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Beschluss

5 L 201/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0311.5L201.11.0A
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Leitsätze
1. Einem Tierschutzverein fehlt ein einklagbares Recht darauf, die hinter einem Vergrämungsnetz eingeschlossenen Tauben zu befreien. (Rn.1) 2. Das Prozessrecht dient dem Individualschutz, das heißt, der Kläger muss durch einen Verwaltungsakt – hier einen in Frage kommenden tierschutzwidrigen -  in eigenen Rechten verletzt sein. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Tierschutzverein fehlt ein einklagbares Recht darauf, die hinter einem Vergrämungsnetz eingeschlossenen Tauben zu befreien. (Rn.1) 2. Das Prozessrecht dient dem Individualschutz, das heißt, der Kläger muss durch einen Verwaltungsakt – hier einen in Frage kommenden tierschutzwidrigen - in eigenen Rechten verletzt sein. (Rn.3) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller, ein Tierschutzverein, begehrt unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 1 des Tierschutzgesetzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, hinter einem Vergrämungsnetz eingeschlossene Tauben zu befreien. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller steht kein einklagbares Recht zu, von der Antragsgegnerin Maßnahmen zum Schutze der eingeschlossenen Tauben zu verlangen. Der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Popularklage fremd, das Prozessrecht dient dem Individualschutz. Deshalb ist nach § 42 Abs. 2 VwGO vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es keine Klagemöglichkeit für Tierschutzverbände gegen tierschutzwidrige Verwaltungsakte oder gegen ein tierschutzwidriges Untätigbleiben von Behörden. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, Einf. Rdnr. 55 Damit ist der Antrag ebenso unzulässig wie die ebenfalls erhobene Klage. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung mit dem Auffangwert in der Hauptsache von 5.000 Euro folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.