Urteil
1 K 1214/13.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0623.1K1214.13.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren bilden die Ortssatzung über die Entwässerung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 19.12.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2003, sowie die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abwassergebührenordnung), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.11.2011. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entwässerungssatzung und der Abwassergebührenordnung bestehen nicht. Die Entwässerungssatzung wurde am 10.12.2003 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 20.12.2003 im "Wiesbadener Kurier", Wiesbadener Tagblatt" und "Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger" veröffentlicht; die Abwassergebührenordnung wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2011 beschlossen und im "Wiesbadener Kurier", Wiesbadener Tagblatt" und "Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger" am 20.12.2003 bekannt gemacht. Auch materielle Bedenken gegen die dem streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen sind nicht gegeben. Der Bescheid vom 27.08.2013 gegenüber dem Kläger über Schmutzwassergebühren für den Zeitraum 21.06.2012 bis 17.06.2013 entspricht der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Abwassergebührenordnung. Danach werden die Abwassergebühren durch schriftlichen Bescheid jeweils nach Ablauf des Erhebungszeitraums festgesetzt, wobei Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser der ermittelte Frischwasserverbrauch ist, was vorliegend geschehen ist. Den Einwand der fehlenden Bestimmtheit des Gebührenbescheids hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt, er ist auch aus den von der Beklagten genannten Gründen unzutreffend. Soweit der Kläger ferner meint, der von ihm angegriffene Gebührenbescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil die personelle Ausgestaltung des Eigenbetriebs ELW durch die Beklagten gegen den grundgesetzlichen Funktionsvorbehalt für Beamte verstoße, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 33 Abs. 4 GG müssen die wesentlichen Staatsfunktionen von Beamten erfüllt werden, weshalb die Ausübung solcher hoheitlichen Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist (vgl. Leisner in Sodan, GG, Art. 33 Rdnr. 17ff). Die Tätigkeiten der Bediensteten der ELW sind diesem engen Hoheitsbereich nur insoweit zuzurechnen, als Gebührenforderungen erstellt werden. Die Zurverfügungstellung von Leistungen durch die ELW und das sonstige Handeln stellt kein hoheitliches Handeln in diesem Sinne dar, sondern - auch aus dem Umstand, dass Anschlusszwang besteht, ergibt sich nichts anderes - im Schwerpunkt Daseinsvorsorge und erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Für die Erstellung der Gebührenbescheide werden aber, dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert, schwerpunktmäßig Beamte eingesetzt, womit dem Funktionsvorbehalt Genüge getan ist. Der Kläger irrt auch, wenn er meint, der Funktionsvorbehalt fordere die Besetzung der Betriebsleiterstelle mit einem Beamten. Dies ist nach Art. 33 Abs. 4 GG nicht geboten, da es sich bei dieser Tätigkeit nicht um die Wahrnehmung hoheitsmäßiger Befugnisse handelt. Auf die Befürchtungen des Klägers, dass der nichtbeamtete Betriebsleiter größeren Einflüssen und Interessenskonflikten ausgesetzt sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der streitige Bescheid verfügt auch hinsichtlich des in § 3 Abs. 1 Satz 2 Abwassergebührenordnung festgelegten Gebührensatzes über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des festgelegten Gebührensatzes das für den streitigen Bescheid vom 27.08.2013 aus § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot nicht eingehalten ist, sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen nicht zu erkennen. Nach § 10 HessKAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Beklagte betreibt die öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Stadtgebiets anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung (§ 1 Entwässerungssatzung). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Damit ist allerdings nicht nur das so genannte Kostendeckungsgebot für die Kosten der Einrichtung, sondern auch ein darauf bezogenes Kostenüberschreitungsverbot gesetzlich festgelegt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem ausdrücklichen Hinweis auf § 121 Abs. 8 HGO, nach dem das für wirtschaftliche Unternehmen - wie z.B. die ELW - geltende so genannte "Ertragsprinzip" unberührt bleibt. Erträge, d.h., Überschüsse, dürfen daher grundsätzlich von den öffentlichen Einrichtungen nicht erzielt werden (Wagner: in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 667 zu § 6). Dieses Kostenüberschreitungsverbot ist von Seiten des Satzungsgebers bei der Festlegung des Gebührensatzes zu beachten. Die einschlägige Gebührensatzregelung der Beklagten für Schmutzwasser (2,15 € pro qm Frischwasser gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Abwassergebührenordnung) wird dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 HessKAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen anfallenden ansatzfähigen Gesamtkosten des § 10 Abs. 2 HessKAG durch die Anzahl der Maßstabseinheiten geteilt werden. Der Abwassergebührensatzung der Beklagten lag jedoch keine den Anforderungen entsprechende und nachvollziehbare Kalkulation zugrunde. Wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, hat die Beklagte von der Festsetzung eines kalkulationsgerechten - und unter Anhebung des bisherigen - Gebührensatzes bislang abgesehen. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.10.1997 - 5 UE 1593/94 -, NVwZ-RR 1999, 197; Beschluss vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -; Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -, jeweils zitiert nach juris) keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes. Vielmehr genügt es auch, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation oder auch durch eine später erstellte Nachberechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachweisen. Dies hat die Beklagte mit dem "Bericht der XXX AG über die Prüferische Durchsicht der Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes im Bereich Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012 (Nachberechnung) durch die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden" sowie durch weitere im Verfahren eingeführte Ergänzungen für den dem streitigen Gebührenbescheid zugrunde liegenden Zeitraum getan. Die vorliegend zu prüfende (Nach-)Kalkulation für die gesonderte Kalkulation von Schmutz- und Niederschlagswasser (gesplittete Abwassergebühr) setzt in einem ersten Schritt voraus, dass die jeweils durch die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung verursachten Kostenmassen im Rahmen der Gebührenkalkulation ermittelt und den unterschiedlichen Gebühren zugeordnet werden. Eine derartige Aufteilung ist dann unproblematisch, wenn die Kanalisation tatsächlich über getrennte Entwässerungssysteme für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügt. Dies ist jedoch im Stadtgebiet der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr verfügt sie über eine Mischkanalisation. Deshalb hat sie im Rahmen ihrer Kalkulation auf ein "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei getrennte Systeme für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Die fiktiven Kosten eine Niederschlagswasserkanalisation zur Entwässerung der Grundstücke und Straßen werden den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung gegenüber gestellt. Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2006 - 5 N 358/04; Beschluss vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beklagte durch ein "Gutachten über die Kostenaufteilung auf die Abflusskomponenten Schmutz- und Regenwasser sowie Bach- und Thermalwasser" vom September 2003 durch die XXX GmbH das Werteverhältnis der einzelnen Komponenten zueinander bestimmen lassen. Diese Bestimmung der Kostenanteile nach dem Modell des "fiktiven Trennsystems" ist verursachungsangemessen und deshalb nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Abwassergebührenordnung bestimmte Gebührensatz für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 2,15 € je m 3 Frischwasser ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er beruht auf der Kalkulation der Kosten bzw. Erlöse, der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten bzw. der XXX AG vom 19.08.2014. Die XXX AG berechnen für das Jahr 2012 Ausgaben von 33.853.351,60 €, Einnahmen von 32.799.896,90 € und somit nicht gedeckte Kosten von 1.053.454,70 € bei einer tatsächlich abgerechneten Abwassermenge von 15.255.766,00 cbm für 2012 pro Jahr, was einen Gebührensatz von 2,22 € pro cbm und Jahr rechtfertigen würde. Die Ausführungen des Klägers zur Kostenüberdeckung greifen, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, zu kurz, sie beruhen zum Teil auf Missverständnissen oder Unterstellungen. Die Behauptung, die ELW erziele aus dem Gebührenaufkommen seit Jahren Überschüsse in Millionenhöhe, trifft nicht zu. Die Beklagte hat durch Vorlage der Gebührennachkalkulation für das Schmutz- und Niederschlagswasser 2012 dargelegt, das die Gebührensätze der Abwassergebührenordnung nicht die Kosten der Einrichtung decken, dass vielmehr eine kostendeckende Schmutzwassergebühr auf 2,22 € je cbm und nicht auf 2,15 € hätte festgesetzt werden müssen. Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass die erzielten Überschüsse (von ca. 3 Mio €) gerade nicht aus dem Gebührenhaushalt Abwasser, sondern aus anderen Sparten der ELW einschließlich der gewerblichen Tätigkeit stammten, so dass die Befürchtung des Klägers, dem Gebührenhaushalt seien Mittel entzogen worden, der Grundlage entbehrt. Auch die Vorstellung des Klägers, die Bürger hätten über Gebühren und Beiträge in erheblichem Umfang Eigenkapital in den Gebührenhaushalt eingebracht, dessen Verzinsung aber dem allgemeinen Haushalt zukomme, beruht auf offensichtlichen Fehlvorstellungen des Klägers. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass das verzinste Eigenkapital zu 98% aus Zuschüssen des städtischen Haushalts stammt. Ferner weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es für die Frage der Verzinsung und deren Verwertung nicht darauf ankommt, ob die Stadt oder der Gebührenzahler das Kapital gestellt hat. Auch ist die Verwendung des durch kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens sich ergebenden Betrags nicht an den Gebührenhaushalt Abwasser geknüpft. Insoweit besteht gerade keine Zweckbindung handelsrechtlicher Überschüsse, auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass aus dem Gewinn von 2012 1,1 Mio € an die Beklagte ausgeschüttet worden seien, um Maßnahmen im Bereich der Sauberkeit und Sicherheit zu unterstützen, übersieht er auch hier, dass, wie bereits ausgeführt, Gewinne aus dem Gebührenhaushalt Abwasser nicht entstanden sind und insoweit auch nicht abgezweigt werden konnten. Soweit der Kläger unwirtschaftliche Haushaltsführung durch Finanzierung eines Frühverrentungsprojekts rügt, hat die Beklagte klargestellt, dass das Projekt "Gesund in Rente" der Weiterbeschäftigung von Bediensteten bei gesundheitlicher Einschränkung dient und damit gerade den schonenden Umgang mit Ressourcen bewirkt. Soweit der Kläger ein überzogenes Gehalt des Betriebsleiters rügt, kann auch hierin keine unwirtschaftliche Haushaltsführung gesehen werden. Die Beklagte hat insoweit auf den Kienbaum-Vergütungsreport 2012 verwiesen, wonach eine vergleichsweise Überbezahlung gerade nicht vorliegt. Auch soweit der Kläger Einwendungen gegen den ELW-Prüfbericht vom 19.08.2014 erhebt, kann er damit nicht gehört werden. Soweit der Kläger die Behandlung des Stadtanteils Kanalbenutzung (Position 1 des Prüfberichts) moniert, sind seine Ausführungen von offensichtlichem Fehlverständnis geprägt. Mit der Aussage, dass Umsatzerlöse von TEUR 5.595 (Stadtanteil Kanalbenutzung) in voller Höhe aus dem Ergebnis heraus korrigiert werden und so den Gebührenbedarf noch nach oben treiben, will der Kläger eine unzulässige Gebührenerhöhung zum Ausdruck bringen. Er verkennt damit die tatsächlichen Zusammenhänge. Wie von der Beklagten im Einzelnen erläutert und im Prüfbericht nachvollziehbar dokumentiert, bleibt der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand der Kosten bei der Berechnung des Gebührensatzes außer Ansatz. Damit wird eine sachwidrige Erhöhung zu Lasten des Gebührenzahlers gerade vermieden. Soweit sich der Kläger auf § 20 Abs. 