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Beschluss

7 S 832/20

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in einem Asylprozess Akteneinsicht, so ist er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004).(Rn.11) 2. § 28 Abs. 2 GKG stellt eine spezielle Kostenhaftungsregelung dar (BT-Drs. 12/6962, S. 66).(Rn.15) 3. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) gilt ausschließlich für die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO, nicht jedoch für den Vertreter eines Beteiligten.(Rn.20)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. April 2020 (Az.: 7 K 21555/17 We) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in einem Asylprozess Akteneinsicht, so ist er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004).(Rn.11) 2. § 28 Abs. 2 GKG stellt eine spezielle Kostenhaftungsregelung dar (BT-Drs. 12/6962, S. 66).(Rn.15) 3. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) gilt ausschließlich für die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO, nicht jedoch für den Vertreter eines Beteiligten.(Rn.20) Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. April 2020 (Az.: 7 K 21555/17 We) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Im Rahmen des asylrechtlichen Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen 7 K 21555/17 We gewährte das Verwaltungsgericht Weimar dem Erinnerungsführer entsprechend seines Antrages in der Klageschrift vom 9. November 2017 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der damaligen Beklagten durch Übersendung der 2 Bände Verwaltungsakten in seine Kanzleiräume. Mit Kostenrechnung vom 1. April 2020 stellte die Justizzahlstelle beim Thüringer Oberlandesgericht auf Veranlassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar dem Erinnerungsführer Kosten für die Aktenversendung nach Nr. 9003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (im Folgenden: KV Nr. 9003) in Höhe von 12,00 € in Rechnung. Dagegen hat der Erinnerungsführer am 15. April 2020 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 12. März 2020 zu dem Aktenzeichen 2 S 27/20 Me. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Bezirksrevisor vor. Dieser half der Erinnerung mit Schreiben vom 15. Mai 2020 ebenfalls nicht ab und bezog sich seinerseits zur Begründung auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar zu den Aktenzeichen 7 S 320/19 We, 4 S 341/19 We, 5 S 1252/19 We und 4 S 1769/19 We, denen er sich vollumfänglich anschloss. Das Verfahren wurde dem Gericht zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Mit Beschluss vom 9.September 2020 wurde das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer übertragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin das Erinnerungsverfahren mit Beschluss vom 9. September 2020 auf diese übertragen hat, weil die Rechtssache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die Aktenversendungspauschale nach KV Nr. 9003 in Höhe von 12,00 € gegenüber dem Erinnerungsführer festgesetzt. Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG ist - entgegen der vom Erinnerungsführer in Bezug genommenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Meiningen (Beschl. v. 12. März 2020 - 2 S 27/20 Me) - auch im Verwaltungsprozess der die Aktenversendung beantragende Rechtsanwalt (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 21. März 2016 - 5 S 2450/12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1. Februar 2010 - 13 OA 170/09; BayVGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - 19 C 05.3348; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2009 - 5 B 343/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 18. April 2006 - 1 So 148/05). § 28 Abs. 2 GKG bestimmt, dass die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses des GKG nur schuldet, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Der Bundesgerichtshof führt zur Kostenschuldnerschaft gemäß § 28 Abs. 2 GKG in seinem Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08 - aus: „Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S. der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben. Der Normzweck der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG ist vor diesem Hintergrund erkennbar darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung zu begründen, welche die sonst bei Anwendung der §§ 164 ff. BGB auftretenden Auslegungsfragen vermeidet. Bereits durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) wurde dem früheren § 56 GKG ein Absatz 2 angefügt, der bestimmte, dass Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nur derjenige sei, der die Versendung beantragt habe. Mit dieser Ergänzung zu dem seinerzeit ebenfalls eingeführten Auslagentatbestand in Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses wollte der Gesetzgeber eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden sollte (BT-Drucks. 12/6962 S. 66). Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wurde die Regelung als § 28 Abs. 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes nahezu wortgleich übernommen. § 28 Abs. 2 GKG bestimmt damit abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 2005 § 28 GKG Rn. 1). Das erleichtert es, den unmittelbaren Veranlasser für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Versendung vorwiegend in seinem oder in fremdem Interesse veranlasst war. Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermöglicht ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schafft ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis. Zweck des § 28 Abs. 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist. Zugleich beschränkt die Regelung den Kreis möglicher Kostenschuldner und erleichtert auch insoweit die Beitreibung.“ Diese Grundsätze finden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Die im Urteil des Bundesgerichtshofes angestellten Erwägungen zu Sinn und Zweck des § 28 Abs. 2 GKG stimmen zudem mit dem Zweck der KV Nr. 9003 selbst überein. Auch dieser soll eine Vereinfachung des Beitreibungsverfahrens bewirken und schwierige Abgrenzungsfragen entfallen lassen (vgl. BT-Drs. 12/6962 S. 87). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen gehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Meiningen (Beschl. v. 12. März 2020 - 2 S 27/20 Me) dazu, in wessen Interesse die Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt, ins Leere. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 28 Abs. 2 GKG entgegen, aus welchem sich in Ansehung der Gesetzesbegründung zu vormals § 56 Abs. 2 GKG (heute § 28 Abs. 2 GKG) - „spezielle Kostenhaftungsregel“ (BT-Drs. 12/6962, S. 66) - entgegen der Auffassung des VG Meiningen ergibt, „wer“ die Pauschale schuldet, nämlich derjenige, der die Versendung der Akte beantragt hat. Weiter findet § 83b AsylG, wonach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben werden, entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nur für die Beteiligten Anwendung, nicht aber für deren Vertreter. Die Gerichtskostenfreiheit wirkt in Asylverfahren zugunsten aller Beteiligter des Verfahrens (vgl. NK-AuslR/Hofmann, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 83b Rn. 3; Bergmann/Dienelt/Berg-mann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 83b Rn. 4). Dies sind gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses. Nur diesen gegenüber dürfen keine Gerichtskosten erhoben werden. Beim Prozessbevollmächtigten handelt es sich jedoch um den Vertreter eines Beteiligten und nicht einen der Beteiligten selbst. Folglich ist der Erinnerungsführer kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG findet bei ihm keine Anwendung. Hätte der Gesetzgeber außer den Beteiligten auch deren Bevollmächtigte in die Gerichtkostenfreiheit einschließen wollen, so hätte er dies mit einer § 146 Abs. 1 VwGO entsprechenden Formulierung regeln können. Dort heißt es: „Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts […] steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu […].“ Gemeint sind diejenigen Betroffenen, die vom Verfahren, nicht aber von der Sachentscheidung in ihren Rechten berührt werden (vgl. Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, VwGO, § 146 Rn. 8). Mit der Sachentscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren werden nur die Rechte der Beteiligten berührt, nicht aber diejenigen des Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten. Der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten von der Kostenfreiheit widerspricht auch nicht dem Zweck des § 83b AsylG, welcher zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand eingeführt wurde, da die Kostenschuldner in der Regel entweder mittellos oder unauffindbar sind und es daher meist zu einer Kostenniederschlagung kommen würde (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 29). Der Gesetzgeber hatte mit der Regelung allein die Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Gerichte im Blick, nicht jedoch eventuelle Probleme bei der privatrechtlichen Beitreibung durch den Rechtsanwalt, auf welche das VG Meiningen in seinem Beschluss vom 12. März 2020 (2 S 27/20 Me) mit abstellt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Meiningen wird die mit § 83b AsylG bezweckte Minimierung des Verwaltungsaufwandes zudem nicht dadurch konterkariert, dass die Geschäftsstellen einer erhöhten Belastung unterlägen, weil durch den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten von der Kostenfreiheit gemäß § 83b AsylG ein „unerwünschter Anreiz“ dahingehend geschaffen werde, dass die Beteiligten persönlich auf der Geschäftsstelle Einsicht nehmen und die dort kostenfrei kopierte Akte sodann ihrem Prozessbevollmächtigten übergeben würden. Unabhängig davon, dass es sich dabei um eine spekulative Erwägung handelt, sind das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und deren Recht auf kostenlose Anfertigung von Kopien durch die Geschäftsstelle im Asylprozess zulässige, in § 100 Abs. 1 VwGO vorgesehene Mittel. Es ist daher nicht „unerwünscht“, wenn Beteiligte die ihnen zustehenden, legitimen Verfahrensrechte ausüben. Der teleologischen Auslegung des § 83b AsylG werden insoweit Grenzen gesetzt. Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG und § 66 Abs. 2 S. 1 GKG.