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Urteil

8 K 1196/13 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2015:1029.8K1196.13WE.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Amtsbezügen als Minister ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.(Rn.17) 2. Zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Amtsbezügen als Minister. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Amtsbezügen als Minister ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.(Rn.17) 2. Zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Amtsbezügen als Minister. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheids ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (nachfolgend zu 1.). Er ist ein allgemein anerkanntes gewohnheitsrechtliches Rechtsinstitut, mit dem rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 48/82, juris). Es handelt sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist, dass die Leistung dem Erstattungsschuldner aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses erbracht worden ist (nachfolgend zu 2.) und dass es an einem Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung fehlt (nachfolgend zu 3.). Einer Rückgängigmachung darf der Schutz des Vertrauens des Empfängers in den eingetretenen Vermögenszustand nicht entgegenstehen (nachfolgend zu 4.). Herauszugeben ist das durch die Verschiebung Erlangte (nachfolgend zu 5.). 1. Ohne Bedeutung ist, dass der Beklagte den Anspruch in dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt hat. Im vorliegenden Fall ist der Ansatz des Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, die Rückforderung auf § 9 Abs. 2 ThürMinG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürBeamtVG zu stützen, nicht tragfähig. Diese Verweisung bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang nur auf die Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 ThürMinG. Aus dem Umstand, dass § 15 ThürMinG sich im mit „Versorgung“ überschriebenen dritten Abschnitt des Gesetzes befindet, ergibt sich nichts anderes. Denn § 15 enthält zwar Regelungen zu Versorgungsleistungen, aber eben nicht nur. Die Überschrift bezeichnet also nur einen Teil der Regelungen dieses Abschnitts und zu diesem Teil zählt die hier einschlägige Regelung des § 15 Abs. 2 ThürMinG nicht. Der Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes ist hier zulässig. Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen geändert wird (st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteil vom 31.03.2010, 8 C 12/09, juris). In einer solchen Konstellation handelt es sich lediglich um einen Fall schlichter Rechtsanwendung und keine Umdeutung (BVerwG, Urteil vom 10.08.1988, 8 C 29/87, juris). Im vorliegenden Fall liegt im Austausch der Rechtsgrundlage gerade keine Wesensänderung des Verwaltungsakts. Denn der zugrundeliegende Sachverhalt bleibt nach dem Austausch völlig derselbe und auch am Tenor des angegriffenen Bescheids ändert sich hierdurch nichts. Der öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch kann auch durch Bescheid geltend gemacht werden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einem Urteil vom 3. Dezember 1997 (A 3 S 6/96, juris) folgendes ausgeführt: Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass der Erstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann, wenn er aus einem hoheitlichen Verhältnis von Über- und Unterordnung entstanden ist (so BVerwGE 28, 1, 4; E 37, 314; VGH Mannheim, NVwZ 89, 892; OVG Koblenz, NVwZ 89, 894, GKÖD, RdNr. 33 zu § 12 BBesG). Dieses Verhältnis von Über- und Unterordnung wird insbesondere für das Beamtenverhältnis angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für ein hoheitliches Handeln in Form eines Verwaltungsakts wird dabei aus der Natur des Rechtsverhältnisses hergeleitet. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wird als entbehrlich angesehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., RdNr. 13 zu § 35; RdNr. 28 zu § 44 m. H. auf BVerwGE 19, 243, 245; BVerwGE 72, 265, 268). In Anlehnung an diese Rechtsprechung sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken, dass überzahlte Amtsbezüge von den Mitgliedern der Landesregierung durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können. Die Minister sind zwar keine Beamten, doch weist ihr Amtsverhältnis strukturelle Ähnlichkeiten mit dem Beamtenverhältnis auf. Die Minister sind - soweit es um ihr persönliches Rechtsverhältnis geht - der Verwaltung nicht gleichgeordnet. Sie sind - ebenso wie die Beamten - "Diener des Staats" und in dieser Stellung den hoheitlichen Anordnungen der für das Land handelnden Behörden unterworfen. Hieraus folgt die Befugnis dieser Behörden zum Erlass eines Leistungsbescheids im Falle der Überzahlung. Dem schließt sich die Kammer an. Es ist für das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten charakteristisch, dass es hoheitsrechtlich dergestalt geregelt ist, dass die Bezüge nicht zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten ausgehandelt, sondern einseitig entweder unmittelbar durch das Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch gebundenen oder auf Ermessensausübung beruhenden Verwaltungsakt des Dienstherrn bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 28.09.1967, II C 37.67, Juris). Für Bezüge eines Ministers nach dem Thüringer Ministergesetz gilt dies genauso. 2. Hier hat der Kläger die Leistung aufgrund seines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs als Mitglied der Thüringer Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 ThürMinG (hier und im Folgenden in der Fassung vom 20. März 2009 in Anwendung der Übergangsvorschrift in § 18 Abs. 1 ThürMinG in der Fassung vom 25. Oktober 2011) erhalten. Auch eine Vermögensverschiebung durch eine Vermögensminderung bei dem Beklagten und einem Vermögenszuwachs bei dem Kläger liegt vor. Die Amtsbezüge wurden unmittelbar ohne Festsetzung durch Verwaltungsakt an den Kläger ausgezahlt. 3. Die Gewährung erfolgte auch in dem streitgegenständlichen Umfang der Höhe nach ohne Rechtsgrund, da die Versorgungsbezüge des Klägers als ehemaliger Beamter des Landes S___ gemäß § 15 Abs. 2 und 4 ThürMinG auf die Amtsbezüge anzurechnen waren. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 ThürMinG für eine Anrechnung der s___ Versorgungsbezüge auf die Thüringer Amtsbezüge als Minister liegen vor. Die Versorgungsbezüge stellen Ansprüche aus einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn von § 15 Abs. 2 ThürMinG dar. Ein Ruhen dieser Versorgungsbezüge ist nicht möglich. Dies ergibt sich - wie das Finanzverwaltungsamt S___ zutreffend festgestellt hat - aus dem damals auch auf die Landesversorgung anzuwendenden § 53 Abs. 7 BeamtVG. Danach gilt die Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 1 BeamtVG nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch für ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Eine solche Verwendung liegt bei einem Mitglied einer Landesregierung nicht vor, da es an einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis fehlt (Fürst, GKÖD, Stand März 2015, Rdnr. 11 zu § 53 BeamtVG). Minister sind keine Beamte trotz der oben genannten strukturellen Ähnlichkeiten. Damit sind die Amtsbezüge als Minister um einen Betrag in Höhe der Versorgungsbezüge zu mindern. Soweit dies nicht geschehen ist, liegt eine Leistung ohne Rechtsgrund vor. Die Berechnung der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Leistung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 4. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des eingetretenen Vermögenszustandes ist nicht geschützt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. März 1985 (7 C 48/82, BVerwGE 71, 85, juris) ausgeführt, dass auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4 sowie 819 Abs 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden sind. Vielmehr entfällt der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenszustandes überwiegt. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung keinen Vertrauensschutz verdient. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von einer Unkenntnis des Klägers bezüglich des Fehlens des Rechtsgrundes aus. Diese Unkenntnis war aber grobfahrlässig. Als Maßstab für die Fahrlässigkeit übernimmt das Gericht die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Überzahlung von beamtenrechtlichen Bezügen im Besoldungsrecht entwickelt hat. Die Situation des Klägers ist hier der Situation eines Beamten ähnlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, a.a.O.). Danach liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.04.2012, 2 C 4/11, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; ebenso st. Rspr. OVG Weimar, vgl. Urteil vom 16.02.1999, 2 KO 769/96; beide juris). Für das Erkennenmüssen des Fehlers kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers aufgrund seiner dienstlichen Stellung und seiner persönlichen Vor- und Ausbildung an (ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, 5 C 41/88, juris). Die Sorgfaltspflicht äußert sich als Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Bezüge und ist so verstanden keine objektiv-rechtliche Pflicht, sondern resultiert bei Beamten aus dem besonderen Treueverhältnis zu dem Dienstherrn. Auch dieser Bezug kann auf das Verhältnis des Klägers in seiner ehemaligen Stellung als Minister zu dem Freistaats Thüringen als - wie es das Oberverwaltungsgericht Magdeburg formuliert hat - „Diener des Staats“ übertragen werden. a) Im vorliegenden Fall ist bei dem Kläger als Volljurist und ehemaligem Direktor des S___ Landtags von hervorragenden Kenntnissen des öffentlichen Rechts auszugehen. Allerdings kann auch in einem solchen Fall keine vollständige Kenntnis auch entlegener öffentlich-rechtlicher Normen verlangt werden, wohl aber eine Kenntnis der Grundsätze des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Denn die Kenntnis dieser Grundsätze betrifft den Kläger einerseits in seiner persönlichen Rechtsstellung als ehemaligem Beamten und war andererseits auch für seine Stellung als Behördenleiter und damit Dienstvorgesetzter mit Personalverantwortung von Bedeutung. Eine solche Kenntnis der Grundsätze gebietet auch die erwähnte Treuepflicht, die den Kläger als Beamten und als Minister trifft. Deshalb ist das Gericht der Auffassung, dass es die zu verlangende Sorgfalt erfordert hat, dass der Kläger auch als Minister die rechtlichen Regelungen zu seinen Ministerbezügen zur Kenntnis nimmt. Die hier einschlägigen Regelungen des Thüringer Ministergesetzes sind in der Zahl überschaubar und greifen auf die Struktur des Besoldungs- und Versorgungsrechts zurück. Deshalb war dem Kläger auch zuzumuten, die Regelung des § 15 ThürMinG zum Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen zur Kenntnis zu nehmen. Das Vorhandensein solcher Regelungen und die Anrechnung mehrerer Bezüge aufeinander stellen als Ausprägung des Alimentationsprinzips einen Grundsatz des Besoldungs- und Versorgungsrechts dar, dessen Kenntnis von einem Volljuristen und Behördenleiter ohne weiteres erwartet werden kann. Dass auch der Kläger hiervon ausgegangen ist, zeigt seine Rückfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzverwaltungsamtes S___ Frau J___. Ohne die Kenntnis des Bestehens von Anrechnungsvorschriften wäre nicht plausibel, warum der Kläger überhaupt hätte rückfragen sollen. b) Zum Ablauf und Inhalt dieser Rückfrage liegen unterschiedliche Darstellungen vor. Ausweislich eines Aktenvermerkes von Frau J___ vom Tag des Anrufs am 22. Oktober 2009 hat Frau J___ dem Kläger die Grundsätze des § 53 BeamtVG erläutert und mitgeteilt, dass Einkünfte aus einem Amt als Minister keine Verwendungseinkünfte seien und keinen Einfluss auf seine Versorgungsbezüge hätten. Ob das Ministergesetz des betreffenden Bundeslandes eine Anrechnung von Versorgungsbezügen auf die Amtsbezüge vorsehe, müsse dort geprüft werden. Der Kläger hat hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihm sei - neben der Nichtanrechnung in S___ - auch mitgeteilt worden, dass in Thüringen die volle Entgeltpflicht entstünde. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Tagebuch vorgelegt, dass unter dem Datum des 22. Oktober 2009 eine Eintragung des Klägers zu dem Telefongespräch enthält. Dieser Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung überrascht. Denn der Kläger hat im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, durch das Telefongespräch mit Frau J___ eine positive Auskunft zu der Rechtslage in Thüringen erhalten zu haben. So hat er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in dem Schreiben an den Beklagten vom 16. Mai 2012 lediglich mitgeteilt, die Auskunft sei dahin gegangen, „dass das neue Amtsverhältnis in Thüringen für meine Pensionszahlungen in S___ ohne Belang sei“. Diese Darstellung wird in der Widerspruchsbegründung 13. August 2012 wiederholt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 lediglich mitgeteilt, „die Auskunft, dass Amtsbezüge als Kabinettsmitglied nicht mit einer Beamtenpension verrechnet würden“, habe dazu geführt, dass er „die von ihm selbst gestellte Frage nach einer etwaigen Anrechnung seines Ruhegehalts auf die Ministerbesoldung als für ihn geklärt betrachtete“. Auch im Rahmen des laufenden Strafverfahrens hat sich der Kläger (Schreiben an das Landgericht Erfurt vom 18. März 2015) den Vermerk der Frau J___ inhaltlich zu Eigen gemacht und in keiner Weise erkennen lassen, dass das dem Vermerk zugrundeliegende Telefongespräch in seiner Erinnerung einen über den im Vermerk dokumentierten Inhalt hinausgehenden Inhalt hatte. Diesen Widerspruch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass das Tagebuch verschwunden gewesen und erst jetzt wieder aufgetaucht sei. Das Gericht geht mangels durchgreifender entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass das vorgelegte Tagebuch zeitnah zu dem Telefongespräch gefertigt wurde und die Vorstellung des Klägers im Anschluss an das Telefongespräch mit Frau J___ wiedergibt. Nach der Eintragung handelt es sich bei den Angaben (Ministergehalt kein Erwerbseinkommen, Entstehen der vollen Entgeltpflicht in Thüringen) um das Gesprächsergebnis aus Sicht des Klägers. Die Eintragung gibt somit - nur - wieder, wie der Kläger die Angaben der Frau J___ verstanden hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass Frau J___ die Auskunft, in Thüringen entstehe die volle Entgeltpflicht, tatsächlich nicht gegeben hat. (Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch Vernehmung von Frau J___ als Zeugin hat das Gericht nicht für erforderlich gehalten, da Frau J___ bereits in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 2. Juli 2014 im Rahmen des Strafverfahrens mitgeteilt hatte, an das Telefongespräch selbst keine Erinnerung zu haben.) Diese Auffassung des Gerichts wird durch den Zusammenhang bestätigt. Ausweislich ihres Gesprächsvermerks hatte Frau J___ keine Kenntnis, um welches Bundesland es sich handelt. Es ist auch völlig lebensfern anzunehmen, dass eine mit Versorgungsrecht befasste Sachbearbeiterin des Landes S___ spontan am Telefon Angaben zu einer Einzelregelung des Thüringer Ministergesetzes machen kann. Die Auffassung des Klägers, es erfolge in Thüringen keine Anrechnung seiner Versorgungsbezüge auf das Amtsgehalt, war unzutreffend und beruhte auf einem Missverständnis. c) Dieses Missverständnis hätte der Kläger aber durch Nachdenken und logische Schlussfolgerung vermeiden können. Dabei entlastet es den Kläger nicht, wenn er aus der Regelung im s___ Ministergesetz, das eine Anrechnung von anderem Einkommen auf Amtsbezüge als Minister nicht vorsieht (vgl. §§ 14, 15 Landesministergesetz S___), auf eine inhaltlich identische Regelung in Thüringen geschlossen hat. Da sich die gegenseitige Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen als Grundprinzip des Besoldungs- und Versorgungsrechts darstellt, musste es sich dem Kläger bei seiner aufgrund Ausbildung und beruflicher Stellung bestehenden Kenntnis des öffentlichen Dienstrechts aufdrängen, dass in einem anderen Bundesland eine abweichende landesrechtliche Vorschrift bestehen kann. Hier nicht weiter nachgedacht und die Rechtslage nicht durch Nachfragen in Thüringen geklärt zu haben, stellt einen Sorgfaltsverstoß im Sinn der groben Fahrlässigkeit dar. So wie der Kläger bezüglich der Rechtslage in S___ eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde richtigerweise für notwendig gehalten hatte, hätte er sich auch bezüglich der Thüringer Rechtslage bei der dortigen Behörde vergewissern müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Amtsbezüge als Minister in voller Höhe ausbezahlt hat. Zwar war dem Beklagten ausweislich der Akten des Beklagten von Beginn des Ministerverhältnisses an bekannt, dass der Kläger ein ehemaliger Beamter des Landes S___ war. Diese Angabe findet sich bereits in der Anzeige über Besoldungsansprüche vom 19. November 2009, die die Thüringer Staatskanzlei aus Anlass der Neueinstellung des Klägers an die Zentrale Gehaltsstelle zur Berechnung der Besoldungsansprüche geleitet hat. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine anzulastende grobe Fahrlässigkeit des Bezügeempfängers nicht dadurch ausgeräumt wird, dass den zuständigen Sachbearbeiter ein Mitverschulden trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Fürst, GKÖD, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 52 BeamtVG). Das Gericht hält insofern an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass als Ausfluss der Treuepflicht eine Rückfrage bei der auszahlenden Stelle erforderlich ist, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der ausgezahlten Bezüge aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; ebenso OVG Weimar, Urteil vom 05.12.2000, 2 KO 933/99; beide juris). Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 nicht entgegen. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus, für eine Offensichtlichkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG sei nicht ausreichend, dass Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Diese Feststellung trifft das Bundesverwaltungsgericht hier aber unter ausdrücklicher Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung, dass eine Offensichtlichkeit dann vorliegt, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können und sich ihm aufdrängen muss, dass ein Fehler vorliegt. Dies bedeutet, dass nur einfache Zweifel eine Rückfrage nicht erforderlich machen, gewichtige Zweifel, bei denen sich die Fehlerhaftigkeit aufdrängt, aber schon. So liegt der Fall hier. Angesichts der genannten Umstände - Ausbildung und frühere berufliche Stellung des Klägers, Anrechnung als Grundprinzip des Besoldungs- und Versorgungsrechts, Abweichung des Regelungsinhalts bei landesrechtlichen Regelungsgegenständen - musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die volle Auszahlung der Ministerbezüge ein Fehler sein kann. Zur Wahrung der erforderlichen Sorgfalt war es nötig, dem sich so aufdrängenden Fehler weiter nachzugehen. Der Kläger durfte auch nicht auf das Verhalten des Beklagten durch die volle Auszahlung der Bezüge vertrauen. Das besondere Treueverhältnis auch als Minister gebietet es, offensichtliche Versehen und Fehlerhaftigkeiten, die schlechterdings passieren können, anzuzeigen und nicht stillschweigend hinzunehmen (für das beamtenrechtliche Treueverhältnis: OVG Weimar, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O). d) Da bereits nach dem Vorstehenden von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner Teilnahme an einer Arbeitsgruppe zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes als deren Vorsitzender Kenntnis von der Regelung des § 15 ThürRiG hätte nehmen können. Deshalb hat das Gericht auch auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hierzu verzichtet. Der Kläger hat vorgetragen, an Detailberatungen in der Arbeitsgruppe aufgrund seiner sonstigen Aufgaben nicht teilgenommen und deshalb keine näheren Kenntnisse erlangt zu haben. Vor diesem Hintergrund wäre im Fall der Entscheidungserheblichkeit eine weitere Aufklärung veranlasst gewesen, inwieweit der Kläger nähere Kenntnisse tatsächlich erlangt hat oder hätte erlangen können, etwa durch Einsicht in die Unterlagen zur Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe (z. B. Protokolle mit Teilnehmerlisten). Insbesondere wäre auch zu klären gewesen, ob wegen einer Kenntniserlangung im Verlauf der Arbeitsgruppentätigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum oder etwa nur für einen Teilzeitraum angenommen werden kann. e) Da nach dem Gesagten eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Fehlen des Rechtsgrundes vorliegt, ist ein Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen des rechtsgrundlos erlangten Leistungen nicht geschützt. Auf eine etwaige Entreicherung des Klägers kommt es somit nicht an. Insbesondere bedarf es deshalb auch im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu der Verwendung der erlangten Leistungen keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht. 