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Urteil

7 K 20180/11 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:1029.7K20180.11WE.0A
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Leitsätze
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ausnahmsweise zu prüfen, ob im Fall des § 34a Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.(Rn.23) 2. Art. 16 Dublin II-VO (juris: EGV 343/2003), Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist.(Rn.26) 3. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten.(Rn.26) 4. Die Fristbestimmungen der Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, sie begründen keine subjektiven Rechte.(Rn.94)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ausnahmsweise zu prüfen, ob im Fall des § 34a Abs. 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.(Rn.23) 2. Art. 16 Dublin II-VO (juris: EGV 343/2003), Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist.(Rn.26) 3. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten.(Rn.26) 4. Die Fristbestimmungen der Dublin II-Verordnung (juris: EGV 343/2003) dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, sie begründen keine subjektiven Rechte.(Rn.94) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. § 34a Abs. 2 AsylVfG (n.F.), der eine Rechtsmittelfrist von einer Woche für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung bei der verordneten Abschiebung eines Ausländers in einem sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) vorsieht, wurde erst durch Gesetz vom 28.08.2013 eingeführt und ist erst seit dem 06.09.2013 in Kraft. Der streitgegenständliche Bescheid stammt jedoch vom 01.08.2013 und die „Klageerweiterung“ vom 13.08.2013. Zu diesem Zeitpunkt galt § 34 Abs. 2 AsylVfG (n.F.) noch nicht. Vielmehr war bis dahin eine Unanfechtbarkeit der genannten Entscheidungen im Gesetz vorgesehen. Die Klagefrist richtet sich deshalb vorliegend nicht nach § 74 Abs. 1, zweiter Halbsatz AsylVfG, sondern nach § 74 Abs. 1 erster Halbsatz AsylVfG. Die Klagefrist beträgt demnach zwei Wochen. Die Klagefrist ist somit eingehalten worden. Die Klage der Kläger ist jedoch unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, als die die Abschiebung anordnende Behörde, ist verpflichtet zu prüfen, ob die geplante Abschiebung in den EU-Mitgliedsstaat rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Beklagte die Abschiebung erst dann anordnen darf, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann". Die Abschiebungsanordnung darf somit erst dann ergehen, wenn alle Voraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Somit scheidet eine Anordnung der Abschiebung aus, wenn sie (u.a.) aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte. Nach der Art dieser rechtlichen Hinderungsgründe differenziert das Gesetz nicht. Vielmehr sind alle rechtlichen Hinderungsgründe erfasst, somit also u. a. auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Das Bundesamt hat deshalb u. a. - ausnahmsweise - zu prüfen, ob im Fall des § 34a Abs. 1 AsylVfG inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen und bei deren Vorliegen von einer Anordnungsverfügung abzusehen oder bei nachträglichem Bekanntwerden der Gründe ihren Bescheid zu überprüfen und ggf. wieder aufzuheben (vgl. etwa Heilbronner, Ausländerrecht, § 34a AsylVfG, Rdnr. 45 oder OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2012, Aktenzeichen 13 MC 22/12, m. w. N.). In der Person der Kläger liegen zur Überzeugung des Gerichts keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Einen Nachweis, dass in ihrer Person ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, wie etwa eine Reiseunfähigkeit, vorliegt, haben die Kläger nicht vorgelegt. Zwar hat die Klägerin zu 1. vorgetragen, sie befinde sich seit 2011 in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Ihr drohe eine Retraumatisierung bei einer Konfrontation mit ihrem Ehemann und / oder Personen aus dessen näherem Umfeld. Aus diesem - nicht durch ärztliche Atteste belegten - Vorbringen ergibt sich jedoch nicht eine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1.. Dies gilt erst recht hinsichtlich des Klägers zu 2., für den eine psychologische Behandlung lediglich vorgesehen ist. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Kläger in der Lage sind, die Fahrt nach Polen, die nur wenige Stunden andauert, zu absolvieren. Die Kläger berufen sich vorliegend weiterhin zumindest immanent auf systemische Mängel im Abschiebestaat Polen. Die Bestimmung des für das Asylverfahren der Kläger zuständigen Mitgliedsstaates erfolgt nach den Regelungen der Verordnung 2003/343 EG (Dublin II-VO) (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Art. 16 Dublin-II-VO, Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und Artikel 34 a AsylVfG liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist. Eine Durchbrechung dieses Konzeptes der normativen Vergewisserung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" nicht erfasst wurde. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur dann ausgegangen werden, wenn es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Die Annahme eines Sonderfalls rechtfertigt sich somit nur dann, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemeinen europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Im Hinblick auf die Ziele und das System der Dublin-II-Verordnung genügt hierfür aber nicht jeder Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83/EG und 2005/85/EG, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass das Asylverfahren und / oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4, Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. dem Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Aktenzeichen: C 411/10 und Aktenzeichen: C 493/10; VG Osnabrück, Beschluss vom 10.04.2013, Az.: 5 B 48/13). Ein solcher Ausnahmefall ist für das Gericht zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Verhältnisse in Polen nicht erkennbar. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen lassen sich entgegen der immanenten Auffassung der Kläger den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. So hat das Bundesamt in einer Vielzahl von Verfahren unter Berufung auf seine Liason-Beamtin in Polen für das Gericht nachvollziehbar dargelegt: Die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahren umfasst alle Ausländer (gemäß Art. 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes), die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfe-Abteilung des Amtes für Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung - ob sie in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb leben. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten). Die medizinische Versorgung von Personen im Flüchtlingsverfahren in Polen koordiniert das Zentrale Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau. Die medizinische Versorgung umfasst: • Sog. Epidemiologische Untersuchungen - alle Ausländer, die zum ersten Mal einen Antrag auf Flüchtlingsschutz stellen, werden in der Aufnahmeeinrichtung in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak epidemiologisch untersucht. Die Untersuchung beinhaltet: die Feststellung, ob der Ausländer an Infektionskrankheiten (darunter Tuberkulose, Hepatitis B und C Typ, HIV, Geschlechtskrankheiten) leidet. • In jeder Aufnahmeeinrichtung in Polen gibt es medizinische Behandlungsräume, dort stehen Krankenschwestern, ein Arzt und ein Kinderarzt zur Verfügung. • Kranke Personen, die spezielle Untersuchungen benötigen, werden ans Krankenhaus oder zu speziellen Untersuchungen überwiesen. Die Untersuchungen finden entweder im Zentralen Krankenhaus des Innen- und Verwaltungsministeriums statt oder auch in anderen Krankenhäusern, mit denen das Zentrale Krankenhaus eine Vereinbarung unterschrieben hat. • Zahnbehandlungen • Psychologische Hilfe • Rehabilitation. Nach dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration is not a crime“ aus dem Jahr 2013 erhalten Ausländer schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es wie auch in deutschen Unterkünften Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal gibt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 09.08.2013 - 1 B 5652/13). Zudem können sich z. B. Opfer von Übergriffen innerhalb der Unterkünfte an die Polizei wenden. Nach Information des polnischen Amtes für Ausländer gibt es gegenwärtig 12 Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber in Polen, in welchen ca. 2.500 Personen untergebracht werden können. Während des polnischen Asylverfahrens besteht keine Pflicht in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Personen, die in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erhalten: • drei Mahlzeiten täglich, die auf ihre Kultur und Religion abgestimmt sind. Es besteht außerdem die Möglichkeit Geldersatz für die Verpflegung zu erhalten, wenn aus organisatorischen Gründen die Verpflegung in Form von Essensausgabe nicht möglich ist, • Taschengeld für kleine Ausgaben - 50 zloty monatlich (ca. 12,50 €), • zusätzliches Taschengeld für Hygieneartikel - 20 zloty monatlich (ca. 5 €), • Geldhilfe für den Kauf von Kleidungsstücken und Schuhen - 140 zloty einmalig (ca. 35 €), • Erstattung der Reisekosten für die Vorsprache beim Amt für Ausländer (z.B. Anhörung), Erscheinung bei medizinischen Untersuchungen oder Schutzimpfungen und in anderen begründeten Fällen, • Zugang zum kostenlosen Polnischunterricht, welcher auf dem Gelände der Wohnungsunterbringung stattfindet, • Zugang zur medizinischen Versorgung, • Hilfe bei einer freiwilligen Rückkehr, • Eltern von Kindern unter 6 Jahren erhalten Geldersatz für die Nahrung um eigenständig altersgerechte Ernährung zu kaufen - 9 zloty pro Tag (ca. 2,20 €). In jeder Aufnahmeeinrichtung befindet sich ein Ärztezimmer, Aufenthaltsräume mit Fernseher, Klassenräume, Gebetsräume, Spielräume für die Kleinsten, Küchen, Badezimmer mit WC (separat für Frauen und Männer), Wäscheräume, Esszimmer. Jedes Zimmer beinhaltet: Betten mit Bettwäsche, einen Tisch mit mindestens zwei Stühlen und Schränke. Die Aufnahmeeinrichtungen sind ebenfalls mit Betten und Badewannen für unter dreijährige Kinder ausgestattet. In jeder Aufnahmeeinrichtung finden Polnischkurse für Kinder und Erwachsene statt. Außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen befinden sich Spiel- und Sportplätze. Die Asylantragsteller können sich in ihrer Freizeit in den Gemeinschaftsräumen, der Gebetsstätte oder draußen auf dem Spielplatz aufhalten. Falls ein Ausländer außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen wohnen will, hat er einen entsprechenden Antrag beim Amt für Ausländer (Abteilung Sozialhilfe) zu stellen. Gemäß der Verordnung der Innen- und Verwaltungsminister vom 10.11.2011 - über die Höhe der Leitungen im Flüchtlingsverfahren, werden Geldleistungen in Höhe von 25 zl (ca. 6 €) täglich ausgezahlt. Die Geldleistungen sind abhängig von der Personenzahl; eine zweiköpfige Familie erhält 20 zl (ca. 5 €) pro Person, eine dreiköpfige Familie 15 zl (ca. 3,80 €) pro Person und vierköpfige oder größere Familien erhalten ein Taschengeld in Höhe von 12,50 zl (ca. 3 €) pro Person. Die Geldleistungen werden monatlich in den nahegelegenen Aufnahmeeinrichtungen oder per Postüberweisung ausgezahlt. Ausländer, die außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen leben, haben Zugang zur medizinischen Versorgung, zum kostenlosen Polnischunterricht - der in den Aufnahmeeinrichtungen stattfindet und zu Büchern, die für den Kurs erforderlich sind. Kinder erhalten alle Schulbücher und die Erstausstattung für die Schule. Auch die Personen, die außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen leben, erhalten Hilfe bei einer eventuellen freiwilligen Rückkehr. Nach Auskunft des polnischen Grenzschutzes werden Asylantragsteller nach der Ankunft in Polen in der Regel nicht in Abschiebehaft untergebracht, sondern in den geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen, wenn die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung bzw. in Abschiebehaft sind im Polnischen Flüchtlingsschutz und im polnischen Ausländergesetz geregelt: Gemäß Art. 102 Abs. 1 des Polnischen Ausländergesetzes (ustawa z dnia 13 czerwca 2003 r. o cudzoziemcach (tekst jednolity: Dz. U. 2011 r. Nr 264 poz 1573)) kann ein Ausländer in einer geschlossenen Wohneinrichtung untergebracht sind, wenn • die Gefahr besteht, dass der Ausländer untertauchen könnte, weil gegenüber dem Asylantragsteller ein Abschiebeverfahren geführt wird, • der Ausländer eine Entscheidung (einen Bescheid) mit einer Abschiebeandrohung bekommen hat und keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt hat, • der Ausländer Polen nicht fristgemäß verlassen hat, • der Ausländer die Grenze illegal überquert hat oder versucht hat, sie illegal zu überqueren. Nach Art. 102 Abs. 2 des polnischen Ausländergesetzes kann der Asylantragsteller in Abschiebehaft untergebracht werde, wenn einer der o. g. Umstände vorliegt und die Gefahr besteht, dass der Ausländer die Ordnung in den geschlossenen Wohneinrichtungen gefährdet. Gem. Art. 87 des Polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes (ust. z dnia 13 czerwca 2003 r. o udzielaniu cudzoziemcom ochrony na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej (tekst jednolity: Dz. U. 2012 r. poz. 680) sollen Ausländer, die Flüchtlingsschutz beantragen, grundsätzlich nicht in geschlossenen Wohneinrichtungen untergebracht werden, es sei denn • es bestehen Zweifel an ihrer Identität, • der Asylantragsteller missbraucht das Flüchtlingsverfahren und nutzt den Flüchtlingsstatus aus, • es besteht eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder des Lebens einer anderen Person oder eine Gefahr für Schutz und Sicherheit des Landes. Personen, deren Zustand es nicht erlaubt, sie in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, werden nicht in geschlossenen Einrichtungen untergebracht. Eine kranke Person wird ärztlich untersucht und der behandelnde Arzt stellt fest, ob es aufgrund des Gesundheitszustandes der Person zumutbar ist, sie dort unterzubringen. Die geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen unterliegen in Polen seit fünf Jahren dem Grenzschutz. Sofern die Asylbewerber den oben genannten gesetzlichen Tatbestand erfüllen, stellt der Grenzschutz einen Antrag bei Gericht. Das Gericht entscheidet, ob die Asylbewerber in der Abschiebehaft oder in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden. Die maximale Dauer der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung beträgt 12 Monate. Insgesamt werden Ausländer derzeit auf sechs geschlossene Wohneinrichtungen verteilt. Diese befinden sich in Ketrzyn, Bialystok, Przemysl, Biala Podlaska, Lesznowola und Krosno. Laut dem polnischen Innenministerium können Familien mit Kindern in zwei solchen Einrichtungen untergebracht werden, die speziell dafür geeignet sind: in Ketrzyn und in Biala Podlaska. Kindern, die dort untergebracht werden, wird ein Bildungspaket garantiert. Die Abschiebehaft befindet sich in Przemysl und in Bialystok. In einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung kann sich der Ausländer frei bewegen. Eine geschlossene Aufnahmeeinrichtung ist mit folgenden Zimmern ausgestattet: Räume des Grenzschutzes, Ärztezimmer, Isolierzimmer, Besucherraum, Küche, Wäscheraum, Zimmer für Ausländer, Zimmer, die speziell für Familien geeignet sind, Bibliothek, Religionsraum, Dusche, Toiletten, Sportplätze und Spielplätze. In einer Abschiebehaft befinden sich Räume des Grenzschutzes, Ärztezimmer, Isolationszelle, Besucherraum, Küche, Einzelzellen, Duschen, Toiletten und ein Spazierhof. Zu den Berichten bezüglich der Situation in Polen ist festzustellen, dass der Bericht der Helsinki Foundation for Human Rigths „Migration is not a crime“ aus dem Jahr 2013, der sich auf eine Überprüfung der sechs „Guarded Centres for Foreigners“ in Polen, also den sechs geschlossenen/bewachten Ausländereinrichtungen im Herbst 2012 beschränkte, keine Angaben darüber enthält, dass Asylbewerber inhaftiert würden oder unter gefängnisähnlichen Bedingungen untergebracht wären. Der Bericht rügt zwar im Einzelnen die Einweisungs- und Versorgungsbedingungen in dieser Art von Einrichtungen, hebt aber auch hervor, dass sie ziemlich unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind (siehe S. 36 des Berichts). Weiterhin ergibt