Urteil
8 K 1246/14 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2016:0830.8K1246.14WE.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Amtsbezügen als Minister ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (Anschluss an Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2015, 8 K 1196/13 We).(Rn.22)
2. Zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Amtsbezügen als Minister.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Amtsbezügen als Minister ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (Anschluss an Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2015, 8 K 1196/13 We).(Rn.22) 2. Zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung von Amtsbezügen als Minister.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheids ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (hierzu und zum Folgenden bereits das Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2015, 8 K 1196/13 We). Er ist ein allgemein anerkanntes gewohnheitsrechtliches Rechtsinstitut, mit dem rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 48/82, Juris). Es handelt sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage des öffentlichen Rechts (nachfolgend zu 1.). Die Voraussetzungen liegen vor. So hat der Beklagte die Leistung dem Kläger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses erbracht (nachfolgend zu 2.). Dieser Vermögensverschiebung fehlt der Rechtsgrund (nachfolgend zu 3.). Der Rückgängigmachung steht das Vertrauen des Klägers in den eingetretenen Vermögenszustand nicht entgegen (nachfolgend zu 4.). Von der Rückgängigmachung war auch nicht aus Gründen der Billigkeit abzusehen (nachfolgend zu 5.). Das herauszugebende Erlangte (nachfolgend zu 6.) hat der Beklagte zutreffend berechnet. Vorausgeschickt sei, dass das Thüringer Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. 1998, 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. 2009, 238) anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift in § 18 Abs. 1 ThürMinG in der durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung (GVBl. 2011, 265). Gegen diese Übergangsvorschrift bestehen keine Bedenken. Es gilt, dass dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Übergangs- und Stichtagsvorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber den Spielraum in sachgerechter Weise ausgeübt hat (st. Rspr. BVerfG, zuletzt Beschluss vom 14.06.2016, 2 BvR 323/10, Juris). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass es sachgerecht ist, auf ein laufendes Amtsverhältnis die Rechtslage zu Beginn des Amtsverhältnisses weiter anzuwenden. 1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann hier herangezogen werden, auch wenn der Beklagte den Anspruch in dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt hat. Im vorliegenden Fall ist der Ansatz des Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, die Rückforderung auf § 9 Abs. 2 ThürMinG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürBeamtVG zu stützen, nicht tragfähig. Diese Verweisung bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang nur auf die Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 ThürMinG. Aus dem Umstand, dass § 15 ThürMinG sich im mit „Versorgung“ überschriebenen dritten Abschnitt des Gesetzes befindet, ergibt sich nichts anderes. Denn § 15 enthält zwar Regelungen zu Versorgungsleistungen, aber eben nicht nur. Die Überschrift bezeichnet also nur einen Teil der Regelungen dieses Abschnitts und zu diesem Teil zählt die hier einschlägige Regelung des § 15 Abs. 2 ThürMinG nicht. Der Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes ist hier zulässig. Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen geändert wird (st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteil vom 31.03.2010, 8 C 12/09, Juris). In einer solchen Konstellation handelt es sich lediglich um einen Fall schlichter Rechtsanwendung und keine Umdeutung (BVerwG, Urteil vom 10.08.1988, 8 C 29/87, Juris). Im vorliegenden Fall liegt im Austausch der Rechtsgrundlage gerade keine Wesensänderung des Verwaltungsakts. Denn der zugrundeliegende Sachverhalt bleibt nach dem Austausch völlig derselbe und auch am Tenor des angegriffenen Bescheids ändert sich hierdurch nichts. Der öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch kann auch durch Bescheid geltend gemacht werden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einem Urteil vom 3. Dezember 1997 (A 3 S 6/96, Juris, dort Rdnr. 62) folgendes ausgeführt: Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass der Erstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann, wenn er aus einem hoheitlichen Verhältnis von Über- und Unterordnung entstanden ist (so BVerwGE 28, 1, 4; E 37, 314; VGH Mannheim, NVwZ 89, 892; OVG Koblenz, NVwZ 89, 894, GKÖD, RdNr. 33 zu § 12 BBesG). Dieses Verhältnis von Über- und Unterordnung wird insbesondere für das Beamtenverhältnis angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für ein hoheitliches Handeln in Form eines Verwaltungsakts wird dabei aus der Natur des Rechtsverhältnisses hergeleitet. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wird als entbehrlich angesehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., RdNr. 13 zu § 35; RdNr. 28 zu § 44 m. H. auf BVerwGE 19, 243, 245; BVerwGE 72, 265, 268). In Anlehnung an diese Rechtsprechung sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken, dass überzahlte Amtsbezüge von den Mitgliedern der Landesregierung durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können. Die Minister sind zwar keine Beamten, doch weist ihr Amtsverhältnis strukturelle Ähnlichkeiten mit dem Beamtenverhältnis auf. Die Minister sind - soweit es um ihr persönliches Rechtsverhältnis geht - der Verwaltung nicht gleichgeordnet. Sie sind - ebenso wie die Beamten - "Diener des Staats" und in dieser Stellung den hoheitlichen Anordnungen der für das Land handelnden Behörden unterworfen. Hieraus folgt die Befugnis dieser Behörden zum Erlass eines Leistungsbescheids im Falle der Überzahlung. Dem schließt sich die Kammer an. Unstreitig handelt es sich bei dem Ministerverhältnis um ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eigener Art, das in mancher Hinsicht dem Beamtenverhältnis ähnelt, ohne ein solches zu sein (Busse, BMinG, in: Das deutsche Bundesrecht, Stand Mai 2014, Rdnr. 1 zu § 1). Eine solche Ähnlichkeit besteht im Bereich der Besoldung und der Versorgung. Es ist für das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten charakteristisch, dass es hoheitsrechtlich dergestalt geregelt ist, dass die Bezüge nicht zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten ausgehandelt, sondern einseitig entweder unmittelbar durch das Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch gebundenen oder auf Ermessensausübung beruhenden Verwaltungsakt des Dienstherrn bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 28.09.1967, II C 37.67, Juris). Für das Bezüge- und Versorgungsrecht der Minister nach dem Thüringer Ministergesetz gilt dies genauso. Dem steht auch der grundsätzlich abschließende Charakter der Regelungen über das Ministerverhältnis (so die amtliche Begründung zu § 1 ThürMinG, LT-Drs. 1/153, S. 10; vgl. auch § 8 Abs. 8 ThürMinG; ebenso BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, 2 C 39/09, Juris) nicht entgegen. 2. Hier hat der Kläger das Amtsgehalt aufgrund seines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs als Mitglied der Thüringer Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürMinG erhalten. Auch eine Vermögensverschiebung durch eine Vermögensminderung bei dem Beklagten und einen Vermögenszuwachs bei dem Kläger liegt vor. Das Amtsgehalt wurde zusammen mit den anderen Bezügebestandteilen unmittelbar ohne Festsetzung durch Verwaltungsakt an den Kläger ausgezahlt. 3. Die Gewährung erfolgte auch in dem streitgegenständlichen Umfang der Höhe nach ohne Rechtsgrund, da die Versorgungsbezüge des Klägers als ehemaliger Beamter des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 und 4 ThürMinG auf die Amtsbezüge anzurechnen waren. a) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 ThürMinG für eine Anrechnung der Versorgungsbezüge des Bundes auf die Thüringer Amtsbezüge als Minister liegen vor. Die Versorgungsbezüge stellen ein Ruhegehalt aus einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn von § 15 Abs. 2 ThürMinG dar (zum Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, a.a.O.). Ein Ruhen dieser Versorgungsbezüge ist nicht möglich. Die Regelung des § 15 Abs. 2 ThürMinG entfaltet eine Rechtswirkung nur für Ansprüche, die durch Landesrecht des Freistaats Thüringen begründet werden. Dem Land steht aber - wie die Bundesfinanzdirektion Mitte bzw. das Bundesministerium der Finanzen in dem Erlass vom 19. März 2010 zutreffend festgestellt haben - eine Regelungskompetenz im Hinblick auf durch Bundesgesetz begründete Ansprüche gegenüber dem Bund nicht zu. b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift erfasst § 15 Abs. 4 ThürMinG die gesamten Einkünfte im Sinn des Abs. 2, also den gesamten Anspruch auf Ruhegehalt, wozu auch Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG zählen. Die Vorschrift realisiert bei einem aktiven Mitglied der Landesregierung einen umfassenden Ausschluss der Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der öffentlichen Kassen. Es ist als Ausprägung des auch für Minister geltenden Alimentationsprinzips anerkannt, dass der Dienstherr sich von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Anspruchsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Berechtigten zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 21.09.2006, 2 C 22.05). Diesem Verständnis des § 15 Abs. 4 ThürMinG steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle im Thüringer Ministergesetz nur einen teilweisen Ausschluss der Doppelalimentation regelt. Dies ist der Fall bei der Versorgung der Minister, bei der gemäß § 9 Abs. 2 ThürMinG die beamtenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Damit finden hier die Regelungen des § 70 ThürBeamtVG bzw. vor dessen Inkrafttreten die des § 53 BeamtVG mit der Folge Anwendung, dass hier dem Versorgungsberechtigten ein Mindestbetrag belassen werden kann (§ 70 Abs. 3 Satz 1 ThürBeamtVG bzw. § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht nicht der Auffassung, dass sich diesen unterschiedlichen Regelungen für aktive Minister bzw. Minister nach Beendigung des Amtsverhältnisses ein innerer Widerspruch entnehmen lässt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber offenbar für aktive Minister, die das volle Amtsgehalt beziehen, einen völligen Ausschluss der Doppelalimentation realisieren und deshalb auch einen etwaigen versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrag zur Anrechnung bringen. Im Übrigen ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der vollständige Wegfall des Mindestbelassungsbetrages bei Kollision mit einem Verwendungseinkommen - zu dem das Amtsgehalt des Ministers zählt (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, 28.04.2011, a.a.O.) - zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 21.09.2006, a.a.O.). Damit waren während des Bestehens des Amtsverhältnisses die Amtsbezüge als Minister um den Betrag in Höhe der gesamten von der Bundesfinanzdirektion festgesetzten Versorgungsbezüge zu mindern. Soweit dies nicht geschehen ist, liegt eine Leistung ohne Rechtsgrund vor. c) Das Schreiben des Beklagten vom 16. September 2013 steht der Anrechnung nicht entgegen. Dieses Schreiben ist eine Auskunft als bloße Bekundung eines bei der Behörde vorhandenen Wissens und - entgegen der Ansicht des Klägers - kein feststellender Verwaltungsakt. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn hierdurch ein Rechtsverhältnis oder einzelne Rechte oder Pflichten verbindlich und in einer auf Rechtsbeständigkeit angelegten Weise festgestellt werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, Rdnr. 92 zu § 35). Bei der Abgrenzung zwischen der einfachen Feststellung in Form der Auskunft und der regelnden Feststellung in Form des Verwaltungsaktes ist insbesondere auf den Zusammenhang, in dem die Feststellung getroffen wurde, abzustellen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 93 zu § 35). Im vorliegenden Fall geht das Schreiben vom 19. September 2013 auf eine Anfrage des Klägers an den Präsidenten der Landesfinanzdirektion vom gleichen Tag zurück. Darin weist der Kläger auf eine aktuelle Diskussion in den Medien zu seinen Versorgungsbezügen hin und bittet um eine Bestätigung, dass auf Landesebene „alles nach Recht und Gesetz geprüft und vollzogen“ worden sei. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger durch die begehrte Antwort Informationsmaterial erhalten wollte, um gegenüber den Medien auskunftsfähig zu sein. Diese Intention des Klägers lässt sich auch dem Schreiben der Bundesfinanzdirektion vom 12. September 2013 an das Thüringer Wirtschaftsministerium entnehmen, auf das der Kläger in seiner Anfrage ausdrücklich verweist („wie dies die Bundesfinanzdirektion bereits getan hat“). In diesem Schreiben erwähnt die Bundesfinanzdirektion eine Presseanfrage und führt dann aus: „Minister M... hat mich gebeten, die Sicht der Bundesfinanzdirektion zu seiner Versorgungsangelegenheit darzustellen“. Eine solche Darstellung der Sicht der Landesfinanzdirektion zu seiner Besoldungsangelegenheit wollte der Kläger ersichtlich auch von dem Beklagten erhalten und erhielt sie dann in Gestalt des Schreibens vom 16. September 2013. Diesem Zusammenhang lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte damit eine verbindliche, im oben genannten Sinn regelnde Feststellung treffen wollte. Auch kann der Anfrage des Klägers ein Antrag auf Erlass einer verbindlichen Feststellung nicht entnommen werden und deshalb konnte er die Bestätigung auch nicht als eine solche verbindliche Feststellung verstehen. d) Die Durchführung der Anrechnung und die Berechnung der Höhe der Versorgungsbezüge bzw. des Amtsgehalts konnte der Beklagte aufgrund der Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland vornehmen. Das Gericht sieht in dieser Vereinbarung einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der durch den Briefwechsel mit Schreiben des Beklagten vom 14. Oktober 2013 und Schreiben der Bundesfinanzdirektion vom 28. Oktober 2013 abgeschlossen wurde. Formelle Bedenken bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005, 3 A 3/04, Juris). Mit dieser Vereinbarung greift der Beklagte auch nicht im Sinn des § 58 Abs. 1 ThürVwVfG in Rechte des Klägers ein. Das Thüringer Ministergesetz vermittelt dem Kläger einen Anspruch auf Bezüge in der in § 8 ThürMinG geregelten Höhe. Diese Höhe wird hinsichtlich des Amtsgehalts als 102,565 vom Hundert der Besoldungsgruppe B10 definiert (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürMinG). Die in § 15 Abs. 4 ThürMinG geregelte Möglichkeit der Anrechnung zeigt, dass der Gesetzgeber gesehen hat, dass der wirtschaftliche Endbetrag des Amtsgehalts dem Empfänger außer vom Freistaats Thüringen teilweise auch von anderen Stellen zufließen kann. Der Gesetzgeber regelt damit gerade nicht, in welchen Einzelbeträgen der Zufluss zur Erreichung dieses wirtschaftlichen Endbetrages stattfindet. Der Empfänger - hier der Kläger - hat aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürMinG lediglich einen Anspruch auf Erhalt des dort festgelegten wirtschaftlichen Endbetrags, nicht auf eine konkrete Berechnung der Anteile hier des Beklagten bzw. des Bundes. Damit greift eine Regelung, die ausschließlich der Berechnung dieser Anteile dient, nicht in ein Recht des Klägers ein. Um eine solche Regelung handelt es sich hier. Die Schwierigkeit bei der Berechnung der Anteile liegt darin, dass sich hier zwei Rechtsvorschriften - § 15 Abs. 4 ThürMinG und § 53 BeamtVG - gegenüber stehen, die beide dynamisch angelegt sind. Sie gehen jeweils von einem feststehenden Alternativeinkommen aus, auf das sie reagieren. Steht das Alternativeinkommen indes nicht fest, sondern ist ebenfalls dynamisch, hat das eine vom jeweiligen Gesetzgeber offensichtlich nicht bedachte Anrechnungskette zur Folge, die je nachdem, wer die erste Anrechnung vornimmt, zu unterschiedlichen Endergebnissen führt: rechnet zuerst der Bund das volle Amtsgehalt an, führt das im Ergebnis zu einer maximalen Leistung des Bundes, rechnet zuerst das Land die vollen Versorgungsbezüge an, ist es umgekehrt. Die Entscheidung über die Erstanrechnung lässt sich den beiden Vorschriften nicht entnehmen. Unter diesen Umständen war es notwendig, die Frage der Erstanrechnung zu klären. Die Vereinbarung tut dies durch Festlegung der Erstanrechnung durch den Bund und der anschließenden Zweitanrechnung durch das Land unter gleichzeitigem Verzicht auf die erwähnte Anrechnungskette. Das Ergebnis ist die höchstmögliche Entlastung des Bundes. Das Gericht hat gegen diese sachgerechte Lösung keine Bedenken. Die so erfolgte Berechnung der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Leistung in dem streitgegenständlichen Bescheid wird in mathematischer Hinsicht von dem Kläger nicht angegriffen. Auch das Gericht kann mathematische Fehler nicht erkennen. 4. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des eingetretenen Vermögenszustandes ist nicht geschützt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. März 1985 (7 C 48/82, Juris) ausgeführt, dass auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4 sowie 819 Abs 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden sind. Vielmehr entfällt der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines dem Gesetz entsprechenden Vermögenszustandes überwiegt. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung keinen Vertrauensschutz verdient. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von einer Unkenntnis des Klägers bezüglich des Fehlens des Rechtsgrundes aus. Diese Unkenntnis war aber grob fahrlässig. Damit kann sich der Kläger nicht auf ein Vertrauen in den Bestand der unter Verstoß gegen § 15 Abs. 4 ThürMinG eingetretenen Vermögenslage berufen. Der Erstattungsanspruch entfällt nicht. a) Als Maßstab für die Fahrlässigkeit übernimmt das Gericht die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Überzahlung von beamtenrechtlichen Bezügen im Besoldungsrecht entwickelt hat. Die Situation des Klägers ist hier der Situation eines Beamten ähnlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, a.a.O.). Danach liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.04.2012, 2 C 4/11, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; ebenso st. Rspr. OVG Weimar, vgl. Urteil vom 16.02.1999, 2 KO 769/96; beide Juris). Für das Erkennenmüssen des Fehlers kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers aufgrund seiner dienstlichen Stellung und seiner persönlichen Vor- und Ausbildung an (ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, 5 C 41/88, Juris). Die Sorgfaltspflicht äußert sich als Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Bezüge und ist so verstanden keine objektiv-rechtliche Pflicht, sondern resultiert bei Beamten aus dem besonderen Treueverhältnis zu dem Dienstherrn. Auch dieser Zusammenhang zwischen dem Treueverhältnis und der Pflicht zur Überprüfung kann auf das Ministerverhältnis übertragen werden. b) Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Kläger als studierter Soziologe keine juristische Ausbildung absolviert hat (zum beruflichen Werdegang des Klägers vgl. die Übersicht auf der Webseite des Bundesministeriums für ... [http:// www...html], abgefragt am 29.08.2016). Deshalb kann von ihm keine vollständige Kenntnis öffentlich-rechtlicher Normen verlangt werden. Allerdings stand der Kläger vor der Ernennung zum Minister zweimal in einem Beamtenverhältnis (... bis ... als Staatssekretär im Bundesministerium für ..., ... und ..., ... bis ... als Staatssekretär im Bundesministerium für ..., ... und ...), so dass von einer Kenntnis der Grundsätze des Beamtenverhältnisses und damit auch von einer Kenntnis der Grundsätze des Besoldungs- und Versorgungsrechts ausgegangen werden darf. Denn die Kenntnis dieser Grundsätze betrifft den Kläger insbesondere in seiner persönlichen Rechtsstellung. Eine solche Kenntnis der Grundsätze gebietet auch die erwähnte Treuepflicht, die den Kläger als Beamten und als Minister trifft. Deshalb ist das Gericht der Auffassung, dass es die hier zu verlangende Sorgfalt erfordert hat, dass der Kläger auch als Minister die rechtlichen Regelungen zu dem Ministerverhältnis im Allgemeinen und zu seinen Amtsbezügen im Besonderen zur Kenntnis nimmt. Die hier einschlägigen Regelungen des Thüringer Ministergesetzes sind in der Zahl überschaubar und greifen auf die Struktur des Besoldungs- und Versorgungsrechts zurück. Deshalb war dem Kläger auch zuzumuten, die Regelung des § 15 ThürMinG zum Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen zur Kenntnis zu nehmen. Das Vorhandensein solcher Regelungen und die Anrechnung mehrerer Bezüge aufeinander stellen als Ausprägung des Alimentationsprinzips einen Grundsatz des Besoldungs- und Versorgungsrechts dar, dessen Kenntnis auch von einem Amtsträger ohne spezielle juristische Ausbildung erwartet werden kann. Die so verstandene Sorgfalt hat der Kläger nicht angewandt. Wie gesagt hätte der Kläger die Regelungen in § 15 ThürMinG zur Kenntnis nehmen müssen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift hätte sich auch ihm als Nichtjurist der Regelungsgehalt erschließen müssen. Außerdem hätte ihm aufgrund der Bescheide der Bundesfinanzdirektion vom 10. Februar 2010 und vom 10. März 2011 bewusst sein müssen, dass die Vorschriften des § 15 ThürMinG von entscheidender Bedeutung für die Höhe der an ihn zu leistenden Zahlungen sind. Beide Bescheide nennen jedenfalls den § 15 Abs. 2 ThürMinG ausdrücklich. Außerdem spielt eine Rolle, dass es völlig naheliegend und geradezu selbstverständlich ist, sich die Frage, welches finanzielle Entgelt mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden ist, zu stellen. Vor diesem Hintergrund hätten sich dem Kläger - auch vor dem Hintergrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten großen Vertrauens in die Zuverlässigkeit von Behörden - Zweifel aufdrängen müssen, ob es mit der ungekürzten Zahlung des Amtsgehalts durch den Beklagten seine Richtigkeit haben kann. Das Gericht hält insofern an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass als Ausfluss der Treuepflicht eine Rückfrage bei der auszahlenden Stelle erforderlich ist, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der ausgezahlten Bezüge aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; ebenso OVG Weimar, Urteil vom 05.12.2000, 2 KO 933/99; beide juris). Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 nicht entgegen. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus, für eine Offensichtlichkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG sei nicht ausreichend, dass Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Diese Feststellung trifft das Bundesverwaltungsgericht hier aber unter ausdrücklicher Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung, dass eine Offensichtlichkeit dann vorliegt, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können und sich ihm aufdrängen muss, dass ein Fehler vorliegt. Dies bedeutet, dass nur einfache Zweifel eine Rückfrage nicht erforderlich machen, gewichtige Zweifel, bei denen sich die Fehlerhaftigkeit aufdrängt, aber schon. c) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger ohne weiteres die Amtsbezüge als Minister in voller Höhe ausbezahlt hat. Hinsichtlich des Verursachungsbeitrags des Beklagten ist zu beachten, dass der Beklagte aufgrund des Schreibens der Bundesfinanzdirektion 12. Februar 2010 zuerst davon ausgehen konnte, dass der Bund die Versorgungsansprüche in Anwendung des § 15 Abs. 2 ThürMinG zum Ruhen bringt. Die Bundesfinanzdirektion hat dem Beklagten auch die dortigen Zweifel an diesem Vorgehen und schließlich die Abkehr hiervon durch den Bescheid gegenüber dem Kläger vom 10, März 2011 nicht mitgeteilt. Allerdings standen der Beklagte und die Bundesfinanzdirektion immer wieder schriftlich und telefonisch in Kontakt zur Klärung verschiedener, den Kläger betreffender Umstände (z. B. Postadresse, Familienstand, Kindergeldzahlungen). Nach Lage der Akten hätte dem Beklagten jedenfalls ab August 2011 auffallen müssen, dass die Versorgungsansprüche nicht mehr ruhen. In einer Mail vom 23. August 2011 erbat der zuständige Sachbearbeiter der Bundesfinanzdirektion bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten eine Kopie des Kindergeldbescheides „im Zuge der hier zu leistenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Anrechnung des Amtsgehalts nach § 53 BeamtVG“. Es heißt dann weiter: „Im Hinblick auf die aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zustehenden Versorgungsbezüge (In-sich-Konkurrenz) dürften Herrn M... die bei Ihnen gezahlten familienbezogenen Leistungen dann gleichermaßen nach dem BeamtVG zustehen“. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass auf Seiten des Bundes die Höhe eigener Zahlungen laufend berechnet wird. Angemerkt sei, dass die darauf folgende nächste Korrespondenz aus dem November 2011 ebenfalls einen Hinweis hierauf enthält. Ein Schreiben vom 18. November 2011, in dem der Sachbearbeiter der Bundesfinanzdirektion wegen der Plausibilität einer gerade eingetroffenen Bezügemitteilung nachfragt, enthält als Betreff die Formulierung „Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünften nach § 53 BeamtVG“. Diese Unachtsamkeit des Beklagten entlastet den Kläger aber im Hinblick auf seine eigene Sorgfalt nicht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine anzulastende grobe Fahrlässigkeit des Bezügeempfängers nicht dadurch ausgeräumt wird, dass den zuständigen Sachbearbeiter ein Mitverschulden trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Fürst, GKÖD, Stand März 2015, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 52 BeamtVG). d) Nach alldem musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die volle Auszahlung der Ministerbezüge ein Fehler sein kann. Zur Wahrung der erforderlichen Sorgfalt war es nötig, dem sich so aufdrängenden Fehler weiter nachzugehen. Der Kläger durfte auch nicht auf das Verhalten des Beklagten durch die volle Auszahlung der Bezüge vertrauen. Das besondere Treueverhältnis auch als Minister gebietet es, offensichtliche Versehen und Fehlerhaftigkeiten der Besoldungsbehörden, die schlechterdings passieren können, anzuzeigen und nicht stillschweigend hinzunehmen (für das beamtenrechtliche Treueverhältnis: OVG Weimar, Urteil vom 05.12.2000, a.a.O). Da bereits nach dem Vorstehenden von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, ob - wie der Beklagte vorträgt - der Kläger aufgrund seiner Beteiligung an einer Arbeitsgruppe zur Novellierung des Thüringer Richtergesetzes Kenntnis von der Regelung des § 15 ThürMinG hätte nehmen können. Deshalb hat das Gericht diesbezüglich auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verzichtet. Im Fall der Entscheidungserheblichkeit wäre etwa durch Einsicht in die Unterlagen zur Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe (z. B. Protokolle mit Teilnehmerlisten) zu klären gewesen, inwieweit der Kläger nähere Kenntnisse tatsächlich erlangt hat oder hätte erlangen können. Insbesondere wäre auch zu klären gewesen, ob wegen einer Kenntniserlangung im Verlauf der Arbeitsgruppentätigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum oder etwa nur für einen Teilzeitraum angenommen werden kann. 