Beschluss
6 E 1543/23 We
VG Weimar 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1206.6E1543.23WE.00
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Leitsätze
An der Rechtmäßigkeit einer auf der Grundlage des § 71 a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangenen Abschiebungsandrohung bestehen mittlerweile „ernstliche Zweifel“.(Rn.9)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2023 (Az.: 6 K 1542/23 We) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 (Gz.: 8012868-1 - 438) wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen.
3. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Ludewig beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der Rechtmäßigkeit einer auf der Grundlage des § 71 a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangenen Abschiebungsandrohung bestehen mittlerweile „ernstliche Zweifel“.(Rn.9) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2023 (Az.: 6 K 1542/23 We) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 (Gz.: 8012868-1 - 438) wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen. 3. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Ludewig beigeordnet. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2023, Az.: 6 K 1542/23 We, gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 unter Ziff. 3 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. I. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 3 des o. g. Bescheids ist zulässig, insbesondere nach den §§ 36 Abs. 1, 4, 71 a Abs. 1 und 4, 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft und auch fristgerecht erhoben. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 26. September 2023 stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS. 2 AsylG) hinsichtlich der hier angegriffenen Ziff. 3 als rechtwidrig dar und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, überwiegt daher im hiesigen Fall das öffentliche Vollzugsinteresse. a) Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind zunächst die §§ 71 a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 1, 4 S. 1, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – wie hier – auf einen Zweitantrag hin ablehnt, nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. „Angegriffen“ i. S. v. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG wird in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung. „Ernstliche Zweifel“ an deren Rechtmäßigkeit liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im hiesigen Verfahren ist somit allein danach zu fragen, ob sich die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG) ergangene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93, Rn. 93 –, zit. nach juris: dort zur Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat). b) Unter Zugrundelegung jener Maßstäbe lässt die im Bescheid vom 26. September 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit erkennen. Denn festzustellen ist, dass sich mittlerweile in der Rechtsprechung und im Schrifttum eine große Debatte um die Frage entsponnen hat, ob § 71 a Abs. 1 AsylG unionsrechtskonform ist (vgl. hierzu etwa nur VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A, Rn. 11-16 m. w. N. –, zit. nach juris). Die Vorschrift besagt, dass dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt wird, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bislang ließ sich konstatieren, dass die Frage, ob § 71 a Abs. 1 AsylG mit Unionsrecht, namentlich mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. „Verfahrensrichtlinie“, im Folgenden: RL 2013/32/EU) in Einklang steht, in der nationalen Rechtsprechung und Kommentarliteratur beinahe ausnahmslos bejaht wurde (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 5 A 638/19.A, Rn. 12 –, zit. nach juris: „acte clair“; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – OVG 6 N 89/20, Rn. 24 –, zit. nach juris: „acte clair“; im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20, Rn. 45-51 –, zit. nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 33 L 164/15.A, Rn. 10-17 –, zit. nach juris; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16, Rn. 11-19 –, zit. nach juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 – A 1 K 3235/16, Rn. 26 –, zit. nach juris; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 10 K 995/18, Rn. 34 f. –, zit. nach juris; Funke-Kaiser/Vormeier/Funke-Kaiser, GK AsylG, § 71 a Rn. 14 (Stand: Dezember 2019); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 a AsylG Rn. 6 (Stand: August 2020); a. A. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 a Rn. 4 unter Bezugnahme auf Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU; ausdrücklich offen gelassen von: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16, Rn. 26 –, zit. nach juris). Doch hat sich die Kommission der Europäischen Union kürzlich in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auf den Standpunkt gestellt, ein weiterer Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes könne nur dann als „Folgeantrag“ i. S. v. Art. 2 lit. q) und Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU eingestuft werden, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt worden sei, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20, Rn. 29 –, zit. nach juris; VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A, Rn. 14 –, zit. nach juris). Zwar ließ der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage in der zitierten Entscheidung offen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20, Rn. 30 und 40 –, zit. nach juris). Mittlerweile ist sie aber wieder erneut anhängig geworden (vgl. VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A, Rn. 16 –, zit. nach juris; VG Schleswig, Beschluss vom 16. August 2021 – 9 A 178/21 –, zit. nach juris). Jüngst hat auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2023 die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das von § 71 a AsylG vorgesehene Zweitantragsverfahren mit der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) vereinbar ist, wenn der frühere Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde (mitgliedstaatsübergreifendes Zweitantragsverfahren), bejaht (OVG Weimar, Beschluss vom 22. November 2023 – 3 ZKO 762/21 –, S. 2). Vor dem Hintergrund dieser gesamten Entwicklung geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die aufgeworfene Frage nicht länger als „acte clair“ bezeichnet werden kann. In der Folge bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf jener Rechtsgrundlage erlassenen Abschiebungsandrohung, weshalb dem hiesigen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz stattzugeben war. 3. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den vorstehenden Gründen nach den §§ 166 VwGO, 114 ZPO ebenfalls stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylG). Der Wert des Gegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.