Beschluss
8 E 1203/20
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Existiert nach dem gegenwärtigen Stand eines Ermittlungsverfahrens keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Beteiligung einer bestimmten Person an einem Fall schwerer Kriminalität, muss das Informationsinteresse der Presse bzw. des Rundfunks hinter den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen zurücktreten. (Rn.28)
2. Eine Veröffentlichung des Namens von Personen im Ermittlungsstadium ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die mögliche Prangerwirkung einer Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig.(Rn.28)
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt.
2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Existiert nach dem gegenwärtigen Stand eines Ermittlungsverfahrens keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Beteiligung einer bestimmten Person an einem Fall schwerer Kriminalität, muss das Informationsinteresse der Presse bzw. des Rundfunks hinter den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen zurücktreten. (Rn.28) 2. Eine Veröffentlichung des Namens von Personen im Ermittlungsstadium ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die mögliche Prangerwirkung einer Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig.(Rn.28) 1) Der Antrag wird abgelehnt. 2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wie viele Beschuldigte, gegen die im Zusammenhang mit dem Übergriff im H... vom 18.07.2020 ermittelt wird, wurden oder werden auch als Beschuldigte und/oder Angeklagte im Zusammenhang mit dem Angriff unter dem AJZ am 05.05.2016 geführt? 2. Ist es korrekt, dass ... B... im Zusammenhang mit dem Vorfall am 01.08.20 in H... als Beschuldigter geführt und gegen ihn ermittelt wird? 3. Falls ja: Auf welchen Tatverdacht hin richten sich die Ermittlungen gegen ... B...? 4. Laufen darüber hinaus derzeit weitere Ermittlungsverfahren wegen anderer Delikte gegen Herrn B...? Falls ja, Wie lauten die konkreten Tatvorwürfe bzw. der Tatverdacht? ist hinsichtlich der Frage zu 1. unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Vorauszuschicken ist, dass der Antragsteller wörtlich beantragt hat, „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Staatsanwaltschaft Erfurt anzuweisen, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen“1Hervorhebung durch das GerichtHervorhebung durch das Gericht. Dies geschah ersichtlich in der irrigen Annahme, im vorliegenden Verfahren sei die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zur Vertretung des Antragsgegners berufen. Gemäß Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 der „Vertretung des Landes Thüringen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung Justiz)“ – Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 25. August 2004 (Az: 5002/ 2/ 3; JMBl. Nr. 6 S. 66) ist jedoch die Staatsanwaltschaft Erfurt selbst, bzw. deren Leiterin, hier zur Vertretung des Freistaats Thüringen berechtigt und verpflichtet. Der Antrag war daher auf der Grundlage des § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Der Antrag ist als Begehren auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Bei einem reinen Auskunftsanspruch geht es um bloße Wissensmitteilung, die im Wege der Leistungsklage zu verfolgen ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2019 - 20 K 2021/18 -, juris m. w. N.). Der Antrag ist hinsichtlich der Frage zu 1. wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Frage bezieht sich auf die zahlenmäßige Schnittmenge von Personen, gegen die der Antragsgegner sowohl im Zusammenhang mit den Ereignissen am 18.07.2020 (Schlägerei im E... H...) als auch im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 05.05.2016 (Überfall auf das AJZ in E...) ermittelt bzw. ermittelt hat. Diese Frage hat der Antragsgegner mit einer vom Antragsteller im Abdruck selbst vorgelegten Mail vom 07.08.2020 ausführlich und vollständig beantwortet. Im Übrigen, also hinsichtlich der Fragen zu 2. bis 4., ist der Antrag zulässig. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 123 Rdnr. 6 ff.). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen. Der notwendige Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Der Antragsteller als öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen bezieht sich dabei dem Grunde nach zu Recht auf das Auskunftsrecht des § 9a Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31.08.1991 in der Fassung des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, in Kraft seit dem 01.05.2019. 1) Zu den Fragen 2 und 3 im Antrag: Rechtsprechung und Literatur haben nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der sog. L... Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 05. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 –, BVerfGE 35, 202-245) im Bereich des Presse- und Rundfunkrechts die allgemeinen Maßstäbe bei der notwendigen Abwägung zwischen der Rundfunk-/Pressefreiheit auf der einen Seite und der Persönlichkeitsrechte der von der Berichterstattung betroffenen Personen auf der anderen Seite nahezu konsensual weiterentwickelt. Der Antragsteller hat im vorprozessualen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ebenfalls zu Recht auf die zusammenfassende Darstellung dieser Entwicklung in einer Entscheidung des VGH Mannheim verwiesen. Zwar befasst sich die Entscheidung des VGH Mannheim insoweit mit der landesrechtlich einschlägigen Bestimmung des § 4 des Gesetzes über die Presse (Landespressegesetz). Diese Bestimmung ist im Wortlaut nahezu, jedenfalls soweit hier interessierend, identisch mit § 4 des Thüringer Pressegesetzes. Diese presserechtlichen Maßstäbe sind aber auf die Bestimmung des § 9a des RStV weitgehend übertragbar (BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 28. Edition, Stand 01.05.2020, RStV § 9a, Rdnr. 2; dort auch zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen § 9a RStV und den Pressegesetzen der Länder): „a) Behörden sind nach § 4 I BWPresseG verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse. Nach § 4 II Nr. 3 BWPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 II Nr. 3 BWPresseG aus. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar (Senat, VBlBW 2014, 680 = BeckRS 2013, 56440 mwN). Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfGE 35, 202 [230 f.] = NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 2009, 3357 [3358]; BGHZ 143, 199 [204] = NJW 2000, 1036; BGHZ 183, 353 = NJW 2010, 757; NJW 2012, 2197 = VersR 2012, 994). Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleineren Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 2009, 3357). Denn die Berichterstattung unter Namensnennung ist ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226 ). Zulässig ist eine Berichterstattung unter Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH, NJW 2000, 1036; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 670 [673]). Handelt es sich um die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) folgende und in Art. 6 II EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226; BVerfG, NJW 2009, 3357; NJW 2009, 350; BGH, NJW 2013, 229 = VersR 2013, 63). Eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten ist im Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zulässig (BGH, NJW 1994, 1950 [1952] mwN). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (BVerfG, MMR 2009, 683). Dies findet seinen Niederschlag auch in den Richtlinien für das Strafverfahren. In diesen heißt es ausdrücklich, dass eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten oder anderer Beteiligter zu vermeiden sei und dass dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit „in der Regel ohne Namensnennung“ entsprochen werden könne (Nr. 4 a, 23 I RiStBV). Insoweit ist mit „besonderer Sorgfalt abzuwägen“ (BGH, NJW 1994, 1950; OLG Hamm, NJW-RR 2015, 936 [937]). Dabei bedarf es stets einer Abwägung aller Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall. Der für die in Betracht kommenden Straftaten vorgesehenen Strafrahmen und eine etwaige Qualifizierung als Verbrechen nach § 12 StGB (Mindeststrafe von einem Jahr) geben nur eine grobe Orientierung dafür, ob ein Fall schwerer Kriminalität vorliegt, der eine Berichterstattung unter Namensnennung erlaubt. Maßgeblich kommt es unter anderem an auf das Vorliegen schwerster Kriminalität, das Ausmaß des Tatverdachts, das Aufsehen, das das Tagesgeschehen aufgrund spektakulärer Begleitumstände, besonderer Sympathien mit dem Opfer oder der Beispielhaftigkeit für Befindlichkeiten der Gesellschaft erregt, ein gravierender Schaden, die herausgehobene Stellung des Beschuldigten, empfindliches Betroffensein der Sicherheitsinteressen der Bevölkerung, Ermöglichung der Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Verbrechensaufklärung (BVerfG, MMR 2009, 683; BGH, NJW 1994, 1950 mwN; NJW 2010, 757; OLG Braunschweig, NJW 1975, 651; OLG Stuttgart, NJW 2001, 3797; Steffen in Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 207). Diese Grundsätze über die Berichterstattung der Medien über strafrechtliche Verfahren werden in der Rechtsprechung für die Befugnis der Staatsanwaltschaften zu Medieninformationen ebenfalls herangezogen. Danach dürfen die Staatsanwaltschaften die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren (OLG Hamm, NJW-RR 2015, 936; VG Saarlouis, NJW 2003, 3431 [3432]; Urt. v. 21.8.2008 – 1 K 920/07, BeckRS 2008, 39030). Gleiches gilt, wenn das Berichtsgeschehen der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (OLG Hamm, NJW 2000, 1278; NJW-RR 2015, 936), denn dann handelt es sich regelmäßig um Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren. Wenn eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Information der Medien unter Namensnennung besteht, indiziert dies – wenn nicht Umstände des Einzelfalls anderes gebieten – die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Medien auf Anfrage zur Person des Beschuldigten Auskunft zu geben. Denn die die Befugnis zur Nennung des Namens begründenden Gesichtspunkte – ein Fall schwerer Kriminalität oder eine Straftat, die die Öffentlichkeit besonders berührt – haben auch insoweit besonderes Gewicht. Der Grundsatz, dass eine Nennung des Namens des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft nur gestattet ist bei Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gilt in gleicher Weise für die allgemeine Medieninformation der Staatsanwaltschaft durch Pressemitteilung und Ähnliches wie für die Auskunftserteilung nach § 4 BWPresseG auf Anfrage eines einzelnen Pressevertreters. Zwar ist bei der Herausgabe einer Pressemitteilung unter Nennung des Namens des Beschuldigten dieser damit allgemein bekannt, während es bei der Auskunft über den Namen des Beschuldigten an einen einzelnen Pressevertreter daran gerade fehlt. Auch ist aufgrund einer solchen Einzelauskunft nicht notwendig damit zu rechnen, dass dieser Pressevertreter unter Namensnennung berichtet. Denn dieser ist selbstständig zur Prüfung verpflichtet, welche Umstände er angesichts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zum Gegenstand der Berichterstattung machen darf. Zudem dient die Erteilung der Auskunft nach § 4 BWPresseG auch gerade dem Zweck, dem Pressevertreter eigene weitere Recherchen zu ermöglichen. Gleichwohl gelten für die Namensnennung bei der Erteilung einer Auskunft an einen einzelnen Pressevertreter nach § 4 BWPresseG dieselben Voraussetzungen wie für die Namensnennung in einer Pressemitteilung. Denn aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss die Staatsanwaltschaft Informationen, wenn sie sich zu deren Veröffentlichung entschließt, grundsätzlich allen interessierten Pressevertretern ohne Rücksicht auf sachliche oder persönliche Qualifikationen in gleicher Weise zugänglich machen. Sie hat daher nach Zeitpunkt, Umfang und Inhalt ihrer Auskünfte die Presseorgane strikt gleich zu behandeln (OVG Bremen, NJW 1989, 926 [927]; Weberling in Ricker/Weberling, HdB des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 21 Rn. 2; Burkhardt in Löffler, § 4 LPG Rn. 138). Folglich wäre die Staatsanwaltschaft, wenn sie einem Pressevertreter Auskunft über den Namen des Beschuldigten gegeben hat, bei weiteren Presseanfragen – die nach einer ersten Veröffentlichung häufig zu erwarten sind – verpflichtet, den Namen des Beschuldigten jeweils auch zu nennen. Dies hätte zur Folge, dass der Name des Beschuldigten bei Pressevertretern faktisch allgemein bekannt wäre. Abgesehen von der Bekanntmachung des Namens des Beschuldigten durch eine Einstellung der Pressemitteilung auf der Homepage der Staatsanwaltschaft käme die Namensnennung durch Auskunftserteilung an einzelne Pressevertreter in ihren Auswirkungen auf das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten der Namensnennung in einer allgemeinen Medieninformation häufig gleich. Daher haben hierfür dieselben Voraussetzungen zu gelten.“ VGH Mannheim, Beschluss vom 4.8.2017 – 1 S 1307/17 -, NJW 2018, 90. Bei Übertragung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht (nachfolgend zunächst zu den Fragen 2. und 3.) Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist ein – mutmaßlich fremdenfeindlicher - Angriff in E... am 01.08.2020 auf drei Männer aus Guinea. Einer der drei Männer wurde schwer verletzt und befand sich zeitweise in kritischem Zustand. Damit ist die erste Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs unter namentlicher Nennung eines Tatverdächtigten, nämlich ein in Betracht kommender Fall schwerer Kriminalität, unzweifelhaft erfüllt. Allerdings hat der Antragsgegner zu diesem Vorfall in seiner Antragerwiderung ausgeführt, dass nach der Tat insgesamt 12 Personen festgenommen wurden, die in der Folge aber sämtlich wieder auf freien Fuß gesetzt wurden, weil zunächst bei keinem der Festgenommenen ein dringender Tatverdacht festgestellt werden konnte (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Ermittlungen stünden noch am Anfang. - Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen würde, dass Herr E. B... zum Kreis der vormals Festgenommenen gehört hat, ergäbe sich allein daraus keine so hinreichende Wahrscheinlichkeit seiner Beteiligung an dem Überfall, dass es gerechtfertigt erschiene, den mit der Preisgabe seines Namens verbundenen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte hinter dem Informationsinteresse der Presse bzw. des Rundfunks zurücktreten zu lassen. Wie oben in der Entscheidung des VGH Mannheim bereits referiert, ist eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die mögliche Prangerwirkung einer entsprechenden Berichterstattung im Ermittlungsstadium nur ausnahmsweise zulässig. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - selbst die Staatsanwaltschaft nach eigener Einschätzung - jedenfalls noch - keinen dringenden Tatverdacht bejaht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann vorliegend auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei Herrn B... nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragstellers um einen prominenten Vertreter der rechten Szene in E... handelt. Zwar mag diese Eigenschaft wegen der selbst herbeigeführten Exponiertheit im öffentlichen Raum die Möglichkeiten einer Berufung des Herrn B... auf sein Persönlichkeitsrecht im Einzelfall medialer Berichterstattung beschränken, aber nicht in einem möglicherweise ihn betreffenden Ermittlungsverfahren, in dem es bislang weder gesicherte Anhaltspunkte für die Beteiligung des Herrn B... gibt und noch auch nur ein rechtsextremistischer Hintergrund der Tat als gesichert gelten kann. 2) Die Frage 4. bezieht sich unterschiedslos auf jedwede Art von Ermittlungsverfahren gegen Herrn B..., unabhängig von der Schwere der Straftat oder des Zusammenhangs mit der politischen Bekanntheit des Betroffenen. Für eine solche pauschale Abfrage ist kein anzuerkennendes Informationsrecht der Presse oder des Rundfunks ersichtlich, das den mit einer Auskunftserteilung verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen rechtfertigen könnte. Auch insoweit war der Antrag daher abzulehnen. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Da der Antragsteller mit seinem Auskunftsbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, ist für eine Herabsetzung des Streitwertes wegen der Natur des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend kein Raum.