Urteil
III ZR 196/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Amtspflichtverletzung durch eine erteilte, den Adressaten begünstigende Auskunft beginnt die Verjährungsfrist in der Regel erst mit dem Schluss des Jahres, in dem das fachgerichtliche Verfahren entschieden ist und der Geschädigte dadurch die für die Amtshaftung erforderliche Erkenntnis erlangt.
• Ist die Auskunft von einer Einzugsstelle im Sinne des § 28h SGB IV erteilt worden, steht diese in einem treuhänderischen Verhältnis zum eigentlichen Träger (hier: Bundesagentur für Arbeit); in solchen Fällen ist dem Geschädigten ein widersprüchlicher Prozessvortrag in parallelen Verfahren gegen Einzugsstelle und Träger nicht zumutbar.
• Auskunftserteilung durch eine Einzugsstelle kann sorgfaltswidrig sein; auch nicht rechtsverbindliche Auskünfte müssen vollständig, eindeutig und richtig sein, da der Adressat auf deren Richtigkeit vertrauen darf.
• Ist die Verjährungseinrede des Beklagtengerichts nicht zu Recht festgestellt worden, ist der Rechtsweg zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn bei schadenverursachender Auskunft einer Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) • Bei einer Amtspflichtverletzung durch eine erteilte, den Adressaten begünstigende Auskunft beginnt die Verjährungsfrist in der Regel erst mit dem Schluss des Jahres, in dem das fachgerichtliche Verfahren entschieden ist und der Geschädigte dadurch die für die Amtshaftung erforderliche Erkenntnis erlangt. • Ist die Auskunft von einer Einzugsstelle im Sinne des § 28h SGB IV erteilt worden, steht diese in einem treuhänderischen Verhältnis zum eigentlichen Träger (hier: Bundesagentur für Arbeit); in solchen Fällen ist dem Geschädigten ein widersprüchlicher Prozessvortrag in parallelen Verfahren gegen Einzugsstelle und Träger nicht zumutbar. • Auskunftserteilung durch eine Einzugsstelle kann sorgfaltswidrig sein; auch nicht rechtsverbindliche Auskünfte müssen vollständig, eindeutig und richtig sein, da der Adressat auf deren Richtigkeit vertrauen darf. • Ist die Verjährungseinrede des Beklagtengerichts nicht zu Recht festgestellt worden, ist der Rechtsweg zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert; die Beklagte fungierte als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge. 2001 teilte die Beklagte dem Kläger nach Anzeige geänderter Arbeitsbedingungen mit, es ändere sich nichts an seiner Versicherungspflicht; daraufhin wurden Beiträge entrichtet. Nach Vertragsbeendigung 2004 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld; die Bundesagentur für Arbeit erließ zunächst einen Bescheid, hob diesen später auf und bewilligte teils Leistungen. Später abgelehnte Anträge führten zu sozialgerichtlichen Verfahren, die dem Kläger keinen durchgängigen Zahlungsanspruch zusprachen. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Amtshaftung geltend wegen entgangenen Arbeitslosengelds, vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung und Rentenschaden; er verlangt Ersatz und wiederkehrende Leistung. Die Beklagte rief die Verjährungseinrede hervor; die Klage vor dem Landgericht wurde deshalb abgewiesen und die Berufung vom Kammergericht zurückgewiesen. • Revision des Klägers erfolgreich; Bundesgerichtshof hebt Beschluss des Kammergerichts auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht. • Verjährungsbeginn: Nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB beginnt die regelmäßige Dreijahresfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Bei dem Fall einer zugunsten des Geschädigten erteilten Auskunft ist es regelmäßig unzumutbar, noch vor Abschluss des verwaltungs- bzw. sozialgerichtlichen Verfahrens eine Amtshaftungsklage zu erheben, weil dies widersprüchlichen prozessualen Vortrag erfordern würde. • Besonderheit hier: Die Beklagte handelte als Einzugsstelle nach § 28h SGB IV und steht in einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit. Aufgrund dieser treuhänderischen Verbindung sind Einzugsstelle und Träger in ihrer Wirkung einander so nahe, dass die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit widersprüchlichen Vortrags entsprechend anzuwenden ist. • Folge: Die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 BGB konnte nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 angenommen werden, nachdem das Sozialgericht Chemnitz am 29.10.2009 entschieden hatte; die Klageerhebung 2012 hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB rechtzeitig. • Zur Pflichtverletzung: Auch nicht verbindliche Auskünfte können Pflichtverletzungen begründen, wenn sie nicht vollständig, eindeutig und richtig sind; Anspruch auf schutzwürdiges Vertrauen besteht. • Kausalität und materielle Ansprüche: Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei korrekter Auskunft der Kläger durch Veränderung seiner Gesellschafterstellung am 2.10.2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hätte; dies ist tatrichterlich festzustellen. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Das Berufungsgericht hat Verjährung zu Unrecht bejaht; die Sache ist zur Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen und zur Entscheidung über den - nicht verjährten - Amtshaftungsanspruch zurückzuverweisen. Der Revision des Klägers wird stattgegeben. Der angefochtene Beschluss des Kammergerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Verjährungseinrede der Beklagten hält vor dem Hintergrund der als Einzugsstelle nach § 28h SGB IV erteilten Auskunft und des daraus resultierenden treuhänderischen Verhältnisses zur Bundesagentur für Arbeit der rechtlichen Überprüfung nicht stand; deshalb begann die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2009 und die Klageerhebung 2012 hemmte die Verjährung rechtzeitig. Das Berufungsgericht hat nun die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Schaden, zur Pflichtverletzung der Beklagten und zum Kausalzusammenhang nachzuholen und über Ersatzansprüche und mögliche wiederkehrende Leistungen neu zu entscheiden.