sich aus dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration ist not a crime“ aus dem Jahr 2013 zur Unterbringungssituation u.a., dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in gutem Zustand befinden. Die umfangreiche Regulierung des Aufenthalts in diesen Unterkünften ist zwar verglichen mit den Verhältnissen in Deutschland erheblich restriktiver, erreicht aber nicht die Qualität einer Inhaftierung. Des Weiteren ist die Möglichkeit, mit der Welt außerhalb des jeweiligen Zentrums in Kontakt zu treten, sichergestellt; gleiches gilt für Besuche von Verwandten und die Möglichkeit, sich an internationale Organisationen zu wenden. Sozialhilfe steht jedem Ausländer zu, der einen Asylantrag in Polen gestellt hat. Sowohl den Personen, die die Entscheidung auf dem Gebiet der Republik Polen abwarten (ihr Verfahren betreiben), als auch Ausländern, die Polen freiwillig verlassen haben und im Rahmen des Dublinverfahrens nach Polen überstellt wurden und ihr Asylverfahren nach der Überstellung wieder aufgenommen haben (keine Sanktion), steht Sozialhilfe im gleichem Umfang zu. Auch wenn ein Ausländer nicht nach Polen im Dublinverfahren überstellt werden will und diese Überstellung zu boykottieren versucht, aber sein Asylverfahren trotzdem in Polen durchgeführt wird, ist er berechtigt, Sozialhilfe zu beantragen. In dieser Situation bekommt er Sozialhilfe in vollem Umfang, bis das Verfahren beendet ist. Der Zeitraum für die gewährte Sozialhilfe für alle Personen, die Asylanerkennung beantragt haben, endet: • Wenn ein Asylantragsteller eine Anerkennung bekommen hat oder eine andere Schutzform erhalten hat - zwei Monate nach der Zustellung der Entscheidung im Asylverfahren, • Wenn die Person abgelehnt wird - nach Ablauf der in der Entscheidung angegebenen Frist, in welcher der Ausländer das Gebiet der Republik Polen verlassen soll, • Wenn das Asylverfahren eingestellt worden ist - 14 Tage seit dem Tag der Zustellung der endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens. Diesen Ausführungen über das Asylverfahren in Polen sind die Kläger nicht mit der Berufung auf nachvollziehbare andere Quellen qualifiziert entgegengetreten. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass eine eventuell erforderlich werdende medizinisch - psychologische Behandlung der Klägerin zu 1. in Polen gewährleistet ist. Auch sonstige durchgreifende systemische Mängel im Asylverfahren der Republik Polen lassen sich nicht erkennen und wurden von den Klägern nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Asylanträge von Flüchtlingen werden in Polen nach einem gesetzlich geregelten Verfahren abgearbeitet. Aktuelle Fälle, dass Asylantragsteller ohne jede Prüfung ihres Antrages aus Polen in ihr Heimatland abgeschoben werden, sind dem Gericht nicht bekannt. Nach den Angaben der Klägerin zu 1. befindet sich offensichtlich auch ihr Ehemann noch in Polen, obwohl nach dem Vorbringen der Kläger (ihr und) dessen Asylfolgeantrag bereits im Februar 2011 abgelehnt wurde. Es lässt sich den Erkenntnisquellen auch nicht entnehmen, dass Polen Asylbewerbern den notwendigen Schutz gegen Übergriffe von Ehemännern, Verwandten oder Dritter verwehrt. Der Klägerin zu 1. ist es möglich und zumutbar, sich im Fall einer Bedrohung durch den Ehemann an die polnische Polizei oder Sicherheitsbehörden mit der Bitte um Schutz zu wenden. Sie hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 02.03.2011 auch vorgetragen, sich wegen des Verhaltens ihres Ehemannes schon einmal an die polnische Miliz gewandt zu haben. Das die Miliz ihr nicht habe helfen wollen, hat sie nicht vorgetragen, sondern nur, dass ihr Ehemann - offensichtlich wegen seiner psychischen Erkrankung - keine Angst vor der Miliz gehabt habe. Polen ist nach den Vorschriften der Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger grundsätzlich zuständig. Die Kläger haben vor der Asylantragstellung in Deutschland in Polen um asylrechtlichen Schutz nachgesucht. Die polnischen Behörden haben dem fristgerecht gestellten Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland am 30.03.2011 gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO entsprochen. Polen hat seine Aufnahmezusage vom 30.03.2011 ausdrücklich auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Verordnung (EG) 343/2003 gestützt. In Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO wird auf Art. 20 Bezug genommen. Nach Artikel 20 Abs. 1 lit. d) der Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert, diesen in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen, wobei die Überstellung, sobald dies materiell möglich ist, zu erfolgen hat und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgen muss. Wird die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO). Es konnte vorliegend in den Eilverfahrensentscheidungen des Gerichts noch dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf, auf den Artikel 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, Dublin II-VO Bezug nimmt, eine Hauptsacheentscheidung ist, also die gerichtliche Sachentscheidung ist, mit der über die Rechtswirksamkeit endgültig entschieden wird, wie dies der Hessische VGH in seinem Beschluss vom 23.08.2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29.01.2009, Aktenzeichen: C 19/08 vertritt oder ob hierfür bereits ein Verfahren nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5 VwGO ausreicht, in dem über die Frage der aufschiebenden Wirkung eines einstweiligen