5. Herauszugeben ist auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch das Erlangte. Dies sind im vorliegenden Fall die Bruttobezüge. Grundsätzlich richtet sich der Herausgabeanspruch bei Bankgutschriften auf die Rücküberweisung (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, Rdnr. 6 zu § 818). Allerdings hat der Kläger neben der Gutschrift der Nettobezüge auch die von dem Beklagten an das Finanzamt angeführte Steuer - hier Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - erlangt (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 12.05.1966, II C 197.62, Juris; Schwegmann/Summer, a.a.O, Rdnr. 35 zu § 12 BBesG). Der Beklagte hat die als Steuer einbehaltenen Beträge als Teil der dem Kläger zustehenden Bezüge abgeführt. Bei der Differenz von Brutto- und Nettobezügen handelt es sich um eine mittelbare Zuwendung durch Leistung an einen Dritten mit der Folge, dass der Kläger neben dem Nettobezug eine Befreiung von seiner Steuerschuld erhalten hat, für die Wertersatz zu leisten ist. Dass der weitere Ausgleich zu viel gezahlter Steuern damit dem Kläger aufgebürdet wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977, 2 BvR 407/76, Juris). Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 92.466,72 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rückforderung von Bezügen als Minister des Freistaats Thüringen. Mit Wirkung vom 4. November 2009 wurde der Kläger zum Thüringer Minister ernannt. Mit Schreiben vom 19. November 2009 zeigte die Thüringer Staatskanzlei gegenüber der Thüringer Landesfinanzdirektion die erstmalige Neueinstellung des Klägers an. In der Anzeige war unter „sonstige Hinweise“ vermerkt, dass der Kläger bereits Beamter des Landes S___ gewesen sei. In der Folgezeit erhielt der Kläger für die Monate November 2009 bis Februar 2010 Amtsbezüge in Höhe von insgesamt ___ € monatlich und ab März 2010 in Höhe von ___ € monatlich. Mit Wirkung vom 8. Dezember 2010 wurde der Kläger aus dem Amt entlassen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gewährung von Übergangsgeld wurde dem Beklagten in einem Telefongespräch vom 7. Januar 2011 durch das Finanzverwaltungsamt S___ mitgeteilt, dass der Kläger Versorgungsbezüge in S___ erhalte. Zur Durchführung einer Anrechnung auf das Übergangsgeld bat der Beklagte das Finanzverwaltungsamt um Mitteilung der Versorgungsbezüge ab dem 1. November 2009. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 setzte der Beklagte ein Übergangsgeld unter Anrechnung des __ Ruhegehaltes fest. In der Folgezeit kam es zu einer Prüfung über eine etwaige Rückforderung der Amtsbezüge als Minister unter Anrechnung der Ruhegehaltsansprüche. Hierzu teilte das Finanzverwaltungsamt S___ mit Schreiben vom 4. November 2011 der Thüringer Landesfinanzdirektion mit, dass eine Anrechnung von Amtsbezügen auf das Ruhegehalt in S___ nicht erfolge. Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte die Thüringer Staatskanzlei der Thüringer Landesfinanzdirektion mit, dass dort die Auffassung betreffend die Möglichkeit einer Anrechnung des Ruhegehalts auf die Amtsbezüge des Ministers geteilt und hinsichtlich einer Rückforderung keine Einwände erhoben würden. Mit Schreiben vom 24. April 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von ___ € für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 an. Es sei beabsichtigt, die zu viel gezahlten Amtsbezüge in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 ThürBesG zurückzufordern. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2012 mit, dass § 15 ThürMinG die bei ihm vorliegende Fallkonstellation nicht erfasse. Im Übrigen habe er darauf vertrauen können, dass durch die ungekürzte Auszahlung der Amtsbezüge diese ihm neben seiner beamtenmäßigen Versorgung zustünden. Im Übrigen seien Fürsorgepflichten behördlicherseits verletzt worden, indem der Kläger nicht unverzüglich bei Übernahme des Ministeramtes über die in Thüringen geltende Rechtsauffassung zu der Anrechnungssituation informiert worden sei. Hilfsweise werde der Einwand der Entreicherung geltend gemacht. Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 forderte der Beklagte vom Kläger Ministerbezüge für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von ___ € zurück und stellte diese am 18. Juli 2012 fällig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung beruhe auf § 9 Abs. 2 ThürMinG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürBeamtVG. Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch. Der Kläger habe den Wegfall der Bereicherung nicht dargelegt und nachgewiesen. Im Übrigen sei die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen, da der Kläger die Überzahlung hätte erkennen können. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass es Anrechnungsvorschriften gäbe, wenn mehrere Bezüge aus öffentlichen Kassen zusammentreffen würden. Dies beweise die Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Thüringer Minister in der Finanzverwaltung S___ bezüglich der Versorgungsbezüge nachgefragt habe. Am 13. Juli 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, die Vorschrift in § 9 Abs. 2 ThürMinG sei im Hinblick auf die rechtliche Qualität des Ministerverhältnisses als Amtsverhältnis teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Ministerbezüge zu unterbleiben hätte. Jedenfalls greife der Einwand der Entreicherung durch. Eine den Entreicherungseinwand ausschließende verschärfte Haftung käme nicht in Betracht, da die hier vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege. Außerdem verstoße die Rückforderung gegen Treu und Glauben, sei der Rückforderungsanspruch nicht unverzüglich mit dem Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis geltend gemacht worden. Im Übrigen sei der Kläger entreichert. So habe er seinen Bruder, dessen Sohn eine kostenaufwendige Privatschule in Dänemark besucht habe, mit monatlich ___ € unterstützt und hierzu im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zur Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung im April 2012 hierbei insgesamt ___ € aufgewendet. Außerdem habe er seinem Bruder zu Weihnachten 2009, 2010 und 2011 jeweils gesondert ___ € zukommen lassen. Darüber hinaus habe der Kläger seine schwer erkrankte Schwester bis zu deren Tod im August 2011 finanziell unterstützt und ihrerseits seit seinem Amtsantritt als M___ monatlich ___ € zugewendet. Außerdem habe sich der Kläger im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Föderalistische Union europäischer Volksgruppen (FUEN) betätigt und dabei ein Projekt in Ungarn unterstützt. Dabei entstandene Aufwendungen seien dem Kläger nicht komplett ersetzt worden. Die nicht erstatteten Aufwendungen hätten nach Auskunft der FUEN ___ € betragen. Darüber hinaus habe der Kläger verschiedene Erwerbungen getan, die er sich ohne die höheren M___ nicht geleistet hätte. Dabei handele es sich um eine Reise nach Grönland zum Preis von ___ € sowie zusätzlich ___ €, um den Erwerb eines Nerzmantels für seine Ehefrau zum Preis von ___ € sowie um den Erwerb einer Armbanduhr als Geschenk an den Sohn zu dessen Promotion zum Preis von ___ €. Schließlich sei von der Rückforderung wegen eines erheblichen Verschuldens des Dienstherrn an der Überzahlung aus Billigkeitsgründen abzusehen. Schließlich sei von einer Rückforderung der Bruttobezüge als Einmalzahlung abzusehen und den Kläger jedenfalls Ratenzahlung zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11. November 2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde hier insbesondere ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil er der verschärften Haftung unterliege. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei so offensichtlich gewesen, dass der Kläger dies hätte erkennen können. Der Kläger sei promovierter Jurist und vor seiner Ernennung in Thüringen Beamter des Landes S___ in einer gehobenen Position, zuletzt als L___ gewesen. Bereits deshalb könnten von ihm Kenntnisse des Besoldungs- und Versorgungsrechts erwartet werden. Der Kläger habe selbst darauf hingewiesen, dass er sich vor seiner Amtsübernahme in Thüringen in S___ erkundigt habe, ob die Übernahme des Thüringer Amtes Auswirkungen auf seine Ruhestandsbezüge habe. Damit sei er sich des Problems eines Aufeinandertreffens von Minister- und Versorgungsbezügen bewusst gewesen. Von besonderem Gewicht für die Beurteilung der Offensichtlichkeit sei auch, dass der Kläger Vorsitzender der