Beschluss
1 L 66/13.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0314.1L66.13.WI.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.12.2012 gegen die Bescheide vom 19.11.2012 über die Heranziehung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen für die Grundstücke Gemarkung D, Flur 1, Flurstück 96/1 und XXX straße 10, Flur 1, Flurstück 98, XXXstraße 8, wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.214,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.12.2012 gegen die Bescheide vom 19.11.2012 über die Heranziehung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen für die Grundstücke Gemarkung D, Flur 1, Flurstück 96/1 und XXX straße 10, Flur 1, Flurstück 98, XXXstraße 8, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.214,44 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D, Flur 1, Flurstück 96/1, XXXstraße 10 mit einer Größe von 195 m². Gemeinsam mit Frau A. ist der Antragsteller Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung D, Flur 1, Flurstück 98, XXXstraße 8 mit einer Größe von 722 m². Die Grundstücke des Antragstellers liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im nicht bebauten Innenbereich. Die Antragsgegnerin hat die XXXstraße grundhaft erneuert und dafür einen Aufwand in Höhe 210.200,39 Euro ermittelt, von dem sie einen Anliegeranteil von 75 % (157.650,29 Euro) bei einem zugrunde gelegten Gesamtabrechnungsgebiet von 8.546 m² mit einem daraus errechneten Beitragssatz von 18,447261 Euro umlegte. Mit Bescheid vom 19.11.2012 setzte die Antragsgegnerin für das Grundstück XXXstraße 10 einen Straßenbeitrag von 3.597,22 Euro (18,447261 Euro x 195 m²) fest. Mit weiterem Bescheid vom 19.11.2012 setzte die Antragsgegnerin für das Grundstück XXXstraße 8 einen Betrag von 9.260,53 Euro fest. Da sich das Grundstück tiefer als 50 m von der Straßengrenze der XXXstraße erstreckt, hat die Antragsgegnerin hier gemäß § 8 Abs. 1 b) Ziffer 1 der Straßenbeitragssatzung nur die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 Metern von der Verkehrsanlage berücksichtigt. Nach der eingeholten Auskunft des Amtes für Bodenmanagement ergibt dies eine Fläche von 502 m², die dem festgesetzten Straßenbeitrag zugrunde liegt (18,447261 Euro x 502 m²). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.12.2012 hat der Antragsteller gegen beide Bescheid Widerspruch eingelegt. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide lehnte der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.12.2012 ab. Mit Schriftsatz vom 28.01.2013, bei Gericht am 29.01.2013 eingegangen, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller rügt, dass die Bescheide nicht wirksam zugestellt worden seien, es sei von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen, was zu Unwirksamkeit der Bescheide führe. Die Bescheide seien auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Beitragsfähigen Anlage seien bei der XXXstraße nicht gegeben, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Gesamtkosten seien unzutreffend ermittelt und enthielten nicht abrechnungsfähige Kostenpositionen. Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche sei unvollständig. Der Antragsteller bezieht sich ferner auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11.07.2013 (6 K 899/11.KS). Daraus ergebe sich auch für die Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes und des Bestimmtheitsgrundsatzes, so dass die Satzung unwirksam und die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 05.12.2012 gegen die Bescheide vom 19.11.2012, betreffend die Grundstücke Gemarkung D, Flur 1, Flurstück 96/1 und Flur 1, Flurstück 98 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Bescheide seien wirksam zugestellt, jedenfalls seien aber etwaige Zustellungsmängel nach § 8 VwZG durch den tatsächlichen Erhalt der Bescheide geheilt. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten (4 Hefter) sowie der beigezogenen Verfahrensakten 1 K 292/14.WI und 1 K 293/14.WI (Untätigkeitsklagen wegen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 05.12.2012) Bezug genommen. II. Der Antrag ist statthaft und zulässig, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 11.12.2012 abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist auch in der Sache begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 19.11.2012 bestehen. Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 -; VG Siegmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 -; jeweils zitiert nach juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenbescheide, da es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung an einer wirksamen Rechtsgrundlage mangelt. Nach § 11 Abs. 1 und 3 HessKAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Dies setzt voraus, dass für das Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung, d. h. entsprechend den vermittelten Vorteilen, des beitragsfähigen Aufwandes erfolgt. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel führt hierzu in einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung zutreffend aus: „Hierfür muss ein Verteilungsmaßstab – will er dem Anspruch einer vorteilsgerechten Verteilung genügen – gewährleisten, dass die Höhe des auf das jeweilige Grundstück zu verteilenden Aufwandes dem Maß des Vorteils entspricht, dass ein Grundstück im Verhältnis zu den anderen bevorteilten Grundstücken hat. Diese Gewährleistung muss also sicher stellen, dass Grundstücke mit verhältnismäßig großem Vorteil auch einen entsprechend hohen Anteil des Aufwandes und Grundstücke mit nur einem geringen Vorteil auch nur einen relativ niedrigeren Aufwand zu übernehmen haben. Als Vorteil gilt in Anknüpfung an die in § 11 Abs. 1 KAG normierte Beitragspflicht allein die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und/oder ausgebauten Verkehrsanlage.“ (VG Kassel, Urteil vom 11.07.2013 – 6 K 899/11.KS -, juris Rdn. 24). Diesem Maßstab wird die Regelung in den §§ 6 ff. der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin zur Beitragsermittlung nicht gerecht. Zu der inhaltsgleichen Regelung im dortigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Kassel ausgeführt (a.a.O., Rdn. 26 f.): „Diese satzungsrechtliche Regelung in § 6 StrBS ist der den Kreis erschließungsbeitragspflichtiger Grundstücke im Erschließungsbeitragsrecht regelnden Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB nachgebildet und unterwirft nur Grundstück in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich der Straßenbeitragspflicht. Ergänzend wird über die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 StrBS regelmäßig unwiderlegbar vermutet, dass eine solche Nutzbarkeit bis zu einer Tiefe von 40 m bzw. 50 m oder bis zum hinteren Ende der übergreifenden Bebauung besteht. Bebaute oder unbebaute landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke oder solche Grundstücksflächen, die aufgrund der in § 8 Abs. 1 Buchstabe b) StrBS geregelten Tiefenbegrenzung in den Außenbereich hineinragen, sind nach der Straßenbeitragssatzung der Beklagten nicht straßbeitragspflichtig. § 11 Abs. 1 Hess. KAG beschränkt demgegenüber nach seinem Wortlaut den Kreis der Grundstücke, die straßenbeitragspflicht werden können, nicht auf diejenigen im unbeplanten Innenbereich und in beplanten Gebieten. Wie zuvor ausgeführt, ist gesetzliches Anknüpfungsmerkmal der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 KAG vielmehr allein die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und/oder ausgebauten Verkehrsanlage. Diese Vorteilhaftigkeit lässt sich nicht beschränken auf Grundstücke, die aufgrund planerischer Ausweisung oder Innenbereichslage baulich, gewerblich oder „in vergleichbarer Weise“ nutzbar sind und damit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch– BauGB – als „Bauland“ von der Verkehrsanlage „erschlossen“ werden. Einen straßenbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil können neben den Grundstücksflächen im Außenbereich, die wegen der auf ihnen ausgeübten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von der Anbindung an das öffentliche Straßennetz wirtschaftlich profitieren, auch solche Flächen erhalten, die jenseits einer Tiefenbegrenzung liegen. Eine vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme drängt sich auch bei diesen Fällen auf und eine Satzung, die diesen Vorteil nicht in einer angemessenen Weise auch bei der Verteilung des Aufwands berücksichtigt, wird den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Hess. KAG nicht gerecht (vgl. VG Kassel, Beschlüsse vom 14. August 200 – 6 G 2833/99 -; und 10. Juni 2002 – 6 G 3082/01 -, HGZ 2002, 316; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.08.2001 – 5 TG 3723/00 -, HGZ 2001, 397). Das Gericht sieht darin, dass die Straßenbeitragssatzung sowohl für die reinen Außenbereichsgrundstücke als auch für jene Flächen, die jenseits der Tiefenbegrenzung liegen, keine Beitragspflicht vorsieht, einen beachtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (als Ausprägung des Gleichheitssatzes und des Bestimmtheitsgrundsatzes), der den Satzungsgeber verpflichtet, für alle im sachlichen und räumlichen Geltungsbereich der Satzung denkbaren Beitragsfälle eine Verteilungsvorsorge zu treffen (Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 8 RdNr. 876). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in ihrer Straßenbeitragssatzung nicht nachgekommen. Darüber hinaus vermag das Gericht eine sachliche Rechtfertigung für die in § 8 Abs. 1 und 2 StrBS getroffene strikte und undifferenziert Tiefenbegrenzung, ohne dass insoweit auf eine mögliche Außenbereichsnutzungen abgestellt wird, nicht zu erkennen. Darin liegt ein Gleichheitsverstoß. Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit sowohl der Regelung des § 6 Abs. 1 StrBS über den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und in der Folge auch der Verteilungsregelung in den §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 sowie § 11 StrBS, da diese unvollständig sind.“ Das Gericht macht sich im vorliegenden Eilverfahren diese Rechtsausführungen zu Eigen und geht davon aus, dass danach eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands auch für die streitbefangene Straßenausbaumaßnahme nicht gewährleistet ist. Da die aufschiebende Wirkung bereits wegen dieser ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide anzuordnen war, kommt es auf die weiteren vom Antragsteller erhobenen Einwendungen nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht 1/4 der Summe der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Beiträge als Streitwert angenommen hat.