Urteil
5 UE 479/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0912.5UE479.86.0A
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Leitsätze
1. Soweit § 11 Abs 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG HE) die förmliche Feststellung der Fertigstellung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nicht, daß im Falle einer der tatsächlichen Fertigstellung zeitlich nachfolgenden Feststellung der Fertigstellung (Fertigstellungserklärung) die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt dieser Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung entstünde; die Beitragspflicht entsteht vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs 9 S 1 KAG HE im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (im Anschluß an Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99).
2. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung wird bei Straßenbeitragsmaßnahmen durch das konkrete Bauprogramm bestimmt.
3. Im übrigen Einzelfall mit der Frage, ob Straßenbauarbeiten, die in zeitlichen Abständen von fünf bzw zwei Jahren hintereinander ausgeführt wurden, auf einem gemeinsamen Bauprogramm oder auf jeweils selbständigen Bauprogrammen beruhten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit § 11 Abs 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG HE) die förmliche Feststellung der Fertigstellung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nicht, daß im Falle einer der tatsächlichen Fertigstellung zeitlich nachfolgenden Feststellung der Fertigstellung (Fertigstellungserklärung) die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt dieser Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung entstünde; die Beitragspflicht entsteht vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs 9 S 1 KAG HE im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (im Anschluß an Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99). 2. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung wird bei Straßenbeitragsmaßnahmen durch das konkrete Bauprogramm bestimmt. 3. Im übrigen Einzelfall mit der Frage, ob Straßenbauarbeiten, die in zeitlichen Abständen von fünf bzw zwei Jahren hintereinander ausgeführt wurden, auf einem gemeinsamen Bauprogramm oder auf jeweils selbständigen Bauprogrammen beruhten. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Ermäßigung des Straßenbeitrags auf 2.206,93 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2, 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO einzustellen; ferner ist insoweit auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist. Die Berufung der Beklagten im übrigen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zum Straßenbeitrag ist nach erfolgter Ermäßigung der Beitragsforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hätte also insoweit die Klage abweisen müssen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als die maßgebliche beitragsfähige Verkehrsanlage, auf die die Beitragserhebung bezogen werden muß, der Straßenzug anzusehen ist, der heute die Bezeichnung "H.-straße" trägt. Der Straßenzug Am B., in den die H.-straße im Nordwesten einmündet, stellt eine eigene (weitere) Verkehrsanlage dar. Soweit die beiden Straßenzüge früher die gemeinsame Straßenbezeichnung "B." trugen, bedeutet dies nicht, daß von einer e i n z i g e n Verkehrsanlage (Straße) auszugehen war. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise lagen schon damals zwei selbständige Verkehrsanlagen vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiterhin angenommen, daß die H.-straße vor Durchführung der streitigen Straßenbauarbeiten als Erschließungsanlage bereits vorhanden war, so daß sich die Abrechnung dieser Verkehrsanlage - im Gegensatz zur Abrechnung der Straße Am B. - nach Straßenbeitragsrecht und nicht nach Erschließungsbeitragsrecht zu richten hat. Nach der vorhandenen Bebauung handelte es sich bei der H.-straße schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes um eine Innerortsstraße. Angesichts der in der zweiten Hälfte der Fünfziger Jahre entfalteten Bautätigkeit im Bereich des heutigen Straßenzugs Am B. stellten die unbebauten Grundstücke nördlich der H.-brücke - schon damals - nur Baulücken dar, die den Bebauungszusammenhang längs der H.