Beschluss
4 E 824/12 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0813.4E824.12WE.0A
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Leitsätze
Großflächige Tätowierungen an beiden Beinen, die bei der allgemeinen Dienstverrichtung durch die Polizeiuniform verdeckt sind und für die von der Einstellungsbehörde keine eindeutige Bedeutung bzw. besondere, einen "bösen Schein" erweckende Symbolik festgestellt wurde, sind allein kein Grund, um einem Einstellungsbewerber die Eignung für den mittleren Polizeivollzugsdienst abzusprechen. (Rn.11)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in die Auswahl für die Einstellung zum 01.10.2012 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Verweisung des Verfahrens entstandenen Kosten.
3. Der Streitwert wird auf 6.385,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Großflächige Tätowierungen an beiden Beinen, die bei der allgemeinen Dienstverrichtung durch die Polizeiuniform verdeckt sind und für die von der Einstellungsbehörde keine eindeutige Bedeutung bzw. besondere, einen "bösen Schein" erweckende Symbolik festgestellt wurde, sind allein kein Grund, um einem Einstellungsbewerber die Eignung für den mittleren Polizeivollzugsdienst abzusprechen. (Rn.11) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in die Auswahl für die Einstellung zum 01.10.2012 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Verweisung des Verfahrens entstandenen Kosten. 3. Der Streitwert wird auf 6.385,73 € festgesetzt. I. Mit dem in der Hauptsache gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die Ausbildung für den Vorbereitungsdienst der Thüringer Polizei für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn aufzunehmen, geht es dem am … geborenen Antragsteller nicht darum, mit den für den Einstellungstermin 01.10.2012 bereits ausgewählten 128 Bewerbern zu konkurrieren. Vielmehr geht es ihm darum, nicht - wie durch Bescheid vom 20.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012 geschehen - allein wegen der sich an seinen beiden Beinen befindlichen großflächigen Tätowierungen von der weiteren Auswahl ausgeschlossen zu werden, sondern bei der Auswahl um den wieder freien Einstellungsplatz (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.07.2012) unter Berücksichtigung der bei den Einstellungsprüfungen erzielten Ergebnisse und des danach erzielten Rangplatzes 93 (bei Einstellungen bis Rangplatz 129, s. im Einzelnen Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.07.2012) einbezogen zu bleiben (s. auch die gerichtliche Verfügung vom 01.08.2012). Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da einstweilige Anordnungen lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von Rechten dienen, darf damit die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Wenn - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer (und sei es nur teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache führt, dann sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen führt und eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.02.2012 - 3 EO 117/12 - juris) für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren bzw. das Bestehen des erhobenen Anspruchs spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor: Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend daraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer abschließenden Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Angesichts des Einstellungstermins zum 01.10.2012 ist eine abschließende Sachentscheidung zur am 26.06.2012 bei dem beschließenden Gericht eingegangenen Klage zum Aktenzeichen 4 K 823/12 We aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Im Falle des Übergehens des Antragstellers bei der Einstellung und der Ernennung Dritter könnten diese Ernennungen nicht mehr rückgängig gemacht werden und dadurch die Einstellungskapazitäten erschöpft werden. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache ist insofern für den Antragsteller unzumutbar. Schon aus dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtsschutzgewährung muss der Antragsteller sich daher auch nicht auf eine erneute Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt verweisen lassen (zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei festen Einstellungsterminen bzw. der Besetzung mit anderen Bewerbern vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris Rdnr. 19). Hinzu kommt, dass ein Abwarten bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens, das sich bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel über mehrere Jahre hinziehen kann, auch deswegen unzumutbar wäre, als der Antragsteller ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die Weichen für seine berufliche Zukunft zeitnah zu