Urteil
3 K 1276/14 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:1125.3K1276.14WE.0A
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Leitsätze
1. Ist eine Loslösung von einem Vertrag rechtlich unmöglich, kann die Gemeinde auch nicht mit einem Bürgerbegehren hierzu gezwungen werden. Ein Bürgerbegehren, das auf einen Bruch solcher vertraglichen Vereinbarungen abzielt, ist nach § 17 Abs 2 Nr 8 ThürKO (juris: KomO TH 2003) unzulässig, weil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt.(Rn.18)
2. Zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führt es weiterhin, wenn die nach § 17 Abs 3 S 4 ThürKO (juris: KomO TH 2003) beizufügende Begründung in wesentlichen Teilen unrichtig und irreführend ist. Das ist dann der Fall, wenn dem zur Entscheidung berufenen Bürger fälschlicherweise suggeriert wird, dass die rechtliche Möglichkeit bestehe, sich gegen Zahlung von "Vertragsstrafen" von vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen zu lösen, denn dies ist geeignet, das Abstimmungsverhalten der Bürger wesentlich zu beeinflussen und zu verfälschen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Loslösung von einem Vertrag rechtlich unmöglich, kann die Gemeinde auch nicht mit einem Bürgerbegehren hierzu gezwungen werden. Ein Bürgerbegehren, das auf einen Bruch solcher vertraglichen Vereinbarungen abzielt, ist nach § 17 Abs 2 Nr 8 ThürKO (juris: KomO TH 2003) unzulässig, weil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt.(Rn.18) 2. Zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führt es weiterhin, wenn die nach § 17 Abs 3 S 4 ThürKO (juris: KomO TH 2003) beizufügende Begründung in wesentlichen Teilen unrichtig und irreführend ist. Das ist dann der Fall, wenn dem zur Entscheidung berufenen Bürger fälschlicherweise suggeriert wird, dass die rechtliche Möglichkeit bestehe, sich gegen Zahlung von "Vertragsstrafen" von vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen zu lösen, denn dies ist geeignet, das Abstimmungsverhalten der Bürger wesentlich zu beeinflussen und zu verfälschen.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, die als Verpflichtungsklage nach § 17 Abs. 3 Satz 12 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig ist, ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zulassung ihres Bürgerbegehrens entsprechend ihrem Antrag vom 23.08.2014, zum einen weil das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel verfolgt und zum anderen weil die dem Begehren beigefügte Begründung in wesentlichen Punkten unzutreffend und irreführend ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKO können die Bürger über eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Über den Antrag auf Zulassung des Begehrens entscheidet die Gemeindeverwaltung (§ 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO). Unzulässig sind u.a. aber solche Bürgerbegehren, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen (§ 17 Abs. 2 Nr. 8 ThürKO). So verhält es sich aber hier, weil - wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.12.2014 - 3 E 1333/14 We - im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angemerkt hat - das Bürgerbegehren auf einen Bruch vertraglicher Vereinbarungen abzielt. Allerdings ist insoweit bei näherer Betrachtung zu berücksichtigen, dass zwei der drei zwischen der Beklagten und der Klassik Stiftung Weimar abgeschlossenen Verträge wegen Formmangels zumindest teilweise nichtig sein dürften. Denn die Verträge vom 22.10.2010 bzw. 23.10.2010 und vom 21.11.2013 bzw. 30.01.2014 haben neben anderen Vereinbarungen auch die Übertragung von Grundstücken zum Gegenstand (vgl. § 1 des Vertrages vom 22./23.10.2010 und § 2 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrages vom 21.11.2013/30.01.2014). Nach § 873 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - sind aber bei der Übertragung des Eigentums an Grundstücken die Beteiligten vor der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch an ihre Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben bzw. dort eingereicht worden sind oder wenn eine Eintragungsbewilligung vorliegt. Die in den Akten befindlichen Exemplare dieser beiden genannten Verträge sind nicht notariell beurkundet. Angaben dazu, ob die Verträge mittlerweile auch in notarieller Form existieren, konnte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Zwar soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des städtebaulichen Vertrags vom 21.11.2013/30.01.2014 nicht berühren (siehe dort § 12 Abs. 2 Satz 1, vgl. demgegenüber § 6 des Vertrags vom 22./23.10.2010). Damit ist aber nach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beklagte an diesen beiden Verträgen nicht festhalten lassen muss, soweit damit eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken geschaffen werden sollte. Anders verhält es sich aber mit dem Bau- und Finanzierungsvertrag vom 15.01.2014 bzw. 30.01.2014 über die Herstellung von Erschließungs- und Freianlagen, die Verlegung von Versorgungsleitungen sowie das Grundwassermonitoring im Umfeld des neuen Bauhausmuseums. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung, die Schriftform ist hier ausreichend. An diesen Vertrag ist die Beklagte gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Stiftung Weimarer Klassik, gebunden. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht hat sie nicht. Vielmehr sind in dem Vertrag in § 7 die ordentliche Kündigung und der Rücktritt ausdrücklich ausgeschlossen. Ist damit eine Loslösung von dem Vertrag rechtlich unmöglich, kann die Beklagte auch nicht mittels des Bürgerbegehrens hierzu gezwungen werden. Denn das Bürgerbegehren kann nicht mehr erreichen als der Gemeinde- oder Stadtrat, an dessen Stelle es treten will. Da das Bürgerbegehren nicht mehr „kann“, ist es ihm auch versagt, allgemein eine rückwirkende Regelung zu treffen. Auch der Gemeinde- oder Stadtrat kann keine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung durch rückwirkende Aufhebung gleichsam ungeschehen machen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 15 A 5081/05 - NVwZ-RR 625, 626). Durch ein Bürgerbegehren wird auch nicht etwa ein Sonderkündigungsrecht geschaffen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 10.04.2003 - B 2 K 02.324 - Juris Rdnrn. 77 ff.). Ein Bürgerbegehren ist damit gesetzwidrig, wenn es sich nicht an die rechtlichen Möglichkeiten hält (vgl. Rücker et al., Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Stand März 2015, § 17 ThürKO Anm. 5.10) oder wenn es sich gegen einen bestehenden Vertrag wendet, obwohl die Gemeinde keine im Vertragsverhältnis angelegte rechtliche Möglichkeit hat, sich vom Vertrag zu lösen (vgl. Wachsmuth, Thüringer Kommunalrecht, Stand März 2014, § 17 ThürKO Anm. 2.3.1.9). So sieht es auch das VG Kassel als Verfolgen eines gesetzwidriges Zieles an, wenn ein Bürgerbegehren dazu auffordert, einen verbindlichen Vertrag nicht einzuhalten (Urteil vom 12.05.2006 - 3 E 57/05 - Juris Rdnrn. 42 ff.; vgl. auch zur Billigung eines Vertrages ohne Kündigungsmöglichkeit durch Stadtratsbeschluss VG Meiningen, Urteil vom 07.12.2007 - 2 K 572/07 Me - Juris Rdnrn. 50 f.). Das VG Stuttgart führt zu angestrebten Vertragsverstößen aus: „Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist auch zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Dies ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerentscheids, der im Falle seiner Annahme rechtswidrig wäre und daher beanstandet und aufgehoben werden müsste (…). Ein Bürgerbegehren ist auch dann unzulässig, wenn sich dessen Rechtswidrigkeit aus einem Verstoß gegen bestehende vertragliche Verpflichtungen ergibt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann (…). Das Prinzip der Vertragstreue stellt einen der elementarsten Rechtsgrundsätze überhaupt dar. Die Bindungswirkung von Verträgen schützt das Vertrauen der Parteien auf die durch das Rechtsgeschäft geschaffene Rechtslage. Die Zulässigkeit von Bürgerentscheiden trotz anderslautender vertraglicher Verpflichtungen würde das Vertrauen in die Bindungswirkung von Verträgen mit kommunalen Vertragspartnern nachhaltig erschüttern und damit die Handlungsfähigkeit der Kommunalorgane erheblich beeinträchtigen“ (VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 - Juris Rdnrn. 110 bis 112 m.w.N.). Der VGH Baden-Württemberg hat mittlerweile mit Urteil vom 21.04.2015 zu einem Bürgerbegehren gegen das „Projekt Stuttgart 21“ (auch dort ging es um Finanzierung) diese Rechtsprechung bestätigt, indem er darlegt: „Die Rechtswidrigkeit kann sich auch aus einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ergeben. Die die Gemeinde bindenden Verträge bilden eine Grenze des Anwendungsbereichs von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Ein Bürgerbegehren darf nicht auf einen Verstoß gegen vertragliche Bindungen abzielen. Es ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann“ (1 S 1949/13 - Juris Rdnr. 89). So liegt damit auch der vorliegende Fall. Der Vertrag ist bindend, denn Verträge sind grundsätzlich einzuhalten (pacta sunt servanda). Anderes gilt nur für sog. Dauerschuldverhältnisse, wie Miete, Pacht oder auch Arbeitsverträge. Hierfür sieht das Gesetz Kündigungsmöglichkeiten vor. Insoweit hilft es auch nicht weiter, wenn die Kläger vortragen, die Beklagte hätte sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden, denn der Sinn von Verträgen liegt ja gerade darin, dass die Vertragsparteien sich binden, mit der Folge, dass sie auf gegenseitige Vertragstreue vertrauen können. Dies verschafft ihnen die Gewissheit, dass der andere sich an die eingegangenen Verpflichtungen hält - oder jedenfalls zumindest gerichtlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gezwungen werden kann - und versetzt sie damit in die Lage, die eigenen Vorhaben entsprechend planen zu können. Der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts steht dieser mit dem Abschluss von Verträgen beabsichtigten Bindungswirkung gerade entgegen und kann demnach nicht den Regelfall, sondern nur die Ausnahme darstellen. So ist ja nach § 145 BGB schon bei der Anbahnung von Verträgen derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt - also ein Angebot macht - bereits an seinen Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Demzufolge weist auch die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass es gerade bei Großprojekten üblich sei, dass die Vertragspartner keine Rücktrittsgründe vereinbarten, um dem Projekt die nötige Planungssicherheit zu geben. Es sei noch angemerkt, dass selbst dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen der Auffassung wäre, die Beklagte hätte sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten müssen, dies an der gegenwärtigen Situation nichts änderte. Denn auch wenn die Beklagte sich insoweit - etwa gegenüber ihren Bürgern - falsch verhalten hätte, so änderte dies doch nichts an der Wirksamkeit des eingegangen Vertrages nach außen und der Verpflichtung, diesen zu erfüllen. Darum, dass Vertragsrecht Landesrecht, insbesondere die Rechte aus § 17 ThürKO, nicht aushebeln könne - so die Kläger - geht es in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht. Das Landesrecht in Gestalt von § 17 ThürKO gewährt das Recht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens nur unter bestimmten dort normierten Voraussetzungen und zwar u.a. nur insoweit, als damit kein gesetzwidriges Ziel im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 8 ThürKO verfolgt wird. Da die Rechtsordnung davon ausgeht, dass einmal abgeschlossene Verträge auch einzuhalten sind, ist letzteres mit dem hier erstrebten Vertragsbruch aber gerade der Fall. Zur Unzulässigkeit des beantragten Bürgerbegehrens führt es weiterhin, dass die beigefügte Begründung in wesentlichen Teilen unrichtig und irreführend ist. Ein Antrag auf Durchführung des Bürgerentscheids muss nach § 17 Abs. 3 Satz 4 ThürKO den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten. Diese Begründung muss inhaltlich im Wesentlichen zutreffend sein. Denn aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt ergeben sich zwingende Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens. Die Stimmberechtigten können nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.01.2012 - 4 CE 11.2771 - Juris Rdnr. 31; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.09.2006 - 2 LB 8/06 - Juris Rdnr. 63; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00 - Juris Rdnrn. 