Rechtsbehelfs entschieden wird. § 19 Abs. 3 Dublin II-VO enthält eine gleichlautende Regelung. Artikel 20 Dublin II-VO ist nicht isoliert zu sehen, sondern kann nur im Zusammenhang mit den in Art. 19 geregelten Abläufen gesehen, verstanden und ausgelegt werden. Nach Artikel 19 Abs. 1 Dublin II-VO teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Kläger die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie ihn an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit, wobei diese Entscheidung zu begründen ist und gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO). Die Überstellung des Asylantragstellers erfolgt sodann gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO). Der Rechtsbehelf, auf den Artikel 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO Bezug nimmt, kann nach Auffassung des Gerichts somit nur der Rechtsbehelf gegen die in Artikel 19 Abs. 1 Dublin II-VO getroffene Entscheidung sein. Denn Grundlagen für den "Rechtsbehelf" in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO und damit für den geänderten Beginn der Überstellungsfrist ist die der betroffenen Person "mitgeteilte" Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO) bzw. die "Entscheidung des zuständigen Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme" (Art. 20 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO). In den Fällen, in denen die Entscheidung noch nicht mitgeteilt ist, ist europarechtlich auch noch kein Rechtsbehelf möglich. Ein solcher Rechtsbehelf müsste vielmehr, wenn er eine Auswirkung auf die Frist haben soll, als Rechtsbehelf "gegen die Entscheidung" nach Art. 19 bzw. Art. 20 Dublin II-VO gerichtet sein (vgl. auch Hruschka, in: Asylmagazin 3/2009, S. 6 ff (mit weiteren Nachweisen). An einer solchen Entscheidung fehlte es vorliegend jedoch zuerst. Zwar hatte die Beklagte einen vom 31.03.2011 datierenden Bescheid vorbereitet, in dem die Asylanträge der Kläger als unzulässig qualifiziert und deren Abschiebung nach Polen angeordnet wurden. Dieser Bescheid existierte jedoch nur als Entwurf. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird sodann mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Der Bescheidentwurf vom 31.03.2011 wurde jedoch nie bekannt gegeben. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger über Akteneinsicht bereits den Inhalt des Entwurfes des Bescheides vom 31.03.2011 zur Kenntnis nehmen können. Damit war jedoch noch keine Bekanntgabe des Bescheidentwurfes vom 31.03.2011 verbunden, da es an dem erforderlichen Bekanntgabewille der Behörde (vgl. Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 43, Rdnr. 127) fehlte. Ausweislich der Behördenakte hat die Beklagte das Landratsamt Schmalkalden - Meiningen am 03.05.2011 angewiesen, "die Bescheidzustellung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 Asylverfahrensgesetz - soweit möglich - erst am Überstellungstag vorzunehmen". Auch die Weiterleitung an den Rechtsanwalt gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG sollte "erst am Überstellungstag" vorgenommen werden. Die Beklagte hatte es auch in der Hand, die Fristen des Art. 20 Abs. 1 lit. d) und Abs. 2 Dublin II-VO zu beeinflussen. Sie hätte den Bescheidentwurf vom 31.03.2011 jederzeit in Wirkung setzen können, indem Sie ihn den Klägern gegenüber bekannt gegeben hätte. In dem sie dies gerade nicht tat, verhinderte sie vorsätzlich die in Artikel 19 u. 20 Dublin II-VO angesprochenen Rechtsbehelfsmöglichkeit seitens der Kläger. Damit fehlte es bis zur Zustellung des Bescheides vom 01.08.2013 an einem Rechtsbehelf, der die Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch den anderen Mitgliedstaat hätte verlängern können. Ein solcher Rechtsbehelf war insbesondere nicht der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.05.2011, Aktenzeichen: 7 E 20068/11 We. Bei diesem Beschluss handelt es sich um keinen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach Artikel 19 Abs. 1 Dublin II-VO, da wie oben ausgeführt, eine solche bis dahin noch gar nicht ergangen war. Auch fand der Beschluss vom 10.05.2011, Aktenzeichen: 7 E 20068/11 We seine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008. Auch das bei Gericht anhängige Klageverfahren, Aktenzeichen: 7 K 20180/11 We begründete zuerst keine Verlängerung der Frist von sechs Monaten seit Mitteilung der Republik Polen, dass sie bereit ist, die Kläger wieder aufzunehmen, da sich diese Klage ursprünglich nicht gegen eine Entscheidung der Beklagten richtete, mit der den Klägern mitgeteilt wurde, ihren Asylantrag nicht zu prüfen, sondern sie an einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen. Ausweislich des Klageantrages richtete sich die Klage anfänglich auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig ist bzw. zuständig geworden ist. Eine sonstige Fristverlängerung durch die Regelungen des Artikel 20 Abs. 2, Satz 2 Dublin II-VO war ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte hat jedoch, allerdings nachdem die Frist des Art. 20 Dublin II-VO abgelaufen war, am 01.08.2013 einen Bescheid erlassen, mit dem die Asylanträge der Kläger als unzulässig qualifiziert und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet wurde. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 03.08.2013 zugestellt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob durch diese Entscheidung eine bereits abgelaufene Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO wieder aufleben kann. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Petrosian - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. In der Rechtsprechung ist in Anknüpfung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Petrosian (Urteil vom 29. Januar 2009 - C 19/08 -, NVwZ 2009, 639 und juris) geklärt, dass in den Fällen, in denen die Vollziehung der Überstellung gerichtlich ausgesetzt ist, die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt. Die Überstellungsfrist läuft im Falle der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann. Dies ist nach der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Endentscheidung im Klageverfahren (vgl. im Anschluss an den EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O. nur: Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12-, OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A-, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11-, jeweils juris, m. w. N.). Zur Begründung hat der EuGH in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, das die Mitgliedsstaaten nach beiden in Art. 20 Abs. 1 d Dublin II-Verordnung genannten Alternativen über eine Frist von 6 Monaten verfügen sollen, die sie im vollen Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. Deshalb soll die Frist für die Durchführung der Überstellung erst dann zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Wörtlich heißt es dann: „Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedsstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.“ (EuGH, a. a. O., Rn. 45 - nach juris-). Der EuGH verweist in der genannten Petrosian-Entscheidung (a. a. O.) darauf, dass der Wortlaut der Bestimmungen „an sich … nicht die Feststellung“ erlaube, dass die Überstellungsfrist bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft. Er betont dann aber, dass bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Rn. 34 - nach juris-).Deshalb verbietet sich eine Auslegung, die sich allein am nationalen Verwaltungsprozessrecht orientiert und insbesondere die in § 80 Abs. 1 VwGO genannten Begriffe verwendet und diese auf die Gemeinschaftsregelung überträgt. Der Begriff des Rechtsbehelfs, dem die aufschiebende Wirkung zukommt, sei vielmehr unionsrechtlich so auszulegen, dass das Ziel der Überstellungsfrist berücksichtigt wird. In Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, verfolgt die Überstellungsfrist das Ziel, es den beiden Mitgliedsstaaten zu ermöglichen, sich zum einen im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und zum anderen insbesondere es dem ersuchenden Mitgliedsstaat zu erlauben, die innerstaatlich vorgesehenen Modalitäten zu regeln. Dieses Ziel ist auch bei der Alternative der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ maßgebend. Auch in diesem Fall sollen die Mitgliedsstaaten über die gleiche Frist von 6 Monaten im vollen Umfang verfügen können, um die Überstellung zu bewerkstelligen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 43 und 44 - nach juris-). Deshalb beginnt die Frist zu laufen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird. Diese Klarstellung liegt vor, wenn über den Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, entschieden ist. Im Hinblick auf die genannte Zielrichtung der Klarstellung ist mit „Rechtsbehelf“ aber nicht nur eine Klage gemeint. Angesprochen sind alle gerichtlichen Überprüfungen, denen aufschiebende Wirkung zukommt. Die für den Beginn der Überstellungsfrist erforderliche Klarheit besteht in diesen Fällen der Überprüfung gerade noch nicht. Der Begriff der aufschiebenden Wirkung ist damit nach den insoweit maßgeblichen Hinweisen des EuGH in der Petrosian-Entscheidung (a. a. O.) als Vollzugs- bzw. Vollstreckungshindernis zu verstehen. Ein solches Hindernis kann neben der einem Rechtsbehelf zukommenden aufschiebenden Wirkung im engeren Sinn jedes dieser Wirkung gleichkommende Vollzugshindernis sein. Ob dies dazu führt, dass dann, wenn die Übernahmefrist bereits abgelaufen ist, jedoch ein Bescheid erlassen wird, gegen den sodann Rechtsmittel möglich sind, hierdurch die Übernahmefristen wieder aufleben oder sich insoweit verlängern, darf zwar bezweifelt werden, bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Die Kläger können sich auf einen möglichen Verstoß gegen die Übernahmefristenregelung der Dublin II - VO nicht berufen, da ihnen die Fristenregelungen der Art. 16ff Dublin II - VO kein subjektives Recht einräumen. Die Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin II-VO sollen eine zügige Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ermöglichen. Die Fristen nach Art. 16 ff. Dublin II-VO dienen dem Zweck, zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten zeitnah Klarheit zu schaffen, welcher von ihnen für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (C-394/12-, NVwZ 2014, S. 208 u. juris), in dem zu klären war, in welchem Umfang die Bestimmungen in Kapitel III der Dublin-Verordnung tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen, ausgeführt, dass die Dublin-Verordnung erlassen worden sei, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stocke, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Asylantragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen. Die Bestimmungen der Dublin II-Verordnung legen für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaates organisatorische Vorschriften fest, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten regeln. Darin bestehe auch der Hauptzweck der Dublin II-Verordnung. Es