Urteil
8 K 72/21 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen (juris: ÄWeitBiV TH), der regelt, dass „die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt“ worden sein muss, verstößt gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam. Der Vorschrift fehlt auch die Ermächtigungsgrundlage im Thüringer Heilberufegesetz (juris: HeilBerG TH).(Rn.19)
(Rn.25)
(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen (juris: ÄWeitBiV TH), der regelt, dass „die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt“ worden sein muss, verstößt gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam. Der Vorschrift fehlt auch die Ermächtigungsgrundlage im Thüringer Heilberufegesetz (juris: HeilBerG TH).(Rn.19) (Rn.25) (Rn.27) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung aufgrund der in dem Erörterungstermin vom 24. Januar 2022 gestellten Anträge. Soweit in diesen Anträgen eine Klageänderung liegt, ist diese Änderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zulässig. Der angegriffene Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (nachfolgend zu 1.). Da die Sache nicht spruchreif ist, ist lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen. Das Gericht ist gehindert die Spruchreife selbst herzustellen, da in Gestalt der Beklagten eine besonders sachkundige Behörde mit der Entscheidung betraut ist (nachfolgend zu 2.). Bei ihrer Entscheidung wird die Beklagte die Rechtauffassung des Gerichts zu beachten haben (nachfolgend zu 3.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit einer in Syrien erworbenen Facharztbezeichnung. 1.1. Die Führung einer Facharztbezeichnung – hier der Orthopädie und Unfallchirurgie – bedarf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG einer Anerkennung. Hierauf hat ein Angehöriger der beklagten Landesärztekammer Thüringen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG einen Anspruch, wenn er die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist eine Weiterbildung gemäß §§ 27 und 28 ThürHeilBG in Deutschland nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Beklagten (§ 27 Abs. 8 ThürHeilBG) zu absolvieren. Allerdings kann gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 ThürHeilBG auch eine andere Weiterbildung auf Antrag zu einer Anerkennung führen, wenn diese Weiterbildung gleichwertig ist. Eine Gleichwertigkeit besteht gemäß § 30 Abs. 7 Satz 3 ThürHeilbG, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 27 und 28 ThürHeilBG aufweist. Für Anträge von Angehörigen von Drittstaaten enthält § 30 Abs. 8a Satz 1 ThürHeilBG eine Verordnungsermächtigung für die Landesärztekammer Thüringen, die in der Weiterbildungsordnung die Anerkennung grundsätzlich entsprechend den für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltenden Vorschriften zu regeln hat. Zusätzlich kann die Landesärztekammer Thüringen gemäß § 30 Abs. 8a Satz 2 ThürHeilBG ergänzende oder abweichende Bestimmungen für das Anerkennungsverfahren treffen, soweit dies zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Weiterbildungsordnung bei Angehörigen von Drittstaaten grundsätzlich die in § 30 Abs. 7 ThürHeilBG enthaltenen Regelungen zu übernehmen hat. Neben der Definition des Begriffs der Gleichwertigkeit in § 30 Abs. 7 Satz 3 ThürHeilBG gilt auch die Regelung in § 30 Abs. 7 Satz 5 und 6 ThürHeilBG zum Ausgleich von Defiziten durch Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachliche Weiterbildung. Auch die Verfahrensregelungen gelten entsprechend. So liegt die Entscheidung bei der Beklagten (§ 30 Abs. 7 Satz 7 ThürHeilBG). Besteht die Gleichwertigkeit, ist die Facharztbezeichnung anzuerkennen. Kommt die Kammer hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Ungleichwertigkeit vorliegt, hat der jeweilige Antragsteller einen Anspruch auf einen Feststellungsbescheid mit einer Begründung (§ 30 Abs. 7 Satz 8 ThürHeilBG), deren Inhalt in § 30 Abs. 7 Satz 9 ThürHeilBG geregelt ist. Ebenso gilt entsprechend, dass im Fall der Ungleichwertigkeit der Antragsteller einen Anspruch auf Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung hat (§ 30 Abs. 7 Satz 8 ThürHeilBG), deren Absolvierung bzw. deren Bestehen dann Voraussetzung für die Anerkennung ist. 1.2. Die Beklagte hat von der Verordnungsermächtigung durch § 19 WBO Gebrauch gemacht. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO wiederholt den Anspruch auf die Anerkennung im Fall der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes des Antragstellers. Im übrigen sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 WBO die Regelungen in § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 2 Satz 3 WBO lässt im Fall der Ungleichwertigkeit allerdings nur die Eignungsprüfung als Voraussetzung für eine Anerkennung zu und schließt damit die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs aus. Da die Verordnungsermächtigung Lehrgang und Prüfung als gleichwertige Alternativen zulässt, durfte die Beklagte nur die Prüfung als Voraussetzung für die Aberkennung vorsehen und auf eine Regelung zu einem Anpassungslehrgang verzichten. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt damit § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 WBO. Nach dieser Vorschrift ist der Weiterbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung des jeweiligen Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung aufweist. § 18 Abs. 3 Satz 4 WBO enthält eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der wesentlichen Unterschiede. Danach liegen wesentliche Unterschiede vor, wenn in der nachgewiesenen Weiterbildung Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren Erwerb eine wesentliche Voraussetzung für die beantragte Bezeichnung wäre. Ergänzend sieht § 18 Abs. 3 Satz 5 WBO die Möglichkeit vor, wesentliche Unterschiede auszugleichen. Dieser Ausgleich erfolgt durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die von dem jeweiligen Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wobei nicht entscheidend ist, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. Der Begriff der wesentlichen Unterschiede unterliegt der vollen Überprüfung durch das Gericht. Diese Definition des Begriffs der wesentlichen Unterschiede bedeutet, dass eine inhaltliche Deckungsgleichheit der Weiterbildungen nicht erforderlich ist. Das Bestehen von unwesentlichen Unterschieden ist ohne Bedeutung. Maßgeblich für den Vergleich ist der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Weiterbildungsstand des jeweiligen Antragstellers, der dem Weiterbildungsstand der zu diesem Zeitpunkt nach §§ 27, 28 ThürHeilBG und der Weiterbildungsordnung (§ 27 Abs. 8 ThürHeilbG) vorgeschriebenen Weiterbildung gegenüber zu stellen ist. Dies bedeutet, dass in inhaltlicher Hinsicht Bezugspunkt die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland zu absolvierende Weiterbildung mit den aktuellen Weiterbildungsinhalten ist, während es beim jeweiligen Antragsteller auf die tatsächlich absolvierte Weiterbildung ankommt, die zeitlich – unter Umständen auch länger – zurückliegt und bereits deshalb ein anderes Niveau haben kann. Dieser Diskrepanz trägt der Gesetzgeber allerdings Rechnung, indem er beim Vergleich lediglich auf die wesentlichen Unterschiede abstellt und zusätzlich die Berufspraxis und das lebenslange Lernen als weitere Vergleichsfaktoren einbezieht. 1.3. Zusätzlich verlangt § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WBO, dass „die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt“ worden sein muss. 1.3.1. Diese Regelung ist bereits nach dem Wortlaut unklar. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Feststellung ergangen sein soll, bleibt ebenso offen wie die Frage, um welche „zuständige Behörde“ es sich handelt. Damit die Feststellung einer anderen Behörde eine Außenwirkung auch für die Rechtsbeziehung der Kammerangehörigen zu der Kammer entfalten kann, muss es sich bei der Feststellung jedenfalls um einen Verwaltungsakt handeln. Es liegt nahe anzunehmen, dass dieser im Zusammenhang mit der Approbation ergangen sein soll. Das Verfahren auf Erteilung der Approbation sieht allerdings den Erlass eines Bescheides, der die Gleichwertigkeit einer ärztlichen Ausbildung ausdrücklich feststellt und so eine Feststellungswirkung entfalten könnte, nicht vor. Das Verfahren auf Erteilung der Approbation ist in § 3 BÄO geregelt. Für Personen, die ihre ärztliche Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches der BÄO abgeschlossen haben, gelten insbesondere die Absätze 2, 3 und 3a dieser Vorschrift (hierzu Urteil der Kammer vom 17.05.2021, 8 K 1594/18 We; st. Rspr. der Kammer). Grundsätzlich gilt, dass die Erteilung der Approbation die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des jeweiligen Antragstellers voraussetzt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO (für Antragsteller mit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen Ausbildung) und aus § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO (für Antragsteller mit einer Ausbildung in einem Drittstaat). Die Erteilung der Approbation stellt allerdings die Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich fest, sondern setzt sie voraus. Eine Feststellungswirkung geht von