Beschluss
7 E 589/20
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 1.000 Personen.(Rn.2)
2. Das Versammlungsverbot nach § 3 Abs 1, Abs 3b der Dritten SARS-CoV-2 - Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18.04.2020 (juris: CoronaVV TH 3), abgeändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.04.2020 (im Folgenden: 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO (juris: CoronaVV TH 3, Fassung: 2020-04-22)) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.(Rn.11)
3. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.(Rn.16)
4. Die Durchführung einer Versammlung mit 1.000 Teilnehmern führt mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer ungehinderten weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit auch der Coronavirus-Krankheit COVID-19.(Rn.14)
5. In der durchzuführenden Interessenabwägung tritt die Versammlungsfreiheit hinter den Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zurück.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 1.000 Personen.(Rn.2) 2. Das Versammlungsverbot nach § 3 Abs 1, Abs 3b der Dritten SARS-CoV-2 - Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18.04.2020 (juris: CoronaVV TH 3), abgeändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.04.2020 (im Folgenden: 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO (juris: CoronaVV TH 3, Fassung: 2020-04-22)) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.(Rn.11) 3. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.(Rn.16) 4. Die Durchführung einer Versammlung mit 1.000 Teilnehmern führt mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer ungehinderten weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit auch der Coronavirus-Krankheit COVID-19.(Rn.14) 5. In der durchzuführenden Interessenabwägung tritt die Versammlungsfreiheit hinter den Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zurück.(Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht wegen der geltend gemachten Dringlichkeit gemäß § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Vorsitzende. Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29.04.2020 aufzuheben, war dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.04.2020 gegen die Verbotsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2020 wiederherzustellen. Dieser Antrag hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Wenngleich der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft sein dürfte, nachdem die Antragsgegnerin mit Erlass des Bescheides vom 29.04.2020 unter Nr. 3 die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung, mithin der Nrn. 1 und 2 des selben Bescheides, und damit des Verbotes der Durchführung einer für den 01.05.2020 zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr angemeldeten Versammlung in Form eines Aufzuges von der Kreuzung J.../L... bis zur J... und einer Standkundgebung auf dem D... (Ersatzveranstaltung) angeordnet hat und sich das Verbot auch auf jede Form der Ersatzveranstaltung mit mehr als 50 Personen bezieht. Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob der Antragstellerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag zur Seite steht. Bereits aufgrund der Regelungen des Thüringer Landesgesetzgebers in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3b der Dritten SARS-CoV-2 - Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18.04.2020, abgeändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.04.2020, (im Folgenden: 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) sind Versammlungen verboten. Eine Ausnahme wird nach § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO für Versammlungen von Angehörigen des eigenen Haushalts zzgl. höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Überdies regelt § 3 Abs. 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, dass abweichend vom Verbot nach § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig sind, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung der Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVOgewährleistet sind. Mithin ist bereits nach der genannten Verordnungsregelung der Thüringer Landesregierung die antragstellerseitig angezeigte Versammlung von 1.000 Teilnehmern kraft Gesetz verboten, zumal eine Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO bereits mit Blick auf die angemeldete Teilnehmeranzahl, bei welcher es auch im Ergebnis des Verwaltungsverfahrens verblieb, offensichtlich nicht gegeben ist. Ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO bereits unmittelbare Wirkung gegenüber der Antragstellerin entfaltet, zumal der Thüringer Landesgesetzgeber anders als andere Bundesländer (vgl. Baden-Württemberg - § 3 Abs. 6 der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 in der ab 27.04.2020 gültigen Fassung; Freistaat Bayern - § 1 Abs. 1 Satz 3 der Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.04.2020) von der Regelung eines Erlaubnis-/Genehmigungsvorbehaltes keinen Gebrauch gemacht hat, und somit auch ein Erfolg des begehrten Eilantrages die Rechtsstellung der Antragstellerin aufgrund der gesetzlichen Verbotsregelung nicht verbessern würde (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, 2014, Vor § 40, Rn. 16; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, Vorbemerkung § 40, Rn. 94 - abgerufen über beck-online.de), lässt das Gericht dahinstehen. Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung durchzuführen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erkennen lässt, dass der gegen den belastenden Verwaltungsakt erhobene Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg haben kann, weil dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheint der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, verdient das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang; denn ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig nicht. Kommt das Gericht dabei jedoch zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen sind, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: 7 VR 1/10, Rn. 13 - Fundstelle: juris). Vorliegend ergeht die Entscheidung des Gerichts aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, da das Gericht in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der am 29.04.2020 ergangenen Verbotsverfügung feststellen konnte. Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG), wonach die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Im Fall der Durchführung der angezeigten Versammlung mit 1.000 Teilnehmern liegt nach Ansicht der Antragsgegnerin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht und mit Blick auf das dem Rechnung tragende Versammlungsverbot des Thüringer Landesgesetzgebers in § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sowohl im Fall eines Aufzuges als auch bei einer stationären Versammlung vor. Dem gegenüber rügt die Antragstellerin, dass infektionsschutzrechtliche Eingriffe in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht (mehr) gerechtfertigt seien.Die Tatsachengrundlage habe sich zwischenzeitlich verändert, sodass die ursprüngliche Befürchtung einer unkontrollierbaren, sich sehr schnell ausbreitenden und sehr tödlichen Seuche stark relativiert habe. Das Risiko einer Erkrankung werde nahezu ausschließlich neben den schon zuvor bekannten Risikogruppen in die Krankenhäuser und Pflegeheime verlagert (Rückschluss des Epidemiologischen Bulletins des Robert-Koch-Institutes 17/2020 vom 23.04.2020, Seite 14), wobei diese Menschen keinesfalls an Versammlungen teilnehmen würden. Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin auf die Ansicht der WHO aus dem Herbst 2019, wonach zwangsweise durchgesetzte Maßnahmen keine bis kaum eine Wirkung gezeigt hätten, und auf (englischsprachige) Feststellungen eines Mathematikers, welcher einen rasanten Anstieg der Neuinfektionen bis zur sechsten Woche und das Abklingen nach der achten Woche weltweit beobachtet habe. Das Versammlungsverbot könne daher nicht mehr auf die Verhinderung von Gefahren, welche von Versammlungsteilnehmern ausgehen, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Zudem sei es Aufgabe der staatlichen Behörden Störern der Versammlung zu begegnen, sodass das Verbot nicht auf zu erwartende Einflüsse von Gegendemonstranten zu Lasten der Antragstellerin gestützt werden könne. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.04.2020 drängt sich dem Gericht nicht auf. So handelt es sich zum einen bei der Versammlungsfreiheit um ein in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankertes Grundrecht, welches nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Ob diesem Gesetzesvorbehalt die Regelungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, welche die Antragsgegnerin über § 15 Abs. 1 VersammlG und damit über sicherheitsbezogene Gründe anwendet, offensichtlich genügen, vermochte das Gericht in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen zu können. Dem gegenüber drängt sich dem Gericht ebenso wenig eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der antragsgegnerseitig angewendeten Rechtsgrundlage auf. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermächtigt auch den Thüringer Landesgesetzgeber nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 IfSG durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, wobei nach § 32 Satz 2 IfSG explizit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eingeschränkt werden kann. Der Anwendungsbereich derartiger infektionsschutzrechtlicher Gebote und Verbote ist zudem nicht auf den Kreis möglicher Adressaten begrenzt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 3 EN 245/20 m.w.N.). Bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine nach dem IfSG zu bekämpfende übertragbare Krankheit nach § 2 Nr. 3 IfSG, welche sich im gesamten Bundesgebiet - einschließlich Thüringen - nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes verbreitet (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG - vgl. OVG Thüringen, Beschlüsse vom 08.04.2020, Az.: 3 EN 245/20, und vom 10.04.2020, Az.: 3 EN 248/20). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Regelungen in § 3 Abs. 1, Abs. 