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Urteil

7 K 1424/12 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:0105.7K1424.12WE.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die konstitutive Wirkung der Bekanntmachung einer Zweckverbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürGKG (juris: KomGArbG TH 2001) im Fall getrennter Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung in verschiedenen Ausgaben einer Tageszeitung vor Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung.(Rn.29) 2. Ist die Bekanntmachung einer Zweckverbandssatzung und ihrer Genehmigung unterblieben oder war sie fehlerhaft, kommt einer späteren Bekanntmachung nur dann konstitutive Wirkung zu, wenn mit ihr der Rechtsschein einer genehmigten Gründungssatzung gesetzt wird.(Rn.54) 3. Die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das rechtliche Entstehen eines Zweckverbandes schließt es aus, dass ein zunächst nicht wirksam entstandener Zweckverband ohne erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Verbandssatzung und ihrer Genehmigung allein durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer ursprünglich nichtigen Bekanntmachungsregelung der Aufsichtsbehörde nachträglich zum Entstehen gebracht wird.(Rn.105)
Tenor
1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung, Teilmaßnahme Kläranlage vom 07.06.2006 - Bescheidnummer: HB-FS-KA-140-2921/5 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die konstitutive Wirkung der Bekanntmachung einer Zweckverbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürGKG (juris: KomGArbG TH 2001) im Fall getrennter Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung in verschiedenen Ausgaben einer Tageszeitung vor Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung.(Rn.29) 2. Ist die Bekanntmachung einer Zweckverbandssatzung und ihrer Genehmigung unterblieben oder war sie fehlerhaft, kommt einer späteren Bekanntmachung nur dann konstitutive Wirkung zu, wenn mit ihr der Rechtsschein einer genehmigten Gründungssatzung gesetzt wird.(Rn.54) 3. Die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das rechtliche Entstehen eines Zweckverbandes schließt es aus, dass ein zunächst nicht wirksam entstandener Zweckverband ohne erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Verbandssatzung und ihrer Genehmigung allein durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer ursprünglich nichtigen Bekanntmachungsregelung der Aufsichtsbehörde nachträglich zum Entstehen gebracht wird.(Rn.105) 1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung, Teilmaßnahme Kläranlage vom 07.06.2006 - Bescheidnummer: HB-FS-KA-140-2921/5 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Das Gericht konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 13.09.2013 und vom 07.01.2014 ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hatten. Die auf Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheides gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der im Tenor bezeichnete Bescheid des Beklagten zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme Kläranlage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerseite in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2 Der Beklagte ist unter Zugrundelegung der dem Gericht sowohl zu diesem Verfahren als auch im Verfahren Az.: 7 K 861/11 We vorgelegten und zu diesem Verfahren beigezogenen Satzungsunterlagen in Ermangelung einer konstitutiv wirkenden Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam als Zweckverband entstanden. Demzufolge war er nicht zum Erlass von Satzungen sowie Verwaltungsakten befugt. 3 Voraussetzung für die Wirksamkeit von Satzungen, aufgrund derer Abgaben erhoben werden dürfen, ist zunächst, dass der Zweckverband zu den von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben, insbesondere zum Erlass von Satzungen sowie zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt ist. Die Satzungsgebungskompetenz steht einem Zweckverband nur dann zu, wenn er als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich existent geworden und seither zur Erfüllung der Aufgaben ermächtigt ist, die ihm die Verbandsmitglieder übertragen haben. Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) - ThürKGG - entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in der aus der veröffentlichten Verbandssatzung ersichtlichen Gestalt (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ThürKGG hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung u n d ihre Genehmigung konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zum Entstehen (ThürOVG, Urteil v. 18.12.2000 - 4 N 472/00 und Urteil v. 14.10.2002 - 4 N 340/95). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. 4 Der dem Gericht allerdings lediglich in Kopie vorliegende, wohl aus der „Mitteldeutschen Allgemeinen“ vom 10.12.1992 stammende, Abdruck der Bekanntmachung der Verbandssatzung aus dem Jahr 1992 (Bl. 62 Ordner Satzungsunterlagen des Beklagten) sowie eine Kopie der Bekanntmachung der Verbandssatzung, die ausweislich eines Aufdrucks des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamtes Bad Langensalza aus der „TA“ (Thüringer Allgemeine) vom 13. oder 17.11.1992 (Bl. 59) stammen soll (der exakte Tag im November 1992 ist nicht eindeutig lesbar) brachte den Zweckverband nicht zum Entstehen. Grund hierfür ist allerdings nicht, dass die Veröffentlichungen in Tageszeitungen und nicht wie § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG vorgibt, im Amtsblatt erfolgt sind. 5 Verfügt die Aufsichtsbehörde nämlich über kein Amtsblatt, so regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG durch seinen Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG die Möglichkeit der Veröffentlichung durch die Aufsichtsbehörde - Aufsichtsbehörde über einen Zweckverband war nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG in der Urfassung der Landrat des damaligen Landkreises Bad Langensalza (dieser Landkreis wurde erst mit Wirkung ab Mitte 1994 durch § 5 Abs. 1 Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG - aufgelöst) - entsprechend den Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen. Für die Veröffentlichungen von Satzungen eines Landkreises, der über kein Amtsblatt verfügte, bestimmte die 1992 geltende Vorläufige Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) i. d. F. vom 24.07.1992 (GVBl. S. 383) als Alternative die Veröffentlichungsmöglichkeit in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk (§§ 74 Abs. 2, 5 Abs. 4 Satz 3 mithin auch 1. Hs. Alt. 2 VKO), eine Tageszeitung. Dass hier die Tageszeitung „TA“ nicht dasjenige Publikationsorgan war, in dem der Landrat des Altkreises Bad Langensalza als Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes Bekanntmachungen wirksam vollziehen konnte, sondern allein die „MA“ (Mitteldeutsche Allgemeine), wurde von der erkennenden Kammer (Urteil vom 21.04.2010, 7 K 5578/04 We) ebenso von der 3. Kammer des VG Weimar (Urteil vom 27.06.2012 - 3 K 839/11 We) und nunmehr auch vom ThürOVG rechtskräftig entschieden. Nach der vorzitierten Rechtsprechung kommt es allein auf die wirksame Bekanntmachung in der „MA“ als alleiniges Veröffentlichungsorgan im Sinne einer ständigen Übung für Veröffentlichungen des Altkreises Bad Langensalza in den Jahren 1992/93 an. So hat das ThürOVG in seinem Urteil vom 15.05.2014 - 4 KO 459/11 - hierzu wie folgt ausgeführt: „Im Landkreis Bad Langensalza bestand im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten die ständige Übung, Satzungen in der Zeitung „Mitteldeutsche Allgemeine“ bekanntzumachen. Das Verwaltungsgericht Weimar hat in diesem Verfahren die Akten des Verfahrens 4 KO 466/08 beigezogen und anknüpfend an die in dem o. g. Senatsurteil vom 30. August 2011 getroffenen Feststellungen ermittelt, dass der Altkreis Bad Langensalza seine Satzungen im Zeitraum 1992/1993 ausschließlich in der Zeitung „Mitteldeutsche Allgemeine“ veröffentliche (vgl. dazu Ausführungen in dem o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Juni 2012, UA S. 6 ff.). Insoweit macht sich der Senat die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Weimar in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27. Juni 2012 (Az.: 3 K 839/11 We, n. v.) zu eigen.“ 6 In dem vorbezeichneten Urteil der 3. Kammer des VG Weimar vom 27.06.2012 wird auf der Grundlage umfangreicher Zeitungsrecherchen im Einzelnen wie folgt ausgeführt: „Eine nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30.08.2011 fortgesetzte Zeitungsarchivrecherche des Beklagten hat die Veröffentlichung von Satzungen und Betriebsordnungen des Altkreises Bad Langensalza sowie die Veröffentlichung mehrerer Verbandsatzungen durch den Altkreis Bad Langensalza an verschiedenen Tagen im November und Dezember 1992 in der Mitteldeutschen Allgemeinen erbracht (siehe die Zusammenstellung im Schriftsatz vom 16.04.2012, Bl. 59 f. Gerichtsakte). Dies wurde dann durch die Feststellung von Satzungsveröffentlichungen in der Mitteldeutschen Allgemeinen Anfang März, Mitte Juni und Anfang August 1992 (siehe Schriftsatz vom 06.06.2012, Bl. 73 Gerichtsakte) noch weiter bestätigt. Ferner weist der Beklagte zu Recht auf den Untertitel der Mitteldeutschen Allgemeinen - Ausgabe Bad Langensalza - hin, der wie folgt lautet: "Mit amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Bad Langensalza, der Stadt Thamsbrück und der Gemeinden Behringen und Herbsleben" (siehe die in der mündlichen Verhandlung überreichte Kopie vom 29.05.1993 sowie die Kopie vom 18.12.1992, Verwaltungsakte V). Dies ist ein weiteres deutliches Indiz für die tatsächliche Verwendung der Mitteldeutschen Allgemeinen als dauerndes Bekanntmachungsorgan des Altkreises Bad Langensalza. Der festgestellte Zeitraum von Satzungsveröffentlichungen von März 1992 bis Mai 1993 reicht auch zur Annahme einer ständigen Übung aus, dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 08.09.2011 - 4 KO 30/08 - Juris, Rdnr. 85 f.) bereits für einen Zeitraum der festgestellten ständigen Satzungsveröffentlichung in einer bestimmten Zeitung von Februar bis Dezember 1992 bejaht.“ Diesen Darlegungen schließt sich das erkennende Gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung an. 7 Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich ausweislich des Aufdrucks des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises Bad Langensalza in der Behördenakte Kopierzusammenschnitte (Bl. 59 u. 61 Ordner Satzungsunterlagen) befinden, die aus der „TA“ vom 13. oder 17.11.1992 bzw. vom 02.12.1992 stammen sollen und auf denen sich der Abdruck der Verbandssatzung „Mittagwasser“ und der Abdruck der Gründungssatzung des Beklagten befinden. Angesichts der auf umfangreichen Zeitungsrecherchen beruhenden Feststellungen und Ausführungen der im Jahr 1992 herausgegebenen Tageszeitung „TA“ in dem oben zitierten rechtskräftigem Urteil des VG Weimar vom 27.12.2012 - 3 K 839/11 We -, die sich das ThürOVG in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 - 4 KO 459/11 - zu eigen gemacht hat, kann allein aufgrund einer Veröffentlichung zweier Satzungen im November bzw. Dezember 1992 in der Tageszeitung „TA“ nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die „TA“ seinerzeit Publikationsorgan des Landrates des Altkreises Bad Langensalza im Sinne einer ständigen Übung gewesen wäre. Dafür, dass vielmehr allein die Tageszeitung „MA“ entsprechend der dargestellten Rechtsprechung seinerzeit das der ständigen Übung des Altkreises Bad Langensalza entsprechende Veröffentlichungsorgan war, spricht hier zudem einmal mehr die Tatsache, dass sich auf Bl. 20 des vom Beklagten vorgelegten Ordners „Satzungsunterlagen“ eine Kopie befindet, auf der es auf der oberen Hälfte heißt: „Öffentliche Bekanntmachung Der Landrat des Landkreises Bad Langensalza macht gemäß § 19 Abs. 1 - Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit KGG vom 11. Juni 1992 - die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Unstruttal Herbsleben bekannt. Verbandssatzung (beiliegend) Der Landrat“ und im Anschluss hieran, findet sich der allerdings hinsichtlich des Datums unausgefüllte Vermerk: „Diese Bekanntmachung ist am ... in der MA Thüringen - Mitteldeutsche Allgemeine Bad Langensalza veröffentlicht worden.“ In der unteren Hälfte dieser DinA4 großen Kopie befindet sich die Kopie des an die Mitteldeutsche Allgemeine gerichteten Auftrags vom 11.11.1992 zur Veröffentlichung der Verbandssatzung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Auftrag nicht von der für die Veröffentlichung der Verbandssatzung zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Landkreises Bad Langensalza erteilt wurde, sondern die Signatur des Anschreibens an die „MA“ lautet: „ Verbandsvorsitzender“. Vom Landrat des Landkreises Bad Langensalza ist dagegen ein Auftrag zur Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Verbandssatzung aus den Akten weder für die „MA“ - dies könnte auch eine Erklärung dafür sein, dass der wohl vom Landrat stammende, oben bezeichnete Vermerk hinsichtlich des Datums unausgefüllt geblieben ist - noch für die „TA“ ersichtlich. Nach alledem ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung die „MA“ als allein „zulässiges“ Bekanntmachungsorgan anzusehen. 8 Ungeachtet möglicher weiterer Bekanntmachungsmängel fehlt es für die Veröffentlichung in der „MA“ an der für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes ebenfalls unerlässlichen wirksamen Bekanntmachung der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der Verbandssatzung. Die Veröffentlichung der Verbandssatzung in der „MA“ vom 10.12.1992 enthält an keiner Stelle einen Hinweis auf eine solche rechtsaufsichtliche Genehmigung. Vielmehr heißt es vor dem Abdruck des Inhaltes der Verbandssatzung in der hier - wie dargelegt - allein maßgeblichen Tageszeitung „MA“ vom 10.12.1992 unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“: „Öffentliche Bekanntmachung Der Landrat des Landkreises Bad Langensalza macht gemäß § 19 Abs. 1 - Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit KGG vom 11. Juni 1992 - die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Unstruttal - Herbsleben bekannt: Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unstruttal Herbsleben“ Die Gemeinden Herbsleben, Großvargula und Kleinvargula schließen sich nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit KGG vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232 ff) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung § 1 Name und Sitz (1) Der Name des Zweckverbandes ist: „Unstruttal“ (2) Der Sitz ist in Herbsleben.“ Hier fällt auf, dass der Name des Zweckverbandes nach § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung „Unstruttal“ lautet, in der öffentlichen Bekanntmachung allerdings von der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Unstruttal-Herbsleben die Rede ist. Auch im Nachgang an die in der „MA“ vom 10.12.1992 abgedruckte Verbandssatzung ist ein Hinweis auf die Genehmigung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unstruttal“ oder „Unstruttal Herbsleben“ durch die Aufsichtsbehörde, den Landrat des Landkreises Bad Langensalza, nicht zu entnehmen. Allerdings befindet sich in den dem Gericht vorgelegten Unterlagen noch eine Kopie (Bl. 60 Ordner Satzungsunterlagen des Beklagten), die einen Abdruck einer Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Mittagwasser“ enthält, und ein seinerseits offensichtlich auf diese Kopie kopierter Ausschnitt eines Genehmigungsvermerks, der ebenfalls ausweislich eines auf dieser Kopie stammenden Aufdrucks des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamtes Bad Langensalza aus der „MA“ vom 25.11.1992 - also bereits vor Veröffentlichung der Verbandssatzung in der „MA“ vom 10.12.1992 - stammen soll. Ob es sich bei diesem Ausschnitt tatsächlich - wie auf der Kopie vermerkt - um eine Veröffentlichung in der „MA“ vom 25.11.1992 handelt, mag hier wiederum dahingestellt bleiben. Verwunderlich ist allerdings die jeweils unterschiedliche Schriftgröße der amtlichen Bekanntmachung des Genehmigungshinweises im Vergleich zu der veröffentlichten Verbandssatzung des Verbandes „Mittagwasser“, die ja ebenfalls aus derselben Ausgabe der „MA“ vom 25.11.1992 stammen soll. Auffällig ist auch, dass sich im Anschluss an den Abdruck der Verbandssatzung dieses Verbandes „Mittagwasser“ die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Landrates entsprechend dem gesetzlichen Normalfall einer einzigen, gemeinsamen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung, befindet. 9 Anders liegt der vorliegende Fall. Hier wurde die Verbandssatzung gerade nicht zeitgleich mit dem Genehmigungshinweis veröffentlicht, sondern dem Aufdruck der Pressestelle vom 25.11.1992 folgend, findet sich hier eine v o r der Bekanntmachung der Verbandssatzung in der „MA“ am 10.12.1992 erfolgte Veröffentlichung eines Genehmigungshinweises in der Tageszeitung „MA“. Zwar hat das ThürOVG für den Fall, dass eine Genehmigung nicht zusammen mit der Verbandssatzung in e i n e m A m t s b l a t t, sondern in einem nachfolgenden A m t s b l a t t n a c h der Bekanntmachung der Verbandssatzung veröffentlicht wurde entschieden, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG die konstitutive Wirkung einer getrennten Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in verschiedenen Ausgaben des Amtsblattes der Aufsichtsbehörde, bei entsprechend eindeutigen Bezug aufeinander, nicht ausschließt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30.08.20001 - 4 KO 199/00). So führt das ThürOVG in dem vorbezeichneten Urteil wie folgt aus: „Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16.11.1999 (- 4 EO 919/96 - a. a. O.) ausgeführt hat, trifft § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG keine Regelung über die Art und Weise, wie die darin geforderte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hat, um die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG zukommende konstitutive Wirkung entfalten zu können. Aufgrund des Fehlens (landes-) gesetzlicher Vorschriften über die Anforderungen an den Inhalt einer Bekanntmachung vor Inkrafttreten der Thüringer Bekanntmachungsverordnung war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbandssatzung und der Erteilung der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung am 24.11.1992 darauf abzustellen, ob die Bekanntmachung rechtsstaatlichen Erfordernissen entspricht. Konstitutive Wirkung für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann nur eine Bekanntmachung entfalten, die den zwingenden einfach-gesetzlichen oder den durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Anforderungen an die Publizität von Rechtsnormen entspricht, also in diesem Sinne „ordnungsgemäß“ ist. Nur durch eine derartige Bekanntmachung kann der Rechtsschein begründet werden, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft. Dies erfordert nach der o. g. Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die Bekanntmachung der Verbandssatzung die Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung im vollen Wortlaut, nicht aber die Veröffentlichung eines Ausfertigungsvermerks. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfordert die Wiedergabe der Genehmigung, zu deren notwendigem Inhalt zumindest die Benennung der Aufsichtsbehörde, der Ausspruch der Genehmigung und eine Bezeichnung der genehmigten Verbandssatzung durch einen ausdrücklichen oder anderen sachlichen Bezug gehören. Nicht notwendig ist dagegen die Wiedergabe des Genehmigungsdatums. Einer konstitutiven Wirkung der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beigeladenen und ihrer Genehmigung in den Amtsblättern Nr. 12/92 und 1/93 steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass die Genehmigung der Verbandssatzung in einer anderen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht wurde als die Verbandssatzung. Denn § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG schließt die konstitutive Wirkung einer getrennten Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in verschiedenen Ausgaben des Amtsblattes der Aufsichtsbehörde nicht aus. Der Senat hat bisher offen gelassen, ob nur die gemeinsame Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde konstitutive Wirkung entfalten kann oder ob hierfür auch die getrennte Bekanntmachung der Verbandssatzung einerseits und ihrer Genehmigung andererseits mit der Folge genügt, dass die konstitutive Wirkung erst mit dem letzten Bekanntmachungsakt eintritt (vgl. den Beschluss vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 - a. a. O.). In der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Verwaltungsgericht Gera geht im Beschluss vom 20.2.1997 (- 5 E 1156/96 GE - ThürVGRspr. 1997, 77) davon aus, dass die Bekanntmachung einer Genehmigung erst nach der Veröffentlichung der Verbandssatzung nicht gegen die Wirksamkeit der Entstehung des Zweckverbandes spreche. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG gebe nicht vor, dass die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung zu veröffentlichen sei. Es müsse allerdings klar sein, worauf sich die Genehmigung beziehe, damit keine Unklarheiten darüber bestehen, wann der Zweckverband entstanden sei. Dies könne durch Hinweis auf die Veröffentlichung der Verbandssatzung geschehen, weil damit deutlich werde, worauf sich die Genehmigung beziehe. Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht auch in dem angegriffenen Urteil vom 1.7.1999. Demgegenüber geht es in dem rechtskräftigen Beschluss vom 30.8.1999 (- 5 E 331/99 GE - ThürVBl. 2000, 44) davon aus, dass der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG zwar nicht zwingend vorgebe, die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung zu veröffentlichen. Allerdings lege die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG eine solche Auslegung nahe, wonach der Zweckverband - sofern kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist - am Tag nach dieser, also einer einzigen, Bekanntmachung entstehe (vgl. gegen die Zulässigkeit einer sogenannten Fortsetzungsveröffentlichung auch Läger, LKV 1998, 181 ff.). Der letztgenannten Auffassung folgt der Senat nicht. Sie mag zwar bei einer vorwiegend auf den Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürGKG bezogenen Auslegung naheliegen. Denn die Formulierung „entsteht am Tag nach dieser Bekanntmachung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber vom Normalfall einer einzigen, gemeinsamen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde ausgegangen ist. Entscheidender Maßstab für die rechtliche Beurteilung, ob die in § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG normierte konstitutive Bekanntmachung zwingend eine gemeinsame Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung erfordert oder auch eine getrennte Bekanntmachung zulässt, ist jedoch nicht allein der Wortlaut der Vorschrift, sondern der ihr innewohnende Sinn und Zweck der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr. Nach der o. g. Senatsrechtsprechung soll durch die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Interesse der Rechtssicherheit erreicht werden, dass Verbandsgründung und Verbandssatzung mit dem veröffentlichten Inhalt keinen rechtlichen Bedenken unterliegen und dass die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich unbeanstandeten rechtlichen Entstehung eines neuen Hoheitsträgers gewährleistet ist. Dies bezieht sich nicht nur auf die Existenz eines näher bestimmten Hoheitsträgers als neu entstandene juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern schließt auch die verlässliche Kenntnisnahme davon ein, z u w e l c h e m Z e i t p u n k t dieser im Rechtsverkehr aufzutreten berechtigt ist. Denn nur so ist eine vergleichbare Verlässlichkeit im Rechtsverkehr gewährleistet, wie sie etwa bei juristischen Personen des Privatrechts durch die Eintragung im Vereins- oder Handelsregister erreicht wird. Stellt man entscheidend auf den Aspekt der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr ab, schließt dies eine getrennte Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung nicht aus. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die getrennte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in verschiedenen Ausgaben eines Amtsblattes im Vergleich zum gesetzlichen Normalfall bei einem verständigen Adressaten im Hinblick auf die Entstehung eines Zweckverbandes zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsunsicherheit hervorruft und so eine dem Gesetzeszweck entgegenstehende Erschwernis schafft. Eine getrennte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung kann daher nur dann im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG konstitutiv wirken, wenn sie die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich unbeanstandeten rechtlichen Entstehung eines neuen Hoheitsträgers zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleistet. Dies erfordert auch, dass die Verbandssatzung in der Bekanntmachung der Genehmigung ebenso ausdrücklich bezeichnet oder ein anderer eindeutiger sachlicher Bezug zu der vorab bereits veröffentlichten Verbandssatzung hergestellt wird, wie dies bei einer gemeinsamen Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung erforderlich ist (vgl. zu letzterem bereits den Beschluss des Senats vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 - a. a. O.).“ 10 Ob die vorgenannte Entscheidung, in der zuerst die Verbandssatzung und erst später die rechtsaufsichtliche Genehmigung veröffentlicht wurde, mit dem hier maßgeblich zu entscheidenden Fall, in dem z u e r s t die Mitteilung der Genehmigung in der Tageszeitung „MA“ vom 25.11.1992 und s p ä t e r die Verbandssatzung in einer anderen Ausgabe der Tageszeitung „MA“, am 10.12.1992 erfolgte, überhaupt vergleichbar ist, erscheint fraglich. Der Bekanntmachung der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG kommt nämlich nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die Funktion zu, im Sinne der Rechtssicherheit zu verdeutlichen, dass die Verbandsgründung und die Verbandssatzung mit d e m v e r ö f f e n t l i c h e n I n h a l t (so ThürOVG, Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. So hatte das ThürOVG - soweit ersichtlich - nur die Fälle zu entscheiden, in denen entweder eine zeitgleiche Bekanntmachung von Verbandssatzung und ihrer Genehmigung erfolgt war oder den Fall der getrennten Bekanntmachung, in dem zuerst die Verbandssatzung veröffentlicht wurde und später die diesbezügliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ein solcher Verfahrensablauf liegt hier allerdings gerade nicht vor. Ob eine zeitlich v o r der Verbandssatzung, d. h. v o r ihrem veröffentlichten Inhalt bekanntgemachte Genehmigung diesen Zweck erfüllen kann, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. 11 Vorliegend fehlt jedenfalls - eine ihrerseits ordnungsgemäße Veröffentlichung in der „MA“ vom 25.11.1992 unterstellt - ein in der bekanntgegebenen Genehmigungserteilung enthaltener ausdrücklicher oder eindeutiger sachlicher Bezug auf die s p ä t e r in der „MA“ vom 10.12.1992 bekanntgemachte Verbandssatzung entsprechend der Ausführungen des Thür-OVG im obigen Urteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00). So heißt es in der allein als aufgedruckter Kopieausschnitt in den vorgelegten Satzungsunterlagen enthaltenen und angeblich in der „MA“ vom 25.11.1992 bekanntgemachten Genehmigung (Bl. 60 Ordner Satzungsunterlagen des Beklagten): „Amtliche Bekanntmachung Der Landrat des Landkreises Bad Langensalza macht gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - vom 11. Juli 1992 bekannt, dass die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unstruttal“ Herbsleben gemäß § 18 Abs. 1 KGG rechtsaufsichtsbehördlich am 29.10.1992 genehmigt wurde. Der Landrat“ Dem Erfordernis für eine konstitutiv wirkende Bekanntgabe von Verbandssatzung und Genehmigung, wie vom ThürOVG in vorbezeichnetem Urteil dargelegt, wird der Inhalt eines solchen Genehmigungshinweises nicht gerecht. Selbst wenn die Verbandssatzung - dem wohl üblichen Verfahrensablauf entsprechend - bereits zuvor bekannt gemacht worden wäre, ist für den Normadressaten damit nicht bzw. nicht hinreichend klar ersichtlich, worauf sich diese am 25.11.1992 bekanntgemachte Genehmigung beziehen soll. Weder ist darin die Verbandssatzung ausdrücklich mit ihrem Beschlussdatum bezeichnet - genannt wird lediglich das Genehmigungsdatum der Aufsichtsbehörde - noch ist ein irgendwie gearteter Hinweis darauf enthalten, wo und wann die Bekanntmachung der Verbandssatzung erfolgt ist bzw. - hier - erfolgen w i r d (eine vor der Bekanntmachung der Genehmigung veröffentlichte Verbandssatzung in der „MA“ ist - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich). 12 Im Sinne eines ausdrücklich bzw. eindeutigen sachlichen Bezuges wäre hier im Genehmigungshinweis die konkrete Angabe des Herausgabetages der „MA“ denkbar - was bei einer späteren Bekanntmachung der Verbandssatzung allerdings zumindest schwierig sein dürfte - und die genaue Bezeichnung der genehmigten Satzung, wozu neben der Angabe des exakten Namens des Zweckverbandes auch das genaue Beschlussdatum gehört. Der Inhalt des hier bekanntgegebenen Genehmigungshinweises schließt dagegen auch bei einem verständigen Adressaten eine verlässliche Kenntnisnahme davon aus, dass eben dieser rechtsaufsichtlich unbeanstandete neue Hoheitsträger zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden ist. Umgekehrt enthält die in der „MA“ vom 10.12.1992 veröffentlichte Verbandssatzung an keiner Stelle auch nur den geringsten, konkreten sachbezogenen Hinweis auf eine gerade diesbezüglich bereits erfolgte, d. h. in der „MA“ bereits vorab bekanntgemachte - Genehmigung, wie dies bei einer gemeinsamen Bekanntmachung von Verbandssatzung und ihrer Genehmigung erforderlich ist, um im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG konstitutiv zu wirken. Dies gilt umso mehr, als der Name des Abwasserzweckverbandes in der „MA“ vom 10.12.1992 mit „Unstruttal-Herbsleben“ angegeben ist, in der vorab bekanntgemachten Genehmigung in der „MA“ vom 25.11.1992 jedoch der Name „Unstruttal“ benannt wird und die Genehmigung hier mehr als 2 Wochen v o r der Bekanntmachung einer Verbandssatzung in verschiedenen Ausgaben einer Tageszeitung erfolgt ist. Von einer verlässlichen Kenntnisnahmemöglichkeit des Bürgers von einer aufsichtsbehördlich unbeanstandeten rechtlichen Entstehung eines neuen Hoheitsträgers zu einem bestimmten Zeitpunkt kann angesichts der, wie geschehen, erfolgten Veröffentlichungen in zu unterschiedlichen Zeitpunkten erschienenen Tageszeitungen ohne jegliche entsprechende Hinweise einerseits auf eine in der Zukunft erfolgende Bekanntmachung der Verbandssatzung bzw. umgekehrt auf eine diesbezüglich bereits veröffentliche Genehmigung nicht die Rede sein. 13 Selbst wenn man einmal die „TA“ als zulässiges Bekanntmachungsorgan unterstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. In der „TA“ vom 13. oder 17.12.1992 heißt es: „Amtliche Bekanntmachung Der Landrat des Landkreises Bad Langensalza macht gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - vom 11. Juni 1992 die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unstruttal“ bekannt. Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unstruttal“ Herbsleben Die Gemeinden Herbsleben und Kleinvargula schließen sich nach § 16 Abs, 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit KGG vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232 ff) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung § 1 Name und Sitz (1) Der Name des Zweckverbandes ist: „Unstruttal“ (2) Der Sitz ist in Herbsleben.“ Auch hier ist ein Hinweis auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht enthalten. Ausweislich einer Kopie (Bl. 61 der Satzungsunterlagen des Beklagten) findet sich zwar eine Kopie, die ausweislich des Aufdrucks des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aus der „TA“ vom 02.12.1992 stammen soll und einen Genehmigungshinweis enthält. Auch hier mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Kopie um einen aus der „TA“ vom 02.12.1992 kopierten Ausschnitt handelt. Auffällig ist jedenfalls das unterschiedliche Layout dieses Genehmigungsabdrucks im Vergleich zu dem sich ebenfalls auf der Kopie befindlichen Abdrucks der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Mittagwasser“ und deren bemerkenswerterweise z e i t g l e i c h veröffentlichten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. So heißt es in der allein als aufgedruckter Kopieausschnitt in den vorgelegten Satzungsunterlagen enthaltenen, bekanntgemachten Genehmigung in der „TA“ vom 02.12.1992 (Bl. 61 der Satzungsunterlagen des Beklagten): „Amtliche Bekanntmachung Der Landrat des Landkreises Bad Langensalza macht gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - vom 11. Juli 1992 bekannt, das die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unstruttal“ Herbsleben gemäß § 18 Abs. 1 KGG rechtsaufsichtsbehördlich am 29.10.1992 genehmigt wurde. Der Landrat“ Dem Erfordernis für eine konstitutiv wirkende Bekanntgabe von Verbandssatzung und Genehmigung, wie vom ThürOVG in vorbezeichnetem Urteil dargelegt, wird der Inhalt eines solchen Genehmigungshinweises - wie oben für die „MA“ dargelegt - ungeachtet des Umstandes, dass - die Richtigkeit der in den Satzungsunterlagen allein befindlichen entsprechenden Kopiezusammenschnitte unterstellt - in der „TA“ die Genehmigung nach der Verbandssatzung bekanntgemacht wurde, nicht gerecht. Weder ist die Verbandssatzung hier ausdrücklich mit ihrem Beschlussdatum oder einem sonstigen unverwechselbaren konkreten Bezug (etwa einem Hinweis auf das entsprechende Ausgabedatum der diesbezüglichen Tageszeitung) auf genau diese zu einem anderen Zeitpunkt veröffentlichte Verbandssatzung bezeichnet, noch enthält umgekehrt die veröffentlichte Verbandssatzung auch nur den geringsten konkreten sachbezogenen Hinweis auf eine gerade diesbezüglich erfolgte Genehmigung. 14 Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Entstehung des Beklagten als Zweckverband auch nicht durch die erneute Bekanntmachung der bereits im Jahr 1992 beschlossenen und vom Landrat des Landkreises Bad Langensalza am 29.10.1992 genehmigten Verbandssatzung mit Genehmigungshinweis im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises Nummer 5 vom 19. Oktober 2002 erfüllt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen, sofern der Landkreis, bei dem der Landrat die Aufgabe der Aufsichtsbehörde über den Verband ausübt, ein Amtsblatt unterhält. Zuständige Aufsichtsbehörde war hier gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises. 15 Voraussetzung für eine § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG entsprechende Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung und damit das wirksame Entstehen des Beklagten als Zweckverband gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist eine o r d n u n g s g e m ä ß e Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung und damit die Wirksamkeit der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises. Dieser hatte am 13.07.1994 eine Hauptsatzung beschlossen, die allerdings - wie das Verwaltungsgericht Weimar in seiner den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Entscheidung vom 03.07.2013 - 7 K 881/11 We ausgeführt hat -, als nichtig anzusehen ist. Das Gericht hat insoweit dargelegt: „Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 der am 01.07.1994 in Kraft getretenen ThürKO vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) haben die Landkreise die Form der Bekanntgabe ihrer Satzungen in einer Hauptsatzung zu bestimmen. Nicht geregelt war jedoch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises am 20. Juli 1994 die Form der Bekanntgabe der Hauptsatzung, mit der erstmalig eine den Vorgaben des § 100 Abs. 1 Satz 2 ThürKO entsprechende Bekanntmachungsregelung getroffen werden sollte. Insbesondere galt zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO), die erst am 1. November 1994 in Kraft trat und in § 5 i. V. m. § 1 Abs. 5 ThürBekVO entsprechende Vorgaben enthält. Nach § 1 Abs. 1 ThürBekVO hat die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung, die die Form der öffentlichen Bekanntmachung regelt, in der bis dahin für Satzungen der Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform zu erfolgen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung in der Form, die diese nach Absatz 3 bestimmt, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bekanntmachungsregeln der Gemeinde unwirksam sind. Vor Inkrafttreten der ThürKO sowie der ThürBekVO konnte die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung geregelt werden, musste es aber nicht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft, eine durch ständige Übung bestimmte Form oder Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellte, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.05.2003 - 4 KO 583/03). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Neugliederung der Landkreise zum 01.07.1994 eine rechtliche Zäsur brachte. Nach den Regelungen des Thüringer Neugliederungsgesetzes wurden die alten Landkreise (mit Ausnahme von Nordhausen) zum 01.07.1994 aufgelöst und neue Landkreise gebildet (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen vom 16.08.1993, GVBl. S. 545 - ThürNGG). Der Unstrut-Hainich-Kreis war zum 01.07.1994 aus dem Landkreis Mühlhausen, weiten Teilen des Landkreises Bad Langensalza und der zum bisherigen Landkreis Sondershausen gehörenden Gemeinde Zaunröden entstanden (vgl. § 5 ThürNGG). Zur Frage, welche Bekanntmachungsregelung für die erstmals nach der Neugliederung am 01.07.1994 und vor Inkrafttreten der ThürBekVO zum 01.11.1994 beschlossene Hauptsatzung in Betracht kommt, hat das ThürOVG in seinem Urteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - wie folgt ausgeführt: "Die originäre Bildung eines Landkreises hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises in der neuen Form bekannt gemacht werden durfte (ebenso OVG NW, Urteil vom 28.11.1973, II A 309/72, OVGE 29, S. 142 ff.). Gesetzlich war nicht vorgeschrieben, in welcher Form die Hauptsatzung der neu gebildeten Körperschaft bekannt zu machen ist. § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO trat erst zum 01.11.1994 in Kraft; die Bestimmung wäre auch ungeachtet dessen nicht direkt anwendbar, weil ein neu entstandener Landkreis über keine „bis dahin ... geltende Bekanntmachungsform“ verfügen kann. Dass die neu gebildeten Landkreise Rechtsnachfolger der alten Landkreise sind (§ 19 ThürNGG), ändert nichts daran, dass die vormaligen Gebietkörperschaften aufgehört haben zu existieren. Auch § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO (Bekanntmachung in der neuen Form) regelt lediglich den Fall, dass die alte Bekanntmachungsregelung unwirksam war. Schließlich genießen auch die Normadressaten im Hinblick auf die Veröffentlichung in der bisherigen Form keinen besonderen Vertrauensschutz, weil schlechterdings keinem Bürger entgangen ist, dass in Thüringen zum 01.07.1994 eine Gebietsreform in Kraft trat. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken, dass der Thüringer Gesetzgeber für die erstmalige Bekanntmachung einer Hauptsatzung keine ausdrückliche Regelung vorgesehen hat und die Bekanntmachung daher nur an rechtsstaatlichen Anforderungen zu messen ist. Infolgedessen erschiene es vertretbar, für die Bekanntmachung einer neuen Hauptsatzung auch andere Formen der Bekanntmachung genügen zu lassen, die dem Publizitätsgebot gerecht werden. So wäre es ebenfalls zu billigen, wenn die neue Hauptsatzung in der alten Bekanntmachungsform veröffentlicht worden wäre. Denn dann hätten die Normadressaten noch in der ihnen gewohnten, also ortsüblichen Weise einen Hinweis auf die Form der anschließenden Bekanntmachungen erhalten. § 28 ThürNGG zwingt demgegenüber nicht zu einer Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der alten Landkreise. Diese Vorschrift bestimmt, dass das alte Kreisrecht in den Gebieten der bisherigen Landkreise fortgilt, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Bestimmung ist nicht eindeutig. Aus ihr lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine neue Hauptsatzung zunächst in dem bisherigen Bekanntmachungsorgan oder mehreren Bekanntmachungsorganen veröffentlicht werden musste, weil das alte Kreisrecht insoweit fortgilt. Wenn etwa ein neuer Landkreis aus der Zusammenlegung dreier alter Landkreise hervorgegangen ist, hätte dies zur Folge, dass die neue Hauptsatzung nach Maßgabe aller drei früheren Bekanntmachungsregelungen hätte veröffentlicht werden müssen - was durchaus eine Veröffentlichung in mehr als drei Publikationsorganen bedeuten kann. Eine solche Verfahrensweise wäre in hohem Maße fehleranfällig gewesen und hätte die kommunale Neugliederung mit erheblichen Folgerisiken belastet (zu diesem Gesichtspunkt schon OVG NW, Urteil vom 28.11.1973, a. a. O., S. 142 [144, 145]). Hinzu kämen erhebliche rechtliche und technische Probleme, wenn etwa eine von mehreren Bekanntmachungsregelungen unwirksam war, ein Publikationsorgan Fehler aufwies oder nicht mehr aufgelegt wurde. Auch könnte das Amtsblatt eines Altkreises bei genauer Betrachtung nicht mehr erscheinen, weil es von dem durch Gesetz aufgelösten Landkreis nicht mehr herausgegeben werden kann. Wenn der Gesetzgeber ein derart aufwändiges und fehlerträchtiges Verfahren gewollt hätte, hätte dies in § 28 ThürNGG deutlicheren Niederschlag finden müssen. Vielmehr ist § 28 ThürNGG nur dahin zu verstehen, dass in den bisherigen Kreisgrenzen vorübergehend unterschiedliche Regelungen fortbestehen sollten, die auch als partiell geltendes Recht für das frühere Kreisgebiet eine sinnvolle Übergangsregelung bieten (z. B. Benutzungssatzung für Einrichtungen des Landkreises). Auch die amtliche Begründung deutet in die Richtung, dass nur solches Kreisrecht einstweilen weiter gelten sollte, bei dem der Regelungsgegenstand einer vorübergehend uneinheitlichen Regelung nicht entgegen steht (LT-Drucks. 1/2233 zu §§ 27 und 25 des Gesetzesentwurfs). § 28 ThürNGG ist hingegen nicht anzuwenden auf Sachverhalte und Rechtsvorgänge, die im ganzen Landkreis sinnvollerweise nur einheitlich geregelt werden können und wegen der originären Neubildung des Landkreises auch originär zu treffen sind." Eine wirksame Hauptsatzung für die 3 Altkreise oder aber eine ständige Übung, nach der Bekanntmachungen von Satzungen dieser 3 Altkreise regelmäßig in den Tageszeitungen "TA" und "MDA" erfolgt wäre, lässt sich den Angaben der Beklagtenseite zufolge nicht nachweisen. Dies ist aber auch unerheblich. Die Veröffentlichung der am 13. Juli 1994 beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises konnte nach vorstehenden Ausführungen jedenfalls in den Bekanntmachungsorganen erfolgen, die sie selbst vorsah. Diese bestimmte in § 15 Nr. 1 als Bekanntmachungsorgan für Satzungen des Unstrut-Hainich-Kreises - wie bereits oben erwähnt - die beiden Zeitungen "Thüringer Allgemeine" (TA) und "Mitteldeutsche Allgemeine" (MDA). In dem nunmehr vorgelegten Hefter "Hauptsatzung" befindet sich ein zweiseitiger Auszug der TA vom 20.07.1994 (Bl. 10 + 11) in Kopie, wobei unter der Rubrik "•Amtliche Bekanntmachung des Unstrut-Hainich-Kreises" der Text der Hauptsatzung des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis vom 13.07.1994 abgedruckt ist. Im weiteren (Bl. 12 - 14 dieses Hefters) folgen 3 kopierte Seiten. Dem aufgedruckten Datumsstempel "20. JULI 1994" sowie dem handschriftlichen Zusatz "MA" zufolge, soll es sich hierbei wohl um einen kopierten Auszug aus der MDA handeln, was den ersten Anschein nach allerdings nicht ersichtlich ist. Dass es sich bei diesen Kopien (Bl. 12 - 14 Hefter Hauptsatzung) um solche aus einer Zeitung handelt, kann aufgrund einer teilweise mitkopierten Leiste eines Nachrichtentextes nachvollzogen werden. Im Übrigen gilt das bereits zum Erscheinungsbild der "MDA" oben Gesagte. Insbesondere lässt der schwarze kreisrunde Punkt vor der durch Fettdruck und Rahmen hervorgehobenen Überschrift "•Amtliche Bekanntmachungen" eine Zuordnung zu der Zeitung '"MDA" zu. Dass unter der Überschrift "•Amtliche Bekanntmachungen" (Bl. 12 dieses Hefters) die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises abgedruckt ist, ist allerdings ebenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar. Die diesbezügliche Benennung "Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises" sowie § 1 der Hauptsatzung befinden sich erst am unteren linken Rand auf Seite 14 dieses Hefters. Auch ansonsten ist auf der Grundlage dieser kopierten Seiten keine chronologische Paragrafenfolge feststellbar. Das Gericht geht allerdings (zugunsten des Beklagten) davon aus, dass dies auf das Druckformat der Zeitung und die Art des Kopierens zurückzuführen und dem Unvermögen bzw. der Nachlässigkeit hierbei geschuldet ist. … Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptsatzung vom 13.07.1994 galt bereits - wie oben erwähnt - die am 01.07.1994 in Kraft getretene ThürKO. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 ThürKO sind Satzungen des Landkreises auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundsätzlich nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996 - 4 B 60/96). Für die Satzungen kommunaler Körperschaften wurde es erstmals in § 21 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen ThürKO verankert und war zuvor weder in der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) (VKO) noch in anderen Landesgesetzen enthalten. Allerdings folgt das Ausfertigungserfordernis als Grundvoraussetzung des Rechtsetzungsverfahrens bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen auch unmittelbar aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24. Mai 1989 - 4 NB 10/89 -; ThürOVG, Urteil v. 3. Mai 1995 - 1 KO 16/93 -). Dabei enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in den Einzelheiten bestimmte Ge- und Verbote, es müssen vielmehr die fundamentalen Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört insoweit, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen (Identitätsfunktion). Dementsprechend wird mit der Ausfertigung bezeugt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist. (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 sowie Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06). Ungeachtet der Frage, ob die Form der Bekanntmachung der Hauptsatzung des Landkreises Unstrut - Hainich vom 13.07.1994 in "TA" und "MDA" auf eine wirksame Bekanntmachungsregelung der Altkreise Bad Langensalza, Mühlhausen und Sondershausen, auf eine ständige Übung, in der diese ihre Satzungen regelmäßig bekanntgemacht haben oder aber die Regelung, die die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 selbst vorsah, zurückzuführen ist, fehlt es vorliegend an einer Ausfertigung dieser Satzung, was zu ihrer Nichtigkeit führt. Die Ausfertigung einer Satzung setzt voraus, dass die vom zuständigen Gremium beschlossene Satzung unter Angabe des Datums vom zuständigen Organ unterzeichnet worden ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06 -,Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand März 2012, Anm. 2 zu § 21 ThürKO). Damit bestätigt der zur Ausfertigung zuständige Landrat, dass der Inhalt der Satzung dem Willen des die Hauptsatzung beschließenden Gremiums entspricht und der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss über die Satzung übereinstimmt. Es wird mithin die Originalurkunde der Satzung hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (vgl. insoweit ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 sowie Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06). Die vom Beklagten vorgelegte Kopie der vom Kreistag beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 enthält ebenso wenig wie die dem Gericht in Kopie vorgelegten öffentlichen Bekanntmachungen in "TA" und "MDA" den für die Wirksamkeit der Hauptsatzung zwingend erforderlichen Ausfertigungsvermerk durch den Landrat, so dass die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 wegen der nicht bestätigten Identität ihres Inhalts nichtig ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Niederschrift vom 15.07.1994 über die Beschlussfassung der Hauptsatzung vom 13.07.1994 (Bl. 1 Heftung "Hauptsatzung") nicht als Ausfertigung der Satzung anzusehen ist. Die Niederschrift ist zwar vom Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises unterzeichnet; sie enthält aber als - so wörtlich - "Beschlusstext" nur die Feststellung: "Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises". Wie das ThürOVG im Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06 - zur Wirksamkeit eines Bebauungsplanes entschieden hat, genügt eine Unterschriftsleistung unter der Sitzungsniederschrift i. S. d. § 42 ThürKO, der hier über § 112 ThürKO entsprechende Anwendung findet, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - in dem Schriftstück nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird. Denn in diesem Fall wird durch die Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift ein Hauptzweck der Ausfertigung, nämlich die mit dem Beschlossenen übereinstimmende Originalurkunde der Norm herzustellen, nicht erreicht. Auszufertigen ist die Satzung, nicht hingegen der Wortlaut des Beschlusses über die Satzung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06). Vorliegend kann die Sitzungsniederschrift vom 15.07.1994 demzufolge nicht als Ausfertigung angesehen werden, da darin ein als Satzungsoriginal geeignetes Schriftstück nicht ansatzweise zu sehen ist. Abgesehen davon stimmt der Text der beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 inhaltlich nicht mit der in der "Thüringer Allgemeinen" vom 20.07.1994 und der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vom 20.07.1994 öffentlich bekanntgemachten Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 überein. Nach der den Kreistagsmitgliedern vorgelegten Beschlussvorlage regelte - worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat - nicht § 15 - wie veröffentlicht - sondern § 16 die Form der öffentlichen Bekanntmachung. Die fehlende Übereinstimmung betrifft daneben auch Regelungen über das Kreisgebiet, den Sitz der Außenstelle, das Hoheitszeichen, die Mitgliedschaft im Landkreistag, Gleichstellungsbeauftragte sowie weitere Bestimmungen. Auch die - eklatanten - Unterschiede zwischen der vom Kreistag beschlossenen und der öffentlich bekannt gemachten Hauptsatzung wie der fehlende Ausfertigungsvermerk selbst lassen allein den Schluss zu, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptsatzung bereits in § 100 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO landesgesetzlich verankerte zwingende Gültigkeitserfordernis "Ausfertigung" der Satzung nicht gegeben ist. Ungeachtet dessen genügt eine bekannt gemachte Hauptsatzung, die in - wie hier - maßgeblichen Punkten von dem vom Beschlussgremium beschlossenen Text abweicht, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung. Wie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzungsnorm nicht erfüllt, wenn die Norm nicht mit dem beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt voraus, dass die Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (so BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 8 CN 1/02, m. w. N.) Ist - wie oben dargestellt - vorliegend von einem Ausfertigungsmangel auszugehen, ist dieser nach dem über § 100 Abs. 4 ThürKO entsprechend anwendbaren § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO auch nicht als unbeachtlich anzusehen. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten sind, beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nach der Satzungserhaltungsvorschrift des Satzes 2 allerdings ausdrücklich dann nicht, wenn die Vorschrift über die Ausfertigung (konkret § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. HS ThürKO) verletzt worden ist. Dieser - hier vorliegende - Mangel ist folglich immer beachtlich und bewirkt die Unwirksamkeit der so erlassenen Satzung (vgl. Uckel / Hauth / Hoffmann / Noll, Kommunalrecht in Thüringen Anm. 7.2 zu § 21 ThürKO). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass zum gesetzlich bestehenden satzungsrechtlichen Grundsatz der Ausfertigungspflicht eine Ausnahme in Thüringen allerdings für die Gründungssatzung eines kommunalen Zweckverbandes besteht. Die Ausfertigung ist keine Voraussetzung für die Entstehung eines Zweckverbandes. Da vor der rechtlichen Existenz eines Zweckverbandes kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der zur Bestätigung der Identität der Gründungssatzung mit den Beschlüssen aller Mitgliedsgemeinden berufen wäre, wird die sonst der Ausfertigung zukommende Identitätsfunktion bei Gründungssatzungen eines Zweckverbandes nach der Systematik und Intention der Vorschriften des ThürKGG durch die von der Rechtsaufsichtsbehörde zu veröffentlichende Genehmigung der Verbandssatzung erfüllt (vgl. etwa ThürOVG, Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00). Die sich aufgrund des gesetzlich beachtlichen Ausfertigungsmangels ergebende Nichtigkeit der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 und der demzufolge gerade nicht ordnungsgemäß und damit nicht wirksam bekanntgemachten Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung hat zur Folge, dass der Beklagte nicht wirksam entstanden ist. „ Gleiches gilt für den Beklagten im vorliegenden Verfahren. 16 Die Gründung des Beklagten kann auch nicht durch den nachträglichen rückwirkend erfolgten Erlass der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises als „geheilt“ angesehen werden. Fest steht, dass der Unstrut-Hainich-Kreis am 11.12.2002 die ursprüngliche Hauptsatzung vom 13.07.1994 in der veröffentlichen Fassung erneut beschlossen hat und sie in seinem Amtsblatt vom 18.01.2003, also n a c h der erfolgten erneuten Bekanntmachung der Verbandsatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises vom 19.10.2002, rückwirkend zum 21.07.1994 bekannt machte. Die Frage, ob ein derartiger rückwirkender Erlass einer Hauptsatzung Heilungswirkung in Bezug auf die Hauptsatzung bzw. ihre Bekanntmachungsregelung und in Folge sämtlicher darauf beruhender Satzungen, insbesondere jedoch für das konstitutive Entstehen eines Zweckverbandes, zeitigen kann, hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 03.07.2013 - 7 K 881/11 We verneint. So heißt es darin: „Dagegen vertritt die Rechtsprechung ansonsten - soweit ersichtlich - überwiegend die Rechtsauffassung, dass eine rechtsunwirksame Veröffentlichung von Ortsrecht keiner "Heilung" durch eine rückwirkende Bestimmung der Hauptsatzung fähig ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 06.10.1992 - 2 A 272/92, LKV 1993 S. 205 f., VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10.09.1999 - 7 L 554/98 -). Auch das ThürOVG geht in seinem Urteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 - in Bezug auf einen Bekanntmachungsmangel einer Hauptsatzung, der nach § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO - worunter auch ein Ausfertigungsmangel fällt - nicht unbeachtlich ist, davon aus, dass dieser nicht heilbar ist. So heißt es: Die im Normenkontrollverfahren als einschlägig vorgelegte Bekanntmachung der Hauptsatzung des Saale-Holzland-Kreises, bei dem der Landrat als Aufsichtsbehörde des Antragsgegners angesiedelt ist, leidet damit an einem Bekanntmachungsmangel, der nach § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO weder unbeachtlich noch heilbar ist. Denn die Anforderungen an ein Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBekVO sind nicht als lediglich sanktionslose, die Wirksamkeit der Bekanntmachung unberührt lassende Ordnungsvorschriften anzusehen (vgl. zum Begriff der Ordnungsvorschriften eingehend das Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). Sie sind vielmehr vom Verordnungsgeber als zwingend zu beachtende Formvorschriften ausgestaltet, bei deren Nichteinhaltung kein Amtsblatt im Sinne der ThürBekVO vorliegt und damit auch keine wirksame Bekanntmachung einer Satzung erfolgt. Diese Auslegung legt bereits der Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1 ThürBekVO nahe („darf nur“, „ist“, „muss“) und sie wird so auch in der bisherigen Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte sowie im Schrifttum vertreten (vgl. so etwa VG Weimar, Beschluss vom 10.09.2001 - 3 E 199/00.We zu § 2 Abs. 1 S. 1 - 4 ThürBekVO; VG Meiningen, Beschluss vom 28.05.1996 - 8 E 215/96.Me - LKV 1997, 181 zu § 2 Abs. 2 ThürBekVO; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand Sept. 2001, Anm. 4 zu § 2 BekVO, Abschn. 16.10; Läger, Satzungsrechtliche Probleme bei der Rechtsetzung von kommunalen Gebietskörperschaften in Thüringen, LKV 1996, 119 ff. (122); Wachsmuth, Thüringer Kommunalrecht, Stand 6/2000, Anm. 3.1 zu § 21 ThürKO). Das Verständnis der Formanforderungen an ein Amtsblatt in § 2 Abs. 1 ThürBekVO als zwingend entspricht zur Überzeugung des Senats auch dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen nach der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKO. Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dienen der Gewährleistung der rechtsstaatlich gebotenen Publikation von Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1992 - 4 NB 20/92 - NVwZ-RR 1993, 262). An die Einhaltung landesrechtlich festgelegter Formerfordernisse für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies folgt für das Thüringer Kommunalrecht ausdrücklich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO, wonach die Verletzung von Vorschriften über die Bekanntmachung einer Satzung weder unbeachtlich noch heilbar ist. Schutzzweck der Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen ist in erster Linie die zumutbare und verlässliche Möglichkeit der Kenntnisnahme des potentiellen Adressaten von einer als solche erkennbaren Rechtsnorm in einer allgemein zugänglichen Quelle. Macht der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber von der ihm zustehenden Regelungskompetenz über die Festlegung landesrechtlicher Formanforderungen an ein Amtsblatt Gebrauch, obliegt ihm ein Gestaltungsspielraum, ob und welche Formanforderungen er im Rahmen des rechtsstaatlich Gebotenen oder darüber hinaus landesrechtlich festlegt. So verzichten etwa einige Bundesländer wie Bayern, Baden-Würtemberg, Niedersachsen und Sachsen in ihren Bekanntmachungsverordnungen auf die Festlegung von Formanforderungen für ein Amtsblatt. Die rechtlichen Anforderungen sind demzufolge weniger streng (vgl. zur Zulässigkeit einer drucktechnischen Verbindung zwischen Anzeigenblatt und Amtsblatt in einem Druckerzeugnis in Bayern oder Nordrhein-Westfalen mangels landesrechtlich entgegenstehender Vorgabe: OVG NW, Urteil vom 04.12.1987 - 10 a NE 48/84 - NVwZ-RR 1988, 112, und die Grundsätze zu amtlichen Bekanntmachungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, AllMBl. Nr. 24/1990, S. 837). Demgegenüber werden in den Bekanntmachungsverordnungen anderer Bundesländer wie Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland landesrechtliche Formerfordernisse für ein Amtsblatt festgelegt, an denen die wirksame Bekanntmachung einer Satzung zwingend zu messen ist (vgl. so etwa OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 - NordÖR 2002, 171 zur notwendigen Angabe des Ausgabetages nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KV-DVO; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.04.2000 - 12 A 11927/99 - DVBl. 2000, 1716 und Urteil vom 05.02.1980 - 10 C 32/79 - KStZ 1980, 79; OVG NW, Urteil vom 04.12.1987 - 10 a NE 48/84 - NVwZ-RR 1988, 112; VHG Bad.-Würt., Beschluss vom 23.11.1972 - I 732/72 - ESVGH 23, 21 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.06.1998 - 1 K 1358/97 - LKV 1999, 332 zur gebotenen Trennung von Tageszeitung und amtl. Verkündungsblatt sowie Beschluss vom 30.06.1998 - 1 L 493/96 - LKV 1999, 286 zum voranzustellenden Inhaltsverzeichnis). Wie in den letztgenannten Bundesländern kommt auch den in Thüringen vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 ThürBekVO festgelegten Formerfordernissen für ein Amtsblatt eine wesentliche Bedeutung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung zu, die es ausschließt, sie als bloße Ordnungsvorschriften ansehen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle Formerfordernisse, die vorgeschrieben und nicht nur als Empfehlungen normiert sind, auch rechtsstaatlich zwingend geboten sein mögen. Hiervon geht auch der Thüringer Verordnungsgeber in der Begründung zur ThürBekVO aus, wonach der Einhaltung bestimmter Form- und Verfahrensregeln entscheidende Bedeutung zukomme und die Rechtsverordnung die Anforderungen konkretisiere, die nach dem Rechtsstaatsprinzip und im Interesse der Rechtssicherheit an die Verkündung von Rechtsvorschriften zu stellen seien (vgl. die amtliche Begründung zur ThürBekVO des Thüringer Innenministers, unter A. Problem und Regelungsbedürfnis und unter Begründung, Abschnitt A. Allgemeines). Soweit demgegenüber in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 2 ThürBekVO auch ausgeführt wird, dass „die Nichteinhaltung der Gestaltungsbestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht notwendig zur Unwirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung führt“, zugleich aber „die Gemeinden schon im Interesse der Rechtssicherheit zur Einhaltung der dortigen Bestimmungen verpflichtet sein sollen“, ist diese Deutung schon in sich widersprüchlich und für ein der gesetzgeberischen Verordnungsermächtigung und dem Sinn und Zweck von Formanforderungen für die Bekanntmachung von Satzungen im Amtsblatt entgegenstehendes Verständnis als bloße Ordnungsvorschriften nicht tragfähig. Die Frage, ob eine Hauptsatzung, die - wie hier - einen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO stets beachtlichen Mangel aufweist, gleichwohl erneut zulässigerweise mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden kann und die zwischenzeitlich auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Satzungen ohne weiteres, d. h. ohne erneute Bekanntmachung ggf. mit Rückwirkung Bestand haben können, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Unzweifelhaft käme einer solchen rückwirkend erlassenen Hauptsatzung für die Bekanntmachung einer Verbandssatzung sowie deren Genehmigung mit der sich daran nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG anknüpfenden Entstehung eines Zweckverbandes am Tage nach dieser Bekanntmachung keine Heilungswirkung zu. Hat der Landkreis keine wirksame Hauptsatzung oder erweist sich die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung als nichtig, ist die Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung bereits deshalb unwirksam und kann auch nicht konstitutiv wirken (vgl. Blomenkamp in Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 1418a, ThürOVG, Urteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01). Denn konstitutive Wirkung für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann - wie oben bereits dargelegt - nur eine Bekanntmachung entfalten, die den einfachgesetzlichen oder den durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Anforderungen an die Publizität von Rechtsnormen entspricht, also in diesem Sinne "ordnungsgemäß" ist. Nur durch eine derartige Bekanntmachung kann der Rechtsschein begründet werden, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft. Eine Veröffentlichung, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspricht, kann dagegen auch keine konstitutive Wirkung entfalten (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 und vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98). Eine fehlerhafte Bekanntmachung hat zur Folge, dass der Verband nicht i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 3 ThürKGS rechtlich existent geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des ThürOVG kann ein solcher Mangel nur durch eine nachgeholte, erstmals konstitutiv wirkende Bekanntmachung für die Zukunft behoben werden. Der Zweckverband entsteht dann frühestens am Tag nach der neuen Bekanntmachung (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rdnr. 1422). Eine rückwirkende Entstehung eines Zweckverbandes durch Heilung einer fehlerhaften Bekanntmachung lässt die Thüringer Rechtslage dagegen nicht zu (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00, vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 -, Beschluss vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96-). Die Heilung oder Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Bekanntmachung, die gerade keine konstitutive Wirkung entfalten kann, wird auch durch § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, wonach nach der Bekanntmachung Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes nur für die Zukunft geltend gemacht werden können, nicht gewährleistet. Der Wegfall des Wortes "ordnungsgemäß" durch das 1. Änderungsgesetz zum ThürKGG vom 10.11.1995 (GVBl. S. 346) besagt insofern nicht, dass der Gesetzgeber auch jeder beliebigen, den rechtsstaatlichen oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen widersprechenden Bekanntmachung konstitutive Wirkung zukommen lassen wollte. Hierauf kann es aber auch nicht ankommen, denn unabhängig von der Motivation des Gesetzgebers kann eine Veröffentlichung, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, auch keine konstitutive Wirkung entfalten. So heißt es insbesondere in vorbezeichnetem Beschluss des ThürOVG vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 weiter: "Eine Heilung von Bekanntmachungsfehlern nach § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürGKG kommt ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, so dass auch insoweit in einem Hauptsacheverfahren kein anderes Ergebnis zu erwarten ist. § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürGKG erfasst bereits seinem Wortlaut nach nur Rechtsfehler bei der Ausfertigung und kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese Vorschrift nach der Intention des Gesetzgebers auch eine Heilung von Bekanntmachungsfehlern bewirken sollte. Die Vorschrift wurde durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10.11.1995 (GVBl. S. 346) eingefügt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 03.05.1995, in dem dieses die Bescheide eines Zweckverbandes als rechtswidrig aufgehoben hatte, weil die Hauptsatzung des Zweckverbandes mangels wirksamer Ausfertigung des Satzungstextes nichtig sei. In der ersten Beratung über den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU (Landtagsdrucksache 2/614 vom 19.10.1995) am 26.10.1995 führte der Abgeordnete R. (SPD) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen aus, dass dessen Rechtsauffassung zur Ausfertigung von Zweckverbandssatzungen im Falle der Bestätigung durch das Berufungsgericht die Existenz einer Vielzahl von Verbänden in Frage stelle. Das Erfordernis einer Ausfertigung von Verbandssatzungen habe zum 01.07.1994 weder der VKO noch dem ThürGKG entnommen werden können. Diesen Zustand der Rechtsunsicherheit gelte es im Interesse der Konsolidierung kommunalen Aufgabenträger zu beseitigen. Das sei das Ansinnen dieser (Gesetzes) Änderung. Man wolle mit der vorliegenden Heilungsregelung in diesem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht etwa fehlende Beschlüsse oder Bekanntmachungen der Verbandssatzung heilen, sondern nur die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung (vgl. Sitzungsprotokoll der 23. Sitzung des Thüringer Landtages vom 26.10.1995, S. 1587, 1588). Die Beschränkung auf eine Behebung etwaiger Ausfertigungsfehler war dann auch nur Gegenstand der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs (vgl. Sitzungsprotokoll der 24. Sitzung des Thüringer Landtages vom 27.10.1995), nachdem der Justiz- und Europaausschuss den Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 26.10.1995 beraten und die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen hatte. Die konstitutive Bekanntmachung der Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das rechtliche Entstehen des Zweckverbandes schließt es nach alledem aus, dass ein zunächst nicht wirksam entstandener Zweckverband ohne erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Verbandssatzung und ihrer Genehmigung allein durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer ursprünglich nichtigen Bekanntmachungsregelung der Aufsichtsbehörde nachträglich zum Entstehen gebracht wird.“ Der Beklagte ist nach alledem mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung auch nicht mit der vor Bekanntmachung der Hauptsatzung der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt vom 18.01.2003 rückwirkend zum 21.07.1994 in Kraft gesetzten Hauptsatzung wirksam als Zweckverband entstanden. 17 Die Entstehung des Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt würde voraussetzen, dass einer späteren Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung konstitutive Wirkung zukäme. Dies erfordert, dass eine solche Bekanntmachung den Rechtsschein setzt, es handele sich um eine von den Mitgliedsgemeinden vereinbarte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Gründungssatzung i. S. d. § 17 ThürKGG (vgl. Blomenkamp in Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 1422). Eine nachträglich derart konstitutiv wirkende Bekanntmachung ist im Falle des Beklagten aktenkundig allenfalls zum Dezember 2013 erfolgt. Der verfahrensgegenständliche Beitragsbescheid stammt jedoch aus dem Jahr 2006 und wurde damit zu einem Zeitpunkt von dem Beklagten erlassen, zu dem er - wie oben ausgeführt - als Zweckverband nicht wirksam entstanden war und daher weder zum Erlass von Satzungen noch zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides ermächtigt war. Der verfahrensgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist daher rechtswidrig und war - wie tenoriert - aufzuheben. 18 Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte nicht zum Erlass von Satzungen befugt war, ist zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber auch die Existenz einer Entwässerungssatzung anhand der dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar. Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt jedoch nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab, die als sog. Stammsatzung zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für die Abgabenerhebung anordnet, zum anderen die Anschluss- und Benutzungsrechte festlegt, die eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung erst auf Dauer rechtlich gewährleisten und auf die deshalb u. a. im Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS Bezug genommen wird (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 472/00). In dem von Beklagtenseite vorgelegten Schreiben der Aufsichtsbehörde an den Beklagten vom 07.02.2014 ist zwar die Rede davon, dass die Entwässerungssatzung in der Tageszeitung der TA vom 15.02.1993 bekannt gemacht wurde. Ein Nachweis hierüber fehlt jedoch gänzlich. Die alleinige Veröffentlichung in der „TA“ - wovon die Aufsichtsbehörde ausgeht - einmal unterstellt, vermag jedoch nicht zu deren Wirksamkeit führen. Fest steht, dass die Verbandssatzung des Beklagten aus dem Jahre 1992 keine Bekanntmachungsregelung vorsah. Inwieweit eine ersatzweise Bekanntmachung der EWS durch den Verband in der „TA“ im Sinne einer „ständigen Übung“ den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung im Sinne der Thüringer Rechtsprechung vor dem Wirksamwerden der Thüringer Bekanntmachungsverordnung genügte, kann hier letztendlich dahingestellt bleiben. Eine ständige Übung des Beklagten selbst kommt insoweit bereits nicht in Betracht, da die Bekanntmachung der Entwässerungssatzung im Februar 1993, also der sog. Stammsatzung, wohl die erste Bekanntmachung einer Satzung dargestellt haben dürfte. Veröffentlichungen entsprechend der ständigen Übung des Altkreises Bad Langensalza als seinerzeitige Aufsichtsbehörde hätten ungeachtet dessen allerdings - zumindest auch - in der „MA“ erfolgen müssen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.06.2012 - 3 K 839/11). Dass in dieser Tageszeitung eine Bekanntmachung der EWS erfolgt wäre, wurde weder behauptet noch liegen hierfür die geringsten Anhaltspunkte vor. Der Erlass einer Entwässerungssatzung im Zusammenhang mit der nicht wirksamen Neugründung des Beklagten im Oktober 2002 wurde weder vorgetragen noch befindet sich eine solche in dem dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Ordner „Satzungsunterlagen“. 19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits als nicht existent anzusehen ist, so dass er seinerzeit weder zum Erlass von Satzungen noch von Verwaltungsakten befugt war. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, so dass es auf die Frage einer nicht wirksam bekanntgemachten Entwässerungssatzung sowie auf die von Klägerseite ansonsten geltend gemachten Mängel nicht mehr maßgeblich ankommt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708, § 711 Nr. 11 ZPO. 1 Mit dem im Tenor bezeichneten Bescheid setzte der Beklagte gegenüber der Klägerseite einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme Kläranlage für das in der Gemarkung H... gelegene Grundstück der Kläger fest. Hiergegen legte die Klägerseite mit Schreiben vom 28.06.2006, bei dem Beklagten am 01.07.2006 eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, dass bereits mit Datum vom 10.06.2002 der Verband einen Festsetzungs- und einen Leistungsbescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung für die Teilmaßnahme „Kläranlage“ erlassen hätte. Aufgrund des Widerspruchs vom 25.06.2005 (gem.: 25.06.2002) sei der Bescheid durch eine Abhilfeentscheidung des Verbandes am 29.01.2003 zurück genommen worden. Dabei führten die Kläger aus, dass deren rechtliche Argumentation zu dieser Entscheidung (im Jahre 2003) geführt habe. Das beitragsrelevante Grundstück sei durch die Kläger mittels eines notariellen Kaufvertrages am 20.11.2001 erworben worden. In diesem Kaufvertrag sei in § 3 Nr. 2 geregelt worden, dass das Grundstück bereits vollständig erschlossen gewesen sei, die Erschließung damit abgeschlossen und die dabei angefallenen Kosten durch die Gemeinde hierfür finanziert bzw. bezahlt worden seien. Sowohl die Gemeinde H... als auch die Kläger als Käufer seien bei dem vorgenannten Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass in den Kosten der Erschließung sämtliche das Grundstück belastende Forderungen (insbesondere Herstellungsbeiträge nach dem ThürKAG) enthalten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. 2 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2010 haben die Kläger per Faxgerät zunächst ohne weitere Begründung Klage erhoben. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des ThürOVG im Verfahren Az.: 4 ZKO 466/08 betreffend die Frage der Betragsabstufung für Voll- und Teileinleiter in der BGS-EWS eines anderen Zweckverbandes haben die Beteiligten Anfang des Jahres 2011 übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO i. V. m. § 173 VwGO beantragt. Mit Beschluss des Gerichts vom 03.03.2011 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach Rechtskraft des sog. Kostenspaltungsurteils des ThürOVG vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - wurde das Verfahren wieder aufgerufen und fortgeführt. Die Klage wird im Weiteren mit anwaltlichem Schriftsatz wie folgt begründet: Unter Zugrundelegung der Ausführungen der 7. Kammer in dem Urteil vom 03.07.2013 - Az.: 7 K 881/11 We - einen anderen Zweckverband betreffend, sei auch der Beklagte in Ermangelung einer konstitutiv wirkenden Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam als Zweckverband entstanden. Demzufolge sei er nicht zum Erlass von Satzungen sowie Verwaltungsakten befugt gewesen. Voraussetzung für eine gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 ThürKGG entsprechende Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung und damit das wirksame Entstehen des Beklagten als Zweckverband gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 ThürKGG sei eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung und damit, wie im Urteil Az.: 7 K 881/11 We ausgeführt, die Wirksamkeit der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 sei nichtig, da es an einer Ausfertigung dieser Satzung gefehlt habe. Der Unstrut-Hainich-Kreis habe zwar die ursprüngliche Hauptsatzung vom 13.07.1994 am 11.12.2002 in der veröffentlichen Fassung erneut beschlossen und sie in seinem Amtsblatt vom 18.01.2003 rückwirkend zum 21.07.1994 bekannt gemacht. Unzweifelhaft komme einer solchen rückwirkend erlassenen Hauptsatzung für die Bekanntmachung einer Verbandssatzung sowie deren Genehmigung mit der sich daran nach § 19 Abs. 1 S. 3 ThürKGG anknüpfenden Entstehung eines Zweckverbandes am Tage nach dieser Bekanntmachung keine Heilungswirkung zu. Habe der Landkreis keine wirksame Hauptsatzung oder erweise sich die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung als nichtig, sei die Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung bereits deshalb unwirksam und könne auch nicht konstitutiv wirken. So liege hier der Fall. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte nicht zum Erlass von Satzungen befugt gewesen sei, sei auch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Entwässerungssatzung (EWS) nicht feststellbar. Augenscheinlich sei eine EWS des Beklagten gar nicht existent. Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hänge jedoch nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab. Aus diesem Grund sei auch die dem Bescheid zugrundeliegende BGS-EWS unwirksam und nichtig. 3 Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme Kläranlage, AZ.: HB-FS-KA-140-2921/5 vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides - AZ.: 07.2/092.81-026/07 - vom 29.09.2010 aufzuheben. 4 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 5 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufgeworfenen Bedenken an der wirksamen Bekanntmachung der Verbandssatzung im Amtsblatt des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis am 19.10.2002 und damit an der Wirksamkeit der Verbandsgründung offenbar begründet seien. Die Rechtslage folge aus den Gründen des einen anderen Verband betreffenden Urteils des VG Weimar - Az.: 7 K 881/11 We - vom 03.07.2013. Der angefochtene Bescheid bleibe jedoch unverändert aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Verbandsgründung in 1992 habe das LRA Unstrut-Hainich-Kreis - Kommunalaufsicht - rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Verbandsgründung geäußert und daher, ebenso wie das Thüringer Innenministerium, aus Rechtssicherheitsgründen eine erneute Gründung des Zweckverbandes in 2002 gefordert. Im Hinblick auf die zu Tage getretenen rechtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Verbandsgründung habe sich der Beklagte zwischenzeitlich auf Anraten des LRA Unstrut-Hainich-Kreis - Kommunalaufsicht - zur Sicherheit neu gegründet. Die Neugründung sei sodann zum 19.12.2013 erfolgt. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände), die hierzu vorgelegte Behördenakte, 1 Ordner Satzungsunterlagen sowie die zum Verfahren Az.: 7 K 861/11 We vorgelegten und zu diesem Verfahren beigezogenen Satzungsunterlagen (5 Hefter), die sämtlich Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.