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Absehen von der Rückforderung unter Billigkeitsgesichtspunkten. Das Gericht ist der Auffassung, dass aufgrund der Ähnlichkeit der Rechtsverhältnisse der Beamten und der Minister auch bei der Rückforderung von Ministerbezügen eine Billigkeitsentscheidung in Betracht kommt, wie sie bei Beamten ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG hat. Zu dieser Billigkeitsentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2012 (2 C 4/11, Juris) ausgeführt, sie bezwecke eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Herausgabepflichtigen tragbare Lösung, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle zu spielen hätten. Es sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Entscheidung des Beklagten, von der Rückforderung auch wenigstens teilweise nicht abzusehen, Rechtsfehlern begegnet. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall Angaben zu seinen Lebensverhältnissen vom Kläger nicht gemacht wurden und deshalb auch nicht die Billigkeitsabwägung eingestellt werden können, kann das Gericht eine überwiegende behördliche Verantwortung nicht erkennen. Dies gilt nicht nur, wenn man den Verantwortungsanteil des Beklagten allein betrachtet, sondern auch dann, wenn man im Interesse des Klägers die Verantwortungsanteile der beiden beteiligten Behörden zusammenfasst. Das Gericht sieht die Verantwortung gleichermaßen auf Seite der Behörden und des Klägers. Dabei ist zu beachten, dass wie oben dargelegt auf Seiten des Klägers keine Überzeugung von der Unrichtigkeit der Zahlungen bestehen musste, sondern dass bei ihm bereits Zweifel als Verantwortungsbeitrag ausreichen. Für solche Zweifel gab es durch die Deutlichkeit der gesetzlichen Regelung in § 15 ThürMinG und die Hinweise der Bundesfinanzdirektion in den erwähnten Bescheiden auf die Relevanz dieser Vorschrift sehr erheblichen Anlass. Dem steht auf Seiten der Behörden die unterlassene Mitteilung der Bundesfinanzdirektion an den Beklagten über die Wiederaufnahme der Versorgungszahlungen und die Unaufmerksamkeit in der Landesfinanzdirektion im Hinblick auf Hinweise zum Verhalten der Bundesfinanzdirektion gegenüber. Das eine Billigkeitsentscheidung tragende Ungleichgewicht der Verantwortungsanteile muss so erheblich sein, dass es das Absehen von der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und ein Aufrechterhalten des gesetzwidrigen Zustandes rechtfertigt. Ein so erhebliches Ungleichgewicht sieht das Gericht im vorliegenden Fall nicht. 6. Herauszugeben ist beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch das Erlangte. Dies sind im vorliegenden Fall die Bruttobezüge. Grundsätzlich richtet sich der Herausgabeanspruch bei Bankgutschriften auf die Rücküberweisung (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, Rdnr. 6 zu § 818). Allerdings hat der Kläger neben der Gutschrift der Nettobezüge auch die von dem Beklagten an das Finanzamt abgeführte Steuer - hier Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - erlangt (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 12.05.1966, II C 197.62, Juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2014, Rdnr. 35 zu § 12 BBesG). Der Beklagte hat die als Steuer einbehaltenen Beträge als Teil der dem Kläger zustehenden Bezüge abgeführt. Bei der Differenz von Brutto- und Nettobezügen handelt es sich um eine mittelbare Zuwendung durch Leistung an einen Dritten mit der Folge, dass der Kläger neben dem Nettobezug eine Befreiung von seiner Steuerschuld erhalten hat, für die Wertersatz zu leisten ist. Dass der weitere Ausgleich zu viel gezahlter Steuern damit dem Kläger aufgebürdet wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977, 2 BvR 407/76, Juris). Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.572,39 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rückforderung von Bezügen als Minister des Freistaats Thüringen. Mit Wirkung vom 4. November 2009 wurde der Kläger zum Thüringer Minister für ..., ... und ... ernannt. In der Folgezeit erhielt der Kläger das Amtsgehalt als Minister gemäß § 8 Abs. 1 ThürMinG in voller Höhe. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 setzte die Bundesfinanzdirektion Mitte den Beklagten davon in Kenntnis, dass der Kläger mit Ablauf des 3. November 2009 aus dem Dienst als Staatssekretär beim B... für ..., ... und ... in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei. Ab März 2010 stünde ihm ein Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 BeamtVG zu. Um die Ruhensvorschrift des § 15 Abs. 2 ThürMinG korrekt anwenden zu können, werde um Mitteilung des von Seiten des Freistaats Thüringen ab März 2010 an den Kläger zu zahlenden Amtsgehaltes gebeten. Im Übrigen wurde zukünftig um zeitnahe Mitteilung aller Umstände, die sich auf die Versorgungszahlungen des Bundes auswirken könnten, gebeten. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 teilte der Beklagte der Bundesfinanzdirektion Mitte die gewünschten Angaben mit. In der Folgezeit übermittelte der Beklagte der Bundesfinanzdirektion Mitte weiter die Höhe der dem Kläger zustehenden Ministerbezüge. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 setzte die Bundesfinanzdirektion Mitte die Versorgungs-bezüge des Klägers ab dem 1. März 2010 fest und teilte mit, dass aufgrund des Zusammen-treffens der Versorgungsbezüge mit dem Amtsgehalt nach dem Thüringer Ministergesetz § 15 Abs. 2 ThürMinG zur Anwendung komme. Deshalb würden die Versorgungsansprüche in voller Höhe zum Ruhen gebracht und es komme zu keiner Auszahlung. Mit Bescheid vom 10. März 2011 teilte die Bundesfinanzdirektion Mitte dem Kläger mit, dass nach einer Überprü-fung der Rechtslage festgestellt worden sei, dass die Anwendung des § 15 Abs. 2 ThürMinG bei der Regelung seiner Pensionsansprüche zu Unrecht erfolgt sei. Bei den Amtseinkünften handele es sich vielmehr um reguläre Erwerbseinkünfte im Sinn des § 53 Abs. 7 BeamtVG. Deshalb seien die Versorgungsbezüge unter Anwendung des § 53 BeamtVG rückwirkend ab dem Monat November 2009 neu zu berechnen. Die Änderungen hätten bereits ab November 2010 zu einem wieder zu zahlenden laufenden Versorgungsbezug geführt. Der Beklagte wurde von der Bundesfinanzdirektion Mitte über den Erlass dieses Bescheids nicht informiert. Mit Schreiben vom 16. September 2013 wandte sich der Kläger an den Beklagten. Er teilte mit, dass es in den Medien eine Diskussion über seine Ansprüche aus dem Beamtenversorgungsgesetz gebe, und er bat um Bestätigung, dass alles nach Recht und Gesetz geprüft worden sei. Daraufhin bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag, dass seine Amtsbezüge als Thüringer Minister auf der Grundlage des Thüringer Ministergesetzes zutreffend berechnet worden seien. Mit Schreiben vom 17. September 2013 übersandte der Kläger dem Beklagten unter anderem den Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 10. März 2010. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit einem Schreiben vom 19. September 2013 an die Bundesfinanzdirektion Mitte und bat um Übersendung einer Kopie der Versorgungsakte des Klägers. Derzeit werde die Anwendung der Regelungen des § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 ThürMinG im Hinblick auf die Amtsbezüge des Klägers geprüft. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 nahm die Landesfinanzdirektion gegenüber dem Thüringer Finanzministerium zur Zahlung der Amtsbezüge des Klägers ohne Anhörung des Betroffenen unter Zugrundelegung der derzeitigen Aktenlage Stellung. Ausgeführt wurde hier, dass die Landesfinanzdirektion davon ausgegangen sei, dass von Seiten des Bundes die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Thüringer Ministergesetzes zum Ruhen gebracht worden seien. Auch habe der Kläger die Landesfinanzdirektion nicht darüber informiert, dass er Versorgungsbezüge erhalte. Für eine etwaige Anrechnung der Versorgungsbezüge gemäß § 15 Abs. 4 ThürMinG habe daher seitens der Landesfinanzdirektion keine Veranlassung bestanden. Nunmehr sei indes zu prüfen, ob eine Anrechnung der Versorgungsbezüge des Bundes auf die Amtsbezüge hätte erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 wandte sich der Beklagte an die Bundesfinanzdirektion Mitte und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften verbleibenden Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 15 Abs. 4 ThürMinG auf die Amtsbezüge des Klägers anzurechnen. Diesbezüglich sei eine Abstimmung mit der Bundesfinanzdirektion Mitte hinsichtlich der möglichen Anwendungsproblematik im Hinblick auf die konkurrierenden Normen des § 53 BeamtVG und § 15 Abs. 4 ThürMinG notwendig, um eine Reihenfolge der Anwendung der Rechtsvorschriften festzulegen und dadurch eine mehrfache Ruhensregelung bzw. Verrechnung von Bezügen zu unterbinden. Es werde um Zustimmung zu folgender Verfahrensweise gebeten: Auf die Versorgungsbezüge des Klägers seien die Amtsbezüge vor Anwendung des § 15 Abs. 4 ThürMinG gemäß § 53 BeamtVG anzurechnen. Anschließend seien die Amtsbezüge gem. § 15 Abs. 4 ThürMinG durch Anrechnung der nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschrif-ten verbleibenden Versorgungsbezüge zu kürzen. Durch diese Verfahrensweise sei die Rei-henfolge der Anwendung der Rechtsvorschriften festgelegt. Eine weitere Verrechnung finde nicht statt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Bundesfinanzdirektion Mitte dem Beklagten mit, dass der mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 vorgeschlagenen Verfahrens-weise zur Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsregelungen im Fall des Klägers ge-folgt werde. Die durch die Bundesfinanzdirektion vorzunehmende Regelung der Versor-gungsbezüge des Bundes werde ungeachtet einer nachfolgend auf Landesseite erfolgenden weiteren Ruhensregelung vorgenommen werden. Grundlage des bei der Anwendung des § 53 Abs. 8 BeamtVG herangezogenen Verwendungseinkommens würden dabei die ungekürzten Amtsbezüge von Seiten des Freistaats Thüringen bilden. Bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 hatte der Beklagte den Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, zur Rückforderung von Amtsbezügen in Höhe von 150.572,39 € angehört. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 nahm der Bevollmächtigte des Klägers dazu Stellung. Mit Ablauf des 29. November 2013 schied der Kläger aus dem Thüringer Landesdienst aus. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. Dezember 2013, forderte der Beklagte gegenüber dem Kläger Amtsgehalt für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2013 in Höhe von 150.572,93 € zurück und setz-te eine Zahlungsfrist bis zum 31. Januar 2014 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung beruhe auf § 9 Abs. 2 ThürMinG i.V.m. § 7 Abs. 2 ThürBeamtVG und § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anzuwenden sei das Thüringer Ministergesetz aufgrund der Übergangs-regelung des § 18 Abs. 1 der Neufassung des ThürMinG in der bis zum 4. November 2011 geltenden Fassung. Der Kläger habe aufgrund der unterbliebenen Anrechnung der Bezüge des Bundes Amtsgehalt in der tenorierten Höhe ohne Rechtsgrund erhalten. Daher sei er zur Her-ausgabe verpflichtet. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages erfolge zutreffend auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Landesfinanzdirektion und der Bun-desfinanzdirektion Mitte. Die getroffene Verwaltungsvereinbarung führe zu keinem wirt-schaftlichen Nachteil für den Kläger. Der Mindestbelassungsbetrag nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG müsse dem Kläger nicht erhalten bleiben. Nach § 15 Abs. 2 ThürMinG hätte das Ruhegehalt des Bundes bis zur Höhe der Summe des Amtsgehaltes geruht. Eine Mindestbe-lassungsregelung sei nicht Bestandteil des § 15 Abs. 2 ThürMinG. Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge könne vorliegend auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen abgese-hen werden. Am 20. Januar 2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, die von dem Beklagten genannte Rechtsgrundlage könne nicht herangezogen werden. Auch könne die Übergangsvor-schrift des § 18 Abs. 2 ThürMinG nicht angewandt werden, da sie den Kläger unzulässig be-nachteilige. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Bund zur Anrechnung der jeweiligen Bezüge sei unwirksam, da sie einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstel-le. Auch sei eine vollständige Anrechnung der gesamten Versorgungsbezüge des Klägers nicht zulässig. Bei der Anrechnung müsse die Mindestbelassungsregelung des § 53 Abs. 5 BeamtVG beachtet werde, so dass die Mindestbelassung dem Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis erhalten bleiben müsse. Im Übrigen habe der Beklagte den maßgeblichen Verursachungs-beitrag für die Überzahlung gesetzt. Deshalb sei es angemessen, von der Rückforderung in einer Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages abzusehen. Im Übrigen würde dem Kläger ein erheblicher Steuerschaden entstehen. Durch den Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 5. September 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ferner wurde der Rückforderungsbetrag in Höhe von 150.572,39 € gegen das Übergangsgeld aufgerechnet. Der hiernach verbliebene Betrag in Höhe von 84.244,85 € wurde mit Bestandskraft des Bescheids fällig gestellt. Zur Begründung werden die Ausführungen des Ausgangsbescheids vertieft. Von der Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Eine überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung liege nicht vor. Insbesondere habe der Kläger den Beklagten nicht über den Bescheid der Bundesfinanzdirek-tion Mitte vom 10. März 2011 über die Aufnahme der Zahlung von Versorgungsbezügen des Bundes informiert. Der Kläger habe wissen müssen, dass eine Anrechnung der Versorgungs-bezüge auf das Amtsgehalt als Minister in Betracht kommen könne, weil er im Jahr 2012 der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Ministergesetzes angehört habe. Außerdem sei von der Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger habe bekundet, Versorgungsbezüge auf ein Treuhandkonto eingezahlt zu haben. Dieses Konto solle die Deckung der Rückfor-derung darstellen. Am 6. Oktober 2014 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung trägt er vor, als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid komme § 7 ThürBeamtVG nicht in Betracht. Im Übrigen bedürfe es für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage, die hier fehle. Der Kläger habe die Amtsbezüge auch nicht ohne Rechtsgrund erhalten. So stelle das Schreiben vom 16. September 2013 einen feststellenden Verwaltungsakt dar, dessen Bindungswirkung den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid ausschließe. Auch beruhe die Rechtsauffassung des Beklagten auf einer unrichtigen Interpretation des § 18 Abs. 1 ThürMinG. Außerdem stehe der Anrechnung der Versorgungsbezüge des Bundes § 53 BeamtVG entgegen. Nach § 53 BeamtVG würden die Versorgungsbezüge gegenüber dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zurücktreten. Diese gesetzliche Systematik gelte auch im Anwendungsbereich des § 15 ThürMinG. Deswegen hätten die Versorgungsbezüge gegenüber den Amtsbezügen zurücktreten müssen und nicht umgekehrt. Die Verwaltungsvereinbarung, mit der der Vorrang einer Kürzung von Versorgungsbezügen eingeschränkt worden sei, stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der unwirksam sei. Schließlich trage der Beklagte die überwiegende Verantwortung für die von ihm vorgenommene Überzahlung, da er es versäumt habe, sich die entscheidungserheblichen Informationen durch eine Rückfrage bei der Bundesfinanzdirektion Mitte zu beschaffen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 3. September 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die herangezogene Rechtsgrundlage. Allerdings könne auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch herangezogen werden. Die Geltendmachung durch Bescheid sei zulässig. Die Überzahlung liege vor. § 15 Abs. 4 ThürMinG sehe ausdrücklich eine volle Anrechnung vor. In der Verwaltungsvereinbarung liege kein Vertrag zu Lasten Dritter, sondern es werde lediglich eine einheitliche Gesetzesanwendung abgestimmt. Schließlich habe der Beklagte von der Bundesfinanzdirektion keine Informationen über die dortigen Versorgungszahlungen erhalten. Auch habe der Kläger den Beklagten nicht über den Bescheid vom 10. März 2011 informiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Versorgungsakten des Bundesministeriums für ... und ..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.