diesem Verwaltungsakt nicht aus. Darüber hinaus sieht § 3 BÄO Verwaltungsakte vor, bei denen die Feststellung von wesentlichen Unterschieden der Ausbildung eine Rolle spielt und zwar in § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO einerseits und § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 8 BÄO andererseits. Auch diese Bescheide enthalten nicht die ausdrückliche Feststellung der Gleichwertigkeit. Dies ergibt sich aus § 38 ÄApprO, der den Inhalt der genannten Bescheide regelt. Die ausdrückliche Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Ungleichwertigkeit ist hier nicht genannt. Die Ungleichwertigkeit ist auch hier nur Voraussetzung für die Bescheide, deren Inhalt sich wegen der Bedeutung der Bescheide für die nachfolgende Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung auf die Fächer konzentriert, in denen die Unterschiede bestehen und die in der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung besondere Berücksichtigung finden können (vgl. § 36 Abs. ÄApprO bzw. § 37 Abs. 1 ÄApprO). Dass in der Begründung dieser Bescheide die fehlende Gleichwertigkeit Erwähnung finden wird, reicht für eine Feststellungswirkung nicht aus. Der Umstand, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes die Beantwortung bestimmter Vorfragen voraussetzt, führt noch nicht zu einer Feststellungswirkung in Bezug auf diese. Eine Feststellungswirkung kann nur dann und nur insoweit eintreten, als dies durch besondere Rechtsvorschriften bestimmt ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, Rdnr. 27 zu § 43). Hieran fehlt es in den genannten Vorschriften der Bundesärzteordnung. Schließlich sei noch auf den Bescheid nach § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO hingewiesen. Dieser Bescheid stellt nun durchaus ausdrücklich die Gleichwertigkeit fest. Sinn und Zweck dieses Bescheides ist es aber, einem Antragsteller, der z. B. noch nicht über ausreichende Sprachkenntnis verfügt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO), die rechtliche Sicherheit zu geben, dass eine zukünftige Approbationserteilung nach Erwerb der Sprachkenntnisse dann nicht an der Ungleichwertigkeit scheitern wird. Der Erlass eines solchen Bescheids wird sich indes auf wenige Fälle beschränken und setzt auch einen separaten Antrag des Betroffenen voraus, der nicht Teil des Antrags auf Erteilung der Approbation ist. Diesen einzig dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WBO entsprechenden Bescheid nach § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO meint die Vorschrift indes ersichtlich nicht. Vielmehr ist es nach dem Vortrag der Beklagten Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WBO, diejenigen Kammerangehörigen, die die Approbation erst nach Ablegen der Eignungsprüfung (§ 3 Abs. 2 Satz 7 BÄO) oder der Kenntnisprüfung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO) erlangt haben, von der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Weiterbildungen auszuschließen. 1.3.2. § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WBO verstößt gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam. Dieses verfassungsrechtliche Gebot, das im Rechtsstaatsprinzip wurzelt (Art. 20 Abs. 3 GG), soll einen Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit er sein Verhalten danach ausrichten kann (hierzu und zum folgenden BVerfG, Urteil vom 26.07.2005, 1 BvR 782/94, Juris-Rdnr. 187; vgl. Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Rdnr. 129 zu Art. 20). Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Ebenso sollen die Gerichte in die Lage versetzt werden, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, führt allein noch nicht zu einem Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justiziabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die von der Norm Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dabei hinzunehmen. Diesen Anforderungen wird § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WBO nicht gerecht. Wie oben dargelegt verlangt die Vorschrift einen Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung für die Anwendung in tatsächlichen Sachverhaltskonstellationen, den die hier einschlägige Bundesärzteordnung nicht vorsieht. Damit fehlt es gerade an der Möglichkeit für die betroffenen Kammerangehörigen, zu erkennen, was von ihnen verlangt wird. 1.3.3. § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WBO fehlt auch die Ermächtigungsgrundlage im Thüringer Heilberufegesetz. Diese Ermächtigung liegt in § 30 Abs. 8a Satz 2 ThürHeilBG. Nach dieser Vorschrift können in der Weiterbildungsordnung ergänzende