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Urteil

7 K 3229/08

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerentscheid ist nur über solche Angelegenheiten zulässig, die der Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung noch gestaltend obliegen; bereits vollzogene und vertraglich manifestierte Beschlüsse verhindern die Zulässigkeit. • Unterzeichner eines Bürgerbegehrens sind klagebefugt; ein Widerspruch muss in eigener Person eingelegt werden, wobei bei unklarer Darstellung bürgerfreundlich ausgelegt wird. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn sein Ziel vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde verletzt oder die Begründung wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände verschweigt. • Die Gemeindeordnungen sehen für Bürgerbegehren in der Regel keine aufschiebende Wirkung vor; Gemeindeorgane dürfen daher beschlossene Maßnahmen auch während laufender Unterschriftensammlungen vollziehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Bürgerbegehren gegen vertraglich manifestierte Projektbeteiligung der Stadt (Stuttgart 21) • Ein Bürgerentscheid ist nur über solche Angelegenheiten zulässig, die der Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung noch gestaltend obliegen; bereits vollzogene und vertraglich manifestierte Beschlüsse verhindern die Zulässigkeit. • Unterzeichner eines Bürgerbegehrens sind klagebefugt; ein Widerspruch muss in eigener Person eingelegt werden, wobei bei unklarer Darstellung bürgerfreundlich ausgelegt wird. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn sein Ziel vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde verletzt oder die Begründung wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände verschweigt. • Die Gemeindeordnungen sehen für Bürgerbegehren in der Regel keine aufschiebende Wirkung vor; Gemeindeorgane dürfen daher beschlossene Maßnahmen auch während laufender Unterschriftensammlungen vollziehen. Der Kläger war Mitunterzeichner und Vertrauensmann eines Bürgerbegehrens, das einen Ausstieg der Stadt Stuttgart aus dem Projekt Stuttgart 21 erreichen wollte. Stuttgart 21 ist ein großangelegtes Schienenprojekt mit Beteiligung der Deutschen Bahn und finanziellen Mitverpflichtungen der Stadt. Die Stadt hatte bereits 1995 und 2001 Vereinbarungen zur Beteiligung getroffen; 2007 wurden diese durch eine Ergänzungsvereinbarung konkretisiert und am 05.10.2007 unterzeichnet. Die Stadt lehnte mit Bescheid vom 09.01.2008 das Bürgerbegehren als unzulässig ab; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Feststellung der Zulässigkeit. Streitpunkte waren insbesondere, ob der Kläger Widerspruch in eigener Person erhoben hat, ob die Vorlagefrist nach Gemeinderatsbeschlüssen gewahrt war, ob die Materie noch der kommunalen Entscheidung zugänglich ist und ob die Begründung und Kostendeckung ausreichend sind. • Klagebefugnis und Vorverfahren: Der Kläger ist Unterzeichner und damit klagebefugt; sein Widerspruch war bürgerfreundlich auszulegen als in eigener Person erhoben, sodass das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde (§§ 21, 41 KomWG; § 68 VwGO). • Zulässigkeitsprüfung nach § 21 GemO BW: Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann nur sein, was in den Wirkungskreis der Gemeinde fällt und noch gestaltbar ist; Negativkatalog und Anforderungen an Bestimmtheit sind zu beachten (§ 21 Abs.2–3 GemO BW). • Fehlen der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde: Stuttgart 21 ist Vorhaben der Deutschen Bahn und planfestgestellt; die Stadt ist aber durch frühere Gemeinderatsbeschlüsse und Verträge (Rahmenvereinbarung 1995, Realisierungsvereinbarung 2001, Ergänzungsvereinbarung 2007 und späterer Finanzierungsvertrag) finanziell und vertraglich gebunden, sodass ein wirksamer ‚Ausstieg‘ nur im Rahmen vertraglicher Möglichkeiten erfolgen könnte. • Unzulässigkeit wegen Vollzuges und fehlender Gestaltbarkeit: Die Beschlüsse vom 04.10.2007 wurden durch Vertragsschluss am 05.10.2007 vollzogen; damit kann die begehrte Verhinderung dieser Verträge nicht mehr durch ein Bürgerbegehren entschieden werden (kein aufschiebender Effekt). • Rechtswidrigkeit gegenüber vertraglichen Verpflichtungen: Ein Bürgerentscheid, der einen Ausstieg verlangt, der bestehende vertragliche Bindungen verletzt, ist unzulässig; es lagen keine Anhaltspunkte für ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder für eine einvernehmliche Aufhebung der Verträge vor (Vertragstreue, §§ 182–183 BGB, allgemeines Rechtsstaatsprinzip). • Anforderungen an die Begründung: Die Begründung muss die Entscheider über maßgebliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte informieren; hier konzentrierte sie sich auf allgemeine Projektkritik und ließ wesentliche rechtliche/fiskalische Folgen des Ausstiegs außer, weshalb sie unzureichend war (§ 21 Abs.3 S.4 GemO BW). • Nichtteilbarkeit und Folgen für Folgefragen: Weil die Kernforderung (Ausstieg) unzulässig ist und Teilfragen 2–5 untrennbar damit verbunden oder bereits vollzogen sind, ist das gesamte Bürgerbegehren unzulässig. • Rechtspolitische und verfahrensrechtliche Erwägungen: Die Gemeindeordnung sieht keine aufschiebende Wirkung vor; Gemeindeorgane dürfen Beschlüsse vollziehen, auch wenn parallel ein Bürgerbegehren initiiert wird, soweit kein treuwidriges Verhalten vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass das Bürgerbegehren mit dem zentralen Ziel des Ausstiegs der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21 unzulässig ist. Wesentliche Gründe sind, dass die grundsätzliche Beteiligung der Stadt bereits durch frühere Gemeinderatsbeschlüsse und insbesondere durch verbindliche Vereinbarungen (1995, 2001, 2007) vertraglich manifestiert und der Beschluss vom 04.10.2007 durch Vertragsschluss am 05.10.2007 vollzogen wurde, sodass die Stadt in ihren Verpflichtungen gebunden ist und ein durch einen Bürgerentscheid herbeigeführter Ausstieg rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Zudem genügte die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die rechtlichen und finanziellen Wirkungen eines Ausstiegs nicht darstellte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.