OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 342/13.WI, (alt 1 L 1187/12.WI)

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0417.1O342.13.WI.0A
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Das auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gerichtete Begehren, mit dem die Antragsteller beantragen, "dass Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über den baulichen Zustand der xxxstraße in xxx erhoben werden soll. Dabei soll sich die Beweiserhebung auf folgende Fragen erstrecken: 1. Weist die xxxstraße Schäden auf, wenn ja, welche? 2. Welche Ursachen haben die ggf. festgestellten Schäden? Sind diese auf eine mangelhafte Wartung und Unterhaltung der Straße und/oder auf einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Straße zurückzuführen? Wenn ja, auf welche? 3. Welcher Instandsetzungs- und Sanierungsbedarf besteht an der Strasse? 4. Wie groß ist der Flächenanteil, der hiervon im Verhältnis zur Restfläche der Straße betroffen ist? 5a. Wäre die Sanierung der Straße angesichts des Ausbauzustands der Straße im Übrigen und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen zu ermittelnden Straßenaufbaus sinnvoll? 5b. Oder ist eine vollständige Erneuerung der Straße aus Sicht des Sachverständigen erforderlich? 6. Soweit der Sachverständige die vorgenannte Frage (5b.) positiv beantwortet, wäre diese vollständige Erneuerung auch notwendig, wenn die Straße sachgerecht gepflegt und gewartet worden wäre? 7. Der Sachverständige soll den vorgefundenen Zustand der Straße genauestens dokumentieren" ist außerhalb eines anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. zur Abgrenzung der Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO und § 485 Abs. 2 ZPO: Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rdnr. 291ff), bleibt jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für die beantragte Begutachtung nicht vorliegen. Gegenstand der begehrten Beweiserhebung sind sachverständige Feststellungen über den baulichen Zustand der xxxstraße in xxx, mithin über den Zustand einer Sache (§ 485 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO). Ob die Antragsteller mit ihrem Begehren zulässige Beweisthemen im Sinne dieser Vorschrift verfolgen, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es dem Antrag an der Glaubhaftmachung des erforderlichen rechtlichen Interesses an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs ist der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinn von § 485 Abs. 2 ZPO weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschluss vom16.09.2004 - III ZB 33/04 -, [...], Rdnr. 5). Danach setzt ein rechtliches Interesse regelmäßig voraus, dass die begehrten Feststellungen unmittelbar oder mittelbar Grundlage für Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner oder umgekehrt sein können, die in einem Hauptsacheverfahren (weiter-) verfolgt werden können (Thomas/Putzo, ZPO, § 485, Rdnr. 7). Bereits daran fehlt es vorliegend. Die Antragsteller haben keinen Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, nach dem nachvollziehbar erscheint, dass sie im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Sicherung eines materiellen Anspruchs verfolgen und dass ihnen dieser Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 04.12.2008 - 20 C 08.3090 -, [...], Rdnr. 3). Die Antragsteller berühmen sich nicht eines materiellen (Leistungs-) Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, etwa auf Ausführung der Sanierungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen betreffend die xxxstraße in bestimmter Art und Weise. Eine Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ist auch nicht ersichtlich, da Ausgestaltung und Art und Umfang der Sanierungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen ausschließlich im weiten Ermessen der für den Zustand der Straße verantwortlichen Gemeinde liegt (vgl. §§ 9, 43 HStrG). Die Antragsteller machen auch nicht geltend, dass die Antragsgegnerin vorliegend durch missbräuchliche Maßnahmen im Rahmen der Ausübung ihres Gestaltungsrechts deren Rechte, z.B. im Hinblick auf ihre Stellung als Anlieger, verletzt und sie deshalb aufgrund eines Abwehr-/Beseitigungsanspruchs vorgehen und ein darauf bezogenes anspruchssicherndes Beweisverfahren anstrengen wollen. Den Antragstellern geht es mit dem vorliegenden Beweisverfahren vielmehr darum, vorab zu klären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine im Anschluss an die Straßensanierung eventuell erfolgende Heranziehung zu den Kosten der Sanierung im Wege der Festsetzung eines Straßenbeitrags gemäß § 11 KAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin gegeben sind. Die Klärung dieser Frage findet im Hauptsacheverfahren jedoch im Wege einer Anfechtungsklage und einem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren statt. Die tatsächlichen Grundlagen für die in einem solchen Verfahren von den zu einem Straßenbeitrag Herangezogenen geltend gemachten Einwendungen können aber regelmäßig nicht vorab im Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO geklärt bzw. festgestellt werden. Denn das rechtliche Interesse an einem solchen Verfahren fehlt grundsätzlich dann, wenn von der begehrten Beweissicherung ein Sachverhalt betroffen ist, den die Behörde im Widerspruchsverfahren im Rahmen ihrer Amtsermittlung von Amts wegen zu erforschen hat (Vieraus, a.a.O., Rdnr. 298; Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 2012, S. 101; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 98 Rdnr. 39). Die Frage, ob vorliegend die Durchführung der geplanten Straßensanierungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gemeindlichen Straßenbeitragsanspruchs erfüllt, können die Antragsteller vielmehr nur in der Weise klären lassen, dass sie - im Falle ihrer Heranziehung - den gegen sie ergangenen Bescheid anfechten. Denn es obliegt der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie Straßenbeiträge erhebt, den Sachverhalt gemäß § 24 VwVfG von Amts wegen zu ermitteln und dabei Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen und die erforderlichen Beweise (§ 26 VwVfG) selbst zu erheben. Da sie im Bestreitensfalle zudem die Darlegungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Beitragsbescheides trägt, wird sie dafür Sorge zu tragen haben, durch geeignete Beweissicherungsmaßnahmen den ursprünglichen Zustand der Straße festzustellen und dies, zumal, wenn wie vorliegend, die Maßnahmen bereits umstritten sind, entsprechend zu dokumentieren. Tut sie dies nicht in ausreichendem Maße, läuft sie Gefahr, ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen zu können und im Anfechtungsverfahren schon deshalb zu unterliegen. Für ein zusätzliches Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist daneben kein Raum. Eine die "behördliche Amtsermittlungspflicht überlagernde gerichtliche Zuständigkeit, Beweis zu erheben, ist nicht zulässig und würde zu einem Nebeneinander von Beweiserhebungen führen. Für die Einleitung eines dem Hauptprozess vorgeschalteten gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ist damit im Anfechtungsverfahren kein Raum" (Bay.VGH, a.a.O., [...], Rdnr. 4; ebenso VG Frankfurt, Beschluss vom 19.04.2012 - 9 O 925/12.F -, [...] Rdnr. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt, ist der Beschluss mit einer Kostenentscheidung zu versehen (Vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 98, Rdnr. 39). Die Streitwertfestsetzung ist bereits durch Beschluss vom 12.10.2012 erfolgt.