oder abweichende Bestimmungen für das Anerkennungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten getroffen werden, soweit dies zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung erforderlich ist. Die Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz. 2 WBO ist zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung nicht erforderlich. Der Beklagten gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG alle Ärzte an. Grundlage der Kammermitgliedschaft ist die Erteilung der Approbation als Arzt. Für die Erteilung gelten einheitlich für alle Antragsteller die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO. Der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO genannte Nachweis der ärztlichen Sachkunde kann allerdings auf unterschiedlichen Wegen erbracht werden. Dazu gehören erstens der Nachweis der in der Vorschrift genannten Ausbildung in Deutschland, zweitens der Nachweis einer Ausbildung im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BÄO und drittens der Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO (ggf. nach Absolvierung der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung). Alle diese drei Nachweise der ärztlichen Sachkunde sind nach dem Gesetz gleichwertig und führen bei ihrem Vorliegen jeweils zur gleichen Rechtsfolge, der Approbation. Eine Differenzierung bezüglich einer Approbation, die erst nach Absolvierung der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung erteilt wurde und deshalb mindere Rechte vermitteln würde, kennt die Bundesärzteordnung nicht. Dies bedeutet, dass alle Kammerangehörigen über denselben Kenntnisstand (im Sinn eines Mindeststandes) verfügen und insofern als Kammerangehörige gleich sind. Ausgehend hiervon stehen ihnen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu. Zwar ist es sachgerecht, bei der Anerkennung von Weiterbildungen zwischen im Inland und im Ausland erworbenen Weiterbildungen zu unterscheiden. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es für die Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung im Sinn von § 30 Abs. 8a Satz 2 ThürHeilBG auf die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung ankommen soll, die im Verfahren auf Erteilung der Approbation bereits geprüft und durch Erteilung der Approbation bestätigt wurde. 1.3.4. Nichts anderes ergibt sich im Licht der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005. Diese Richtlinie regelt EU-weite Mindeststandards an die ärztliche Grundausbildung (Art. 24 Richtlinie 2005/36/EG), die durch Art. 29 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 zu der aktuellen Fassung des § 3 BÄO geführt hat. Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG verlangt für die fachärztliche Weiterbildung grundsätzlich eine Grundausbildung gemäß Art. 24 Richtlinie 2005/36/EG. Die Richtlinie wurde in § 3 BÄO umgesetzt und die Differenzierungen in § 3 BÄO gehen auf Regelungen der Richtlinie zurück (vgl. Art. 21 ff Richtlinie 2005/36/EG für § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BÄO [automatische Anerkennung] und Art. 10 ff Richtlinie 2005/36/EG für § 3 Abs. 2 BÄO [Anerkennung nach individueller Überprüfung der Gleichwertigkeit]). Die Eignungsprüfung im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 7 BÄO stellt dabei eine von Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich vorgesehene Ausgleichsmaßnahme dar, wenn eine automatische Anerkennung eines EU-Abschlusses nicht möglich ist. Der Begriff der ärztlichen Grundausbildung in Art. 24 Richtlinie 2005/36/EG erfasst alle EU-Abschlüsse unabhängig davon, ob ihre Anerkennung automatisch kraft Gesetzes erfolgt oder einer individuellen Überprüfung der Gleichwertigkeit bedarf. 1.3.5. Auch die Weisung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16. Februar 2016 steht dem nicht entgegen. Diese Weisung bezieht sich – soweit aus dem Text, der keine Normen nennt, ersichtlich – auf den Beginn einer Weiterbildung von Personen, die lediglich über eine Erlaubnis gemäß § 10 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen. Hier verlangt § 4 Abs. 1 Satz 2 WBO eine als gleichwertig anerkannte ärztliche Grundausbildung. Dieser Personenkreis verfügt noch nicht über eine Approbation. Deshalb mag es im Licht von Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG sachgerecht sein, die Weiterbildung von einer Feststellung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung abhängig zu machen. Diese Konstellation liegt aber im Fall des Klägers nicht vor. 1.4. Nach alldem kann dem Kläger die unwirksame Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 