-straße nicht unterbrachen. Die H.-straße wies auch mit wassergebundener Schotterdecke, Straßenbeleuchtung und Entwässerung den Ausbauzustand auf, der vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Bereich der ehemaligen Gemeinde G. nach den dortigen örtlichen Verhältnissen und Bedingungen als für den inneren Verkehr und Anbau ausreichend angesehen wurde. Über ein Ortsstatut nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875, aus dem sich strengere Anforderungen - etwa das Erfordernis von Bürgersteigen - an den Ausbauzustand von Erschließungsanlagen hätten ergeben können, verfügte die ehemalige Gemeinde G. nicht. Durch die von der Beklagten abgerechneten Straßenbauarbeiten ist die H.-straße als vorhandene Straße im Sinne des § 11 Abs. 3 KAG "um- und ausgebaut" worden. Die Erneuerung der Fahrbahn und die Herstellung der Anschlußstücke im Brückenbereich stellte einen "Umbau", die Erweiterung des Straßenquerschnitts durch Anlegung von Bürgersteigen einen "Ausbau" dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist mit dem Begriffspaar "Um- und Ausbau" in § 11 Abs. 3 KAG nichts anderes gemeint als mit den in § 11 Abs. 1 KAG genannten Beitragstatbeständen der Erneuerung und der Erweiterung (in diesem Sinne erstmals: Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22). Mit ihrer Straßenbeitragssatzung vom 13. Februar 1973, die in der Folgezeit mehrfach geändert worden ist, verfügt die Beklagte auch über die nach § 2 Abs. 1 KAG erforderliche Satzung zur Erhebung von Straßenbeiträgen nach Maßgabe des § 11 KAG. Bedenken gegen die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung bestehen nicht. Die Ungültigkeit von Einzelbestimmungen - so des § 3 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung, soweit er die Zusammenfassung mehrerer Straßen zum Zweck gemeinsamer Aufwandsermittlung und Abrechnung zuläßt, was durch § 11 KAG nicht gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 - V OE 101/82 - NVwZ 1985, 365 = GemHH 1986, 18) - vermag die Gültigkeit der Satzung insgesamt und damit deren Eignung als Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung eines Straßenbeitrags für die streitige Straßenbaumaßnahme gleichwohl verneint und dies damit begründet, das maßgebliche Straßenbauprogramm sei bereits im Jahre 1971 zum Abschluß gekommen; folglich sei der Beitragsanspruch "1971 bzw. im Zeitpunkt der Berechenbarkeit des Aufwands im Januar 1972 entstanden" und im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin durch den Beitragsbescheid vom 13. November 1981 bereits verjährt gewesen. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist allerdings, daß für den Entstehungszeitpunkt der streitigen Beitragsforderung nicht einfach auf den Fertigstellungsbeschluß des Magistrats der Beklagten vom 9. November 1981 und seine Veröffentlichung am 13. November 1981 abgestellt werden kann. Soweit § 11 Abs. 9 KAG in seinen Sätzen 2 und 3 die förmliche Feststellung der Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nach der Rechtsprechung des Senats nicht, daß bei einem der tatsächlichen Fertigstellung nachfolgenden Fertigstellungsbeschluß der in 11 Abs. 9 Satz 1 bestimmte Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht hinausgeschoben wird. Auch in diesem Fall entsteht vielmehr die Beitragspflicht (bereits) im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20. September 1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99). Diese Konstruktion zwingt die Gemeinden dazu, den erforderlichen Fertigstellungsbeschluß so rechtzeitig zu fassen, daß die bereits mit der Anspruchsentstehung im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beginnende Festsetzungsfrist bei der Heranziehung der Abgabepflichtigen noch nicht abgelaufen ist. Richtig ist auch, daß der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beitragsfähiger Um- und Ausbaumaßnahmen nach § 11 Abs. 1 u. 3 KAG durch das jeweilige Bauprogramm bestimmt wird. Eine Orientierung an satzungsmäßig vorgegebenen Fertigstellungsmerkmalen wie im Erschließungsbeitragsrecht ist im Straßenbeitragsrecht nicht möglich; hier ergibt sich vielmehr aus dem konkreten Um- und Ausbauprogramm, worin die jeweilige Maßnahme des Um- und Ausbaus besteht und wann sie beendet ist. Wenn im vorliegenden Fall das für die Bestimmung des Fertigstellungszeitpunkts der Um- und Ausbaumaßnahme maßgebliche Bauprogramm tatsächlich schon 1971 beendet gewesen sein sollte, wie das Verwaltungsgericht meint, so hätte für diese Maßnahme ein Beitragsanspruch gar nicht erst entstehen können. Bis zum 31. Dezember 1972 richtete sich nämlich die Erhebung von Straßenbeiträgen im Gebiet des heutigen Stadtteils G. der Beklagten noch nach altem - preußischem - Recht, da weder die bis 31. Dezember 1971 bestehende Gemeinde G. noch die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin in dem Übergangszeitraum von 1. April 1970 bis 31. Dezember 1972 über Ortsrecht verfügte, welches bereits zur Erhebung von Straßenbeiträgen auf der Grundlage des am 1. April 1970 in Kraft getretenen Hessischen Kommunalabgabengesetzes berechtigte. Die Erhebung von Straßenbeiträgen nach dem früheren preußischen Kommunalabgabengesetz (prKAG) setzte aber die Durchführung eines besonderen Beschluß- und Offenlegungsverfahrens voraus. Der erforderliche Gemeindebeschluß hatte sich u.a. auf die Feststellung des Plans nebst Kostennachweis, die Bestimmung des umzulegenden Teils der Kosten und den anzuwendenden Verteilungsmaßstab zu erstrecken. Da ein derartiger Beschluß für die H.-straße nie gefaßt worden ist, kam die Entstehung eines Beitragsanspruchs nach § 9 prKAG in dem genannten Übergangszeitraum nicht in Betracht. Für eine Entstehung des Beitragsanspruchs nach neuem Recht (§ 11 KAG) war bei unterstellter Fertigstellung des beitragsfähigen Um- und Ausbaus im Jahre 1971 oder - spätestens - im Jahre 1972 ebenfalls kein Raum. Denn erst mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 13. Februar 1973, die am 1. März 1973 in Kraft getreten ist, lag Satzungsrecht vor, welches inhaltlich den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG entsprach. Diese Satzung hätte einen schon 1971 oder mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Jahre 1972 verwirklichten Beitragstatbestand zeitlich nicht mehr erfassen können. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Straßenbeitragsrecht die Beitragspflicht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht auch n a c h Verwirklichung des potentiellen Beitragstatbestandes im Zeitpunkt des späteren Inkrafttretens einer gültigen Beitragssatzung entstehen (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61). Tatsächlich war jedoch das hier maßgebliche Um- und Ausbauprogramm im Jahre 1971 noch nicht beendet. Im Bereich der H.-straße sind in zeitlichen Abständen wiederholt Straßenbauarbeiten durchgeführt worden. In den Jahren 1970/71 fanden Arbeiten zur Erneuerung der Fahrbahn und zur Anlegung eines Teils der Gehweganlage statt. Im Jahre 1977 wurden die Arbeiten zur Erneuerung der H.-brücke und zur Herstellung der beiderseitigen Straßenverbindungsstücke ausgeführt. Im Jahre 1979 schließlich wurde ein weiteres Gehwegstück im Norden der H.-brücke angelegt. Ungeachtet der zeitlichen Intervalle zwischen den einzelnen Maßnahmen müssen all diese Arbeiten als integrierte Bestandteile ein- und desselben Gesamtbauprogramms zur Erneuerung und Erweiterung der H.-straße angesehen werden. Endgültig beendet war damit das maßgebliche Straßenbauprogramm erst im Jahre 1979. Dies hat zur Folge, daß frühestens in diesem Jahr der Beitragsanspruch nach § 11 KAG hat entstehen können. Aus der Tatsache, daß die ehemalige Gemeinde G. nach den Angaben der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen im Jahre 1971 von der Ausführung des Neubaus der H.-brücke vorerst Abstand genommen und sich darauf beschränkt hat, die über die alte H.-brücke führende Fahrbahn auszubessern und zu überteeren, kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgert werden, das ursprüngliche Bauprogramm sei damit bereits 1971 beendet worden, und die Neuerrichtung der Brücke im Jahre 1977 mit beiderseitigen Anschlußstücken beruhe ebenso wie die Herstellung des weiteren Gehwegsstücks im Jahre 1979 auf einer neuen - selbständigen - Um- und Ausbauplanung. Das ursprüngliche Bauprogramm schloß nach den Vorstellungen der ehemaligen Gemeinde G. eindeutig den Neubau der H.-brücke mit ein. Das ergibt sich zum einen aus der Bezeichnung des Bauvorhabens als Straßenbaumaßnahme "B. mit Brücke" im Verfahren der Gewährung eines Landeszuschusses (so z.B. im Bewilligungsbescheid des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 10. September 1970) und bei Aufstellung des ersten Nachtragshaushaltsplans im Jahre 1970. Zum anderen belegen die Angaben der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen, daß der Brückenneubau ein Bestandteil des Um- und Ausbaus der damals unter der Bezeichnung "B." zusammengefaßten Straßenzüge H.-straße und Am B. sein sollte. Denn gerade wegen der Brückenneubauplanung und der damit verbundenen Höherlegung der Straßentrasse haben seinerzeit die Anlieger Einspruch erhoben. Die Frage ist, ob die Gemeinde G. mit der dann aufgrund der Einwendungen der Anlieger getroffenen Entscheidung, die Brücke so wie geplant nicht zu bauen, sondern den Brückenneubau zwecks Vermeidung einer Höherlegung der Straßentrasse mit einer Gewässerregulierung zu verbinden und hierfür eine neue Planung erstellen zu lassen, das Brückenbauprojekt aus dem Straßenbauprogramm gestrichen oder aber im Straßenbauprogramm belassen und seine Ausführung lediglich - wegen der Notwendigkeit einer Neuplanung - aufgeschoben hat. Diese Frage ist im letzten Sinne zu beantworten. Noch im Jahre 1971 ist nämlich vom Ingenieurbüro H. ein neuer - nunmehr mit einer Gewässerregulierung kombinierter - Brückenbauentwurf erstellt worden. Dieser auf den 20. August 1971 datierte Entwurf ist durch den Regierungspräsidenten in Kassel als obere Wasserbehörde bereits mit Verfügung vom 22. März 1972 genehmigt worden. Damit bestand ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den 1971 ausgeführten Straßenbaumaßnahmen und der Neuplanung der Brücke, der durchaus auf eine Weiterverfolgung der ursprünglichen Gesamtplanung - Straßenum- und -ausbau m i t Brückenneubau - hinweist. Daß letzteres auch den Vorstellungen der ehemaligen Gemeinde G. und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin entsprach, wird belegt durch § 9 Abs. 1 des Grenzänderungsvertrages vom 7. November 1971, in dem von der Straßenbaumaßnahme "Am B.", einschließlich Brückenbauwerk über die H., als anstehender Investitionsmaßnahme die Rede ist, belegt, ferner auch dadurch, daß weder die ehemalige Gemeinde G. noch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin Schritte unternommen haben, um für die bis Ende 1971 durchgeführten Straßenbauarbeiten Straßenbeiträge zu erheben. Ganz offensichtlich sah man für eine Beitragserhebung zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Anlaß, weil das Bauprogramm noch nicht abgeschlossen war. In diesem Sinne heißt es denn auch in einem Schreiben des Bürgermeisters M. der Beklagten vom 14. August 1975 an das Hessische Straßenbauamt: "Die Straße am B. wurde in zwei Teilen hergestellt, getrennt durch die Brücke, die noch auszubauen ist. Die Brücke soll 1975/76 gebaut werden. Eine Landesbeihilfe hierzu haben wir am 13. März 1975 beantragt. Ein Landesbewilligungsbescheid liegt noch nicht vor. Gleichzeitig mit dieser Maßnahme sind noch zwei kurze Straßenteile beiderseits der Brücke auszubauen, deren Kosten in die Beitragsberechnung einbezogen werden müssen. Erst dann ist die Straße nach dem Anliegerbeitragsrecht fertig ausgebaut. Die Voraussetzungen für die Berechnung und Erhebung der Anliegerbeiträge sind somit erst geschaffen, wenn der Brückenbau und der Ausbau der beiden Straßenanschlußstücke erfolgt ist." Die zeitliche Verzögerung bei der Ausführung des Brückenbauwerks liefert bei dieser Ausgangslage kein zwingendes Argument gegen die Beibehaltung eines auch den Brückenneubau umfassenden Ausbauprogramms. Diese Verzögerung läßt sich mit dem Fehlen der erforderlichen Finanzierungsmittel plausibel erklären. Bei der Beantragung des Landeszuschusses im Jahre 1970 waren die Kosten zu niedrig eingeschätzt worden. Im März 1975 wurde deshalb für den Brückenbau "Am B." ein neuer Zuschuß beantragt. In dem Erläuterungsbericht zum Kostenanschlag, der mit dem neuen Zuschußantrag vorgelegt wurde, findet sich der Hinweis auf den "erstellten und genehmigten Entwurf vom 20. August 1971", was den fortbestehenden Zusammenhang mit der Planung des Jahres 1971 verdeutlicht. Wegen des schon 1975 gestellten Zuschußantrages verbietet sich im übrigen auch die Annahme, die Beklagte habe zumindest in den Jahren nach 1972 das alte Brückenbauprojekt aufgegeben und erst nach dem Einstürzen der Brücke im Jahre 1976 wieder neu - als nunmehr eigenständiges Projekt - aufgegriffen. Die Ausbesserung und Überteerung der alten H.