stellen und Umfang und Umstände künftiger Einstellungsrunden für den mittleren Polizeivollzugsdienst ungewiss sind (vgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 29.03.2012 - 19 L 251/12 - Juris Rdnr. 26). Es spricht - im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - auch eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf die weitere Einbeziehung in die Auswahl zur Einstellung in den im Oktober 2012 beginnenden Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst hat (1.), ob dieser Anspruch sich darüber hinaus gehend ausnahmsweise zum Anspruch auf Einstellung verdichtet, ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung allerdings noch nicht absehbar (2.): (1.) Nach § 3 ThürLbVOPol "kann" eingestellt werden, wer (1.) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt, (2.) noch nicht das 32. Lebensjahr vollendet hat, (3.) mindestens 163 cm groß ist, (4.) nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint, (5.) nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und (6.) das Eignungsauswahlverfahren erfolgreich bestanden hat. Das danach dem Antragsgegner als Dienstherrn zustehende Auswahlermessen, wird durch die Wahrung der grundrechtlichen Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, einschließlich der notwendig vorausgehenden Ausbildung, beschränkt. Der Antragsgegner darf auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Anforderungen stellen, die über das Verlangen der notwendigen Eignung in persönlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Hinsicht hinausgehen (zum Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie seinen möglichen haushaltsrechtlichen wie zeitlichen Einschränkungen vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22/09 - juris Rdnr. 14 ff.) Vorliegend hält der Antragsgegner den Antragsteller allein aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes - wegen großflächiger Tätowierungen an beiden Beinen (wie auf Blatt 14-19 des Verwaltungsvorgangs abgebildet) - "nach seiner Gesamtpersönlichkeit" als für die angestrebte Laufbahn nicht geeignet. Nachdem die Prüfungskommission in der Sitzung vom 13.10.2011 einer Einstellung nicht zugestimmt hat, hat das Bildungszentrum der Thüringer Polizei mit Bescheid vom 20.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012 den Antragsteller entsprechend abschlägig beschieden. Die dazu im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22/09- juris Rdnr. 23 f.) vorgebrachten Gründe tragen die Einschätzung einer persönlichen Nichteignung des Antragstellers aber nicht. Der Antragsgegner gründet diese Einschätzung danach allein auf einen optischen Eindruck der Tätowierungen; eine unmittelbare inhaltliche Aussage - die bei Tätowierungen im Einzelfall bei achtungs- und vertrauensunwürdiger Aussage sehr wohl ein Einstellungshindernis begründen kann (vgl. etwa: OVG Berlin-Brdbg., Beschluss vom 29.01.2009 - OVG 6 S 38.08 - juris Rdnr. 7; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02- juris Rdnr. 9) - hat der Antragsgegner den Tätowierungen nicht beigemessen. Für den objektiven Betrachter - auch soweit es sich um die eintätowierten beiden Wörter "finders" und "keepers" (allein oder in Kombination mit den bildhaften Darstellungen) handelt - ist eine eindeutige inhaltliche Aussage jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Der Inhalt bzw. Bedeutungsgehalt der Tätowierungen wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Begründung zum Widerspruchsbescheid bisher vom Antragsgegner auch nicht hinterfragt. Allein der optische Eindruck der Tätowierungen vermag hier aber kein Einstellungshindernis zu begründen: Allerdings setzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 BeamtStG) auch der Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Beamten Grenzen (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 15.01.1999 - 2 C 11/98 -, juris Rd. 12). In diesem Rahmen begründet § 57 ThürBG dem Grunde nach die Pflicht von Beamten, im Dienst Dienstkleidung (Uniform oder Amtstracht) zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3/05 -, BVerwGE 125, 85 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 18). Auf dieser Grundlage kann die dafür nach § 57 ThürBG zuständige Landesregierung oder auch eine andere Stelle, der die Ausübung dieser Befugnis gemäß § 57 S. 2 ThürBG übertragen wurde, Dienstkleidungsträgern auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen machen. Solche Regelungen können - von der gesetzlich dafür ermächtigten Stelle - durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt (BVerwG, a.a.O. wie vor m.w.N.). "Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292 und vom 9. März 1994 a.a.O. S. 172). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.)