Urteil
8 K 480/21 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:1025.8K480.21WE.00
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Leitsätze
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Corona-Maßnahmen, insbesondere gegen die Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Corona-Maßnahmen, insbesondere gegen die Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die im Ergebnis unzulässige Klage entscheidet der Einzelrichter, dem die Kammer diesem gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Sache weist keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat rechtlich gesehen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO). 1. Die angesichts der Erledigung der Allgemeinverfügung vom 09.04.2021 nach Klageerhebung statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, da der Kläger nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung des Beklagten hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage dann zulässig, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dieses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u. a. Urteil vom 12.11.2020 – Az.: 2 C 5/19, Rn. 13, Beschluss vom 14.12.2018 – Az.: 6 B 133/18, Rn. 10 ff. und Urteil vom 17.11.2016 – Az.: 2 C 27/15, Rn. 13; juris.). Das Gericht hat nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Bestehen eines berechtigten Interesses grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Der Kläger muss allerdings im Rahmen der gebotenen Mitwirkung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – Az.: 3 C 49/87, Rn. 25; juris; Schoch/Schneider/Riese, VwGO, Stand: März 2023, § 113, Rn. 122). Ausgehend hiervon, fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. a. Insbesondere lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt einer präjudiziellen Wirkung für in Aussicht genommene Schadensersatzansprüche begründen. Das berechtigte Interesse ist gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung erheblich ist, der Kläger einen entsprechenden Prozess anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die Fortsetzungsfeststellungsklage muss dazu dienen, die Rechtsposition des Klägers vor dem Zivilgericht zu verbessern. Hierbei muss der Kläger hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zu dessen Höhe machen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, a. a. O., Rn. 129). Solche Angaben wurden vom Kläger allerdings weder gemacht noch sind Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. b. Darüber hinaus besteht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die Fallgruppe einer Wiederholungsgefahr. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2022 – Az.: 6 B 22/22, Rn. 13 m. w. N.; juris). Dies ist hier nicht der Fall, da keine unveränderten Umstände vorliegen. Seit dem Inkrafttreten der angegriffenen Allgemeinverfügung hat sich das Pandemiegeschehen immer wieder und teilweise erheblich verändert. Zu diesem Zeitpunkt relativ zu Beginn der Pandemie war das Virus noch deutlich schlechter erforscht als heute und die Entwicklung nicht absehbar. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – hängt im Wesentlichen von der im jeweiligen Zeitpunkt aktuellen pandemischen Lage und Risikobewertung ab. Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Kläger beanstandenden Allgemeinverfügung zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2022 – 3 K 221/20 , Rn. 152; juris). Es ist zu beachten, dass sich die Lage der Pandemie mittlerweile deutlich verbessert hat. In rechtlicher Hinsicht hat der Bundesgesetzgeber im November 2020 mit § 28a IfSG eine weitere Rechtsgrundlage für die Anordnung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronaviruses SARS-CoV-2- geschaffen, welche unter anderem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG als notwendige Schutzmaßnahme benennt. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 1 IfSG in Ermangelung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht (mehr) eröffnet. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann es erneut zu einer solchen Feststellung kommen wird. Unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwar nach § 28a Abs. 7 und 8 IfSG möglich, indes nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Auch insoweit haben sich die rechtlichen Grundlagen verändert. c. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ferner auch nicht mit Blick auf die anerkannte Fallgruppe des Rehabilitationsinteresses zu bejahen. Ein solches besteht nur dann, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Klägers ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 – Az.: 6 B 154/18, Rn. 5; juris). Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung aus pandemiebedingten Gründen zu einer Stigmatisierung des Klägers geführt hat. Davon abgesehen ließe sich aber, auch wenn dies der Fall wäre, nicht feststellen, dass diese Stigmatisierung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortdauert. d. Schließlich ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch typischerweise auf kurze Geltung angelegte Rechtsvorschriften gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, sofern ohne dieses Interesse kein wirksamer Rechtsschutz gegen diese Eingriffe erlangt werden kann. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines besonderen (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.01.2021 – 2 BvR 676/20, Rn. 31; vom 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15, Rn. 11; juris). An das Vorliegen tiefgreifender bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriffe stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen und nimmt diese insbesondere bei Grundrechtseingriffen an, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220-238, Rn. 36; Beschluss vom 04.01.2021 – 2 BvR 673/20 –, Rn. 37; juris), oder bei Beeinträchtigungen besonders sensibler Rechtsgüter, etwa des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, Rn. 28; juris) oder der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 –, BVerfGE 104, 220-238, Rn. 36; juris). Eine Ausweitung dieser Fallgruppe auf jede sich typischerweise schnell erledigende Beeinträchtigung in einer Rechtsposition unabhängig von der Intensität des Grundrechtseingriffs ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes letztlich nicht geboten. Ein solches Vorgehen ist, wie das BVerfG zutreffend klargestellt hat, verfassungsrechtlich nicht geboten und widerspricht zudem dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes, wonach die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zur bloßen Gutachtertätigkeit mutieren darf. Da jeder nicht gerechtfertigte Eingriff eine Grundrechtsverletzung darstellt – zumindest in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit –, wird das bisher als Sachurteilsvoraussetzung geforderte Feststellungsinteresse letztlich obsolet. Die Forderung, ein Verwaltungsakt müsse sich typischerweise – und nicht nur zufällig – vor der Möglichkeit, Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen, erledigt haben, ist als begrenzendes Kriterium sachgerecht und führt nur zu geringen Rechtsschutzlücken, die Art. 19 Abs. 4 GG bewusst in Kauf nimmt. Eine generelle Erweiterung auf intensive Grundrechtseingriffe unabhängig von einer fortwirkenden Beschwer stellt sich als nicht mehr hinreichende Distanzierung zum Individualrechtsschutz dar. Es bleibt allerdings Aufgabe der Rechtsprechung, diejenigen Konstellationen sorgfältig herauszuarbeiten, in denen typischerweise eine frühzeitige Erledigung eintritt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2021 – 5 A 2000/20 , Rn. 59 ff.; a.A. BVerwG, Urteile vom 16. 05.2013 – 8 C 20/12, Rn. 22 ff., und – 8 C 38/12 –, Rn. 20 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.12.2021 – 11 LB 231/20 –, Rn. 28; Schoch/Schneider/Riese, a. a. O. Rn. 144). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zwar davon auszugehen, dass sich die Lage durch die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen so schnell erledigt hat, dass dagegen Rechtsschutz in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig zu erlangen war. Jedoch fehlt es im Hinblick auf die angegriffenen Regelungen gerade am hinreichenden Gewicht des damit verbundenen Grundrechtseingriffs. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegend zu verneinen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 02.06.2022 – 1 K 348/20. MZ, Rn. 71ff.; juris). Die angegriffenen Regelungen zur Maskenpflicht führen zunächst nicht zu einem Eingriff in die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG des Klägers, da sie den Menschen nicht zum bloßen Objekt des Staates macht und seine Subjektsqualität nicht in Frage stellt. Die Anordnung der Maskenpflicht berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Nicht jedes staatliche Handeln, das Bürgerinnen oder Bürgern nicht gefällt oder sogar rechtswidrig ist, berührt die Menschenwürde (vgl. VG Mainz, a. a. O., Rn. 73). Selbiges gilt für den geltend gemachten Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dass das zeitweise Tragen einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung zu relevanten Gesundheitsrisiken führt, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Mainz, a. a. O., Rn. 74; juris). Der danach verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht als hinreichend gewichtig in dem oben genannten Sinne zu qualifizieren. Anhaltspunkte für einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff liegen insbesondere angesichts der zeitlichen und räumlichen Begrenzung der in den angegriffenen Regelungen angeordneten Maskenpflicht nicht vor (vgl. VG Mainz, VG Mainz, a. a. O., Rn. 75; juris). Entgegen der Ansicht des Klägers gab es bereits unter Punkt 7.7. der Allgemeinverfügung vom 09.04.2021 die Regelung, dass in regelmäßigen Abständen eine Pause vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen war, die im Freien oder während Lüftungspausen erfolgen sollte. Weitere Ausnahmen waren in das Ermessen der Schulleitung gestellt. Kinder waren somit nicht – entgegen der Klägeransicht – 7 Stunden am Stück vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung betroffen. Auch begründet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG oder der Justizgewährungsanspruch, welcher aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG korrespondiert (vgl. Schoch/Schneider/Riese, a. a. O. Band VwGO, Rn. 51), keine Ausnahme von den aufgestellten Grundsätzen. Da es nach alledem an dem erforderlichen gewichtigen Grundrechtseingriff fehlt, kommt es nicht weiter darauf an, ob den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bereits durch eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über die beanstandete Regelung genügt werden konnte und bereits dies einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2022 – 3 K 221/20 Rn. 161; VG Mainz, a. a. O., Rn. 79; juris). Der Kläger war zumindest der behördlichen Entscheidung nicht schutzlos ausgeliefert. Durch den Eilrechtsbeschluss (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22.04.2021 – 8 E 481/21 We) erfolgte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine umfangreiche Prüfung. Auch die Auseinandersetzung mit der Klage im Rahmen der Zulässigkeit stellt keine Verletzung des Justizgewährungsanspruches dar. 2. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht waren nicht zuzulassen, da die Gründe hierfür nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO und gemäß § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Abgesehen davon fehlt es für eine Zulassung der Sprungrevision auch an der gemäß § 134 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger – Schüler der staatlichen Grundschule Walschleben im Landkreis Sömmerda – begehrt die Feststellung, dass die mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2021 angeordnete Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts für die Klassenstufen 1 bis 6 rechtswidrig war. Mit Allgemeinverfügung vom 09.04.2021 ordnete das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) unter Punkt 7.7. unter der Überschrift „Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)“ an: Nach § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO werden Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte staatlicher Schulen verpflichtet, innerhalb des Schulgebäudes sowie im Unterricht eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2) zu tragen. Für Schüler der Klassenstufe 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aus. Schüler ab der Klassenstufe 7 haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Punkt 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schülern gilt nicht für den Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom Tragen der qualifizierten Gesichtsmaske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen, die im Freien oder während einer Lüftungspause erfolgen soll. Bei der Essenseinnahme entfällt die Verpflichtung, wobei die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m sicherzustellen ist. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung im Einzelfall entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wurde angeordnet und ihre Geltungsdauer vom 12.04.2021 bis zum 24.04.2021 festgelegt. Am 12.04.2021 hat der Kläger Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass die Anordnung spezifischer Kleidung und die Beschränkung der Atmung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit darstellten, weshalb eine gültige Ermächtigungsgrundlage notwendig sei – an dieser fehle es. Das TMBJS könne aufgrund der Vielzahl von Übertragungsakten keine rechtmäßige Allgemeinverfügung erlassen. Auch materiell-rechtlich sei die Regelung unverhältnismäßig. Die Wirkung einer Maske sei bei längerem Tragen eingeschränkt oder sogar nutzlos. Außerdem seien der Bewegungsdrang und die Bedürfnisse von Kindern nicht berücksichtigt worden. Die Einschränkungen seien gravierender als bei einer Infektion von Kindern mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Es gebe auch keine Möglichkeit, sich durch einen Test von der Maskenpflicht befreien zu lassen. Pausen seien nicht geregelt worden. Der Kläger beantragte mit Klage vom 12.04.2021 den Punkt 7.7. der Allgemeinverfügung vom 09.04.2021 aufzuheben. Nachdem diese aufgrund des Zeitablaufs erledigt war, wandelte der Kläger seine Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe, da der Beklagte bereits vier weitere Folgeregelungen getroffen habe. Zudem seien die gesetzlichen Grundlagen für weitere gleichartige Maßnahmen nach wie vor gültig. Es sei nicht auszuschließen, dass bei zukünftigen Pandemien mit anderen Erregern ähnliche Maßnahmen ergriffen werden. Auch sei massiv in die Rechte der Kinder eingegriffen worden, weshalb dies vor Gericht materiell-rechtliche geprüft werden müsse. Die Anordnung sei ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte gewesen. Es sei eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs, wenn das Gericht sich nicht inhaltlich mit den Entscheidungen des Beklagten auseinandersetze. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 09.04.2021, betreffend den „Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2- in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)“ soweit in deren Ziffer 7.7. den Kläger verpflichtet wird, „im Unterricht eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aus.“ rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage unzulässig sein dürfte, da es an dem nötigen Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle. Es sei weder eine Wiederholungsgefahr gegeben, noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Auch in formeller Hinsicht liege keine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage vor, da eine rechtmäßige gesetzliche Grundlage bestehen würde. Materiell-rechtlich sei keine Rechtswidrigkeit erkennbar. Die Gefahren durch Kohlendioxid oder eine Unterversorgung mit Luft seien nicht so, dass eine Nutzen-Risiko-Abschätzung anders ausgegangen wäre. Mit Beschluss vom 22.04.2021 wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es wird auf die Begründung Bezug genommen. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgte durch die Kammer mit Beschluss vom 07.06.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 8 E 483/21 We) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.