-brücke im Jahre 1971 deutet bei der geschilderten Ausgangslage ebenfalls nicht auf die endgültige Ausklammerung des Brückenbauprojekts aus dem ursprünglichen Straßenbauprogramm hin. Hierbei handelte es sich ersichtlich nur um eine provisorische Maßnahme. Der Einsturz der alten Brücke im Jahre 1976 zeigt, daß es sich bei den Ausbesserungsarbeiten im Jahre 1971 nicht um eine die Funktionsfähigkeit der Brücke auf Dauer gewährleistende grundlegende Erneuerung gehandelt haben kann. Bezweifelt werden könnte allenfalls, ob das Bauprogramm zum Um- und Ausbau der H.-straße neben den 1970/71 und 1977 durchgeführten Arbeiten auch noch die Anlegung des restlichen Gehwegstücks im Jahre 1979 mitumfaßte. Für die Erstreckung des Gesamtbauprogramms auch auf diese Maßnahme und gegen ein insoweit selbständiges (neues) Bauprogramm spricht der sachliche und bei einem Abstand von zwei Jahren auch noch in zeitlicher Hinsicht bestehende Zusammenhang mit den vorangegangenen Arbeiten, ferner die Tatsache, daß die Beklagte die nach § 11 Abs. 9 Satz 2 KAG erforderliche Fertigstellungserklärung erst 1981 abgegeben und auf sämtliche Arbeiten bezogen hat. Selbst wenn man aber in diesem Punkt eine andere Meinung vertreten wollte als der Senat, so würde dies doch an der Berechtigung der Beitragsforderung der Beklagten insgesamt nichts ändern. Die Beitragserhebung wäre dann so zu verstehen, daß sie sich zum einen auf die 1977 abgeschlossene Um- und Ausbaumaßnahme, zum anderen auf die 1979 durchgeführte weitere Ausbaumaßnahme (Herstellung des restlichen Gehwegstücks) bezöge. Im Jahre 1981 - dem Jahr der Heranziehung - war die Festsetzungsfrist auch für Beitragsansprüche, die 1977 entstanden waren, noch nicht abgelaufen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den streitigen Straßenbeitrag auf den Betrag ermäßigt, der sich ergibt, wenn die Abrechnung allein auf die H.-straße - und nicht, wie es der ursprünglichen Berechnung entsprach, auch auf die Straße Am B. - bezogen wird, und wenn außerdem die Honorarforderung des Ingenieurbüros G., die sich auf die Erstellung eines Antrags auf Bewilligung von Landeszuschüssen bezog und deshalb keinen auf die Anlieger umzulegenden Aufwand darstellt, unberücksichtigt bleibt. Nach Vornahme dieser Korrekturen, die für das Grundstück der Klägerin zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 2.206,93 DM führen, ist die streitige Beitragsforderung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Mit den auf die provisorische Maßnahme des Ausbesserns und Überteerens der H.-brücke im Jahre 1971 entfallenden Kosten sind die Anlieger nicht belastet worden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens auf Befragen glaubhaft dargelegt hat. Damit erweist sich das Anfechtungsbegehren der Klägerin in Höhe des noch streitigen Betrages insgesamt als unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten ist daher unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in dem nicht für erledigt erklärten Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat insoweit als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Soweit die Kosten für den in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrensteil nach § 161 VwGO der Beklagten aufzuerlegen gewesen wären, kann dies kostenmäßig unberücksichtigt bleiben, da der erledigte Teil im Verhältnis zur insgesamt streitigen Beitragsforderung unbedeutend ist. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 132 Abs. 1 und 2, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Stadtteil G. der Beklagten gelegenen Grundstücks Flur ..., Flurstück .... Das Grundstück liegt an der H.-straße, die im Westen der bebauten Ortslage von G. über den Bach "die H." führt und im Nordwesten in die quer zu ihr verlaufende Straße "Am B." einmündet. Bis zur Eingliederung der ehemaligen Gemeinde G. in die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 1972 trugen beide Straßenzüge die gemeinsame Straßenbezeichnung "B.". In den Jahren 1970/71, somit noch während des Bestehens der Gemeinde G., wurden im Verlauf dieser Straßenzüge u. a. neue Fahrbahnen sowie - auf Teilstrecken - teils einseitig, teils beidseitig Gehwege angelegt. Für das zugrundeliegende Straßenbauprojekt "Straßenbau am B. mit Brücke" war der ehemaligen Gemeinde G. durch Bewilligungsbescheid des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 10. September 1970 ein Zuschuß in Höhe von 100.000,00 DM bewilligt worden. Im Bereich der über die H. führenden Brücke ("H.-brücke") wurde die H.-straße lediglich - nach Ausbesserung schadhafter Stellen - überteert, nachdem mehrere Anlieger gegen den ursprünglichen Plan, im Zuge eines Brückenneubaus die H.-straße höher zulegen, Einwendungen erhoben hatten. Noch im Jahre 1971 arbeitete das Ingenieurbüro H. im Auftrag der ehemaligen Gemeinde G. einen neuen Plan für einen Brückenneubau aus; dieser sollte nunmehr mit einer Gewässerregulierung verbunden werden. Dieser Plan wurde mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 22. März 1972 wasserbehördlich genehmigt, aber erst im Jahre 1977 von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde G. ausgeführt. Die alte H.-brücke war zuvor - im Jahre 1976 - durch ein Panzerfahrzeug zum Einsturz gebracht worden. Im Zuge des Brückenneubaus im Jahre 1977 wurden außerdem die beiden Anschlußstücke zwischen der Brücke und der sonstigen Straßentrasse hergestellt. Als weitere Baumaßnahme folgte schließlich im Jahre 1979 die Anlegung eines zusätzlichen Gehwegstücks an der H.-straße. Mit Beschluß vom 9. November 1981, der in den H.er Nachrichten vom 13. November 1981 und im "Wochenspiegel" für die Stadt H. vom gleichen Tage öffentlich bekanntgemacht wurde, stellte der Magistrat der Beklagten die Fertigstellung der die H.-straße und die Straße am B. umfassenden Straßenbaumaßnahme "B." fest. Hieran anknüpfend zog die Beklagten die Klägerin mit Bescheid vom 13. November 1981 zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 2.287,95 DM heran. Die Beklagte rechnete dabei den auf die H.-straße und die Straße Am B. entfallenden Gesamtaufwand ab. Die Kosten für den Neubau der H.-brücke wurden nicht umgelegt, wohl aber die Kosten für die 1977 fertiggestellten Straßenverbindungsstücke zur Brücke und das 1979 angelegte zusätzliche Gehwegstück an der H.-straße. Gegen ihre Heranziehung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 1981 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, daß die ehemalige Gemeinde G. die maßgebliche Straßenbaumaßnahme schon in den Jahren 1970/71 vollständig durchgeführt habe. Die Baumaßnahme sei im November 1971, somit noch vor Eingliederung der ehemaligen Gemeinde G. in die Beklagte, abgeschlossen worden. Die Schlußabrechnung sei 1971 oder 1972 eingegangen. Der ursprünglich geplante Ausbau der H.-brücke sei damals aufgegeben worden, weil die erforderlichen Beihilfe- und Eigenmittel für den Bau der Brücke nicht zur Verfügung gestanden hätten. Erst nach Beschädigung der Brücke im Jahre 1976 sei diese mit Mitteln des Amtes für Verteidigungslasten neu errichtet worden. Dies habe aber mit der früheren Straßenbaumaßnahme nichts mehr zu tun gehabt. Die Straßenbeitragssatzung der Beklagten sei erst am 1. März 1973 in Kraft getreten und scheide damit als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Straßenbeitrages für die bereits 1970/71 beendete Baumaßnahme aus. Auf den Zeitpunkt des erst zehn Jahre später ergangenen Fertigstellungsbeschlusses komme es nicht an. Zwar sei der Fertigstellungsbeschluß notwendig, doch entstehe die Beitragspflicht dann im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung; zu diesem Zeitpunkt aber habe keine wirksame Beitragssatzung vorgelegen. Mit Bescheid vom 30. August 1982 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob hierauf am 27. September 1982 Klage. Zur Begründung verwies sie auf ihr Widerspruchsschreiben. Darüber hinaus machte sie geltend: Die Beitragsforderung sei verjährt, da die Ausbaumaßnahme schon im Jahre 1971 beendet gewesen sei. Bei dem Neubau der H.-brücke im Jahre 1977 habe es sich um ein selbständiges Bauvorhaben gehandelt. Die ehemalige Gemeinde G. habe seinerzeit aufgrund der von den Anliegern erhobenen Einwendungen gegen eine Höherlegung der Straßentrasse auf den Neubau der H.