solle eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats geschaffen werden, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Habe der Mitgliedsstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt, könne dieser nur einwenden, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. In der „Abdullahi - Entscheidung“ (Urteil vom 10.12.2013, Az.: C - 394/12) hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren, vorgelegt vom Asylgerichtshof der Republik Österreich auf die Frage 1. „Ist Art. 19 der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass mit der Zustimmung eines Mitgliedstaates nach diesen Be-stimmungen dieser Mitgliedstaat jener ist, der im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz der Verordnung Nr. 343/2003 zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, oder muss die nationale Überprüfungsinstanz unionsrechtlich, wenn sie im Zuge eines Verfahrens über einen Rechtsbehelf nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 - unabhängig von dieser Zustimmung - zur Anschauung gelangt, dass ein anderer Staat gemäß dem Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 der zuständige Mitgliedstaat wäre (auch wenn an diesen Staat kein Aufnahmeersuchen gerichtet wurde oder er keine Zustimmung erklärt), die Zuständigkeit dieses anderen Mitgliedstaats für ihr Verfahren zur Entscheidung über den Rechtsbehelf als verbindlich feststellen? Bestehen insofern subjektive Rechte jedes Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrages durch einen bestimmten nach diesen Zuständigkeitskriterien zuständigen Mitgliedstaat?“ wörtlich ausgeführt: „Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Zur zweiten und zur dritten Frage Da die beiden anderen Vorlagefragen nur für den Fall gestellt worden sind, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, der Asylbewerber könne eine Überprüfung der Bestimmung des für seinen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats verlangen, sind diese Fragen nicht zu beantworten.“ Angesichts dieser klaren Aussagen des EuGH zur Auslegung der Dublin II - VO hat das Gericht keine Zweifel, dass diese für das Aufnahmegesuch nach Art. 19 Dublin II - VO geltende Rechtsprechung auch für Wiederaufnahmegesuche nach Art. 16 Abs. 1 lit e) Dublin II - VO gilt und auch im vorliegenden Fall die Kläger sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist berufen können. Auf die Auslegung der Äußerungen des Generalanwalts zum Verfahren „Abdullahi“ kommt es angesichts der Deutlichkeit, mit der der EuGH die Existenz subjektiver Recht verneint hat, deshalb nicht mehr an. Die Fristenregelungen in Art. 16 ff. Dublin II-Verordnung (insb. Art. 20 Dublin II-VO) vermitteln dem Asylbewerber somit keine subjektive Rechtsposition. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO. Die Beklagte hat, wie sich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.08.2013 entnehmen lässt, auch geprüft, ob sie ihr Selbsteintrittsrecht ausübt und kam zu dem Schluss, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe in der Person der Kläger nicht vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hätte ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzen können. Auch und insbesondere unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin zu 1. über ihre - nicht durch ärztliche Atteste nachgewiesene - psychische Erkrankung und drohende Retraumatisierung durch ein Zusammentreffen mit ihrem Mann kann das Gericht nicht erkennen, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist oder Ermessensfehler i. S. d. § 114 VwGO vorliegen. Der Umstand der Erkrankung der Klägerin zu 1. wurde erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgetragen und konnte von der Beklagten zumindest bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (noch) nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass gerade ein Zusammentreffen der Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann leicht durch organisatorische Maßnahmen der polnischen Behörden bei der Verteilung der Kläger auf eine der vielen existierenden Asylunterkünfte verhindert werden kann. Dem Gericht ist es darüber hinaus verwehrt, seine Ermessenserwägungen an Stelle der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, § 114, Rdnr. 1). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.11.2013, Az.: C-4/11 entschieden, dass aus Art. 3 Abs. II Dublin II - VO kein einklagbarer subjektiv - öffentlicher Rechtsanspruch auf Selbsteintritt eines Mitgliedsstaates hergeleitet werden könne. Nach alledem ist die Klage der Kläger abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die am 12.04.1968 geborene Klägerin zu 1. ist russische Staatsangehörige, russischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. sind die Kinder der Klägerin zu 1. und ebenfalls russische Staatsangehörige, russischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Die Kläger reisten am 15.02.2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am 16.02.2011 als Asylsuchende. Am 22.02.2011 stellten die Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ebenfalls am 22.02.2011 erfolgte eine Befragung der Klägerin zu 1. zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG. Diese berichtete in diesem Rahmen über einen Asylantrag in Polen, über polnische Asylausweise und die Ablehnung ihres Asylverfahrens in Polen im Dezember 2009. Im Februar 2010 seien sie zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater in die Niederlande gereist und am 09.11.2010 von den Niederlanden nach Polen zurückgeführt worden. Sie hätten daraufhin einen erneuten Asylantrag in Polen gestellt, der im Februar 2011 abgelehnt worden sei. Am 02.03.2011 erfolgte die Anhörung der Klägerin zu 1. gemäß § 25 AsylVfG. Sie trug im Wesentlichen vor, ihr Mann sei in Polen geblieben und sie hätte keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie fühle sich von ihrem Mann bedroht. Dieser habe sie geschlagen. Ihr Mann sei in den Niederlanden in psychologischer Behandlung gewesen. Im Heimatland sei ihr Mann von Unbekannten bedroht und der Bruder ihres Mannes sei dort getötet worden. Am 29.03.2011 stellte die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die Republik Polen. Das Büro für Ausländer der Republik Polen, Abteilung für Flüchtlinge, erklärte am 30.03.2011 seine Zuständigkeit zur Bearbeitung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e) Dublin II-VO. Unter dem 31.03.2011 fertigte die Beklagte einen Bescheidentwurf, wonach die Asylanträge der Kläger unzulässig seien und deren Abschiebung nach Polen angeordnet werde. Es folgten sodann Vorbereitungen zur Überstellung der Kläger nach Polen. Die Überstellung der Kläger wurde für den 11.05.2011 geplant. Am 08.05.2011 stellten die Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen 7 E 20068/11 We geführt wurde. Mit Beschluss vom 10.05.2011, Az.: 7 E 20068/11 We, hat das Verwaltungsgericht Weimar die Beklagte verpflichtet, Maßnahmen gegenüber den Klägern vorläufig, längstens bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die das Ziel haben, diese nach Polen abzuschieben. Nach Ablauf der im oben genannten Beschluss festgesetzten sechs Monate stellten die Kläger am 10.11.2011 einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen 7 E 20173/11 We geführt wurde. Mit Beschluss vom 07.12.2011, Az.: 7 E 20173/11 We, hat das Verwaltungsgericht Weimar diesen Antrag abgelehnt. Am 30.11.2011 erhoben die Kläger Klage, mit dem Begehren, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten für sie ein Asylverfahren durchzuführen. Dieses Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 K 20180/11 We geführt. Nachdem von Seiten der Beklagten erneut die Überstellung der Kläger nach Polen am 14.02.2012 geplant wurde, stellten die Kläger am 07.02.2012 wiederum einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen 7 E 20029/12 We geführt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13.02.2012, Az.: 7 E 20029/12 We, wurde die Beklagte verpflichtet, Maßnahmen gegenüber den Klägern vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bei dem Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Klageverfahren, Az.: 7 K 20180/11 We, zu unterlassen, die das Ziel haben, die Kläger nach Polen abzuschieben. Mit Bescheid vom 01.08.2013 stellte das Bundesamt gegenüber den Klägern fest, dass deren Asylanträge unzulässig seien und ordnete deren Abschiebung nach Polen an. Dieser Bescheid wurde der Klägerin zu 1 am 03.08.2013 zugestellt. Mit am 13.08.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragten die Kläger eine Klageerweiterung. Sie begehrten nunmehr, den Bescheid vom 01.08.2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland für ihre Asylanträge zuständig (geworden) ist, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2013 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Bereits am 12.08.2013 erhoben die Kläger eine weitere Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 K 20265/13 We geführt wurde. Ihr Begehren in diesem Klageverfahren war ebenfalls die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2013 mit der Verpflichtung, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen. Aufgrund der doppelten Rechtshängigkeit ihres Klagebegehrens nahmen die Kläger am 09.10.2013 ihre Klage Az.: 7 K 20265/13 We zurück. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 09.10.2013, Az.: 7 K 20265/13 We wurde das Verfahren eingestellt. Die Kläger berufen sich im Wesentlichen darauf, dass die Überstellungsfrist nach Polen bereits vor Erlass des Bescheides vom 01.08.2013 abgelaufen gewesen sei. Der Fristablauf der sogenannten Überstellungsfrist begründe durchaus auch subjektiv öffentliche Rechte nach Unionsrecht, wie sich den Schlussanträgen des Generalanwalts im Verfahren Abdullahi, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.12.2013, Az.: C 394/12, entnehmen lasse. Die Klägerin zu 1 sei in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung und eine Behandlung des Klägers zu 2 sei vorgesehen. Hintergrund seien die Erlebnisse mit den Gewaltausbrüchen des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger. Unabhängig vom polnischen Gesundheitssystem und der psychologischen Versorgung würde bei einer Abschiebung nach Polen der Klägerin zu 1 eine Retraumatisierung drohen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2013 (Geschäftszeichen: 5469273/160) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stellt die Beklagte darauf ab, dass die Überstellungsfrist erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache beginne und beruft sich insoweit auf die Entscheidung Petrosian (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.01.2009, Az.: C 19/08). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Behördenakte der Beklagten (3 Hefter), die Gerichtsakten, Az.: 7 K 20265/13 We, Az.: 7 E 20029/12 We, Az.: 7 E 20068/11 We und 7 E 20173/11 We sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014.