Beschluss
7 S 320/19
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der personelle Anwendungsbereich der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist beschränkt auf die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO. (Rn.10)
2. Der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der aus eigener Kostenschuld nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zur Zahlung einer Aktenversendungspauschale verpflichtet ist, kann sich ebenso wie in Verwaltungsstreitverfahren nach § 188 Satz 1 und 2 VwGO auch im Asylverfahren nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen.(Rn.9)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17.01.2019 (Az.: 7 K 20969/16 We) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der personelle Anwendungsbereich der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist beschränkt auf die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO. (Rn.10) 2. Der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der aus eigener Kostenschuld nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zur Zahlung einer Aktenversendungspauschale verpflichtet ist, kann sich ebenso wie in Verwaltungsstreitverfahren nach § 188 Satz 1 und 2 VwGO auch im Asylverfahren nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen.(Rn.9) Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17.01.2019 (Az.: 7 K 20969/16 We) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Im Rahmen des Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen 7 K 20969/16 We gewährte das Verwaltungsgericht Weimar dem Erinnerungsführer entsprechend seines Antrages in der Klageschrift vom 23.11.2016 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der damaligen Beklagten durch die am 09.12.2016 erfolgte Übersendung der Akte in seine Kanzleiräume. Mit Kostenrechnung vom 17.01.2019 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer Kosten für die Aktenversendung nach Nr. 9003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (im Folgenden: KV GKG Nr. 9003) in Höhe von 12,00 € in Rechnung. Dagegen legt der Erinnerungsführer am 30.01.2019 Erinnerung ein. Er ist der Auffassung, dass die Festsetzung der Aktenversendungspauschale nach KV GKG Nr. 9003 gegen die Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens nach § 83b Asylgesetz (AsylG) verstößt. Die Gerichtskostenfreiheit betreffe im Asylverfahren alle Instanzen und alle Beteiligten. Sie beziehe sich auch auf die Aktenversendungspauschale nach KV GKG Nr. 9003. Die zum 01.07.1993 eingeführte und seitdem unveränderte Regelung des § 83b AsylG werde zudem von sämtlichen Verwaltungsgerichten auch hinsichtlich der Aktenversendungspauschale entsprechend der Auffassung des Erinnerungsführers einheitlich angewandt. Die Erinnerungsgegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich der Erinnerungsführer als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG berufen kann, sondern lediglich der Mandant des Erinnerungsführers. In Anlehnung an die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 09.09.1996 (Az.: L 1 Sk 5/96) habe der Erinnerungsführer die Kosten für die Aktenübersendung in seine Geschäftsräume als „besondere Serviceleistung der Justiz“ zu erstatten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab. Sie hat die Erinnerung dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die Aktenversendungspauschale nach KV GKG Nr. 9003 in Höhe von 12,00 € gegenüber dem Erinnerungsführer festgesetzt. Kostenschuldner der gerichtlichen Auslagenpauschale nach KV GKG Nr. 9003 ist nach § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der die Versendung der Akten beantragt hat. Aufgrund dieser Sonderreglung im GKG ist folglich der vom jeweiligen Kläger beauftragte Prozessvertreter/Rechtsanwalt, hier der Erinnerungsführer, aus eigener Schuld gegenüber dem Gericht zur Zahlung der Aktenversendungspauschale heranzuziehen, sofern er die Übersendung in seine Geschäftsräume beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2010, Az.: 1 WDS-KSt 6/09, Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.03.2016, Az.: 5 S 2450/12, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1996, Az.: 2 BvR 386/96, Rn. 10 zu § 56 Abs. 2 GKG alte Fassung, welche dem heutigen § 28 Abs. 2 GKG entspricht - Fundstellen: juris; Volpert in: Nomos-Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 28 GKG, Rn. 24). Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers erstreckt sich die Regelung des § 83b AsylG, wonach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben werden, nicht auf sein Verhältnis aus eigener Kostenschuld gegenüber dem Gericht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erinnerungsführers kommt die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG nur allen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens zugute (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 83b AsylG, Rn. 3; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG § 83b, Rn. 4). Eine im Kern identische Regelung zur sachlichen Gerichtskostenfreiheit findet sich außerdem in § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dort heißt es ebenfalls, dass „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) … in Verfahren dieser Art [bezogen auf die in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete] nicht erhoben“ werden. Auch im Rahmen dieser weitgehend wortgleichen Regelung profitieren (lediglich) alle Verfahrensbeteiligten von der sachliche Gerichtskostenfreiheit hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 188, Rn. 11; Just in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 188 VwGO, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.11.1974, Az.: V C 18.74 - BVerwGE 47, 233 (238); Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL, Stand: 09/2018, § 188, Rn. 16; Goos in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2013, § 188 Rn. 12). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 83b AsylG hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches von der in § 188 Satz 2 VwGO abweicht, liegen gerade mit Blick auf den im Kern identischen Wortlaut nicht vor. Verfahrensbeteiligte in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (auch nach dem AsylG) sind gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses. Folglich hat die Regelung des § 83b AsylG (und des § 188 Satz 2 VwGO) zur Folge, dass gegenüber den Verfahrensbeteiligten - hier: dem Kläger und der Beklagten - keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen. Beim Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsanwalt eines dieser Beteiligten handelt es sich jedoch lediglich um den Vertreter eines Beteiligten, welcher im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens fremde Rechte in fremden Namen geltend macht (§ 67 Abs. 2 VwGO). Der Erinnerungsführer, welcher aus eigener Schuld haftet, ist folglich kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht von der sachlichen Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG erfasst. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich die von ihm gezahlte Aktenversendungspauschale gemäß der Vorbemerkung zu Teil 7, Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von seinem Mandanten als Aufwendung erstatten zu lassen (vgl. Volpert in: Nomos-Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 28 GKG, Rn. 24; Semmelbeck in: BeckOK Kostenrecht, § 28 GKG, Rn. 11) bzw. ggf. im Prozesskostenhilfeverfahren von der Staatskasse. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der sachlichen Gerichtskostenfreiheit in § 83b AsylG - anders als in § 188 Satz 2 VwGO - nicht die Interessen der - als weniger bemittelt vorausgesetzten - Asylbewerber im Blick hatte, sondern die Vermeidung von Verwaltungsaufwand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019, Az.: 1 KSt 1.19, Rn. 7 unter Verweis auf BT-Drs.: 12/4450, S. 29 - Fundstelle: juris). Unabhängig davon, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2019 die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten zugrunde lag und somit im Rahmen der Prüfung der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b VwGO die Frage des personellen Anwendungsbereiches nicht streitgegenständlich war, spricht bereits - wie bereits oben ausgeführt - der in § 188 Satz 2 VwGO formulierte identische Wortlaut gegen eine Erweiterung der Gerichtskostenfreiheit bzgl. Personen, welche nicht Beteiligte i.S.v. § 63 VwGO sind. Zum anderen stellt die Erhebung einer Aktenversendungspauschale keinen erhöhten Verwaltungsaufwand dar, welchen der Gesetzgeber vermeiden wollte. Vielmehr hatte dieser die aufgrund von Mittellosigkeit und fehlender Auffindbarkeit der Asylbewerber erfolgten zahlreichen Niederschlagungen der Kosten in der Vergangenheit im Blick (vgl. BT-Drs.: 12/4450, S. 29). Das Vorbringen des Erinnerungsführers, dass ihm aus seiner beruflichen Praxis bekannt ist, dass die Geltendmachung der Aktenversendungspauschale im Asylverfahren seitens der Verwaltungsgerichte bisher nicht erfolgt ist, steht der geltenden gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 GKG auch im Asylverfahren und der Verfahrensweise der Urkundsbeamtin im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, da sich aus einer unterlassenen Geltendmachung seitens der Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit kein diesbezüglich fortgeltendes Recht für die Zukunft ableiten lässt. Auf die Frage, ob gerichtlicherseits aufgrund einer „besonderen Serviceleistung“ (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.) über den Regelfall der Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO hinaus der Erinnerungsführer aus eigener Kostenschuld zur Zahlung der Aktenversendungspauschale herangezogen werden kann, kam es nicht an. Der Erinnerungsführer ist folglich zur Zahlung der in § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV GKG Nr. 9003 geregelten gerichtlichen Auslagenpauschale in Höhe von 12 € verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).