Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung bzw. aus positiver Forderungsverletzung des Kanalbenutzungsverhältnisses verjähren nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zur Anwendung der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB2damals indessen noch § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 31.12.2001), der eine dreißigjährige Verjährungsfrist beinhaltetedamals indessen noch § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 31.12.2001), der eine dreißigjährige Verjährungsfrist beinhaltete auf einen Schadensersatzanspruch aus einem Kanalbenutzungsverhältnis: BVerwG, Urteil vom 01.03.1995 a.a.O. Rdnr. 39; zur Anwendung des § 195 BGB auf einen Amtshaftungsanspruch: BGH, Urteil vom 23.03.2015 - III ZR 196/14 - Juris, Rdnr. 14). Die Verjährung begann hier, da die Klägerin um ihren (vermeintlichen) Schadensersatzanspruch wusste und auch den Schuldner (den Beklagten) kannte (sie hat den Anspruch gegenüber dem Beklagten im September 2010 geltend gemacht), nach § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2010 zu laufen und endete damit am 31.12.2013. Die Vorschrift des § 199 Abs. 3 BGB greift hier, da im Falle der Klägerin nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung sofort begann, nicht ein; diese kappt nur eine sich aus § 199 Abs. 1 BGB ergebende längere Verjährungsfrist etwa bei Unkenntnis über die Person des Schuldners (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 199 Rdnr. 91, Juris). Diese Ansprüche waren mithin bei Klageerhebung Mitte 2014 verjährt. Der Schadensersatzanspruch nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz verjährt nach dessen § 4 Abs. 1 sogar schon nach einem Jahr. Zwischen der Entstehung des (potentiellen) Schadensersatzanspruchs im Jahre 2010 und der die Verjährung hemmenden Wirkung einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 DDR-Staatshaftungsgesetz) liegen indessen vier Jahre. Auch lagen die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 4 Abs. 2 DDR-Staatshaftungsgesetz, die § 199 Abs. 1 BGB entsprechen, bereits 2010 vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 154,17 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz wegen der erforderlichen Umstellung ihrer Grundstücksentwässerungsanlage. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellte im Rahmen der beabsichtigten Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück G_____ in der heutigen Gemeinde Amt Wachsenburg, Ortsteil E_____ (Flur 1, Flurstück a) eine Anfrage an den Beklagten. Im Antwortschreiben vom 18.04.1997 forderte der Beklagte einen Anschluss des Grundstücksentwässerungssystems im Trennsystem. Tatsächlich wurde das Grundstück der Klägerin aber dann an das private Entsorgungssystem der Bauherrngemeinschaft E_____ angeschlossen. Mit Bescheid vom 21.05.2010 forderte der Beklagte (unter Anordnung des Sofortvollzuges und der Androhung eines Zwangsgeldes) die Klägerin (und ihren Ehemann, den Prozessbevollmächtigten) zum Anschluss ihres Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal nunmehr im Mischsystem auf. Wenig später, unter dem 10.09.2010, erhielt die Klägerin von dem Beklagten einen Beitragsbescheid für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für ihr Grundstück in Höhe von 1.543,60 €. In einem Schreiben vom 17.09.2010 forderte die Klägerin daraufhin eine Erstattung der hälftigen Kosten für die Mehrbelastung aus den unterschiedlichen Bescheiden des Beklagten bezüglich der Art des Grundstücksanschlusses in Höhe von 1.697,77 € und bat um Verrechnung mit der Beitragsforderung und Zahlung der Restsumme. Im Jahre 2012 wies sie eine Mahnung des Beklagten im Hinblick auf die vorgenommene Verrechnung, der nicht widersprochen worden sei, zurück. Der Beklagte hatte bereits vorher in einem Schreiben vom 30.11.2011 mitgeteilt, er halte seinen Beitragsbescheid für rechtmäßig und dort ferner die Gründe für die unterschiedlichen Anschlussmodalitäten erläutert. Mit am 17.07.2014 beim Amtsgericht Arnstadt eingegangener Klage hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die nicht verrechnete Restsumme ihrer Schadensersatzforderung begehrt (22 C 307/14). Mit Beschluss vom 30.12.2014 hat das Amtsgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zum Landgericht Erfurt ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 29.04.2015 - 1 T 31/15). Sie trägt vor, der Beklagte habe ihrer Verrechnung erst nach 14 Monaten widersprochen. Ein solch später Widerspruch könne nicht mehr greifen, Einwendungen gegen ihren Anspruch könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Die Mehrkosten ergäben sich im Übrigen allein aus der Tatsache, dass für das Trennsystem zwei Revisionsschächte notwendig seien, für das Mischsystem nur einer. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 154,17 € an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er sei 1997 dem Wunsch der Klägerin entgegengekommen und habe ihrem Anliegen, das Abwasser über die Einrichtungen der Bauherrengemeinschaft zu entsorgen, zugestimmt. Letzteres sei für die Klägerin günstiger gewesen, da der Anschluss im freien Gefälle habe erfolgen können. Für den von seiner Seite aus damals bestimmten Anschlusspunkt in der G_____ sei eine Hebeanlage notwendig gewesen. Die Grundstückskläranlage der Bauherrengemeinschaft sei 2010 außer Betrieb genommen worden und der Anschluss an seine zentrale Entwässerungseinrichtung erfolgt. Der Vortrag der Klägerin bezüglich der „Mehrkosten“ sei auch unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei der Anspruch verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.