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Urteil

6 K 899/19 We

VG Weimar 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2021:0225.6K899.19.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis (hier: Anschlussbeitrag) sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO „begründet“ wurden. Eine Beitragsforderung ist auch insolvenzrechtlich erst dann "begründet" i. S. v. § 38 InsO, wenn die persönliche Beitragspflicht entstanden ist (ThürOVG, Beschluss vom 27. September 2006, Az. 4 EO 1283/04).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis (hier: Anschlussbeitrag) sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO „begründet“ wurden. Eine Beitragsforderung ist auch insolvenzrechtlich erst dann "begründet" i. S. v. § 38 InsO, wenn die persönliche Beitragspflicht entstanden ist (ThürOVG, Beschluss vom 27. September 2006, Az. 4 EO 1283/04). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klagebefugnis vollumfänglich bereits daraus folgt, dass der Kläger aufgrund seiner im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - folgenden Befugnis zur Verwaltung des Vermögens der D GmbH berechtigt ist, die das Grundstück H in H (Gemarkung H, Flur 2, Flurstück a) betreffenden Rechte dieser Gesellschaft im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen (so genannte Partei kraft Amtes; vgl. BVerwG, Urt. vom 31. August 1995 - 7 C 25/94 -, ZIP 1995, 1681 = VIZ 1996, 35 = ZOV 1996, 48; Urt. vom 26. September 1996 - 7 C 61/95 -, VIZ 1997, 34 = ZOV 1997, 43 = Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 3). Denn die streitgegenständlichen Teilbeitragsbescheide sind dem Kläger bekanntgegeben worden. Die Klagebefugnis folgt daher jedenfalls aus seiner Eigenschaft als (Bekanntgabe-)Adressat der Bescheide. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Leistungsbescheide des Beklagten vom 30. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere wurde er ordnungsgemäß bekanntgegeben. In Angelegenheiten kommunaler Abgaben ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG -). Ein Abgabenbescheid ist in der Regel für denjenigen "bestimmt", gegen den sich die Festsetzung der Abgabe richtet und der als Abgabenschuldner zu einer Zahlung herangezogen wird. In bestimmten Fällen ist der Bescheid allerdings nicht demjenigen bekannt zu geben, gegen den er sich inhaltlich richtet (sog. Inhaltsadressat), sondern einem anderen (sog. Bekanntgabeadressat). Ist etwa über das Vermögen des Abgabenschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so hat nunmehr der Insolvenzverwalter die steuerlichen bzw. abgabenrechtlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 1 und 3 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 a) ThürKAG). Deshalb sind abgabenrechtliche Bescheide grundsätzlich allein dem Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressaten und nicht dem Insolvenzschuldner bekanntzugeben (ThürOVG, Beschluss vom 29. November 1999 - 4 ZEO 545/99 -, ThürVGRspr. 2000, 157 = ThürVBl. 2000, 112). Hier wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 1. September 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Teilbeitragsbescheide vom 30. September 2016 unterfiel das Grundstück damit dem Insolvenzbeschlag. Dem Kläger als Insolvenzverwalter oblag die Verwaltungszuständigkeit. Er hatte die abgabenrechtlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen. Damit wurden die Beitragsbescheide wirksam an ihn als Bekanntgabeadressaten bekanntgegeben. Die Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter bedeutet entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht, dass sich die Bescheide auch inhaltlich gegen diesen richten würden. Inhaltlich richten sich die Bescheide gemäß § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG i. V. m. § 4 der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 17. Dezember 2009 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2013 – im Folgenden: BGS-EWS – vielmehr an die Eigentümerin des Grundstückes und Beitragspflichtige, die D GmbH. Diese Differenzierung von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat machen die Bescheide hinreichend deutlich. Sind Bekanntgabe- und Inhaltsadressat nicht identisch, so ist unerlässlich, dass der Bescheid erkennen lässt, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. November 1999 - 4 ZEO 545/99 -, a. a. O., JURIS Rdnr. 8). Diesem Erfordernis werden die Bescheide vorliegend gerecht. Zwar sind die Bescheide an "Rechtsanwalt Dr. S" gerichtet, ohne im Adressfeld seine Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin deutlich zu machen. Der Bescheidtext enthält aber den fettgedruckten Hinweis, dass die Bescheide an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH ergehen, welche Eigentümerin des Grundstückes ist. Damit bringen die Bescheide hinreichend deutlich die Eigenschaft des Klägers als Bekanntgabeadressat zum Ausdruck. Der Verweis auf die Eigentümerstellung der D GmbH verdeutlicht dagegen, dass sich die Abgabenforderungen inhaltlich gegen die D GmbH richten und diese als persönlich beitragspflichtige Inhaltsadressatin herangezogen werden soll. Die Beitragsfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen § 87 InsO. Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren unberührt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a ThürKAG i. V. m. § 251 Abs. 2 S. 1 AO). Wie Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis geltend zu machen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis sind gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner bereits ein Bescheid ergangen ist und ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Da das Insolvenzverfahren das abgabenrechtliche Festsetzungsverfahren unterbricht, darf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - kein Abgabenbescheid mehr erteilt werden. Ein dennoch erteilter Abgabenbescheid ist nichtig (ThürOVG, Beschluss vom 6. März 2007 – 4 EO 466/06 -, S. 4). Ob eine Forderung eine Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO darstellt, hängt davon ab, ob sie bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" war. "Begründet" i. S. v. § 38 InsO ist eine Forderung dann, wenn das Schuldverhältnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand oder der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage der Forderung bildet, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen war (ThürOVG, Beschluss vom 27. September 2006 - 4 EO 1283/04 -, S. 5). Eine Forderung ist insolvenzrechtlich dann "begründet", wenn der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war. Das Insolvenzrecht setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits entstanden oder fällig ist. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist (ThürOVG, Beschluss vom 27. September 2006, a. a. O.). Die Teilbeitragsbescheide des Beklagten vom 30. September 2016 betreffen keine Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO, denn sie waren zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet (§ 38 InsO). Eine Forderung aus dem Ausbaubeitragsrecht kann erst dann begründet sein, wenn auch die Beitragspflicht entstanden ist. Das ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht der Fall, sondern erst mit Entstehen der persönlichen Beitragspflicht (ThürOVG, Beschluss vom 27. September 2006 - 4 EO 1283/04 -, S. 6 f.; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 501a). Durch das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht konkretisiert sich das Beitragsschuldverhältnis lediglich auf ein bestimmtes Grundstück, nicht hingegen auf eine bestimmte Person (a. A. VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2003 – 3 A 1666/03 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 14; Vehslage, NVwZ 2003, 776, 777). Erst durch die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht wird die Person des Beitragspflichtigen bestimmt und das mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht begründete abstrakte Beitragsschuldverhältnis in ein konkretes "verfestigt" (ThürOVG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 EO 788/06 -, S. 12; Driehaus, a. a. O., Rdnr. 501a). Da eine Forderung erst dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, wenn neben den durch § 174 Abs. 2 AO geforderten Angaben feststeht, wer der Schuldner der Forderung sein wird, muss für das "Begründetsein" einer Forderung verlangt werden, dass die persönliche Beitragspflicht entstanden und der Schuldner der Abgabeforderung bestimmt sein muss. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem nicht entgegen, dass es der Beitragsgläubiger damit in der Hand hat, durch Zuwarten mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides eine Forderung zur Masseforderung "aufzuwerten". Den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu bestimmen, liegt im Rahmen der dem Abgabegläubiger zustehenden rechtlichen Gestaltungsmacht. Für die vom Kläger unterstellte Willkür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Da die Teilbeitragsbescheide vom 30. September 2016 hier erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekanntgegeben worden sind, sind die persönlichen Beitragspflichten erst während des Insolvenzverfahrens entstanden (§ 4 Abs. 1 BGS-EWS). Das bedeutet, dass die Teilbeitragsforderungen auch insolvenzrechtlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. d. § 38 InsO "begründet" worden sind. Damit handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Masseverbindlichkeiten. Masseforderungen kann § 87 InsO nicht entgegen gehalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Vor dem Hintergrund des Unterliegens bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorlag. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.628,90 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen drei Teilbeitragsbescheide für Abwasser. Eigentümer des veranlagten Grundstückes H in H (Gemarkung H, Flur 2, Flurstück a) ist die D GmbH. Das Grundstück hat eine Fläche von 381 m2 und ist mit einem gewerblich genutzten Gebäude (1 Vollgeschoss) bebaut. Am 12. Dezember 2015 wurde die Gemeinschaftsbaumaßnahme "Kanalbau H Nord" abgenommen. Seither ist das Grundstück über den neu hergestellten Ortskanal und den Haupt- und Verbindungssammler an die Kläranlage in E betriebsfertig angeschlossen. Mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Mühlhausen vom 1. September 2016 (Az.: IN 114/16) wurde über das Vermögen der D GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit drei Teilbeitragsbescheiden vom 30. September 2016 (Bescheidnummern: 38030, 38031 und 38034) setzte der Beklagte für das Grundstück Teilbeiträge für die Teilmaßnahmen Kläranlage, Haupt- und Verbindungssammler und Hausanschluss i. H. v. 350,52 €, 594,36 € und 1.684,02 € fest und stellte die Beträge zur Zahlung fällig. Die Bescheide waren an den Kläger adressiert und enthielten im Bescheidtext jeweils folgenden fettgedruckten Hinweis: "Der Bescheid ergeht an Sie als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH, welche/r Eigentümer/in des genannten Grundstückes ist." Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 erhob der Kläger gegen die Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, bei den geltend gemachten Beitragsforderungen handele es sich um Insolvenzforderungen, die der Beklagte habe zur Tabelle anmelden müssen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Erlass von Beitragsbescheiden unzulässig. Mit Schreiben vom 18. November 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Zur Begründung führte er an, der Erlass von Beitragsbescheiden sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, weil es sich bei den Beitragsforderungen nicht um Insolvenzforderungen handele. Insolvenzforderungen seien nach der Legaldefinition des § 38 InsO solche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits "begründet" gewesen seien. Beitragsforderungen seien erst dann "begründet", wenn neben der sachlichen auch die persönliche Beitragspflicht entstanden sei. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der Bauabnahme am 12. November 2015 entstanden, denn ab diesem Zeitpunkt sei die Inanspruchnahme der betriebsfertig hergestellten öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten möglich gewesen. Die persönliche Beitragspflicht dagegen sei erst mit der Bekanntgabe der angefochtenen Teilbeitragsbescheide entstanden. § 4 Abs. 1 BGS-EWS sehe vor, dass die persönliche Beitragspflicht erst mit der Bekanntgabe an den Rechtsinhaber entstehe. Hier sei die Bekanntgabe der Teilbeitragsbescheide erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Deshalb seien die Teilbeitragsforderungen nicht schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet gewesen, sondern erst nach Eröffnung begründet worden. Es handele sich somit nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Masseverbindlichkeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2019 wies die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung zurück. Ergänzend führte sie aus, die Festsetzung der Teilbeitragsforderungen habe nach § 80 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen, der als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eigenen Namen und aus eigenem Recht und nicht lediglich als Vertreter des Schuldners ausübe. Der Insolvenzverwalter sei also als Inhaltsadressat des Festsetzungsbescheides zu bezeichnen und dieser sei ihm bekanntzumachen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 7. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Er hält daran fest, dass es sich bei den Teilbeitragsforderungen um Insolvenzforderungen handele. Für ein "Begründetsein" der Forderung i. S. d. § 38 Abs. 1 InsO reiche es aus, wenn vom anspruchsbegründenden Tatbestand so viele Merkmale verwirklicht seien, dass der Gläubiger eine gesicherte Anwartschaft an der Forderung habe, der Schuldner ihre Entstehung also nicht mehr einseitig verhindern könne. Bereits mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht habe es der Beklagte in der Hand gehabt, den Beitragsbescheid an die Insolvenzschuldnerin als Eigentümerin bekanntzugeben, ohne dass diese dies einseitig hätte verhindern können. Wäre dagegen das "Begründetsein" der Beitragsforderung von der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht abhängig, hätte es der Beklagte willkürlich in der Hand, durch Zuwarten mit der Bekanntgabe eine Aufwertung der Forderung zur Masseverbindlichkeit zu erreichen. Selbst wenn es sich bei den Beitragsforderungen um Masseverbindlichkeiten handeln würde, wären die an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Bescheide rechtswidrig, denn er sei nicht Inhaltsadressat der streitgegenständlichen Bescheide. Die Beitragspflichten seien nicht in seiner Person entstanden, sondern in der Person der Insolvenzschuldnerin als Eigentümerin des Grundstückes. Der Kläger beantragt, die Teilbeitragsbescheide des Beklagten vom 30. September 2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kyffhäuserkreis vom 3. Juni 2019 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und stellt klar, dass sich die Bescheide an den Kläger als Bekanntgabeadressaten und nicht als Inhaltsadressaten richteten. Die persönliche Beitragspflicht sei in der Person der Grundstückseigentümerin, der Insolvenzschuldnerin entstanden. Die Bescheide richteten sich deshalb inhaltlich an die D GmbH. Der Insolvenzverwalter, an den die Bescheide adressiert seien, sei lediglich Bekanntgabeadressat. Das stellten die Bescheide durch den entsprechenden fettgedruckten Zusatz ausdrücklich klar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (eine Heftung) Bezug genommen. Alle Unterlagen haben bei der Entscheidung vorgelegen.