33 ff.). Hier werden die Stimmberechtigten über die Auswirkungen und die rechtlichen Möglichkeiten des Bürgerbegehrens nicht korrekt informiert. Denn in der Begründung wird ausgeführt: „Die dem Bürgerentscheid möglicherweise folgenden Sanktionen (Vertragsstrafen) aus Vertragsverletzungen gegenüber dem Bauherrn des neuen Bauhausmuseums (Stiftung Weimarer Klassik) sind als geringer zu erwarten, als die zu erwartenden Mehrbelastungen des Haushalts der Stadt Weimar bei deren Beteiligung an der Umsetzung des Bauvorhabens.“ Damit wird dem Bürger suggeriert, dass die rechtliche Möglichkeit bestehe, sich - gegen die Zahlung von „Vertragsstrafen“ - von den eingegangenen Finanzierungsverpflichtungen zu lösen. Es wird der Eindruck erweckt, dass es der Beklagten frei stehe bzw. zumindest möglich wäre, unter Hinnahme von Sanktionen von der Finanzierung Abstand zu nehmen. Auch die Kläger scheinen hiervon auszugehen. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Denn falls die Beklagte sich weigern würde, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, dann wäre die Stiftung Klassik Weimar in der rechtlichen Position, die Erfüllung dieser Verpflichtungen vor Gericht einzuklagen und im Anschluss daran dann ggfs. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sie müsste sich nicht mit „Vertragsstrafen“ zufriedengeben; solche sind in den Verträgen auch gar nicht vereinbart. (Selbst wenn dem so wäre, würde durch eine entsprechende Vereinbarung die Vertragsstrafe aber wohl nur als zusätzliche Sicherung neben die eigentliche vertragliche Verpflichtung treten und letztere unberührt lassen). Die Kenntnis von diesem Umstand, dass also das Ziel des Bürgerbegehrens - Abstand nehmen von der Finanzierung des Bauhausmuseums - auch nicht gegen die Zahlung von „Vertragsstrafen“ und damit letztlich überhaupt nicht umsetzbar ist, wäre für den mit dem Bürgerbegehren zur Abstimmung aufgerufenen Bürger im höchsten Grade wesentlich, ja geradezu bestimmend für seine Entscheidung. Das Verschweigen dieser Tatsache, die die Kläger aber wohl selbst nicht erkannt haben bzw. die zu akzeptieren sie wohl nicht bereit sind, ist deshalb geeignet, das Abstimmungsverhalten der Bürger wesentlich zu beeinflussen und zu verfälschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Ein Grund für die Zulassung der Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ Beilage 2013, 58) auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Mit Schreiben vom 23.08.2014, Eingang bei der Behörde am 25.08.2014, beantragten die Kläger bei der Beklagten dessen Zulassung. Zur Abstimmung der Bürger soll die Frage gestellt werden: "Sind Sie dafür, alle durch die Stadt Weimar zu finanzierenden Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Bauhausmuseums sofort und dauerhaft zu stoppen?“ Zur Begründung wird ausgeführt: "Mit Pressemitteilung vom 30.07.2014 erklärte die Stadt Weimar, vertreten durch den Bürgermeister ... K..., dass der Haushalt der Stadt Weimar ein Defizit von 3,78 Millionen Euro aufweist. Das Volumen der durch die Stadt Weimar zu erbringenden Leistungen wie z.B. die Baufeldfreimachung, die Rückzahlung von Fördermitteln, Straßenbaumaßnahmen etc. beträgt mehrere Millionen Euro. Diese Mittel belasten zusätzlich den Haushalt der Stadt Weimar. Belastungen des Haushalts gehen zu Lasten der Bürger, indem z.B. freiwillige soziale Leistungen gekürzt werden (s. o.g. Pressemitteilung). Daher beabsichtigen wir im Rahmen eines Bürgerentscheides die Bürger über die finanzielle Beteiligung der Stadt Weimar an der Errichtung des neuen Bauhausmuseums einschließlich aller Vorleistungen entscheiden zu lassen. Die dem Bürgerentscheid möglicherweise folgenden Sanktionen (Vertragsstrafen) aus Vertragsverletzungen gegenüber dem Bauherrn des neuen Bauhausmuseums (Stiftung Weimarer Klassik) sind als geringer zu erwarten, als die zu erwartenden Mehrbelastungen des Haushalts der Stadt Weimar bei deren Beteiligung an der Umsetzung des Bauvorhabens.“ Weiter wurde dort neben der Bestimmung, dass die Unterschriften in freier Sammlung eingeholt werden sollten, unter dem Stichwort „Finanzierungsvorschlag“ erklärt, dass die eingesparten Mittel für die etwaige Leistung von Vertragsstrafen und den regulären Haushalt der Stadt Weimar zu verwenden seien. Zwischen der Klassik Stiftung Weimar und der Beklagten existieren drei Verträge betreffend die Errichtung eines neuen Bauhausmuseums und zwar ein Vertrag vom 22.10.2010 bzw. 23.10.2010, ein städtebaulicher Vertrag vom 21.11.2013 bzw. 30.01.2014 sowie ein Bau- und Finanzierungsvertrag über die Herstellung von Erschließungs- und Freianlagen, die Verlegung von Versorgungsleitungen sowie das Grundwassermonitoring im Umfeld des neuen Bauhausmuseums vom 15.01.2014 bzw. 30.01.2014. Die Verträge sind schriftlich abgefasst und die Urkunden jeweils von beiden Vertragsparteien unterzeichnet; sie sind aber nicht notariell beurkundet. Mit Bescheid vom 18.09.2014, den Klägern jeweils zugestellt am 19.09.2014, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Bürgerentscheid habe im Falle seines Erfolges die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses und müsse daher vollziehbar seien. Dies sei hier angesichts der Wortwahl der Fragestellung nicht der Fall, denn die Aussage „für etwas zu sein“ sei nicht wie ein Stadtratsbeschluss vollziehbar bzw. nur dann, wenn der Inhalt des Bürgerbegehrens dahingehend ausgelegt werden könne, dass gemeint sei, einem positiven Votum für die Einstellung der Zahlungen auch tatsächlich die Einstellung folgen zu lassen. Auch der Finanzierungsvorschlag sei unzureichend. Denn bei einem Stopp der Finanzierungen, zu denen sich die Beklagte vertraglich verpflichtet habe, wäre neben verlorenen Investitionen von bisher ca. 1,1 Millionen € nach Auskunft der Klassik Stiftung Weimar mit Schadensersatzforderungen in Höhe von 1,45 Millionen € für bereits verausgabte Mittel und weiter noch nicht bezifferte Vergütungsansprüche der Planer zu rechnen. Hinzu könnten Schadensersatzforderungen der Klassik Stiftung Weimar für die bei Nichtrealisierung des Vorhabens ausfallenden Bundes- und Landesförderungen von 22,68 Millionen € für nicht eingetretenen Vermögensgewinn kommen. Weiterhin handele es sich bei dem eingereichten Bürgerbegehren letztlich um ein kassatorisches Bürgerbegehren. Denn es richte sich inhaltlich gegen die Entscheidungen des Stadtrates, der die entsprechenden Verträge beschlossen habe, wonach die Beklagte an den Kosten des Neubaus beteiligt werde. Wenn ein Bürgerbegehren gegen einen bereits gefassten Beschluss des Stadtrats gerichtet sei, müsse dies in seiner Formulierung eindeutig zum Ausdruck kommen, damit für die Bürger zu erkennen sei, dass bereits eine von der Zielsetzung des Begehrens abweichende Willensbekundung des Stadtrats vorliege. Diese Anforderungen erfülle das Bürgerbegehren nicht. Zudem sei die Begründung des Bürgerbegehrens bezüglich der Kosten unrichtig. Die Bürger würden durch den fehlenden Hinweis auf die hohen potenziellen Schadensersatzforderungen nicht umfassend und richtig informiert. Sie würden im Glauben gelassen, durch die Finanzierung des Bauvorhabens seien Gelder für den städtischen Haushalt einzusparen. Ferner mache nach § 17 Abs. 2 Nr. 8 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - das Verfolgen eines gesetzwidrigen Zieles ein Bürgerbegehren unzulässig. Das sei hier aber der Fall, da sich die Beklagte gegenüber der Klassik Stiftung Weimarer vertraglich verpflichtet habe und das Begehren den Bruch dieser Verträge zum Ziel habe. Am 20.10.2014 haben die Kläger gemeinsam Klage erhoben. Sie tragen vor, die gesamten Kosten des Projekts seien stets unklar geblieben. Allerdings sei bereits am 30.01.2013 in der Thüringer Allgemeine veröffentlicht worden, dass Fachleute allein für die Umfeldgestaltung Kosten in Höhe von 12 Millionen € schätzten. Nach dem Haushaltsentwurf 2015 beziffere die Beklagte alleine für die Umgestaltung des neuen Bauhausmuseums einen Gesamtbedarf von 8.848.566,00 €. Angesichts der derzeitigen Verschuldung der Beklagten könne die Finanzierung nur dadurch erreicht werden, dass insbesondere freiwillige Ausgaben reduziert würden. Dementsprechend würden derzeit wichtige Aufgaben auf teils unbestimmte Zeit zurückgestellt. Der Kostendeckungsvorschlag für das Begehren sei sehr wohl ausreichend. Dass die Klassik Stiftung Weimar gegenüber der Beklagten 22,68 Millionen € als Schadensersatzforderung in Rechnung stellen könne, werde bestritten. Zudem könne ein Rechtsgeschäft auch nicht das durch Landesgesetz verbriefte Recht, ein Bürgerbegehren zu initiieren (§ 17 ThürKO) aushebeln. Damit wäre ein Bürgerbegehren bei Großbauprojekten stets unmöglich, denn die Vertragsparteien müssten nur darauf verzichten, eine Rücktrittsklausel zu vereinbaren. Weiter werde Schadensersatz für verlorene Investitionen der Klassik Stiftung Weimar in Höhe von 1,45 Millionen € behauptet. Warum Investitionen verloren sein sollten, erhelle sich jedoch nicht. Die Klassik Stiftung Weimar könne mit ihren erheblichen Finanzmitteln von Bund und Land jederzeit eine andere Variante des geplanten neuen Bauhausmuseums auf dem ihr von der Beklagten geschenkten Minolareal verwirklichen. Die Klassik Stiftung Weimar habe auch jederzeit davon ausgehen müssen, dass sich ein Bürgerbegehren mit den horrenden Kosten des Bauprojekts auseinandersetzen werde. Selbst wenn ein Schadensersatz festgestellt würde, was nach ihrer Ansicht unwahrscheinlich sei, müsse das Ergebnis der Genehmigungsplanung abgewartet werden. Der Weimarhallenpark stehe als bedeutendes Werk der Gartenbaukunst aus den 1920er Jahren unter Denkmalschutz. Es sei denkbar, dass das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie keine Erlaubnis für die gegenwärtige Planung erteile und eine Verlegung des Neubaus außerhalb des Weimarhallenparks fordere. Der Antrag verfolge auch ein rechtmäßiges Ziel. Die Umsetzung erfolge als Rücktritt vom Vertrag. Rechts- und gesetzwidrig habe die Beklagte gehandelt, als sie absichtlich Rücktrittsklauseln in den Verträgen unterlassen habe. Vertragsrecht könne die landesrechtlichen Regelungen zum Bürgerbegehren aber nicht aushebeln. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.09.2014 zu verpflichten, das Bürgerbegehren der Kläger gemäß dem Antrag vom 23.08.2014 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, zwar führe ein fehlender oder unzureichender Deckungsvorschlag allein noch nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, insofern erübrigten sich weitere Ausführungen. Allerdings sei zum einen die Begründung des Bürgerbegehrens nicht umfassend und damit nicht ausreichend, zum anderen sei jedenfalls entscheidend, dass der Antrag ein unrechtmäßiges Ziel verfolge, weil er einen Vertragsbruch bezwecke. Die mit der Klassik Stiftung Weimar abgeschlossenen Verträge seien einzuhalten, die Stadt sei zur Rechts- und Vertragstreue verpflichtet. Ergänzend sei vorzutragen, dass es bei derartigen Großprojekten üblich sei, dass die Vertragspartner keine Rücktrittsgründe vereinbarten, um dem Projekt die nötige Planungssicherheit zu geben. Andernfalls wäre es möglich, dass einer der Vertragspartner mitten im Projekt „aussteigen“ könnte und eine halbfertige Baustelle hinterlassen würde. Sicherlich breche Vertragsrecht nicht Landesrecht. Das Landesrecht des § 17 ThürKO sei jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die hier nicht vorlägen. Zu den Ausführungen der Kläger hinsichtlich des Denkmalstatus‘ zum Weimarhallenpark sei festzuhalten, dass auf der Grundlage des Siegerentwurfs zur Errichtung des neuen Bauhausmuseums ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden sei. In das Verfahren sei auch das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als Träger öffentlicher Belange einbezogen worden. Im Ergebnis des Verfahrens sei eine Überarbeitung des Entwurfs wie auch die Zustimmung durch das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege erfolgt. Die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz werde Teil der Baugenehmigung sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akte zum Verfahren 3 E 1333/14 We sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.