." (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3/05-, juris Rdnr. 21). Der Antragsgegner stützt sich vorliegend für seine Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätowierungen persönlich nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei, auf die durch das Thüringer Innenministerium ... erlassene Dienstkleidungsvorschrift der Thüringer Polizei (DKVThürPol) vom 11.11.2009, wonach gemäß Ziffer 1 Abs. 2 das Tragen der Dienstkleidung auch für Polizeimeisteranwärter vorgeschrieben ist. Dazu gehört gemäß Ziff. 15 DKVThürPol auch die Einhaltung der Anzugsordnung für die Thüringer Polizei (Anlage 5, Teile 1 [Allgemeine Bestimmungen] und 2 [Erscheinungsbild] zur DKVThürPol). Nach Teil 2 Ziff. 5 der Anzugsordnung müssen Tattoos, Brandings und dergleichen "grundsätzlich von der Dienstkleidung verdeckt werden". Zur Dienstkleidung gehört auch die Sportkleidung (s. auch Ziff.3.6 der Anzugsordnung i.V.m. Anlagen 1 und 2 zu Ziff. 3 DKVPol). Vorgaben des Dienstherrn zum Erscheinungsbild, die - wie diejenige zu Körpertätowierungen - über die dienstliche Sphäre hinaus auch auf die private Sphäre fortwirken, bedürfen zur Begründung ihrer Geignet- und Erforderlichkeit plausibler und nachvollziehbarer Gründe (BVerwG a.a.O. wie vor Rdnr. 22). Es kommt darauf an, ob die Vorgaben als flankierende Maßnahme geboten sind, um die mit der Uniformpflicht verbundenen Zielsetzungen zu unterstützen. "Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen (Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.)… Weiterhin soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. (Zitat aus: BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 a.a.O. Rdnr. 24 ff.). Die sich an beiden Beinen des Antragsstellers befindlichen großflächigen Tätowierungen begründen unmittelbar keine Einschränkung der Legitimations- oder Neutralitätsfunktion der Dienstuniform. Bei der allgemeinen Dienstverrichtung wären die Tätowierungen durch die lange Dienstuniformhose verdeckt und damit - was auch der Antragsgegner so sieht (s. Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012, Seite 3) - vom polizeilichen Gegenüber bzw. anderen Dritten nicht wahrzunehmen. Ein unmittelbarer Bezug zur Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Dienstuniform besteht insofern nicht. Der Antragsgegner knüpft zur Begründung seiner negativen Eignungseinschätzung vielmehr daran an, dass auch die Sportbekleidung zur Dienstkleidung gehört und im Rahmen des Dienstsports während der 2-jährigen Ausbildung entsprechend der Jahreszeit witterungsadäquate Bekleidung (kurze Sporthose oder Schwimmhose) getragen wird, bei der die Tätowierungen öffentlich wahrnehmbar wären. Insoweit erscheint es bereits als ermessensfehlerhaft, dass versäumt wurde, als milderes Mittel eine dienstliche Anordnung zum Bedecken der Beine beim Dienstsport durch lange Sporthosen zu erwägen (vgl. zu einer derartigen dienstlichen Anordnung bei großflächigen Tätowierungen eines Justizvollzugsbeamten auch: OVG Rh.-Pf. Urteil vom 10.06.2005 - 2 A 10254/05 -, juris). Jedenfalls vermag die Begründung, dass über sportliche Aktivitäten des Antragstellers im Dienst oder auch im Privatbereich, bei denen die Tätowierungen nicht durch Kleidung verdeckt sind, diese öffentlich wahrnehmbar sein können und selbst bei sonst vorbildlichem Verhalten des Antragstellers ein Eindruck entstehen könnte, "welcher nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden kann, die der Polizeiberuf erfordert (s. dazu S. 4 des Widerspruchsbescheides), eine negative Eignungseinschätzung, die zum Ausschluss von der Ausbildung führt, nicht zu tragen. Erscheinungsformen fallen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, wenn sie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten. In Zweifelsfällen kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungsspielraum Gebrauch machen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 V 3/05 -, juris Rdnr. 26). Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.). Auf letzteres läuft allerdings die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012, die letztlich für den Ausschluss des Antragstellers als ungeeignet ausschlaggebend sein soll, hinaus. Denn der Antragsgegner beschränkt sich neben der Beschreibung: "Die Tätowierungen auf den Beinen von Herrn … beinhalten die Worte "Finders" und "Keepers" in großer Schrift. Die tätowierten großflächigen Bildnisse auf dem linken Bein bestehen aus Gesichtern ähnlich einem Harlekin, die zum Teil unansehnliche Gesichtsausdrücke darstellen", insoweit auf die bloße Behauptung: "Beim Anblick der großflächigen Tätowierungen Ihres Mandanten durch einen Außenstehenden kann selbst bei einer objektiven Betrachtung ein Eindruck entstehen, welcher nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden kann, die der Polizeiberuf erfordert, selbst bei einem vorbildlichen Verhalten des Herrn … während seiner Freizeit" Dabei bleibt auch unerwogen, dass die gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen seit Jahren stark zugenommen hat und Tätowierungen mittlerweile eine Modeerscheinung sind, die in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen ist (weswegen sie auch in der DKVThürPol/Anzugsordnung Teil 2, Ziff. 5, Erwähnung gefunden haben dürften). So lassen dezente Tätowierungen ohne besondere Symbolik heutzutage keinerlei Rückschlüsse auf die gesellschaftlichen Haltungen und Einstellungen zu. Sie sind in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass die tätowierte Person mit Ablehnung zu rechnen hat. Zweifel an der Integrität des Polizeivollzugsbeamten entstehen durch solche Tätowierungen nicht. Tätowierungen von minderer Größe und ohne besondere Symbolik sind daher in heutiger Zeit nicht mehr als Ausdruck einer überzogenen Individualität anzusehen, die die Toleranz anderer übermäßig beansprucht (VG Köln, Beschluss vom 29.03.2012 - 19 L 251/12 -, juris Rdnr. 20 - dort für eine dezente Tätowierung im Bereich der Innenseite eines Handgelenks). Großflächige Tätowierungen auf sichtbaren Körperteilen sind zwar bei der Bevölkerung noch nicht oft oder gar regelmäßig zu beobachten. Es finden sich aber immer mehr, vor allem jüngere Menschen, die sich in dieser auffälligen Weise und für alle sichtbar tätowieren lassen (so auch: VG Aachen, Beschluss vom 31.07.2012 - 1 L 277/12 -, juris - dort zu von den Schultern bis zu den Unterarmen reichenden Tätowierungen eines Einstellungsbewerbers). Dies ist Ausdruck des in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Zeichen eines gesellschaftlichen Wandels, der auch vor staatlichen Veranstaltungen wie Schule, Bundeswehr und Polizei nicht halt macht (so auch schon: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris Rdnr. 8 zu großflächigen Unterarmtätowierungen eines Einstellungsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst). Wie die Bildübertragungen der Olympischen Spiele 2012 in London zeigten, haben Tätowierungen, auch großflächige sichtbare, weltweit etwa auch bei den ihre jeweilige Nation vertretenden Spitzensportlern Einzug gehalten. Tätowierungen gelten zudem als künstlerische Ausdrucksmöglichkeit (s. etwa das Projekt "ink explosion. Kunst, die unter die Haut geht" der Kunsthalle Emden (http://kunsthalle-emden.de/kunst-die-unter-die-haut-geht), die sich mit ihrer Tätowieraktion für Kunsthallenbesucher "besonders auch an junge Erwachsene" wendet, für die "Tätowierungen Teil ihrer Alltagskultur zwischen Ästhetik und Pop" seien. Vor diesem Hintergrund können die Tätowierungen des Antragstellers, die sich in bei der allgemeinen Dienstverrichtung nicht sichtbaren Hautbereichen befinden, nicht ohne weiteres als Ausdruck von "überzogener Individualität", welche die Toleranz anderer übermäßig beansprucht, qualifiziert werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kommt ihnen nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer inhaltlichen Aussage keine eindeutige Bedeutung bzw. besondere, einen "bösen Schein" erweckende (s. dazu etwa den Fall OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - OVG 6 S 38.08 - juris) Symbolik zu. Die Tatsache großflächiger, bei der allgemeinen Dienstverrichtung verdeckter, Tätowierungen allein kann letztlich ebenso wenig ein Grund sein, dem Antragsteller die Eignung für den Polizeivollzugsdienst abzusprechen (so schon: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris Rdnr. 8), wie der Umstand, dass eine eindeutig positive oder negative ästhetische Einordnung der Tätowierungen des Antragstellers wie des sich daraus ergebenden Gesamtbildes dem durchschnittlichen objektiven Betrachter schwerfallen dürfte. Das nicht eindeutig einzuordnende Aussehen der Tätowierungen allein reicht aber nicht, um dem Antragsteller die persönliche Eignung abzusprechen. Die bloße Erwartung von Teilen der Bevölkerung, Polizeibeamte oder -beamtinnen müssten ein bestimmten eher traditionellen Erwartungen entsprechendes Aussehen haben, genügt für sich genommen nicht, die aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit herrührenden Rechte eines jeden, dem zugleich auch das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht, in unverhältnismäßiger Weise zu beschränken (vgl.: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris Rdnr.8). In Ermangelung der Aufklärung zum Hintergrund (der Bedeutung) der Tätowierungen - etwa der Worte "finders/keepers" alleine oder in Kombination (u.a. auch mit den verschiedenen Ausdrücken der tätowierten maskenhaften Gesichter) - und der ggf. dazu beim Antragsteller vorhandenen Vorstellungen/Einstellungen, reicht der bloße optische Eindruck hier jedenfalls nicht, um wie in dem Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 erfolgt, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers und damit seine Eignung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für die mittlere Polizeivollzugslaufbahn in Frage zu stellen. (2.) Ob der sich nach alledem ergebende Anspruch auf Einbeziehung in die weitere Auswahl zum Einstellungstermin 01.10.2012 sich darüber hinaus gehend ausnahmsweise zum Anspruch auf Einstellung verdichtet, ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung allerdings noch nicht absehbar. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst setzt nicht nur die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 ThürLbVOPol geregelten allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen, voraus. Bei deren Vorliegen liegt die Einstellung durch Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 ThürLbVOPol) grundsätzlich im - allerdings durch den Gleichheitssatz gebundenen - Ermessen ("kann") der Behörde. Weder auf die Einstellung in ein Beamtenverhältnis noch auf die eigene Auswahl im Rahmen einer dafür zu treffenden Auswahlentscheidung besteht also grundsätzlich ein Anspruch - es sei denn, es könnte im Wege einer "Ermessensreduzierung auf Null" überhaupt nur eine einzige Entscheidung (nämlich die Einstellung in den Vorbereitungsdienst) ermessensfehlerfrei sein. Zwar gehört der Antragsteller nach den von ihm erzielten Ergebnissen, aufgrund derer er den Rangplatz 93 belegte, wenn er nicht wegen seiner Tätowierungen von der Auswahlreihung ausgeschlossen worden wäre, derzeit zum Kreis der bis (einschließlich Listenplatz 129) einstellbaren Bewerber. Die Einstellung durch Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf hängt aber letztlich davon ab, dass bis zum Ernennungszeitpunkt im Oktober 2012 die einstellungsrelevanten Umstände gleichbleiben und nicht noch Einstellungshindernisse bekannt werden. Da sämtliche ernennungsrelevanten Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis (hier auf Widerruf) zum Ernennungszeitpunkt noch vorliegen müssen. Insoweit würde eine weitergehende Anordnung auf Verpflichtung des Antragsgegners zur "Aufnahme" (also Einstellung) des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst derzeit auch eine Bevorzugung des Antragstellers vor allen anderen bereits ausgewählten Bewerbern bedeuten, die selbst wenn sie ausgewählt sind, erst dann eingestellt und ernannt werden dürfen, wenn sie zum Termin noch alle Voraussetzungen erfüllen und nicht bis dahin eignungsrelevante Zweifel (zu deren Maßgeblichkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf s. auch: VG Meiningen, Beschluss vom 12.07.2006 - 1 E 354/06.Me - in juris) die Ernennung hindern. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung der zu Ziffer 1 des Tenors erlassenen einstweilige Anordnung erfolgt, mit der sich zugleich eine Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag (den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die weitergehende Teilnahme am Auswahl- und Einstellungsverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen) erübrigt. Da die vorliegende einstweilige Anordnung auf der Grundlage der vom Antragsteller erzielten Ergebnisse aller derzeit möglichen Voraussicht nach - im Falle gleichbleibender Einstellungsumstände - auf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst hinausläuft, erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens allein dem Antragsgegner aufzuerlegen. Aus dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO sind ihm dabei auch die durch die Verweisung der Sache von dem Verwaltungsgericht Meiningen an das beschließende Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen, weil die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Meiningen auf die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 zurückgeht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Danach ist als Streitwert der 6,5-fache Wert des Anwärtergrundbetrages für eine Ausbildung im Bereich des Einstellungsamtes im mittleren Polizeivollzugsdienst anzusetzen. Für die Anwärter A5 bis A8 beträgt der maßgebliche monatliche Anwärtergrundbetrag seit dem 01.04.2012 monatlich 982,42 € (vgl. Anlage 7 zum ThürBesG i.d.F. des Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011, GVBl. S. 233, 250), so dass der 6,5-fache Betrag sich auf 6.385,73 € beläuft. Da das Ergebnis der einstweiligen Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet ist, ist eine Reduktion des Streitwertes im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht angebracht (vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2010 - 5 ME 225/10 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris).