Urteil
1 K 1337/10.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0120.1K1337.10.WI.0A
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Leitsätze
Ein als Parkfläche genutztes gemeindeeigenes Grundstück, das rückwirkend zur Verkehrsfläche gewidmet wird, ist bei der Veranlagung des Straßenausbaubeitrags zu berücksichtigen, wenn die Beitragspflicht bereits vor dem Widmungsbeschluss entstanden war.
Tenor
Der Bescheid vom 18.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein über 1.142,21 € hinaus gehender Straßenbeitrag verlangt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein als Parkfläche genutztes gemeindeeigenes Grundstück, das rückwirkend zur Verkehrsfläche gewidmet wird, ist bei der Veranlagung des Straßenausbaubeitrags zu berücksichtigen, wenn die Beitragspflicht bereits vor dem Widmungsbeschluss entstanden war. Der Bescheid vom 18.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein über 1.142,21 € hinaus gehender Straßenbeitrag verlangt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Heranziehungsbescheid vom 18.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein über 1.142,21 € hinaus gehender Straßenbeitrag verlangt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Straßenbeitrag ist § 11 KAG i.V.m. den Bestimmungen der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 16.11.1995. Gemäß § 11 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat der Beklagte durch seine am 16.11.1995 beschlossene Straßenbeitragssatzung für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Straßenausbaumaßnahme „XXX-Straße zwischen der Einmündung König-Konrad-Straße bei Anwesen 14 und der XXX-Straße“ ist grundsätzlich geeignet eine Straßenbeitragspflicht für die Klägerin dem Grunde nach auszulösen, da die Baumaßnahme der grundhaften Erneuerung der Straße diente. Wie der Mitarbeiter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, ist die Straße seit Jahrzehnten erstmals grundlegend erneuert worden, und zwar infolge einer ebenfalls notwendig gewordenen Kanalsanierung. Auch gegen die vorgenommene örtliche Abgrenzung der Baumaßnahme (nicht: Abschnittsbildung innerhalb einer Baumaßnahme) bestehen keine Bedenken. Die zeitgleich ebenfalls sanierten und abgerechneten Maßnahmen „XXX-Straße zwischen Matthiaspforte und Anwesen XXX (XXX)“ und „XXX-Straße zwischen den Anwesen XXX und XXX“ mussten nicht als einheitliche Maßnahme gemeinsam mit der hier maßgeblichen Ausbaumaßnahme behandelt werden, weil diese Straßenbereiche als eigenständige Ausbau- und Abrechnungsflächen gelten. Die beiden abzweigenden Straßen stellen eigenständige Durchgangsstraßen dar, die nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rdnr. 11) nicht lediglich als unselbständiges Anhängsel zu der hier maßgeblichen Straße angesehen werden können. Dies erschließt sich sowohl aus der vorgelegten Planskizze wie auch aus der Google-map-Satelittenansicht des Straßenverlaufs. Im Übrigen hat die Bevollmächtigte der Klägerin die diesbezügliche Rüge auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Die von der Beklagten abgerechneten Kosten der Maßnahme sind auch in vollem Umfang umlagefähig. Die vorgelegte Berechnung der Straßenbeiträge durch das Planungsbüro für Städtebau vom 13.11.2009 (Hefter 3) weist die entstandenen Kosten vollständig aus und berechnet nachvollziehbar den Beitragssatz. Kostenansätze und Berechnung sind im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass für das Gericht keine Veranlassung für eine weitergehende Prüfung bestand. Die Heranziehung der Klägerin ist aber dem Umfang nach zu beanstanden. Die Klägerin rügt zu Recht die Nichtheranziehung der gemeindeeigenen Grundstücksfläche „XXX“ bei der Berechnung des Beitragssatzes. Grundsätzlich unterliegen alle durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 StBS der Beitragspflicht, da den jeweiligen Grundstückseigentümern die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 KAG). Das gilt zunächst auch für Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde liegen und von dieser wie ein privates Grundstück genutzt werden. Da die Gemeinde aber nicht zugleich Gläubiger und Schuldner sein kann, entsteht der auf ihr Grundstückseigentum entfallende Straßenbeitrag (noch) nicht, sondern erst nach Übertragung des Eigentums auf einen anderen. Gleichwohl muss aber der auf das Grundstück entfallende anteilige Straßenbeitrag bei der Veranlagung gegenüber den anderen Beitragspflichtigen mindernd berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 – 8 C 29/82 -, juris, Rdnr. 25). Etwas anderes gilt für im Eigentum der Gemeinde stehende öffentliche Verkehrsflächen und andere Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. Auch diese Flächen stehen zwar im Eigentum der Gemeinde. Sie sind aber der Allgemeinheit gewidmet und nehmen an der Beitragspflicht schon deshalb nicht teil, da der Straßenausbau insoweit keinen Vorteil für eine private Grundstücksnutzung verschafft (Sächsisches OVG, Urteil vom 17.06.2008 – 5 B 514/07 -, juris, Rdnr. 35f; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rdnr. 32). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die auf der Fläche „XXX“ eingerichtete Parkfläche nicht in diesem Sinne von der Beitragspflicht befreit. Die Fläche wird zwar unstreitig seit vielen Jahren, wie der Mitarbeiter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angab, auch schon lange vor 2005, als öffentliche Parkfläche genutzt. Allein diese Nutzung bzw. Duldung einer Fremdnutzung als Parkraum, die ein Eigentümer auf seinem Grundstück ermöglicht, entbindet diesen jedoch nicht von der Beitragspflicht. Erst die öffentlich-rechtliche Widmung als Verkehrsfläche führt dazu, dass das Grundstück als nicht heranzuziehende Fläche im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB anzusehen ist (VG Hannover, Urteil vom 24.10.2011 – 9 A 91/11 -, juris, Rdnr. 59). An einer solchen Widmung fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte durch Beschluss vom 15.06.2010 die Fläche als öffentliche Verkehrsfläche rückwirkend zum 01.01.2005 gemäß § 4 HStrG gewidmet. Dieser Widmungsakt kann jedoch im Hinblick auf die Entstehung der Straßenbeitragspflicht keine Rückwirkung entfalten. Die Frage, ob eine straßenrechtliche Widmung rückwirkend erfolgen kann, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. z.B. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2.Auflage 2010, Teil 1, Rdnr. 73 m.w.N.). Letztlich kann die Frage vorliegend aber dahinstehen. Denn jedenfalls in Bezug darauf, ob nachträglich, d.h. rückwirkend, eine zum Zeitpunkt der Fertigstellung bereits entstandene Beitragspflicht erneut, d.h. durch eine rückwirkend veränderte Rechtslage nochmals in veränderter Gestalt entstehen kann, ist die Frage zu verneinen. Dem steht im Ausbaubeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags entgegen (dazu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 – 2 S 1294/11 -, juris, Rdnr. 47). Ändert sich die zulässige bauliche Nutzung eines an eine gemeindliche Anlage anschließbaren Grundstücks, wie vorliegend durch die straßenrechtliche Widmung, so darf die Gemeinde allein an diese Änderung der Verhältnisse auf dem Grundstück – ohne Änderung der gemeindlichen Anlage – keine erneute oder erhöhte Beitragspflicht knüpfen. Richtet sich der Beitragssatz nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Grundstücks, insbesondere nach Größe und Nutzungsmöglichkeit, so kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht an; ändert sich die zulässige Nutzung nach Entstehung der Beitragspflicht, so hat dies beitragsrechtlich keine Folgen (Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1978 – V OE 1/77, juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides ist deshalb allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (Bayer. VGH, Beschluss vom 29.07.2009 – 6 ZB 07.2861, juris, Rdnr. 4) Spätere Veränderungen sind beitragsrechtlich nicht mehr relevant (OVG NW, Beschluss vom 03.01.2002 – 15 B 1642/01 -, juris, Rdnr. 3; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 37 Rdnr. 1, 6; ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 487). Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht kommt es vorliegend deshalb maßgeblich auf die endgültige Herstellung (Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme) im tatsächlichen Sinne an (BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 – 8 C 29/82 -, juris, Rdnr. 26). Erst dann ist der entstandene Aufwand feststellbar. Dies ist regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung – die hier vom 06.11.2009 datiert - der Fall (Hess. VGH, Urteil vom 12.09.1990 – 5 UE 479/86 -, juris; Driehaus aaO, Rdnr. 6ff). Der nach § 11 Abs. 9 KAG erforderliche - und vorliegend am 02.11.2009 ergangene - Fertigstellungsbeschluss ändert an diesem Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nichts, sondern führt lediglich dazu, dass die Geltendmachung vor Beschlussfassung gehindert ist (Driehaus aaO, Rdnr. 14). (Nachträgliche) Veränderungen, die sich durch die straßenrechtliche Widmung vom 15.06.2010 ergeben, lassen diese mit Fertigstellung bereits entstandene Beitragspflicht unberührt. Soweit sich der Beklagte ferner darauf beruft, dass die Parkfläche als Dorfplatz genutzt werde und als Erschließungsanlage nach § 123 Abs. 2 BauGB gelte und deshalb der Beitragspflicht nicht unterliege, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Das käme, auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 01.04.2004 – 5 TG 528/04 -), nur dann in Betracht, wenn die Fläche „XXX“ dauerhaft und vom Umfang her, d.h. schwerpunktmäßig der Allgemeinheit zur Nutzung als Dorfplatz oder zu einer Nutzung als vergleichbare Einrichtung übertragen worden wäre. Davon kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden. Wie der Mitarbeiter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird die ansonsten ganzjährig als Parkplatz genutzte Fläche für die Durchführung einer Kirmesveranstaltung lediglich für ca. 2 Wochen im Jahr gesperrt. Ferner erfolgt jährlich eine Nutzung für das Straßenfest der XXX-Straße für einige Tage. Damit wird das Grundstück aber, auf das gesamte Kalenderjahr gesehen, ganz überwiegend als Parkfläche genutzt. Die gemeindeeigene Grundstücksfläche „XXX“ hätte damit bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden müssen. Die angegriffenen Bescheide waren deshalb antragsgemäß als rechtswidrig aufzuheben, soweit die Nichtberücksichtigung zu einem höheren Straßenausbaubeitrag bei der Klägerin geführt hat. Berücksichtigt man neben der herangezogenen Fläche von 3.718 m² die ebenfalls heranzuziehende Parkplatzfläche von 1.200 m², ergibt sich eine Beitragsfläche von 4.918 m², auf die die um 50% gekürzten Gesamtkosten von 64.567,79 € umzulegen sind, was einen Beitrag von 13,128871 € je m² und für das Grundstück der Klägerin mit 87 m² einen Betrag von 1.142,21 € (statt 1.510,87 €) und damit einen zu Unrecht erhobenen Beitrag in Höhe von 368,66 € ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur XXX, Flurstück XXX in der Gemarkung A-Stadt, das eine Grundstücksfläche von 87 m² umfasst. Der Gemeindevorstand des Beklagten stellte mit Beschluss vom 02.11.2009, veröffentlicht in der Nassauischen Neuen Presse am 05.11.2009 und im Weilburger Tagblatt am 11.11.2009, die Fertigstellung u.a. der Baumaßnahme XXX-Straße zwischen der Einmündung XXX-Straße bei Anwesen 14 und der XXX-Straße fest. Ausweislich der Berechnung der Straßenbeiträge durch das Planungsbüro für Städtebau vom 13.11.2009 datiert die letzte berücksichtigte Rechnung vom 06.11.2009. Mit Bescheid vom 18.11.2009 erfolgte die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 1.510,87 €. Der Bescheid geht aus von Gesamtkosten in Höhe von 129.135,57 €, die, da die Straße dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene, um einen Gemeindeanteil von 50% gekürzt wurden, von einer Gesamtfläche von 3.718 m² und von einem Betrag je Quadratmeter von 17,3662682 €. Am 14.12.2009 fand eine Anliegerversammlung zur Thematik der Heranziehung zu Straßenbeiträgen in der XXX-Straße im Bauamt des Beklagten statt, bei der insbesondere die Frage der Abschnittsbildung und die Nichtheranziehung der gemeindeeigenen, als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstücksfläche „Alter Schulhof“ erörtert wurde. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 18.11.2009 mit Schreiben vom 18.12.2009 Widerspruch ein (Bl. 4 Hefter 1). Der Gemeindevorstand des Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 15.06.2010 an der Nichteinbeziehung des Grundstücks „XXX“ in die Straßenbeitragsveranlagung festzuhalten, ferner: 1. Der Gemeindevorstand des Marktfleckens A-Stadt hat in seiner Sitzung am 15.06.2010 die Grundstücke Flur XXX, Flst. XXX und XXX (ehemaliger Schulhof) gemäß § 4 Hess. Straßengesetz als öffentlichen Parkplatz gewidmet. 2. Die Widmung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Mit Schreiben vom 25.06.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Einbeziehung des ehemaligen Schulhofgrundstücks in die Beitragsveranlagung sowie die vorgenommene Abschnittsbildung nochmals überprüft und für korrekt befunden habe. Das Grundstück „XXX“ werde als Parkfläche im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB genutzt und scheide deshalb als öffentliche Verkehrsfläche bei der Kostenverteilung aus. Mit dem rückwirkenden Widmungsbeschluss werde die bisherige Art der Nutzung nicht beeinflusst, sondern lediglich der Wille der Gemeinde dokumentiert, dass die Flächen als Parkplatz dienen. Mit von ihrem Ehemann mit gezeichneten Schreiben vom 15.07.2010 begründete die Klägerin ihren Widerspruch und rügte die Abschnittsbildung und die Einbeziehung der als Parkfläche genutzten Grundstücke (Bl. 9ff Hefter 1). Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sowohl die Abschnittsbildung als auch die Nichteinbeziehung des ehemaligen Schulhofgrundstücks seien nicht zu beanstanden, darauf habe bereits der Vorsitzende des Anhörungsausschusses mit Schreiben vom 31.08.2010 an die Klägerin hingewiesen. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, dass die Nichtheranziehung der Parkfläche rechtswidrig sei, insbesondere da eine rückwirkende Widmung nach der Rechtslage ausgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.11.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 aufzuheben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag über 1.142,21 € hinaus gefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Heranziehung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich des Widmungsbeschlusses ist er der Ansicht, dieser habe nur die bestehende und allseits bekannte Situation bekräftigt. Bei diesen Grundstücken habe es sich schon vor Veranlagung der Straßenbeiträge um einen selbständigen Parkplatz und mithin um eine selbständige Verkehrsfläche im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB gehandelt. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die Parkfläche auch als Dorfplatz genutzt werde und damit als Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB gelte, die von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 27.12.2010 und vom 06.04.2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge (Hefter 1 bis 3) Bezug genommen.