-brücke verzichtet und sich damit begnügt, lediglich die Fläche der alten H.-brücke auszubessern und zu überteeren. Die Klägerin beantragte, den Straßenbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1982 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug im Klageverfahren vor, daß der Plan zum Neubau der H.-brücke zu keiner Zeit aufgegeben worden sei. Der Plan sei lediglich wegen bestehender Finanzierungsschwierigkeiten aufgeschoben worden. Dies ergebe sich zwingend aus dem Schreiben vom 13. März 1975, mit dem sie, die Beklagte, noch vor der Beschädigung der H.-brücke eine Landesbeihilfe für den Neubau der Brücke beantragt habe. Daß die Gemeinde G. den Ausbau der Straße mit Brücke geplant und finanziert habe, sei auch dem Nachtragshaushaltsplan für 1970 zu entnehmen. Erst mit der Fertigstellung des Brückenneubaus und der Straßenverbindungsstücke im Jahre 1977 sowie mit der Fertigstellung des letzten Teils der Gehweganlage im Jahre 1979 sei die maßgebliche Straßenbaumaßnahme endgültig zum Abschluß gekommen. Von daher könne im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin noch keine Verjährung eingetreten sein. Auf Anforderung des Berichterstatters im erstinstanzlichen Verfahren legte die Beklagte eine Vergleichsberechnung mit gesonderter Abrechnung der Ausbaukosten für die H.-straße vor. Diese Vergleichsberechnung weist für das Grundstück der Klägerin einen Straßenbeitrag in Höhe von 2.234,16 DM aus. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI/3 E 3896/82 - die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Heranziehung der Klägerin zum Straßenbeitrag sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer gemeinsamen Abrechnung der H.-straße und des Straßenzugs Am B. beruhe. Geboten sei eine Einzelabrechnung, bei der die Straße am B. nach Erschließungsbeitragsrecht, die H.-straße nach Straßenbeitragsrecht abzurechnen sei. Die Aufrechterhaltung der streitigen Heranziehung in Höhe des Betrages, zu dem eine Einzelabrechnung der H.-straße nach Straßenbeitragsrecht führe, scheitere an der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung des Straßenbeitragsanspruchs. Der Beitragsanspruch für die H.-straße sei nämlich bereits mit Abschluß der Straßenbauarbeiten Ende des Jahres 1971 und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Januar 1972 entstanden. Das konkrete Um- und Ausbauprogramm sei damit beendet gewesen. Der Neubau der H.-brücke im Jahre 1977 stelle ein selbständiges Bauvorhaben dar. Nach den Angaben der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen sei der Brückenneubau aus dem Ausbauprogramm für den "B." ausgeklammert worden. Als Indiz hierfür könne das Fehlen einer auf den Brückenneubau bezogenen baureifen Planung gelten, ferner das Fehlen einer gesicherten Finanzierung. Auch die Herstellung des restlichen Gehwegstücks nördlich der H.-brücke im Jahre 1979 sei eine eigenständige Baumaßnahme, die mit dem 1971 abgeschlossenen Ausbauprogramm nichts mehr zu tun gehabt habe. Bei einer Entstehung des Beitragsanspruchs im Jahre 1971 oder 1972 sei im Zeitpunkt der Heranziehung im Jahre 1981 die fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, welches ihr am 6. Januar 1986 zugestellt worden ist, am 5. Februar 1986 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung nimmt sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Sie macht geltend, daß der Beitragsanspruch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin noch nicht verjährt gewesen sei. Der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens den geforderten Straßenbeitrag auf 2.206,93 DM ermäßigt. Diese Ermäßigung beruht auf dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vergleichsberechnung mit der Einzelabrechnung der H.-straße und der Streichung des Aufwandspostens von 674,98 DM für ein an das Ingenieurbüro G. entrichtetes Honorar. Die Beteiligten haben in Höhe des sich daraus ergebenden Ermäßigungsbetrages den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt ist, beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Dezember 1985 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt insoweit, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.