Halb-satz 2 WBO nicht entgegen gehalten werden. Da sowohl der Bescheid vom 18. Mai 2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020 hierauf beruhen, sind beide Bescheide aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahren gemäß § 30 ThürHeilBG in Verbindung mit § 19 WBO. 2. Die Beklagte ist zur weiteren Prüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung des Klägers zu verpflichten. Das Gericht kann diese Prüfung nicht selbst durchführen und damit eine Spruchreife für eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der von dem Kläger begehrten Facharztbezeichnung nicht herstellen. Lediglich die hier beantragte Verpflichtung zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt in Betracht. Das Gericht ist dann nicht verpflichtet, eine Sache spruchreif zu machen, wenn die zuständige Behörde infolge fehlerhafter rechtlicher Überlegungen wesentliche Voraussetzungen des beantragten Verwaltungsaktes in tatsächlicher Hinsicht bisher überhaupt noch nicht geprüft hat, und die Sachverhaltsfeststellung noch umfangreiche Ermittlungen und eine besondere Fachkunde erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesetz die Entscheidung einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde überträgt (Kopp/Schenke, 27. Auflage 2021, Rdnr. 199 zu § 113, Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, Rdnr. 431 zu § 113). So liegt der Fall hier. Das Thüringer Heilberufegesetz regelt selbst nur die statusbildenden Normen im Bereich des Facharztwesens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972, 1 BvR 518/62, Juris-Rdnr. 113) und damit den äußeren Rahmen, in dem die Weiterbildung von Ärzten stattfindet. Der Inhalt der Weiterbildung ist gemäß § 27 Abs. 8 ThürHeilBG der Beklagten zur eigenständigen Regelung in einer Rechtsverordnung übertragen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ärzteschaft selbst in Gestalt der sie repräsentierenden Kammer über die Entwicklung des Wissensstandes in der Medizin und der im Interesse der Patientengesundheit notwendigen Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit am sachgerechtesten befinden kann und aufgrund dieser Sachkunde zur Festsetzung der Weiterbildungsinhalte berufen sein soll. Hierzu gehört auch die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Weiterbildungsinhalten. Deshalb legt § 30 ThürHeil-BG die Prüfung zur Anerkennung von Facharztbezeichnungen auch im Fall von Weiterbildungen in Drittstaaten (§ 30 Abs. 8a ThürHeilBG) hinsichtlich der fachlichen Anforderungen und auch hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens in die Hand der Beklagten. Diese besondere Sachkunde der Beklagten hat das Gericht zu berücksichtigen und ist deshalb an einer Herstellung der Spruchreife gehindert. 3. Die Prüfung der Anerkennung der begehrten Facharztbezeichnung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften, die in der Weiterbildungsordnung geregelt sind. Ergänzend und soweit in der Weiterbildungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG). Für den Kläger mit einer in einem Drittstaat absolvierten Weiterbildung ist §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 5 WBO anzuwenden. Danach ergibt sich folgender Verfahrensablauf: 3.1. Zusammen mit dem Antrag (§ 18 Abs. 3 Satz 1 WBO) sind die in § 18 Abs. 5 Satz 1 WBO genannten Unterlagen vorzulegen. Es sind grundsätzlich die Originaldokumente vorzulegen. Weitere formale Anforderungen regelt § 18 Abs. 5 Satz 2 WBO. Danach sind die in § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bis 8 WBO genannten Dokumente zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde. Diese Regelung ist abschließend. Weitere Anforderungen an die Form stellt die Vorschrift nicht. § 18 Abs. 5 Satz 3 WBO gibt der Kammer die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine andere Form zuzulassen. Diese Regelung bezieht sich ersichtlich auf den vorangehenden Satz und stellt eine Erleichterung für den jeweiligen Antragsteller hinsichtlich der Beschaffung der Übersetzung dar. 3.2. Im übrigen ist von § 24 Abs. 1 ThürVwVfG auszugehen, der der Beklagten die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auferlegt. Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVwVfG erwähnte freie Bestimmung der Art der Ermittlung wird durch § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 WBO begrenzt. Neben die Pflicht der Beklagten zur eigenen Aufklärung des Sachverhalts tritt die in § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG geregelte Mitwirkung des Antragstellers – hier des Klägers. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG ist diese Mitwirkung auf das Angeben von Tatsachen und Beweismitteln, z. B. von geeigneten Urkunden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürVwVfG), beschränkt. Die Beschaffung der Urkunden erfolgt durch die Behörde im Rahmen des § 24 Abs. 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürVwVfG. Soweit dem Antragsteller Urkunden bereits vorliegen, hat er diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht des Antragstellers zur eigenen Beschaffung von bei ihm nicht vorhandenen Unterlagen bedarf gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 ThürVwvfG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Diese gibt es für das Anerkennungsverfahren eben in § 18 Abs. 5 WBO. Danach ist die Vorlagepflicht auf die in § 18 Abs. 5 Satz 1 WBO genannten Unterlagen beschränkt. § 18 Abs. 5 Satz 4 WBO sieht ergänzend die Vorlage weiterer Unterlagen vor, soweit diese „für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendig“ sind. Dies ist eine Ausnahmevorschrift gegenüber § 18 Abs. 5 Satz 1 WBO und damit eng auszulegen. Die Kammer kann also nicht ohne weiteres die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, sondern hat die Notwendigkeit für die Sachverhaltsermittlung im Einzelfall darzulegen. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht, sieht § 18 Abs. 5 Satz 7 und 8 WBO eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Kammer vor. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen der Pflicht nach § 24 Abs. 1 ThürVwVfG z. B. ein Dokument zu beschaffen, zu dessen Vorlage der Antragsteller verpflichtet ist. Allerdings ist diese Mitwirkungspflicht wiederum durch § 18 Abs. 5 Satz 10 WBO begrenzt. Diese Regelung verpflichtet die Kammer immer dann, wenn der Antragsteller aus darzulegenden Gründen zur Vorlage einer Unterlage nicht in der Lage ist, wieder zu eigenen Ermittlungen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Belastung des Antragstellers durch eine Mitwirkung nur dann besteht, wenn diese Mitwirkung zumutbar und verhältnismäßig ist (Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG; 2. Auflage 2019, Rdnr. 58 zu § 26). Die Aufklärung des Sachverhalts findet somit im Zusammenspiel der Amtsermittlungspflicht der Beklagten mit der Mitwirkungspflicht des Antragstellers statt. Bleibt danach der Sachverhalt unaufgeklärt, geht dies in der Regel zu Lasten des Beteiligten, der sich auf die jeweilige Tatsache beruft (Normbegünstigungsgrundsatz, vgl. Mann/Sennekamp/ Uechtritz, a.a.O., Rdnr. 60 zu § 24). 3.3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von dem Kläger die Vorlage der in § 18 Abs. 5 Satz 1 WBO genannten Unterlagen in einer in § 18 Abs. 5 Satz 2 WBO nicht genannten Form, nämlich mit der Beifügung einer Apostille oder einer Legalisation, verlangt. Die Beklagte begründet dies mit der Notwendigkeit, die Echtheit der Unterlagen nachzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 ThürVwVfG entscheidet die Beklagte über den Aufklärungsbedarf und nimmt die dann für notwendig gehaltene Aufklärung vor. Dabei gilt für die Beklagte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 24). Für die Würdigung von Urkunden können die §§ 415 ff ZPO entsprechend angewendet werden (Mann/Sennekamp/ Uechtritz, a.a.O., Rdnr. 43 zu § 26). Bei ausländischen öffentlichen Urkunden gilt § 438 ZPO entsprechend. Grundsätzlich hat die Beklagte entsprechend § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, ob eine ausländische Urkunde echt ist (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2008, 8 B 17/08, Juris-Rdnr. 4). Das Bedürfnis für den ausdrücklichen Nachweis der Echtheit einer ausländischen Urkunde besteht nur, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls konkrete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen. Ein allgemeiner Zweifel an der Echtheit von ausländischen Urkunden oder von Urkunden aus einem bestimmten Land ist nicht ausreichend. Zur Klärung eines solchen konkreten Zweifels stehen grundsätzlich alle Beweismittel zur Verfügung. § 438 Abs. 2 ZPO benennt die Legalisation – also die Erklärung einer deutschen Behörde – als ausreichendes Beweismittel, um den Vollbeweis der Echtheit zu erbringen (BVerwG, a.a.O., Juris-Rdnr. 4). Der Legalisation geht allerdings der Nachweis durch eine Apostille – also durch die Erklärung einer Behörde des Ausstellungslandes – vor (BVerwG, a.a.O., Juris-Rdnr. 5). Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des völkerrechtlichen Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Die in diesem Vertrag geregelte Apostille ersetzt die Legalisation im Urkundenverkehr der Vertragsstaaten des Übereinkommens untereinander. Weitere Ausführungen hierzu sind allerdings im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da ausweislich der auf der Webseite der Haager Konferenz für internationales Privatrecht veröffentlichen Liste Syrien kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist (https:// www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41). Damit kommt für den Nachweis der Echtheit in erster Linie die Legalisation in Betracht. Hierbei handelt es sich gemäß § 13 KonsG um eine Echtheitsbestätigung, die durch Konsularbeamte erbracht wird. Die Legalisation ist im Rahmen der behördlichen Amtsermittlung nach § 24 Abs. 1 ThürVwVfG durch die jeweilige Behörde, hier die Beklagte, zu veranlassen. Die Konsularbeamten handeln hierbei im Weg der Amtshilfe (§ 4 Abs. 1 VwVfG). Für eine Verpflichtung des Antragstellers, hier des Klägers, die Legalisation zu beschaffen, fehlt die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG erforderliche Rechtsgrundlage. Zu beachten ist, dass die Legalisation nur eine Aussage über die formelle Echtheit des Dokuments treffen kann (vgl. § 13 Abs. 2 und 4 KonsG). Keine Aussage trifft die Legalisation über die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments. Zwar mag die formelle Echtheit ein Indiz für die materielle Richtigkeit sein. Soweit allerdings Zweifel bestehen bleiben, müssen sonstige Erkenntnismöglichkeiten ergriffen werden, z. B. ein Gutachten bei einer sachverständigen Stelle. Im weiteren Verwaltungsverfahren wird die Beklagte also festzustellen haben, welche Zweifel an der Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Dokumente bestehen. Soweit die Dokumente (z. B. die Urkunde die Verleihung der syrischen Facharztbezeichnung vom 5. April 2008) über eine Legalisation verfügen, ist diese Legalisation ein wirksamer Verwaltungsakt, der zwingend die in § 13 Abs. 2 KonsG geregelten Rechtsfolgen hat. Es mag sein, dass – wie das Auswärtige Amt in der Mail vom 3. Februar 2021 mitgeteilt hat – die deutsche Botschaft in Beirut ab Ende 2015 Legalisationen syrischer Urkunden nicht mehr vorgenommen hat. Zweifel an einer im Fall der genannten Verleihungsurkunde am 6. Juni 2015 vorgenommen Legalisation begründet dies nicht (hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017, 5 K 272/14, Juris-Rdnr. 54 ff). Soweit darüber hinaus Zweifel an der materiellen Richtigkeit von Urkunden bestehen bleiben, so ist eine entsprechend sachkundige Stelle zu befragen. 3.4. Sodann wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes des Klägers gemäß der Regelungen in § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 5 WBO zu prüfen sein. Ergibt diese Prüfung, dass eine Gleichwertigkeit besteht, ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO die Facharztbezeichnung durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes anzuerkennen. Falls die Beklagte zu dem Ergebnis kommt, dass eine Gleichwertigkeit nicht besteht, weil wesentliche Unterschiede bestehen, die nicht gemäß § 18 Abs. 3 Satz 5 WBO ausgeglichen werden können, ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 6 WBO dem Kläger hierüber ein Bescheid zu erteilen. Es fällt auf, dass § 19 Abs. 2 Satz 1 WBO keinen ausdrücklichen Verweis auf die Regelungen in § 18 Abs. 3 Satz 6 und 7 WBO enthält. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften ergibt sich indes im Weg der Auslegung bereits aus dem Gebot des § 30 Abs. 8a Satz 1 ThürHeilBG, nach dem die Regelungen für Angehörige aus Drittstaaten entsprechend den Regelungen für Angehörige aus Mitgliedsstaaten der EU zu gestalten sind. Der Bescheid entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 6 WBO ist ein Verwaltungsakt, der die in § 18 Abs. 3 Satz 7 WBO genannten Angaben zu enthalten hat. Dieser Verwaltungsakt ist separat anfechtbar. Er vermittelt einen Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 WBO, deren Ablauf sich gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 WBO nach den §§ 13 bis 16 WBO richtet. § 18 Abs. 5 Satz 8 WBO, der die Eignungsprüfung für Angehörige aus Mitgliedsstaaten der EU regelt, gilt wegen der Spezialität des § 19 Abs. 2 Satz 4 WBO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen sind über den Einzelfall des Klägers hinaus für eine Vielzahl von bei der Beklagten anhängigen Verwaltungsverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger ist Angehöriger der Beklagten und begehrt die Anerkennung seiner in Syrien erworbenen Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2018 wurde dem Kläger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt die Approbation als Arzt erteilt. Das Verfahren auf Erteilung der Approbation leitete der Kläger durch einen Antrag vom 28. September 2016 ein. Wohl auf Anregung des Landesverwaltungsamtes teile der Kläger dem Landesverwaltungsamt in einer Mail vom 13. Dezember 2017 mit, er würde gerne an einer Approbationsprüfung teilnehmen, worauf ihm das Landesverwaltungsamt ein Formular mit einem Antrag zur Teilnahme an einer Kenntnisprüfung übersandte. Diesen Antrag reichte der Kläger am 20. Dezember 2017 ein. Das Landesverwaltungsamt lud ihn daraufhin zu einer am 17. Mai 2018 stattfindenden Kenntnisprüfung. Ausweislich der Niederschrift über die Kenntnisprüfung bestand der Klägerin diese Prüfung. Danach kam es unmittelbar zur Erteilung der Approbation. Mit Antrag vom 3. Juli 2019 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner in Syrien erworbenen Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anerkennung der Weiterbildung erfolge, wenn diese gleichwertig sei. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 der Weiterbildungsordnung die Gleichwertigkeit der vorgehenden ärztlichen Grundausbildung nachzuweisen. Diese Gleichwertigkeit habe nicht festgestellt werden können, da der Kläger zur Erlangung der Approbation eine Kenntnisprüfung habe abgelegen müssen und ihm erst nach bestandener Kenntnisprüfung die Approbation erteilt worden sei. Außerdem könne die Beklagte die Echtheit der eingereichten syrischen Unterlagen nicht prüfen, da das Bundesministerium des Inneren mitgeteilt habe, Dokumente aus Syrien würden wegen der dortigen Situation nicht mehr legalisiert. Hiergegen legte der Kläger am 16. Juni 2020 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2020, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger Angehöriger der Landesärztekammer sei und daher grundsätzlich im Rahmen einer Weiterbildung eine Facharztbezeichnung erhalten könne. Die Einzelheiten des Erwerbs seien in der Weiterbildungsordnung hier in der Fassung der 3. Änderung vom 11. November 2016 (WBO) geregelt. Nach dem für den Kläger anwendbaren § 18 Abs. 3 Satz 3 WBO sei der Weiterbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn seine Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung aufweise. Zudem müsse die Gleichwertigkeit der vorangegangenen Grundausbildung durch die Approbationsbehörde festgestellt worden sein. Eine solche Feststellung der Approbationsbehörde bestehe nicht. Die Behörde habe vielmehr dem Kläger eine Kenntnisprüfung auferlegt. Dabei handele es sich um eine eigenständige Berufszulassungsprüfung. Die ärztliche Grundausbildung sei erst mit bestandener Kenntnisprüfung abgeschlossen. Hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen halte die Beklagte eine Legalisation für erforderlich. Allerdings könne auch anhand der durch die deutsche Botschaft in Beirut legalisierten Facharzturkunde eine Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung nicht festgestellt werden. Am 18. Januar 2021 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er trägt vor, die Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Grundausbildung sei durch die Kenntnisprüfung und die daraufhin erteilte Approbation festgestellt worden. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Approbation und für die Facharztanerkennung müssten jeweils eigenständig erfolgen. Die Beklagte könne sich nicht der Prüfung des Antrags auf Anerkennung der Facharztbezeichnung entziehen. Soweit die Prüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht möglich sei, müsse die Beklagte andere Erkenntnismittel heranziehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung der Weiterbildung des Klägers zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, nach der Regelung in der Weiterbildungsordnung sei eine gleichwertige Grundausbildung erforderlich. Erst dann sei die Gleichwertigkeit der Weiterbildung zu prüfen. Diese Gleichwertigkeit der Grundausbildung sei nicht festgestellt worden. Die Beklagte sei auch aufgrund einer Weisung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16. Februar 2016 gehindert, auf das Verlangen nach einer Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung zu verzichten. Im übrigen könnten ausweislich einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2021 syrische Urkunden, die von der deutschen Botschaft in Beirut legalisiert worden seien, keinen Beweis über die Echtheit der Urkunde führen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verwaltungsakte des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu dem Verfahren auf Erteilung der Approbation verwiesen.