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO die Versammlungsfreiheit in einem erheblichen Maß einschränken und ein Versammlungsverbot nur das letzte Mittel sein kann (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Kommentar Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 15, Rn. 112 - abgerufen über beck-online). Allerdings hat der Thüringer Landesgesetzgeber im Zuge der leicht positiven Fortentwicklung des Infektionslage das ursprüngliche generelle Versammlungsverbot in § 3 Abs. 1 Zweiten SARS-CoV-2 - Eindämmungsmaßnahmenverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) durch die Ergänzung der am 23.04.2020 in Kraft getretenen Ausnahmen vom Versammlungsverbot in § 3 Abs. 3a und 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO gelockert, sodass kein generelles Versammlungsverbot mehr vorliegt. Dem Gericht vermochte sich mit Blick auf die aktuell grassierende weltweite Pandemie und einer damit einhergehenden in der Bundesrepublik Deutschland und auch im Land Thüringen beispiellosen Gemeinwohlgefährdung unter Berücksichtigung der versammlungsrechtlichen „Lockerungen des Thüringer Gesetzgebers“ die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines temporären Versammlungsverbotes über eine Teilnehmerzahl von 50 Personen hinaus und damit eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht aufdrängen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Ansehung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2020 (Az.: 1 BvQ 44/20 - abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de), wonach nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis und der Strategien zur Bekämpfung der epidemiologischen Gefahrenlage ein generelles und uneingeschränktes Verbot von Gottesdiensten in Moscheen voraussichtlich nicht mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz (GG) vereinbar wäre. Daraus lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass die derzeitige Regelung des § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ebenso voraussichtlich unvereinbar mit der in Art. 8 GG verankerten Versammlungsfreiheit ist. Das infektionsschutzrechtliche Thüringer Versammlungsverbot stellt gerade kein generelles Versammlungsverbot mehr dar, sodass Versammlungen, wenn auch in eingeschränktem Umfang und unter Auflagen, durchführbar sind. Auch das seitens der Antragstellerin angeführte Argument, dass die aktuelle infektionsschutzrechtliche Gefährdungslage keine Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nach dem IfSG rechtfertige, überzeugt nicht. Die aktuelle Risikobewertung des vom Gesetzgeber gemäß § 4 IfSG berufenen Robert-Koch-Institutes schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor als hoch ein, für Risikogruppen als sogar sehr hoch (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html - Stand: 30.04.2020) und spricht sich in ihrem - von der Antragstellerin zitierten - Epidemiologischen Bulletin vom 23.04.2020 (17/2020 - abrufbar über: www.rki.de) für ein dauerhaftes Niedrighalten der Reproduktionszahl unter 1, welches durch die Einführung der bundesweiten umfangreichen Kontaktverbote erreicht werden konnte, zur Vermeidung eines neuerlichen exponentiellen Anstieges der Neuerkrankungen aus. Soweit die Antragsgegnerin mathematische Bewertungen oder Ausführungen zu einem Bericht der WHO aus dem Herbst 2019 als neue Tatsachenlage anführt, vermochte dieses Vorbringen bereits aufgrund eines offensichtlich fehlenden medizinischen Bezuges mathematischer Feststellungen bzw. aufgrund eines durch die Entwicklung der letzten vier Monate bereits zeitlich überholten Berichtes (vor dem Eintreten der weltweiten Pandemie) das Gericht nicht überzeugen. Mithin ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens offen. Aufgrund dessen hat das Gericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Adressaten des Bescheides überwiegt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2017, Az.: 1 EO 956/16, Rn. 6, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: 1 EO 92/14, Rn. 25 - Fundstellen: juris).Es sind somit die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse einträten, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, jedoch der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbotes der Versammlung. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 29.04.2020 und damit die Durchführung einer Versammlung am 01.05.2020 in Form eines Aufzuges von der Kreuzung J.../L... bis zur J... bzw. einer Standkundgebung auf dem D... in E... mit 1.000 Teilnehmern hätten sehr wahrscheinlich eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit auch der Coronavirus-Krankheit COVID-19 zur Folge. Soweit die Antragstellerin anführt, dass von Versammlungsteilnehmern keine Infektionsgefahr ausginge, erschließt sich dem Gericht diese Überzeugung nicht. Vielmehr verkennt die Antragstellerin, dass auch die Ansteckung anderer Versammlungsteilnehmer die Neuinfektion Dritter zu Folge haben würde, spätestens wenn diese in ihr soziales Umfeld zurückkehren. Die Antragsgegnerin hat daher zutreffend auf eine infektionsschutzrechtlich nicht beherrschbare Lage bei einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen und auf eine zu befürchtende ungehinderte weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit auch der Coronavirus-Krankheit COVID-19 verwiesen. Das Gericht folgt der ausführlichen Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 29.04.2020 insoweit und verweist aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Sowohl bei der Durchführung eines Aufzuges als auch im Fall einer Standkundgebung steht ernsthaft zu befürchten, dass das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderliche Abstandsgebot von 1,5 m (vgl. § 3 Abs. 3b Satz 1 i.V.m. § 