Urteil
7 K 586/13 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0310.7K586.13WE.0A
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Leitsätze
1. Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist, können sich prinzipiell nicht auf Grundrechte berufen; sie befinden sich grundsätzlich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Dies gilt auch für die Berufskammern (hier eine Industrie- und Handelskammer), mit denen der Staat Organisationen schafft, die maßgeblich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Gestaltung gesellschaftlicher Bereiche dienen. (Rn.32)
2. Das Prozessrecht dient dem Individualrechtsschutz, weshalb Vereinigungen oder Verbände grundsätzlich nur hinsichtlich der ihnen selbst zustehenden Rechte klagebefugt sind und nicht etwa in Prozessstandschaft hinsichtlich eventueller Rechte ihrer Mitglieder.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist, können sich prinzipiell nicht auf Grundrechte berufen; sie befinden sich grundsätzlich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Dies gilt auch für die Berufskammern (hier eine Industrie- und Handelskammer), mit denen der Staat Organisationen schafft, die maßgeblich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Gestaltung gesellschaftlicher Bereiche dienen. (Rn.32) 2. Das Prozessrecht dient dem Individualrechtsschutz, weshalb Vereinigungen oder Verbände grundsätzlich nur hinsichtlich der ihnen selbst zustehenden Rechte klagebefugt sind und nicht etwa in Prozessstandschaft hinsichtlich eventueller Rechte ihrer Mitglieder.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehlt. 1. Statthafte Klageart ist hier die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO, gerichtet gegen die durch die Beklagte aufgestellten Verkehrsschilder als Verkehrsanordnungen in der Erfurter Umweltzone. Die Verkehrszeichen (Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen sowie 270.2) stellen Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 ThürVwVfG dar und entfalten somit Außenwirkung (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221, 223, juris Rdnr. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32, juris Rdnr. 11). Demgegenüber ist der Luftreinhalteplan wie auch die der Erfurter Umweltzone zugrunde liegende 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer mit einer Klage nicht angreifbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.03.2008 - 11 S 16.08 - und vom 07.05.2008 - 11 S 35.08 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 3720/09 - juris m.w.N.). Vorliegend war die Klage zunächst abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO in statthafter Weise als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhoben worden, weil nach Widerspruchserhebung vom 14.11.2012 und Widerspruchsbegründung vom 21.01.2013 mehr als drei Monate im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO vergangen waren. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013 und Einbeziehen des Widerspruchsbescheides in die Klage vom 26.07.2013 führt die Klägerin die Klage als Anfechtungsklage fort. 2. Die Klägerin ist auch beteiligungsfähig gemäß § 61 VwGO. Beteiligungsfähig gemäß § 61 VwGO sind unter anderem natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO) oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin - eine Industrie- und Handelskammer - ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) des Bundes vom 18.12.1956, in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I 2133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2015 (BGBl. I 1474) in Verbindung mit § 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 07.12.1993 (GVBl. 1993, 757), wonach in Thüringen drei Industrie- und Handelskammern bestehen, unter anderem die hier klagende Industrie- und Handelskammer. Hiernach ist die Klägerin als juristische Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. 3. Der Klägerin fehlt indes die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis hängt davon ab, ob eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt - hier der Anordnung der die Erfurter Umweltzone umsetzenden Verkehrszeichen - nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 65f. m.w.N.). Insoweit hat die Klägerin in dem gemeinsam mit der Klägerin des parallelen Klageverfahrens 7 K 439/14.We verfassten anwaltlichen Widerspruchsbegründungsschreiben vorgetragen, sie könnten als Verkehrsteilnehmer die Umweltzone nicht passieren, wenn ihre Fahrzeuge nicht mit einer grünen Plakette versehen seien bzw. ihnen keine Ausnahmegenehmigungen vorlägen. Sie seien damit in ihren Rechten eingeschränkt, weil sie die kostenpflichtige Plakette für ihre Fahrzeuge erwerben bzw. die kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigungen beantragen müssten. Auf die Nachfrage der Widerspruchsbehörde hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sodann mitgeteilt, in ihrem Fuhrpark verfüge sie über keine vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeuge und hat maßgeblich darauf abgestellt, dass zahlreiche ihrer Mitglieder über Fahrzeuge verfügten, die die Erfurter Umweltzone nicht befahren und sie - die Klägerin - somit nicht an ihrem Standort erreichen könnten (s. unter b.). Im Weiteren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie über drei zu ihrem Fuhrpark gehörende Pkw der Marke Opel Corsa verfüge, für die sie grüne Plaketten kostenpflichtig habe erwerben müssen, damit diese in die Erfurter Umweltzone hätten einfahren dürfen (s. unter a.). a. Soweit sich die Klägerin auf die zu ihrem Fuhrpark gehörenden Pkw bezieht, für die sie grüne Plaketten kostenpflichtig habe erwerben müssen, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - in subjektiven Rechten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen: Bei der Klägerin ist eine Belastung durch den kostenpflichtigen Erwerb der Plaketten für die drei Pkw bereits nicht erkennbar; insbesondere kommt eine eventuelle Verletzung des Art. 14 GG schon im Ansatz nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargetan, bei der Gebühr in Höhe von 5,00 € pro Plakette in existenzieller Weise belastet zu sein. Hierfür bestehen auch bei einer Organisation wie der Industrie- und Handelskammer mit 65.000 Mitgliedern nicht ansatzweise Anhaltspunkte. Im Übrigen kann sich die Klägerin als juristische Personen des öffentlichen Rechts ohnehin grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auf Grund von Kompetenzen und nicht in Wahrnehmung von Freiheit tätig (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2011, zu Art. 19 Rdnr. 24 ff.). Sie befinden sich grundsätzlich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage (vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Kommentar, 13. Aufl., 2014, zu Art. 19 Rdnr. 20 bis 28). Grundrechte sind primär Rechte natürlicher Personen und haben nicht den Sinn, den Staat und die Träger mittelbarer Staatsverwaltung gegen sich selbst zu schützen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist, können sich damit prinzipiell nicht auf Grundrechte berufen. Dies gilt gerade auch für die Berufskammern. Mit diesen schafft der Staat Organisationen, die maßgeblich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Gestaltung gesellschaftlicher Bereiche dienen (vgl. Rüfner, Grundrechtsträger, in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band V, Allgemeine Grundrechtslehren, 2. Aufl. 2000, § 116 Rdnr. 64 ff., 79; vgl. auch Isensee, Anwendung der Grundrechte auf juristische Personen, in: Isensee/Kirchhoff, a.a.O., § 118 Rdnr. 25f.). Dies wird durch die Aufgabenbeschreibung nach § 1 Abs. 1 IHK-G bestätigt, wonach die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe haben, „das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; …“. Eine Grundrechtsverletzung der Klägerin selbst kommt hier somit nicht in Betracht. b. Die Klägerin kann vorliegend entgegen ihrem Vorbringen aber auch nicht eventuelle Rechtsverletzungen ihrer Mitglieder für diese geltend machen: Die Klägerin bringt insoweit zur Begründung einer Klagebefugnis vor, sie sei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder sie an ihrem Sitz ungehindert erreichen könnten. Zahlreiche Mitglieder verfügten über Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen erfüllten, um in die Erfurter Umweltzone einzufahren. Diese Mitglieder könnten die Klägerin nicht an ihrem Standort erreichen. Die Klägerin sei damit in der Ausübung ihres Aufgabenbereichs empfindlich verletzt. Auch mit diesem Vorbringen kann die Klägerin eine eigene Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht begründen. Vereine, Vereinigungen oder Verbände sind grundsätzlich nur hinsichtlich der ihnen selbst zustehenden Rechte klagebefugt und nicht auch - wenn und soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist - hinsichtlich bestimmter Belange der Allgemeinheit oder etwa in Prozessstandschaft hinsichtlich eventueller Rechte ihrer Mitglieder (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, Vorb § 40 Rdnr. 26 und § 42 Rdnr. 171). Der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Popularklage fremd, das Prozessrecht dient dem Individualrechtsschutz. Deshalb ist nach § 42 Abs. 2 VwGO - vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - eine Klage nur zulässig, wenn ein Kläger selbst geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 143/10.We -; vgl. auch etwa VG Saarlouis, Beschluss vom 11.03.2011 - 5 L 201/11 - juris Rdnr. 3). Hiernach ist es der Klägerin verwehrt, die Klage etwa in Prozessstandschaft für ihre Mitglieder im Hinblick auf ggf. mögliche Rechtsverletzungen der Mitglieder zu führen. Auch aus den gesetzlichen Aufgabenbestimmungen folgt vorliegend nichts anderes. So bestimmt § 1 Abs. 1 IHK-G - wie vorstehend zitiert - als Aufgabe maßgebend die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der der Kammer zugehörigen Gewerbetreibenden des Bezirks und die Förderung der gewerblichen Wirtschaft, mithin nicht maßgeblich die Wahrnehmung eventueller Individualinteressen einzelner Mitglieder. Somit enthalten auch die gesetzlichen Aufgabenbestimmungen keinen Ansatzpunkt für eine Befugnis der Klägerin, in Prozessstandschaft für einzelne Mitglieder zu klagen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass es zur Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft etwa erforderlich sei, dass die Mitglieder gerade mit dem Pkw zu ihrem Sitz anreisen. Im Übrigen besteht für die Mitglieder der IHK Erfurt ohnehin die Möglichkeit, den Sitz der Klägerin in Erfurt soweit erforderlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Hierzu führt die Widerspruchsbehörde bereits im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 plausibel aus, dass es den Mitgliedern der IHK Erfurt nicht unmöglich sei, die Geschäftsräume der Klägerin zu erreichen. Im Widerspruchsbescheid wird auf die gut ausgebaute Infrastruktur des öffentlichen Nahverkehrs im Stadtgebiet Erfurt verwiesen, der es den Mitgliedern ohne große Umstände ermögliche, mit dem ÖPNV zu den Geschäftsräumen der Klägerin zu gelangen; auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Für die gut ausgebaute Infrastruktur und für umweltfreundliche Mobilitätsformen hat sich die Klägerin im Übrigen selbst eingesetzt, wie sich aus der zwischen der Klägerin, der Handwerkskammer Erfurt sowie der Beklagten freiwillig getroffenen Vereinbarung „Erfurter Aktion für saubere Luft“, die diese am 15.07.2011 unterzeichnet haben, ergibt (vgl. das Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 19.07.2011 an den Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Bl. 1854 der Verwaltungsvorgänge, mit Kopie der Vereinbarung vom 15.07.2011 in der Anlage, Bl. 1855 ff. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte lfde. Nr. 6). So unternehmen nach § 2 dieser Vereinbarung, der einen sog. „Luftreinhalte-Kodex“ aufstellt, die Beklagte, die lokale Wirtschaft und der Freistaat Thüringen zur Verbesserung der Luftqualität unter anderem die folgenden „Anstrengungen“ - wörtlich -: „... - Umweltfreundliche Mobilität wird stärker durch eigene Öffentlichkeitsarbeit gefördert. ... - Mitarbeiter sollen zum Umstieg auf Fahrrad, Bus und Bahn, Carsharing u.ä. angeregt werden. ... - Es gilt das eigene Engagement für umweltfreundliche Mobilitätsangebote auszubauen. ...“ (vgl. Bl. 1856 der Verwaltungsvorgänge). Hiernach hat sich die Klägerin selbst dazu verpflichtet, umweltfreundliche Mobilitätsformen zu unterstützen. 4. Da der Klägerin bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, kann vorliegend offen bleiben, ob es der Klage zudem am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Es kommt auch nicht mehr auf die von der Klägerin aufgeworfenen weiteren inhaltlichen Fragen an. Nach alldem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Die Klägerin wendet sich gegen das Verkehrszeichen 270.1 („Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen“) und das Zusatzzeichen zum Vorschriftszeichen 270.1 („Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im Stadtgebiet der Beklagten. Der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 20.09.2012 zur Aufstellung der betreffenden Verkehrsschilder liegt die in der 1. Fortschreibung vom 09.01.2012 zum Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 festgelegte Maßnahme der Einrichtung einer Umweltzone zugrunde: Danach hätten Untersuchungen zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans gezeigt, dass die Einrichtung einer Umweltzone neben den weiteren Maßnahmen des Luftreinhalteplans unverzichtbar sei, um die zur Einhaltung der vorgeschriebenen EU-Grenzwerte erforderliche Senkung der Feinstaub- und der Stickstoffdioxidbelastung zu erreichen. Gemäß § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - löse die Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen sowie Plänen für kurzfristige Maßnahmen aus, die die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegten. Die 1. Fortschreibung zum Luftreinhalteplan vom 09.01.2012 bezieht sich auf die Luftqualitätsziele nach der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) - 39. BImSchV -. Die 39. BImSchV dient der Umsetzung der am 11.06.2008 in Kraft getretenen Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.06.2008, S. 1) - EU-Luftqualitätsrichtlinie - (in der die Rahmenrichtlinie zur Luftqualität (96/62/EG) zusammen mit der ersten (1999/30/EG), zweiten (2000/69/EG) und dritten sogenannten Tochterrichtlinie (2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates über den „Austausch von Informationen von Luftqualitätsmessungen“ (97/101/EG) zu einer Richtlinie zusammengefasst worden ist). Vor Erlass der 1. Fortschreibung konnten zu dem Planentwurf Hinweise, Einwände oder Anregungen vorgebracht werden. Die Äußerungen stellten im Wesentlichen darauf ab, dass mit anderen Maßnahmen als der Einführung einer Umweltzone die Einhaltung der geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV erreicht werden solle. So äußerte sich unter anderem auch die Klägerin mit Stellungnahme vom 28.09.2011, sie könne die Errichtung einer Umweltzone zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Interesse ihrer Mitglieder und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte nicht mittragen. Die 1. Fortschreibung vom 09.01.2012 stützt sich darauf, die Luftqualität in Erfurt habe sich zwar in den vergangenen Jahren verbessert, die Luftmessungen dokumentierten indes, dass im Innenstadtbereich der Stadt Erfurt, in Bereichen mit typischen Straßenschluchten und hoher Verkehrsbelastung, die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) nicht immer eingehalten würden, sodass gesundheitliche Beeinträchtigungen für die dortige Bevölkerung nicht auszuschließen seien; Hauptverursacher sei der Straßenverkehr. Untersuchungen zeigten, dass durch die Maßnahme „grüne Umweltzone“ im Verhältnis zu den anderen untersuchten Maßnahmen immissionsseitig die größten Wirkungen erzielt werden könnten, die Umweltzone könne auch verhältnismäßig schnell wirksam werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die 1. Fortschreibung Bezug genommen. Von Oktober 2012 bis November 2012 richtete die Beklagte in ihrem Stadtgebiet die Umweltzone ein. Hierzu stellte sie ca. 160 Verkehrszeichen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 ließen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We geführten Klageverfahrens gemeinsam Widerspruch erheben. Ihr Widerspruch richte sich gegen die die Umweltzone umsetzenden Verkehrsschilder als Dauerverwaltungsakte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2013 begründeten die beiden Klägerinnen den Widerspruch, und zwar einheitlich. Sie seien - so das gemeinsam verfasste Begründungsschreiben - durch die Einrichtung der Umweltzone in ihren Rechten verletzt. Sie hätten jeweils ihren Sitz innerhalb der Umweltzone und seien damit als Fahrzeughalter von der Umweltzone betroffen. Die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We geführten Klageverfahrens biete unter anderem Personenbeförderungsleistungen, Kleintransporte und Kurierdienste an und habe hierfür einen großen Fuhrpark. Auch die Klägerin verfüge über einen Fuhrpark. Als Verkehrsteilnehmer könnten die Klägerinnen die Umweltzone nicht passieren, wenn ihre Fahrzeuge nicht mit einer grünen Plakette versehen seien bzw. ihnen keine Ausnahmegenehmigungen vorlägen. Sie seien damit in ihren Rechten eingeschränkt, weil sie die kostenpflichtige Plakette für ihre Fahrzeuge erwerben bzw. die kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigungen beantragen müssten. Auf die Nachfrage der Widerspruchsbehörde, ob sich im Fahrzeugbestand der Klägerin Fahrzeuge befänden, die nicht der Schadstoffgruppe 4 nach der 35. BImSchV zugeordnet seien, antwortete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben wie folgt: Sie sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die kraft Gesetzes über einen sogenannten Zwangsmitgliederbestand von ca. 65.000 juristischen und natürlichen Personen verfüge. Sie sei bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder sie ungehindert erreichen könnten. Zahlreiche Mitglieder verfügten über Fahrzeuge, die die Erfurter Umweltzone nicht befahren könnten. Dies sei bei 65.000 Mitgliedern evident. Im Fahrzeugeigenbestand der Klägerin befinde sich kein Fahrzeug, dem das Befahren der Erfurter Umweltzone untersagt sei. Die Aufstellung der Vorschriftszeichen zur Einrichtung der Umweltzone - so die Widerspruchsbegründung weiter - sei rechtswidrig, weil sie einen rechtswidrigen Luftreinhalteplan umsetze. Der grundrechtlich verankerte effektive Rechtsschutz gebiete eine inzidente Überprüfung des Luftreinhalteplans im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens. Der Luftreinhalteplan sei bereits formell rechtswidrig. Nach § 47 Abs. 5 BImSchG sei die Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen zu beteiligen. Nach § 47 Abs. 5a Satz 5 BImSchG müssten fristgerecht eingegangene Stellungnahmen bei der Entscheidung über die Annahme des Planes angemessen berücksichtigt werden. Hier fehle eine Auseinandersetzung mit ihrer - der Klägerin - Stellungnahme sowie der Stellungnahmen der Handwerkskammer Erfurt und der Beklagten. Der Luftreinhalteplan sei auch materiell rechtswidrig. Voraussetzung für die Festlegung der Maßnahme der Einrichtung einer grünen Umweltzone sei eine festgestellte und zukünftig prognostizierte Überschreitung der vorgesehenen Grenzwerte. Eine Grenzwertüberschreitung habe nicht vorgelegen. Auch die Prognoseentscheidung sei fehlerhaft. Am 20.06.2013 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz - zusammen mit der Klägerin des inzwischen unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We geführten Klageverfahrens - die vorliegende Klage erhoben und zwar zunächst als Untätigkeitsklage. Sie trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Sie - die Klägerin - sei auch klagebefugt. Sie sei durch die rechtswidrige Einrichtung der Umweltzone in ihren Rechten verletzt. Sie habe ihren Sitz innerhalb der Umweltzone. Damit sei sie von der Verkehrsbeschränkung als Anlieger und als Verkehrsteilnehmer betroffen. Durch das Verkehrszeichen 270.1 nebst Zusatzzeichen sei es ihr verwehrt, mit einem Fahrzeug, das die Voraussetzungen der grünen Umweltplakette nicht erfülle, in die Umweltzone einzufahren. Damit könne sie mit einem eigenen, geleasten oder gemieteten Fahrzeug, das die Voraussetzungen der grünen Umweltplakette nicht erfülle, ihren Standort nicht mehr erreichen. Sie sei gemäß § 3 Abs. 1 IHK-G eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr seien derzeit gemäß § 2 IHK-G kraft Gesetzes ca. 65.000 (Zwangs-)mitglieder zugewiesen. Ihre Kernaufgaben nach § 1 IHK-G lägen darin, die Gesamtinteressen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Sie sei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder sie an ihrem Sitz ungehindert erreichen könnten. Zahlreiche Mitglieder verfügten über Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen erfüllten, um in die Erfurter Umweltzone einzufahren und sie damit an ihrem Standort zu erreichen. Sie sei damit in der Ausübung ihres Aufgabenbereichs empfindlich verletzt. Die Klage sei auch begründet, weil die Einrichtung der Erfurter Umweltzone rechtswidrig sei. Insoweit wiederholt die Klägerin ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück: Es bestünden bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Widerspruchs, da es fraglich sei, ob die Klägerin überhaupt in eigenen Rechten verletzt sei. Das Verkehrszeichen 270.1 verbiete die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone. In Verbindung mit dem angeordneten Zusatzzeichen 1031 (nur grün) seien Fahrzeuge vom Verkehrsverbot ausgenommen, soweit sie mit einer grünen Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet seien. Die Klägerin habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.04.2013 erklärt, dass sie überhaupt kein Fahrzeug im Bestand habe, dem das Befahren der Erfurter Umweltzone untersagt sei. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin liege aus diesem Grund nicht vor. Auch könne die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte daraus herleiten, dass eine unbestimmte Anzahl ihrer Mitglieder von der verkehrsrechtlichen Anordnung betroffen sein solle. Eine solche Verletzung eigener Rechte könne nur dann vorliegen, wenn es auf Grund der verkehrsrechtlichen Anordnung Mitgliedern der Klägerin unmöglich bzw. einer nicht nur unwesentlichen Zahl von Mitgliedern nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre, die Geschäftsräume der Klägerin zu erreichen. Auf Grund der gut ausgebauten Infrastruktur des öffentlichen Nahverkehrs im Stadtgebiet Erfurt sei es - so der Widerspruchsbescheid - den Mitgliedern ohne große Umstände möglich, mit dem ÖPNV zu den Geschäftsräumen der Klägerin zu gelangen. Insoweit bestehe kein Anspruch auf Erreichbarkeit der Geschäftsräume mit einem bestimmten Verkehrsmittel. Nach alldem bestünden schon erhebliche Bedenken an dem Sachbescheidungsinteresse. Dies könne aber dahingestellt bleiben, da der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung sei formell und materiell rechtmäßig; insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 26.07.2013 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen. Ergänzend trägt die Klägerin zu Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis vor, die Klagebefugnis sei auch dann anzuzweifeln, wenn ein Kläger nur Fahrzeuge habe, die über die grüne Umweltplakette verfügten, mithin in der Umweltzone uneingeschränkt genutzt werden könnten. Alle ihre Fahrzeuge verfügten über eine grüne Umweltplakette. Dabei würden drei Pkw Opel Corsa, die den Mitarbeitern zur Verfügung stünden, grundsätzlich nur im Gebiet der IHK Erfurt genutzt. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten sei bereits deshalb gegeben, da sie als Halterin mehrerer schadstoffarm eingestufter Fahrzeuge die Umweltzone nur nach vorherigem kostenpflichtigem Erwerb der Plakette befahren dürfe. Die Klägerin beantragt, den Dauerverwaltungsakt der Beklagten in Form des Aufstellens der die Umweltzone umsetzenden Verkehrsschilder (Verkehrszeichen 270.1 sowie Zusatzzeichen zum Vorschriftszeichen 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) vom 15.10.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es bestünden erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin könne nicht darlegen, in eigenen Rechten verletzt zu sein; auch könne sie keine Verletzung eigener Rechte daraus herleiten, dass eine unbestimmte Anzahl ihrer Mitglieder von der verkehrsrechtlichen Anordnung betroffen sein solle. Die Beklagte wiederholt insoweit die diesbezüglichen Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, der Klägerin mangele es wegen fehlender subjektiver Rechtsverletzung auch an einem Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf Stellungnahmen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 19.04.2013 und des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.05.2013 sowie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013. Nach Anhörung und mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht durch Beschluss vom 08.04.2014 das Verfahren der ursprünglichen Klägerin zu 2. gemäß § 93 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We fortgeführt. Am 07.09.2015 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (vier Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge (fünf Ordner und drei Heftungen, wobei eine der Heftungen die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2014 enthält). Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Ferner wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 07.09.2015 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.03.2016 Bezug genommen.