5 HStrG bezieht, ist diese Regelung im vorliegenden Zusammenhang - wo es um Gebühren und nicht um Beiträge geht - nicht einschlägig, zumal es bei der Position Stadtanteil Kanalbenutzung nur darum geht, die bei der Oberflächenentwässerung insgesamt entstandenen Kosten von dem Anteil zu bereinigen, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen fällt. Dieser Anteil wird im Prüfbericht nachvollziehbar ausgewiesen (Seite 23 ff.). Soweit der Kläger moniert, die Korrektur Ist-/Soll-Gebühreneinnahmen (Position 3 a) führe dazu, dass der redliche Gebührenzahler für diejenigen mitbezahle, die die Gebühren schuldig blieben, verdreht er den tatsächlichen Sachverhalt. Die Korrektur dient dazu, die Ist-Gebühreneinnahmen durch die Soll-Gebühreneinnahmen zu ersetzen und führt dazu, dass nicht erfolgte Gebührenzahlungen nicht auf den Gebührensatz umgelegt werden. Soweit der Kläger bei der Korrekturübersicht des Prüfberichts (Seite 13) aus der Verwendung von positiven und negativen Vorzeichen Rückschlüsse auf eine unzulässige Belastung des Gebührenzahlers ziehen will, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, das sich die Wirkung eines Korrekturpostens als für den Gebührenzahler belastend nicht aus dem Vorzeichen, sondern jeweils aus dem Verwendungszusammenhang, bei dem der jeweiligen Betrag zur Anrechnung gelangt, ergibt. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine ursprüngliche Kritik zum Punkt "Veräußerung Anlagevermögen" (Position 5) nicht mehr aufrechterhalten. Auch soweit sich der Kläger gegen Position 6 und Position 12 (Auflösung von Rückstellungen) wendet, gehen seine Befürchtungen, hier liege eine sachwidrige gebührenerhöhende Berechnung vor, ins Leere. Unter Hinweis auf die Ausführungen im Prüfbericht (Seite 16, 18) hat die Beklagte klargestellt, dass hier die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen korrigiert wurden, die nicht leistungsbezogen oder periodengerecht waren, also zum Beispiel Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und zu viel zurückgestellte Mittel für Rückbaumaßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Prüfbericht (Seite 16, 18) Bezug genommen. Auch die Ausführungen des Klägers zu Position 21 (Ansatz kalkulatorischer Zinsen) zeugen von Fehlverständnis, Unterstellungen und unsubstantiierten Vorwürfen. Die Beklagte hat ausführlich und nachvollziehbar die Berechnung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen dargelegt, auf diese Erläuterungen wird Bezug genommen. Der Kläger ist im Übrigen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.04.2015, Az.: 1 K 1019/12.WI, juris) die Angemessenheit der Abschreibungen und die Richtigkeit des Ansatzes der kalkulatorischen Zinsen sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch auf die Art der Berechnung bestätigt hat. Soweit der Kläger meint, es sei völlig unverständlich, dass unter Position 22 ein Betrag von TEUR 2.205 mit positiven Vorzeichen und damit, wie er meint, gebührenerhöhend erscheine, kann er mit seiner Kritik nicht durchdringen. Die Beklagte hat unter Bezug auf den Prüfbericht (Seite 7 f. Anlage 2) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie die Ermittlungen der nicht gebührenfähigen Erlöse und Kosten auf der Basis der ELW gesamt erfolgt ist und wie sich die hiernach angezeigten Korrekturen auf den Gebührenhaushalt zahlenmäßig auswirken. Da Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Umlagesystem im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt überprüft und nicht beanstandet wurden, besteht für das Gericht kein Anlass, die Richtigkeit der Berechnung anzuzweifeln. Auch soweit der Kläger die Verteilung der Kosten für Kanalstauräume auf Schmutzwasser und Niederschlagswasser als in keiner Weise sachgerecht moniert, kann er mit diesem pauschalen, unsubstantiierten Einwand nicht gehört werden. Die Beklagte weist zu Recht auf die Kostenaufstellung auf Seite 12 des ingenieurtechnischen Gutachtens der XXX GmbH vom Mai 2014 (Bl. 91 R der GA) hin, wo die Betriebskostenaufstellung Kanalstauräume im Einzelnen dargestellt ist. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten nochmals die Funktionsweise der Kanalstauräume für die Regulierung des Abwasserzuflusses erläutert. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die vorgelegten und im Übrigen auch geprüften Zahlen in Frage zu stellen. Auch soweit der Kläger meint, "es sei davon auszugehen", dass die Kosten für die Zählerablesung in Höhe von 180.683,64 € (Prüfbericht, Anlage 4, Seite 1) nicht entstanden seien, ist dieser Einwand ersichtlich aus dem Blauen gegriffen. Die Beklagte hat hierzu erläutert, dass diese Kosten bei den Entsorgungsbetrieben der Landeshauptstadt Wiesbaden für die Überlassung der Verbrauchswerte durch die Stadtwerke XXX GmbH (Gebiet XXX) und ESWE VersorgungsAG (Gebiet Wiesbaden) entstanden seien. Daran zu zweifeln, besteht für das Gericht kein Anlass. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks XXX in XXX. Mit Bescheid vom 27.08.2013 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers Abwassergebühren für den Zeitraum 21.06.2012 bis 17.06.2013 aufgrund des Wasserbezugs von 114 cbm und unter Anwendung des Gebührensatzes von 2,15 € je cbm Frischwasserbezug nach § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung über die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 23.11.2011 eine Gebühr von 245,10 € fest. Ferner wurde auf Grundlage des Wasserbezugs eine Vorauszahlung von 249,40 € für die Folgeperiode festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2013 Widerspruch, den er damit begründete, dass die Entsorgungsbetriebe aus Gebühreneinnahmen dauerhaft Überschüsse erwirtschafteten, mit dem der allgemeine städtische Haushalt subventioniert werde, weshalb die Gebühren offensichtlich überhöht seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 zurück. Mit Schriftsatz vom 17.11.2013, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22.11.2013 eingegangen, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide erhebt der Kläger folgende Einwendungen: Bestimmtheit der Bescheide Weder dem Gebührenbescheid noch dem Widerspruchsbescheid sei klar zu entnehmen, ob die erlassende Behörde die Landeshauptstadt Wiesbaden selbst sei, oder ob der Bescheid von den Entsorgungsbetrieben erlassen wurde. Die Unklarheit im Briefkopf der Bescheide sei geeignet, den Bürger von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuschrecken. Deshalb sei der Bescheid nichtig. Berufsbeamtentum Die Beklagte habe nicht dargelegt, welcher Anteil der hoheitlichen Aufgaben der ELW von Beamten erledigt werde, somit sei nicht dargelegt, dass das von Art. 33 GG geforderte Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Erstellung von Bescheiden durch Beamte gewahrt sei. Weit bedenklicher sei die Konstruktion, dass an der Spitze der ELW ein außertariflich bezahlter Manager stehe, der eine exorbitant hohe und zudem erfolgsabhängige Vergütung beziehe. Ein Berufsbeamter sei nur Recht und Gesetz verpflichtet. Die Höhe seiner Vergütung und die Sicherheit seiner Stelle hänge nicht davon ab, in welcher Höhe er dem Dienstherrn Erträge erwirtschafte. Es bestehe für den Beamten keine Versuchung, des eigenen finanziellen Vorteils wegen überhöhte Angaben festzusetzen. Ein erfolgsabhängig bezahlter Manager sei in einer anderen Position, er müsse Gewinne erwirtschaften und fürchten, dass sein Vertrag nicht verlängert werde, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibe. Konflikte zwischen der Verpflichtung auf Recht und Gesetz einerseits und dem eigenen finanziellen Vorteil andererseits seien in einer solchen Situation vorprogrammiert. Die Gebührenerhebung durch die ELW sei deshalb als verfassungswidrig einzustufen. Es werde bestritten, dass von der ELW keine polizeilichen oder primär hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen würden. Bei der Abwasserentsorgung handele es sich nicht um Leistungsverwaltung, sondern eindeutig um staatliche Eingriffsverwaltung. Die Beklagte versuche, den Eindruck zu erwecken, die Betriebsleiterstelle sei mit einem normalen Arbeitnehmer besetzt. Die exorbitante Bezahlung verbunden mit der Möglichkeit der Vertragsauflösung erzeuge ein Anreizsystem, das die Erhebung von überhöhten Abgaben geradezu provoziere. Eine solche Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts sei nicht von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt. Den Wirtschaftsplänen sei zu entnehmen, dass bei den Personalkosten von über 10 Millionen Euro Beamtengehälter von nur 57.000 Euro enthalten seien. Dies lasse vermuten, dass die ELW höchstens zwei Beamte beschäftige. Kostenüberdeckung/Gebührenkalkulation Die ELW erziele aus dem Gebührenaufkommen seit Jahren Überschüsse, 2012 im elften Jahr in Folge. 