4 Satz 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) nicht eingehalten werden kann. Ein Aufzug stellt bereits ein dynamisches Geschehen dar, bei welchem nicht zu erwarten ist, dass strikte Mindestabstände zum Vordermann und darüber hinaus auch zum Nebenmann immer eingehalten werden können (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14.04.2020, Az.: 2 B 985/20, unter Pkt. II.4. - abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000647). So kommt es beispielsweise im Fall einer Verlangsamung oder gar des Anhaltens des Versammlungszuges, was auch bei einer polizeilichen Begleitung bei der Streckenführung nicht ausgeschlossen werden kann, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Überschreitungen der Mindestabstände durch Versammlungsteilnehmer, da in diesen Fällen nur mit einer verzögerten Reaktion der Teilnehmer zu rechnen ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 01.04.2020, Az.: 2 B 925/20, Rn. 15 ff. - Fundstelle: www.beckonline.de). Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass die Einhaltung der zum Infektionsschutz gebotenen Mindestabstände sowohl bei einem Aufzug als auch bei einer Standkundgebung jederzeit durch die Versammlungsleitung oder die eingesetzten Ordner bei 1.000 Teilnehmern durchgesetzt werden können, nicht zuletzt auch mit Blick auf die geplante Versammlungsdauer von 10 Uhr bis 15 Uhr und die zu „beaufsichtigende“ Fläche bei 1.000 Teilnehmern (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 01.04.2020 und 14.04.2020, a.a.O.). Überdies kann bei der Anzahl der Versammlungsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden, dass mit Blick auf die Örtlichkeiten des Aufzuges, welcher Kreuzungen und Einmündungen passieren soll, weitere Personen über die Anzahl der Versammlungsteilnehmer und unter Nichtbeachtung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (z.B. Mindestabstand, Personen ohne Krankheitssymptome) hinzukommen und ein erhöhtes Infektionsrisiko bedingen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die Örtlichkeiten der Standkundgebung auf dem D... in der Innenstadt E.... Dort ist ebenfalls - wie die Antragsgegnerin im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - damit zu rechnen, dass o.g. weitere Personen der Versammlung beiwohnen oder diese stören wollen. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörde ist, Störungen einer friedlichen Versammlung zu unterbinden. Dass diese behördlichen Handlungen unter Einhaltung des Mindestabstandsgebotes oder unter Ausschluss eines jeglichen Infektionsrisikos hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 für die handelnden Beamten erfolgen kann, ist nicht nur unwahrscheinlich sondern nach Ansicht des Gerichts mehr als praxisfern. Gibt das Gericht dem Eilantrag nicht statt, ist die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG aufgrund der Durchsetzung des Versammlungsverbotes eingeschränkt. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und ist eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist, (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2020, Az.: 3 EN 248/20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 ff, juris Rdn. 63 ff). Dennoch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Fall der Durchführung der geplanten Versammlung am 01.04.2020 der Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet wäre und eine weitere Ausbreitung könnte überdies nicht rückgängig gemacht werden. Von der zu erwartenden lebensgefährdenden Schädigung der menschlichen Gesundheit sind zudem nicht nur die Teilnehmer der Versammlung, sondern auch Dritte, betroffen. Dabei kommt auch der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes erhebliche Bedeutung zu, welches nach wie vor angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsverläufen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge befürchtet, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen, ausreichend versorgt werden können, sodass Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden sind (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 26.03.2020 und 30.04.2020). Dem entsprechend stellt die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 3 EN 245/20). Dieses überragende Gemeinwohlinteresse wäre jedoch bei einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erheblich gefährdet. Bei der Durchführung einer Versammlung von 1.000 Teilnehmern kann - anders als bei 50 Teilnehmern - nicht mehr von einem geringen Ansteckungsrisiko, welches durch infektionsschutzrechtliche Auflagen weiter minimiert werden kann, gesprochen werden. Vorliegend ist vielmehr zu befürchten, dass aufgrund der Teilnehmerzahl sich das Coronavirus SARS-CoV-2 und damit die Coronavirus-Krankheit COVID-19 in erheblichem Maß weiter verbreiten wird. Dem folgend muss im Rahmen der Interessenabwägung die Aussetzung des Versammlungsrechts hinter die höherrangigen Schutzgüter Leben und Gesundheit zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war der Auffangwert anzusetzen. Dabei ist dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 45.4 nicht zu folgen (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 03.05.2016, Az.: 3 EO 274/16, und vom 06.06.2018, Az.: 3 EO 420/18). Auch eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird.