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Beschluss

4 S 341/19

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der aus eigener Kostenschuld nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zur Zahlung einer Aktenversendungspauschale verpflichtet ist, kann sich im Asylverfahren nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen.(Rn.10) (Rn.13)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14.01.2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der aus eigener Kostenschuld nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zur Zahlung einer Aktenversendungspauschale verpflichtet ist, kann sich im Asylverfahren nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen.(Rn.10) (Rn.13) Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14.01.2019 wird zurückgewiesen. I. Die Erinnerungsführer beantragten in der Klageschrift vom 21.08.2017 zum Verfahren 4 K 21285/17 Akteneinsicht, vorzugsweise durch Übersendung der Behördenakte an das kanzleieigene EGVP-Postfach. Da der elektronische Rechtsverkehr in Thüringen noch nicht eröffnet war, wurde die Aktenübersendung an die Kanzlei auf dem Postweg verfügt. Mit Kostenrechnung vom 14.01.2019 wurde den Erinnerungsführern hierfür ein Betrag in Höhe von 12,00 € in Rechnung gestellt. Diese legten mit Schriftsatz vom 06.02.2019 Erinnerung ein. Sie verwiesen darauf, dass das Verfahren als Asylverfahren gerichtskostenfrei sei. Die Verfahrensakten wurden gem. § 28 Kostenverfügung am 22.02.2019 dem Bezirksrevisor vorgelegt. Dieser beantragte der Erinnerung nicht abzuhelfen. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes (GKG) sei eröffnet, da es sich um einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht handele. Kostenschuldner sei nicht der Kläger, sondern dessen Bevollmächtigte, da diese die Übersendung an sich beantragt hätten. Da gem. § 83b AsylG nur der Kläger Gerichtskostenfreiheit genieße, könne auch im Asylverfahren die Aktenversendungspauschale gem. § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 12,00 € den Bevollmächtigten in Rechnung gestellt werden. Auch in sozialrechtlichen Streitigkeiten, die grundsätzlich auch gerichtskostenfrei seien, könne als "besondere Serviceleistung" die Aktenversendungspauschale erhoben werden. Auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 09.09.1996 - L 1 Sk 5/96 -, juris wurde verwiesen. Das Verfahren wurde dem Gericht zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. II. Die Erinnerung, über die das Gericht aufgrund der Einzelrichterübertragung vom 28.09.2018 im Hauptsacheverfahren durch den Einzelrichter entscheidet ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig aber nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die Aktenversendungspauschale nach KV GKG Nr. 9003 in Höhe von 12,00 € gegenüber den Erinnerungsführern festgesetzt. Gem. § 28 Abs. 2 GKG ist Kostenschuldner derjenige, der die Aktenversendung beantragt hat und somit der Bevollmächtigte und nicht sein Mandant (vgl. VG Meiningen, Beschl. vom 28.07.2005 - 5 K 463/04.Me -, juris, Rn. 10 m.w.N; BayLSG, Beschl. vom 19.04.2016 - L 15 SF 72/15 E -, juris, mit Verweis auf das Urteil des BGH vom 06.04.2011, Az.: IV ZR 232/08 ). Der Antrag vom 21.08.2017 ist nach Ansicht des Gerichts auch dahingehend auszulegen, dass die Anwälte zumindest hilfsweise die Übersendung in Papierform in die Kanzlei beantragt und jedenfalls nicht Akteneinsicht bei Gericht beantragt haben. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer erstreckt sich die Regelung des § 83b AsylG, wonach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben werden, nicht auf sein Verhältnis aus eigener Kostenschuld gegenüber dem Gericht. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG gilt nur für Verfahrensbeteiligte (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 83b AsylG, Rn. 3). Eine identische Regelung zur sachlichen Gerichtskostenfreiheit findet sich in § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dort heißt es ebenfalls, dass „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) … in Verfahren dieser Art [bezogen auf die in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete] nicht erhoben“ werden. Im Rahmen dieser weitgehend wortgleichen Regelung profitieren (lediglich) alle Verfahrensbeteiligten von der Gerichtskostenfreiheit hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 188, Rn. 11; Just in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 188 VwGO, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.11.1974, Az.: V C 18.74 - BVerwGE 47, 233 (238); Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL, Stand: 09/2018, § 188, Rn. 16; Goos in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2013, § 188 Rn. 12). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 83b AsylG hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches von der in § 188 Satz 2 VwGO abweicht, liegen gerade mit Blick auf den (im Wesentlichen) identischen Wortlaut nicht vor. Verfahrensbeteiligte in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (auch nach dem AsylG) sind gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses. Folglich hat die Regelung des § 83b AsylG (und des § 188 Satz 2 VwGO) zur Folge, dass gegenüber den Verfahrensbeteiligten - hier: dem Kläger und der Beklagten - keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen. Beim Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsanwalt eines dieser Beteiligten handelt es sich jedoch lediglich um den Vertreter eines Beteiligten, welcher im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens fremde Rechte in fremden Namen geltend macht (§ 67 Abs. 2 VwGO). Die Erinnerungsführer sind folglich keine Beteiligten des Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht von der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG erfasst. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich die gezahlte Aktenversendungspauschale gemäß der Vorbemerkung zu Teil 7, Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) vom Mandanten als Aufwendung erstatten zu lassen (vgl. Volpert in: Nomos-Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 28 GKG, Rn. 24; Semmelbeck in: BeckOK Kostenrecht, § 28 GKG, Rn. 11) bzw. - da die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt wurden- von der Beklagten. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).