Ministerarbeitsgruppe zur Novellierung des Thüringer Ministergesetzes gewesen sei. Damit habe er sich im Einzelnen mit den Regelungen des damaligen Ministergesetzes auseinandersetzen müssen. Da der von der Arbeitsgruppe erarbeitete Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes auch eine Änderung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Bezügen enthalten habe, hätte der Kläger bemerken müssen, dass bei ihm - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - keine Anrechnung erfolgt sei. Auch könne von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht abgesehen werden. Ein behördliches Mitverschulden liege nicht vor. Zwar sei der Landesfinanzdirektion bekannt gewesen, dass der Kläger Beamter in S___ gewesen sei. Die Landesfinanzdirektion habe jedoch berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Amtsbezüge durch das Finanzverwaltungsamt in S___ auf das Ruhegehalt angerechnet würden. Erst durch die Information aus S___ am 7. Januar 2011 sei bekannt geworden, dass der Kläger seine Versorgungsbezüge ungekürzt bezogen habe. Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er trägt zuletzt vor, das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung und damit eine Bereicherung auf Seiten des Klägers seien unstreitig. Er könne sich aber auf Entreicherung berufen, da weder eine Kenntnis noch eine grobfahrlässige Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der empfangenen Ministerbezüge bestehe. Ungeachtet seiner individuellen Qualifikation seien Zweifel an der Höhe der Zahlungen nicht möglich gewesen. Die Zahlungen hätten exakt der Höhe entsprochen, die der Kläger nach der Auskunft des Finanzverwaltungsamtes S___ erwarten durfte. Ausweislich einer eigenen Tagebuchaufzeichnung, die der Kläger erst vor der mündlichen Verhandlung aufgefunden habe, sei ihm von der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzverwaltungsamtes mitgeteilt worden, für Thüringen entstünde die volle Entgeltpflicht. Der Beklagte hätte prüfen müssen, ob die Zahlungen rechtmäßig seien und der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass eine solche Prüfung vorgenommen würde. Es könne nicht Inhalt der Dienstpflicht des Klägers sein, danach zu forschen, ob sich der Dienstherr geirrt habe. Zur Entreicherung trägt der Kläger nunmehr vor, bei den Zahlungen an den Bruder handele es sich nicht um regelmäßige monatliche Zahlungen, sondern um unregelmäßige Zahlungen in wechselnder Höhe, die bar geleistet worden seien und nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könnten. Dies gelte auch für die Zahlungen an die Schwester. Gegenüber der FUEN habe der Kläger auf eine Honorierung für eine konzeptionelle und implementierende Projektarbeit in Höhe von ___ € verzichtet. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 19. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, der Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung sei so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Bei juristisch vorgebildeten Beamten sei ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Personen ohne diese Vorbildung. Bei dem Kläger könnten aufgrund seiner Tätigkeit als Landtagsdirektor Kenntnisse im Besoldungs- und Versorgungsrecht erwartet werden. Bei Antritt der Tätigkeit in Thüringen hätte der Kläger das Thüringer Ministergesetz beiziehen müssen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender einer Arbeitsgruppe zur Novellierung des Thüringer Ministergesetzes habe er die Regelungen des Thüringer Ministergesetzes gekannt. Der Beklagte habe auch kein widersprüchliches Verhalten gezeigt, aufgrund dessen der Kläger hätte glauben können, es sei mit einer Rückforderung nicht zu rechnen. Der Beklagte habe erst seit der Mitteilung aus S___ im November 2011 Kenntnis von der ungekürzten Gewährung der Versorgungsbezüge erhalten und dann mit der Prüfung begonnen, die in die Anhörung zur Rückforderung im April 2012 gemündet sei. Im Übrigen sei die Bereicherung auch nicht weggefallen. ein Absehen von der Rückforderung komme nicht in Betracht. Ein behördliches Mitverschulden an der Überzahlung liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die weiteren Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.