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Urteil

7 K 334/13 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0121.7K334.13WE.0A
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Leitsätze
Eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO muss dem Adressaten nachweislich zugegangen sein, ansonsten vermag sie keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten.(Rn.61)
Tenor
1. Der Bescheid zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages Teilmaßnahme „Ortskanalisation“ - Reg.-Nr. ...-.../... vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO muss dem Adressaten nachweislich zugegangen sein, ansonsten vermag sie keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten.(Rn.61) 1. Der Bescheid zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages Teilmaßnahme „Ortskanalisation“ - Reg.-Nr. ...-.../... vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Gericht konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18.04.2013 und vom 08.05.2013 ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hatten. Die auf Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheides vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt es vorliegend durch den von Klägerseite geltend gemachten Eintritt der Zahlungsverjährung gemäß dem, über § 15 Abs. 1 Ziffer 5 lit. a) ThürKAG anwendbaren, § 228 AO nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage. Zwar wird ein Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung und dem dadurch bewirkten Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 232 AO im Ergebnis grundsätzlich gegenstandslos (vgl. etwa BFH, Urteil vom 26.04.1990 - VR 90/87 zitiert nach juris). Vorliegend hat der Beklagte jedoch noch im Klageverfahren den Eintritt der Zahlungsverjährung in Abrede gestellt und seinen aus dem angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheid abgeleiteten Zahlungsanspruch uneingeschränkt aufrechterhalten. Im Hinblick hierauf ist der Kläger weiterhin beschwert. Es kann ihm bei dieser Verfahrenskonstellation prozessrechtlich nicht verwehrt sein, mit der Klage die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheides geltend zu machen und sich insoweit auch auf Zahlungsverjährung zu berufen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93 zitiert nach juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger die Auffassung vertritt, der Änderungsbescheid stelle einen neuen Bescheid dar, der den ursprünglichen Bescheid aufhebe. Die Klage ist auch begründet. Der im Tenor bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 10.06.1999 in Gestalt des „Änderungsbescheides“ vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 war aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen des von ihm ausgehenden Rechtsscheines aufzuheben (vgl. insoweit auch ThürOVG, Urteil vom 30.09.2004 - 2 KO 1112/03 -). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite bei dem Bescheid vom 11.05.2009 nicht um einen neuen, selbständigen, den Bescheid vom 10.06.1999 ersetzenden Bescheid, sondern um einen Änderungsbescheid handelt. Ein Bescheid ist dann als Änderungsbescheid zu qualifizieren, wenn der in Bezug genommene Ausgangsbescheid in einer Weise modifiziert wird, dass die Regelungen beider Bescheide in wechselseitiger Weise ineinander greifen. Erforderlich ist demzufolge, dass die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung jedenfalls teilweise fortbesteht. Demgegenüber handelt es sich nicht um einen Änderungsbescheid, wenn dem angefochtenen Bescheid nach dessen Erlass keine Rechtswirkungen mehr zukommen, weil die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung vollständig ersetzt oder abgelöst wird (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30.01.2012 - 4 ZKO 554/11 -; sowie 09.11.2011 - 4 EO 39/11 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 244/97 - zitiert nach juris). Der Bescheid vom 11.05.2009 enthält die Formulierung „Der Beitrag wird … geändert“ sowie unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beitragsbescheid „im Übrigen bleibt er Grundlage der Beitragserhebung“. Auch die Formulierung „offene Forderung“ bringt zum Ausdruck, dass bereits eine fällige Forderung besteht, auf die Bezug genommen wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bescheid vom 11.05.2009 lediglich um einen Änderungsbescheid handelt, den die Widerspruchsbehörde zu Recht in das Verfahren einbezogen hat. Der mit Bescheid vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist zwischenzeitlich verjährt und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 5, lit. a) ThürKAG i. V. m. § 232 AO erloschen. Nach § 228 Satz 2 AO unterliegt ein Zahlungsanspruch grundsätzlich einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach der Fälligkeitsbestimmung in dem angefochtenen Bescheid war der Beitrag am 14.07.1999 fällig. Demnach begann die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen und endete nach dieser Vorschrift mit Ablauf des Jahres 2004. Abweichend von der Regelung des § 228 Satz 2 AO hat der Thüringer Gesetzgeber mit § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG die Zahlungsverjährung für Abwasserbeiträge angesichts des Beitragsmoratoriums im Jahre 2004 jedoch bis zum 31.12.2007 verlängert, soweit die Beitragspflicht zum 31.12.2004 unverjährt bestand. Dies war hier der Fall, so dass die Zahlungsverjährung vorliegend erst mit Ablauf des Jahres 2007 endete. Eine wirksame, die Verjährungsfrist unterbrechende Maßnahme des Beklagten mit der gesetzlichen Folge, dass nach §§ 228, 231 Abs. 3 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Ziffer 5 lit. a) ThürKAG eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen beginnt, ist ersichtlich nicht gegeben. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde die mit Ablauf des Jahres 2007 endende Verjährungsfrist nicht durch die in den Amtsblättern des Beklagten vom 26.05.2004 bzw. vom 05.10.2004 bekannt gemachte bzw. verlängerte und als Allgemeinverfügung bezeichnete Aussetzung der Vollziehung wirksam unterbrochen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO einen Verwaltungsakt i. S. des hier über § 15 Abs. 1 Ziffer 3, lit. b) ThürKAG anwendbaren § 118 AO darstellt oder es sich insoweit um eine sonstige Willenserklärung handelt. Während in der Literatur einerseits - undifferenziert - die Auffassung vertreten wird, bei der verwaltungsbehördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unvollständigen Annex zum Verwaltungsakt (vgl. Schenk in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 80, Rdnr. 107), wird anderseits jedenfalls die Gewährung der Aussetzung eines Abgabenbescheides als rechtsgestaltender Verwaltungsakt angesehen (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 81, VG München, Beschluss vom 22.04.2002 - M 10 E 01.6191). Gänzlich unumstritten handelt es sich dagegen bei einer finanzbehördlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO um einen Verwaltungsakt. Diese Vorschrift ist im ThürKAG - ebenso wie die Regelung des § 347 AO, wonach eine die Aussetzung der Vollziehung gewährende Maßnahme anders als eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung, mittels Einspruch angegriffen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09) - nicht für anwendbar erklärt worden. Dementsprechend verbleibt es nach dem Willen des Thüringer Landesgesetzgebers bei der Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO. Dies lässt jedoch nicht zwangsläufig einen Rückschluss für die Beantwortung der Frage zu, ob es sich auch bei der Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht besteht nämlich ein struktureller Unterschied mit der Folge, dass das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Grundlage der Finanzgerichtsordnung und auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung trotz aller Ähnlichkeiten unterschiedlich konzipiert ist. Dem Steuerrecht ist die in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geregelte aufschiebende Wirkung fremd. Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist der Steuerbescheid i. S. d. § 155 AO. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist insofern grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Steuerbescheides zu beurteilen. Demgegenüber ist Anknüpfungspunkt für die verwaltungsrechtliche Prüfung der Bescheid insgesamt. Eine Differenzierung zwischen Abgabenfestsetzung und Zahlungsgebot findet nicht statt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO - 100/12 -). Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert nach juris). Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des auf Unterbrechungsmaßnahmen sinngemäß anzuwendenden § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO, wonach die Frist gewahrt ist, wenn die Unterbrechungsmaßnahme vor Ablauf der Verjährungsfrist die zuständige Behörde verlassen hat, nicht über die reine Fristwahrung hinausgeht. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entbindet die Behörde nur davon, den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ein Verzicht auf eine wirksame Bekanntgabe der Unterbrechungsmaßnahme kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BFH, Urteil vom 28.08.2003, a. a. O.) Im Urteil des BFH vom 22.02.1999 - VR 44/98 - wird zu Vorstehendem folgendes ausgeführt: „Nach § 231 Abs. 1 AO 1977 wird die (Zahlungs-)Verjährung u.a. unterbrochen durch Aussetzung der Vollziehung; § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gilt hierbei sinngemäß (§ 231 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 bestimmt zugunsten der Finanzbehörde, dass die Frist für eine Steuerfestsetzung gewahrt ist, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Daraus folgt, dass es auch für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Aussetzung der Vollziehung ausreicht, wenn der Bescheid über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat. Gleichwohl muss eine wirksame Aussetzung der Vollziehung vorliegen. Entweder muss die Ausfertigung des Bescheids, die den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 943, und vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865) oder die Bekanntgabe muss wiederholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281). Allein die Absendung des mit der Unterbrechungshandlung verbundenen Verwaltungsakts genügt nicht, um die Zahlungsverjährung zu unterbrechen (ebenso Schultz in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 231 AO Rz. 13; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 231 Anm. 5; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 231 AO Anm. 4 i.V.m. § 169 AO Anm. 4; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 231 Rz. 3; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 231 AO Rz. 14). Die Bekanntgabe des mit der Unterbrechungshandlung verbundenen Verwaltungsakts ist im Rahmen des § 231 Abs. 1 AO 1977 ebenso unverzichtbar wie die Bekanntgabe des Steuerbescheids im Rahmen des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977. Diese Vorschrift hat nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur AO 1977 nur die Funktion, die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabevorgangs unabhängig zu machen (BTDrucks VI/1982 S. 150). Mit der Vorschrift war somit eine erleichterte Fristwahrungsmöglichkeit für die Behörde bezweckt, nicht aber die Rechtsfolge, dass der Steuerpflichtige einen Verwaltungsakt gegen sich gelten lassen muss, von dessen Existenz er in dem Zeitraum, in dem er von dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts (hier: Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids) "betroffen" war (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), nie Kenntnis erlangt hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.: "Besonders bei Auslandszustellungen kann sich das Zustellungsverfahren längere Zeit hinziehen. Es muss deshalb ausreichen, wenn das zuständige Finanzamt z.B. den Steuerbescheid an die Oberfinanzdirektion mit der Bitte um Veranlassung der Auslandszustellung leitet. Bei der Bekanntgabe im Geltungsbereich des Gesetzes wird darüber hinaus der sonst mögliche Streit vermieden, wann der Steuerbescheid zugegangen ist.").“ Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris). Lediglich in den in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Fällen, in denen Vollstreckungsmaßnahmen ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erfordern, wie etwa eine Anfrage nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen oder Vollstreckungsmaßnahmen in bei Dritten befindliches Schuldnervermögen entfaltet, wie die Unterbrechung der Verjährung herbeiführende Wirkung auch ohne eine vorherige Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner, was jedoch in diesen Fällen in der Natur der Sache liegt. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist diesbezüglich aber, dass diese Maßnahmen nicht intern, d. h. innerhalb der eigenen Behörde bleiben und auf die Realisierung des konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sind. Ob eine öffentlich bekannt gemachte Aussetzung der Vollziehung in Form einer Allgemeinverfügung nach § 122 Abs. 3 AO mit der damit verbundenen Fiktionswirkung gemäß § 122 Abs. 4 Satz 3 AO als solche überhaupt geeignet ist, als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d. § 231 Abs. 1 AO Wirksamkeit zu entfalten - wie der Beklagte wohl meint - oder eine lediglich nach außen verlautbarte Erklärung dieses Inhalts mit der bloßen (theoretischen) Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten Sinn und Zweck einer Vollziehungsaussetzung in dieser speziellen Form der Bekanntgabe von vornherein entgegensteht, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die von Beklagtenseite gewählte Form der Allgemeinverfügung den für ihre Wirksamkeit erforderlichen Formerfordernissen des § 122 Abs. 4 Satz 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) ThürKAG wegen des fehlenden Hinweises auf die Auslegung des Verwaltungsaktes entspricht oder nicht. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vollziehungsaussetzung mit der gesetzlichen Rechtsfolge, die Verjährung für fünf Jahre zu unterbrechen, ist das Gericht der Überzeugung, dass auch für den Fall, dass der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO, anders als einer solchen nach § 361 AO, keine Verwaltungsqualität beizumessen wäre und sie auch ansonsten keinen Formvorschriften unterläge, eine solche Willenserklärung den Bereich der zuständigen Behörde nicht nur verlassen haben muss, sondern dem Adressaten auch nachweislich zugegangen sein muss (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 24.02.2012 - 14 B 13 18/11 - sowie für den Fall der nach der Verwaltungsrechtsprechung nicht als Verwaltungsakt anzusehenden Mahnung VG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2013 - 9 A 251/12 - zitiert nach juris). Vorliegend hat der Beklagte bereits nicht behauptet, dass dem Kläger die die „Allgemeinverfügung“ beinhaltenden Amtsblätter von Mai und Oktober 2004 tatsächlich zugegangen sind. Vielmehr beruft er sich lediglich darauf, dass der Kläger aufgrund der Veröffentlichung der Aussetzungsverfügung in seinen Amtsblättern die M ö g l i c h k e i t der Kenntnisnahme gehabt habe. Dies reicht jedoch zur Überzeugung des Gerichts für die Wirksamkeit einer solchen Unterbrechungshandlung - wie oben dargelegt - nicht aus. Er hätte vielmehr des nachweislich erfolgten Zugangs beim Kläger bedurft. Auch wenn dies nach alledem nicht entscheidungserheblich ist, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger, wie dem Beklagten ausweislich der entsprechenden Adressierungen in den angefochtenen Bescheiden auch bekannt war, seinen Wohnsitz zumindest seit dem Jahr 1999 durchgehend in A_____ - Rheinland Pfalz - und damit nicht im Verbandsgebiet des Beklagten und demzufolge auch nicht im Verbreitungsgebiet der fraglichen Amtsblätter hatte. Außerdem hatte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt beantragt und musste deshalb mit einer Gewährung auch nicht im Mindesten rechnen. Der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsaufforderung vom 09.09.2009 sowie der Mahnung vom 12.11.2009 kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zu, da sie nicht aus der Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist stammen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass für den Fall, dass der Änderungsbescheid vom 11.09.2009 als neuer Bescheid anzusehen gewesen wäre, dieser als solcher rechtswidrig und aufzuheben gewesen wäre. Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, ist nach § 4 BGS - EWS des Beklagten derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Kläger hat das Grundstück im Jahre 2007 an die Stadt Bad L. verkauft. Diese wurde, ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Grundbuchauszuges, am 14.05.2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des „Änderungsbescheides vom 11.09.2009“ war der Kläger mithin nicht (mehr) beitragspflichtig und damit nicht der richtige Adressat des Bescheides. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben. Welcher Maßstab bei der Beantwortung der Frage anzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzusehen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt. Während zum Teil generalisierend darauf abgestellt wird, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern zur Erzielung annähernder ,,Waffengleichheit" zwischen Bürger und Behörde im Regelfall zu bejahen sei, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren, ist nach der Rechtsprechung vor allem des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes die Notwendigkeit enger zu beurteilen und nur nach Lage der Dinge im konkreten Einzelfall anzuerkennen. Hier ist davon auszugehen, dass selbst nach der engen Betrachtungsweise die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts im Vorverfahren vorliegen. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung zumindest dann zu bejahen, wenn sich im konkreten Fall ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Maßgebend ist die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Partei. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann, wenn es der Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des Thür. OVG (Beschluss vom 9.1.2003 - 4 VO 24/02), der sich das Gericht anschließt, regelmäßig vor. In Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. So liegt der Fall auch hier. Im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen war es dem Kläger nicht zumutbar, das Widerspruchsverfahren ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.620,30 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 10.06.1999 - Registriernummer ...-.../... - setzte der Beklagte für das seinerzeit im Eigentum des Klägers stehende Buchgrundstück Gemarkung Bad L., Flur …, Flurstück a einen Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung - Teilmaßnahme „Ortskanalisation“ in Höhe von 7.805,72 DM fest und forderte den Kläger zur Zahlung des festgesetzten Betrages bis zum 14.07.1999 auf. Mit Schreiben vom 08.07.1999, beim Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 11.05.2009 änderte der Beklagte den vorgenannten Bescheid vom 10.06.1999, dass der Beitragssatz nunmehr auf 2,05 € / m² verringert und damit der Beitrag um 370,70 € auf 3.620,30 € reduziert wurde. Im Übrigen wurde bestimmt, dass die Regelungen des Ausgangsbescheides fortbestehen und weiterhin Grundlage der Beitragserhebung bleiben. Mit Schreiben vom 25.06.2009 sandte der Kläger den Bescheid und das beigefügte Anschreiben des Beklagten vom 11.05.2009 an den Beklagten zurück und wies darauf hin, dass er das Grundstück zwischenzeitlich an die Stadt Bad L. verkauft habe. Mit Schreiben vom 09.09.2009 wurde der Kläger nochmals zur Zahlung des Beitrages aufgefordert. Am 12.11.2009 wurde die Zahlung des Betrages angemahnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 wurde der Widerspruch gegen den Herstellungsbeitragsbescheid vom 10.06.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.04.2013, bei Gericht am 09.04.2013 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob der Ursprungsbescheid vom 10.06.1999 durch den Änderungsbescheid vom 11.05.2009 habe geändert werden können oder aber ob es sich bei dem Änderungsbescheid vom 11.05.2009 um einen neuen Bescheid handele, mit welchem der Ursprungsbescheid aus dem Jahre 1999 aufgehoben worden sei. Im Jahre 2009 sei der Kläger aber nicht mehr Eigentümer des Grundstückes L_____ in Bad L. gewesen. Der Kläger habe das Grundstück mit Notarvertrag vom 03.05.2007 an die Stadt Bad L. verkauft, der Änderungsbescheid sei deshalb rechtswidrigerweise an ihn ergangen. Unabhängig davon sei die Forderung verjährt. Auf den Hinweis des Beklagten, die mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung sei durch die Aussetzung der Vollziehung mit Allgemeinverfügung vom 24.05.2004, bekanntgemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 26.05.2004, sowie vom 04.10.2004, bekanntgemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 05.10.2004, unterbrochen worden und habe mit Ablauf des Jahres 2004 neu zu laufen begonnen, macht der Kläger geltend, es bestünden Bedenken, dass ein Individual-Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger durch eine Mitteilung in den amtlichen Veröffentlichungen (Allgemeinverfügung) außer Vollzug gesetzt werden bzw. durch die Außervollzugsetzung die Verjährungsfrist unterbrochen werden könne. Die Allgemeinverfügung sei auch unwirksam. Es erschließe sich nicht, weshalb die Bekanntgabe an die einzelnen Beteiligten „untunlich“ gewesen sein solle. Dies sei auch mit Ausnahme des Hinweises auf ein Masseverfahren von dem Beklagten nicht weiter begründet worden. Es fehle im Übrigen die Beschlussformel, es fehlten Angaben zu Ort und Zeit des Beschlusses, es fehle die Rechtsmittelbelehrung und es fehle die Angabe wo und wann der Verwaltungsakt eingesehen werden könne. Bedenklich erscheine auch die öffentliche Zustellung im Mitteilungsblatt des Beklagten in Kenntnis der Tatsache, dass zumindest ein Beteiligter, der Kläger, dieses Mitteilungsblatt nicht erhalte. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, der Bescheid zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages Teilmaßnahme „Ortskanalisation“ - Reg.-Nr. ...-.../... vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Änderungsbescheid stelle keinen neuen Bescheid dar. Der Bescheid vom 11.05.2009 sei nicht nur als „Änderungsbescheid“ bezeichnet und enthalte die Formulierung „im Übrigen bleibt er Grundlage der Beitragserhebung“, auch aus der Würdigung der Gesamtumstände sei zu erkennen, dass der verfügende Teil des Ausgangsbescheides vom 10.06.1999, namentlich die Festsetzung des Beitrags, nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert worden sei und in seiner Regelung fortbestehe. Die Beitragsforderung sei auch nicht aufgrund Zahlungsverjährung erloschen. Gemäß § 228 S. 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5a.) ThürKAG betrage die Verjährungsfrist 5 Jahre und beginne nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Unterbrochen werde die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 S. 1 AO u. a. durch schriftliche Geltendmachung oder Aussetzung der Vollziehung. Die streitgegenständliche Forderung sei zum 14.07.1999 fällig gewesen. Die mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung sei durch die Aussetzung der Vollziehung mit Allgemeinverfügung vom 24.05.2004, bekanntgemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 26.05.2004 sowie vom 04.10.2004, bekanntgemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 05.10.2004, unterbrochen worden und habe mit Ablauf des Jahres 2004 neu zu laufen begonnen. Eine erneute Unterbrechung sei mit schriftlicher Geltendmachung im Änderungsbescheid vom 11.05.2009 sowie durch die Zahlungsaufforderung vom 09.09.2009 und Mahnung vom 12.11.2009 erfolgt. Es könne letztlich dahinstehen, ob mit der Allgemeinverfügung vom 04.10.2004 ein rechtmäßiger Verwaltungsakt erlassen worden sei. Maßgeblich sei allein, ob die Zahlungsverjährung wirksam unterbrochen worden sei. Den in den Amtsblättern des Beklagten vom 26.05.2004 bzw. vom 05.10.2004 öffentlich bekannt gemachten Aussetzungen der Vollziehung komme gemäß § 231 AO unterbrechende Wirkung zu. Die Wirksamkeit der Aussetzungshandlungen bestehe ungehindert der Vorschriften des § 122 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AO. Die dortigen Regelungen beträfen die Bekanntgabe eines - in der Form der Allgemeinverfügung ergehenden - Verwaltungsaktes. Es entspreche aber ganz einhelliger Auffassung, dass die Aussetzung der Vollziehung keinen Verwaltungsakt darstelle. Handele es sich bei der Aussetzung der Vollziehung somit nicht um Verwaltungsakte, seien auch die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Regeln nicht anwendbar. Hieraus folge, dass auch § 122 Abs. 3 und 4 AO nicht einschlägig seien. Für die Aussetzung der Vollziehung existierten ebenso wie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Formvorschriften. Einigkeit bestehe lediglich darin, dass die Aussetzung der Vollziehung, ebenso wie andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen, die Zahlungsverjährung nur dann unterbreche, wenn sie nach außen wirke, die Aussetzung der Vollziehung müsse also „ausgesprochen“, d. h. nach außen verlautbart worden sein. Der Grund hierfür liege darin, dass bei rein innerdienstlichen Maßnahmen der Behörde für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar sei, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet sei. Vorliegend seien die jeweiligen Aussetzungen der Vollziehung kein bloßes Verwaltungsinternum geblieben, sondern nach außen gegenüber dem Beitragspflichtigen in ausreichender Weise verlautbart worden; die Bekanntgabe in den Amtsblättern vom 26.05.2004 und vom 04.10.2004, also sogar in dem für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten und Satzungen bestimmten Bekanntmachungsorgan, habe den Beitragspflichtigen hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die hierzu vorgelegte Behördenakte (1 Heftung), die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.