2012 habe der Gewinn über 3 Millionen Euro betragen. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen vor. Dass ein Millionenbetrag an Eigenkapitalzinsen eingestellt werde, der als gebührenwirksamer Aufwand in die Kalkulation der ELW eingehe, sei zu beanstanden. Dem könne man nur dann folgen, wenn die Stadt aus allgemeinen Haushaltsmitteln ein Kanalnetz errichtet und vorfinanziert hätte. In diesem Fall wäre es gerechtfertigt, dass der Gebührenzahler nicht nur über Abschreibungen die Investitionskosten bezahle, sondern auch der Finanzierer über eine Dividende eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erhalte. Dem sei aber hier nicht so. Vielmehr sei das Eigenkapital der ELW von den Bürgern über Gebühren und Beiträge bereitgestellt worden. In jedem Neubaugebiet werde mit den Erschließungsbeiträgen der Bürger Eigenkapital in Gestalt von Kanälen erzeugt. Eine Verzinsung dieses Eigenkapitals und Ausschüttung als Dividende an den allgemeinen Haushalt bedeute, dass der Bürger an die Stadt Zinsen und auf ein Kapital bezahlen müsse, das nicht die Stadt, sondern er selbst zuvor bereitgestellt habe. Auch alte Kanäle bis hin zu jenen aus der Kaiserzeit seien offenbar Eigenkapital, das die ELW verzinst sehen wolle. Kaufmännisch seien die Baukosten für diese Kanäle längst abgeschrieben. Sie stellten nur deshalb noch einen Wert und damit einen Aktivposten in der Bilanz dar, der auf Passivseite Eigenkapital erzeuge, weil sie seit Jahrzehnten aus Gebührenmitteln unterhalten würden. Auch hier gelte, dass dieses Eigenkapital nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln eingebracht, sondern vollständig aus Gebühren gebildet worden sei. Für eine gebührenwirksame Verzinsung von Eigenkapital, das die Stadt nie selbst aufgebracht habe, bestehe keinerlei Grundlage. § 10 Abs. 2 KAG stelle ausdrücklich klar, dass bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibe. Die Kalkulation der ELW weise ein zu verzinsendes Kapital von ca. 340 Millionen Euro aus. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie dieser Wert ermittelt werde. Die Anrechnung des Abzugskapitals in der von der Beklagten dargestellten Art und Weise sei unsinnig. Es habe den Anschein, als ob vereinnahmte Beiträge und Zuschüsse nur einmal im Jahr der Vereinnahmung abgezogen würden, das mit diesen Geldern geschaffene Anlagevermögen aber sodann dem zu verzinsenden Kapital zugeschlagen werde. Die einzig korrekte Vorgehensweise sei eine saubere buchhalterische Trennung von Abzugskapital und zu verzinsendem Eigenkapital. Für beide Kapitalkonten müssten getrennt voneinander Zu- und Abschreibungen verbucht werden, beginnend mit dem Kapital, das bei Gründung der ELW vorhanden war und auch zu diesem Zeitpunkt schon einen Teil Abzugskapital enthalten haben müsse. Ein entsprechendes Zahlenwerk habe die Beklagte nicht vorgelegt. Die Behauptung, dass der Anteil des über Beiträge und Zuschüsse finanzierten Aufkommens lediglich rund 2 % betrage, sei völlig unsubstantiiert. Die Behauptung, das Anlagevermögen der ELW würde fast vollständig aus dem allgemeinen städtischen Haushalt zur Verfügung gestellt, sei unglaubwürdig. Im Beteiligungsbericht der Landeshauptstadt Wiesbaden für das Jahr 2011 lese man genau das Gegenteil. Die Beklagte lasse im Unklaren, wie sie den Wert des Anlagevermögens ermittele. Sachfremde Verwendung von Gebühren Die aus Gebühreneinnahmen gespeisten Gewinne würden nicht nur nicht zeitnah ausgeglichen, sie würden auch nicht den Gebührenausgleichsrücklagen zugeführt, sondern sachfremd verwendet und damit den Gebührenzahlern dauerhaft entzogen. Aus dem Gewinn von 2012 seien 1,1 Millionen Euro an die Landeshauptstadt Wiesbaden ausgeschüttet worden, um Maßnahmen im Bereich Sauberkeit und Sicherheit zu unterstützen. Solche Maßnahmen habe die Stadt aus Steuermitteln zu finanzieren und nicht aus Gebühren. Unwirtschaftliche Haushaltsführung Die ELW finanziere ein Frühverrentungsprojekt. Ein solches Projekt müsse die Stadt nicht aus Gebühreneinnahmen, sondern aus Haushaltsmitteln finanzieren und dann auch allen städtischen Arbeitern zugutekommen lassen, und nicht nur denen, die das Glück haben, an einer Gebührenquelle mit Anschluss- und Benutzungszwang zu arbeiten. Die ELW zahle ihrem Betriebsleiter ein überzogenes Gehalt. 2011 habe dieser Bezüge von über 200.000 Euro erhalten und sei damit deutlich besser bezahlt worden als der Oberbürgermeister. Der Verstoß gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sei offensichtlich. Zu dem ELW-Prüfbericht vom 19.08.2014, den die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2014 zu den Akten gereicht hat, nimmt der Kläger wie folgt Stellung: Stadtanteil Kanalbenutzung (Position 1) Umsatzerlöse von TEUR 5.595 (Stadtanteil Kanalbenutzung) würden in voller Höhe aus dem Ergebnis herauskorrigiert und würden so den Gebührenbedarf nach oben treiben. Dies stehe in Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 23 bis 25, nach dem die Stadt wie jeder andere Gebührenzahler für das Niederschlagswasser von ihren versiegelten Flächen (insbesondere Straßen) bezahlen müsse. Das Vorgehen der Beklagten, die Kosten der Straßenentwässerung nur anteilig nach versiegelten Flächen herauszurechnen (Seite 24 des Prüfberichts), sei vom Wortlaut des § 20 Abs. 5 HStrG nicht gedeckt. Vielmehr habe sich die Stadt in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast in dem Umfang an den Herstellungs- und Erneuerungskosten der Entwässerungsanlage (auch im Mischsystem) zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Eine Straßenentwässerung bestehe heutzutage nicht mehr aus einem Straßengraben, in dem das Wasser versickere, sondern aus einem Kanal. Demnach seien die Grundkosten der Tiefbauarbeiten und Kanalunterhaltung vom Träger der Straßenbaulast zu tragen. Der Gebührenzahler könne nur für die Kosten herangezogen werden, die zusätzlich durch Herstellung und Unterhaltung von Hausanschlüssen und die durch diese eingeleiteten Wassermenge entstünden. Korrektur Ist-/Soll-Gebühreneinnahmen (Position 3a) Diese Korrektur in Höhe von TEUR 806 laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass der redliche Gebührenzahler für diejenigen mitbezahle, die die Gebühren schuldig blieben. Dies stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 KAG, der vorschreibe, dass jeder Gebührenzahler nur für die eigene Inanspruchnahme der Einrichtung heranzuziehen sei. Im Übrigen sei zu vermuten, dass sich die Ausbuchung von uneinbringlichen Gebührenforderungen bereits gewinnmindernd im handelsrechtlichen Ergebnis niedergeschlagen habe. Die Korrekturen auf Seite 13 des Prüfberichts hätten ein Vorzeichen. Positionen mit positiven Vorzeichen wirkten gebührenerhöhend, solche mit negativen Vorzeichen gebührenmindernd. Die Beklagte habe die Vermutung bestätigt, dass Gebührenniederschlagungen handelsrechtlich ausgebucht würden. Wenn die Beklagte verhindern wolle, dass der Gebührenzahler damit belastet werde, müsse eine Korrektur mit negativen Vorzeichen vorgenommen werden. Position 3a habe allerdings ein positives Vorzeichen und führe damit zu einer Belastung des Gebührenzahlers. Veräußerung Anlage Vermögen (Position 5) Diese Korrektur in Höhe von TEUR 212 werde damit begründet, dass der Verkauf von Anlagevermögen nichts mit den originären Aufgaben der ELW zu tun habe. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Das veräußerte Anlagevermögen sei in der Bilanz der ELW vorhanden gewesen. Die Anschaffung sei über Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung vom Gebührenzahler finanziert worden. Demnach stehe dem Gebührenzahler auch ein Veräußerungsgewinn zu. Zutreffend führe die Beklagte aus, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht unmittelbar, sondern über Abschreibungen vom Gebührenzahler finanziert würden. Am Ende der Nutzung eines Anlagegutes würden typischerweise stille Reserven aufgedeckt, die dadurch entstehen, dass die Abschreibungen höher waren als der tatsächliche Wertverlust. Diese stillen Reserven stünden selbstverständlich demjenigen zu, der das Anlagegut über Abschreibungen finanziert habe, hier dem Gebührenzahler. Die Behauptung der Beklagten, die Veräußerung von Anlagevermögen habe keinen Leistungsbezug, sei absurd. Jegliches Anlagevermögen der ELW diene bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Leistungserbringung. Als vorsichtiger Kaufmann setzte man Abschreibungen in der Regel zu hoch an, womit mehr stille Reserven als stille Lasten entstünden. So auch bei der ELW. Das Konto 582000 weise eben nur einen Betrag von TEUR 16 auf, demgegenüber TEUR 135 in Konto 530002. Im Ergebnis entreiße die Stadt dem Gebührenzahler die Differenz zwischen stillen Reserven und stillen Lasten des ELW-Anlagevermögens. Auflösung Rückstellungen (Position 6) Die Auflösung von Rückstellungen werde gebührenerhöhend korrigiert. Eine solche Rechenweise sei ein Rückfall in die kameralistische Buchführung und stehe in Widerspruch zu § 10 Abs. 2 KAG. Selbst wenn es zulässig sein sollte, die Auflösung von Rückstellungen gebührenerhöhend zu korrigieren, müsse dann konsequenterweise die Bildung von Rückstellungen gebührenmindernd berücksichtigt werden. Dies sei nicht zu erkennen. Aus dem Beteiligungsbericht 2012 Wiesbaden gehe im Gegenteil hervor, dass sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Rückstellungen der ELW von Ende 2011 auf Ende 2012 gestiegen seien. Auflösung Rückstellungen (Position 12) Die Auflösung von Rückstellungen in Höhe von TEUR 1.121 werde gebührenerhöhend korrigiert. In den Erläuterungen auf Seite 18 werde dies damit begründet, das der Ressourcenverbrauch und damit die Leistungserstellung im Kalkulationszeitraum entscheidend sei. Auch hier gelte das zu Position 6 Gesagte zu kameralistischer versus kaufmännischer Buchführung. Bewirtungskosten (Position 17) Sachgerecht wäre es, die Gebührenberechnung auch um die exorbitanten Bezüge des Betriebsleiters zu korrigieren, die nichts mit der hoheitlichen Leistungserbringung zu tun hätten. Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Position 21) Die Behauptung, für die Eigenkapitalverzinsung im Bereich Abwasserbeseitigung seien die von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen und Börsen notierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 15 bis 30 Jahre zugrunde gelegt worden, sei nicht nachvollziehbar. Die genannte Umlaufrendite liege heute nahe 0 % und habe seit Beginn der Finanzkrise im Herbst 2008 ständig unter dem angegebenen Wert von 4,54 % gelegen. Es liege kein Nachweis vor, wie sich das Eigenkapital auf gewerblichen und hoheitlichen Bereich verteile. Völlig unklar sei, wie das Abzugskapital ermittelt worden sei. Um die Höhe des zu verzinsenden Anlagekapitals nachvollziehbar zu machen, fehle ein Nachweis, in welchen Jahren und aus welchen Finanzierungsquellen das heute vorhandene Anlagevermögen gebildet worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch nach § 10 KAG nicht das gesamte Eigenkapital, sondern nur das Anlagekapital zu verzinsen sei. Das auffällig hohe Umlaufvermögen zum 31.12.2012 und hier der Kassenbestand von TEUR 3.600 liessen befürchten, dass die Stadt die vom Gebührenzahler zu leistende Eigenkapitalverzinsung der ELW als hochverzinsliche Anlage benutze. Insgesamt sei die Höhe der kalkulatorischen Zinsen weder bezüglich des zu verzinsenden Kapitals noch bezüglich des Zinssatzes aus dem Prüfbericht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte mitteile, dass der Eigenkapitalzinssatz aus dem arithmetischen Mittel der Jahre 1997 bis 2012 gebildet werde, sei diese Methode nicht sachgerecht. Das gebundene Kapital verteile sich nicht gleichmäßig auf die vergangenen Anschaffungsjahre. Es sei vielmehr so, dass die Kapitalbildung mit fortschreitender Abschreibung des Anlageguts zurückgehe. Das soeben angeschaffte Anlagegut gehe noch mit vollem Anschaffungswert in das Anlagevermögen ein, wogegen das vor Jahrzehnten angeschaffte und fast abgeschriebene Anlagegut nur noch mit einem geringerem Restwert zum zinspflichtigen Anlagevermögen beitrage. Sachgerecht sei nicht das arithmetische Mittel der vergangenen Zinssätze, sondern ein gewichtetes Mittel, bei dem die Zinssätze umso niedriger gewichtet werden, je länger sie in der Vergangenheit liegen. Wende man diese Methode an, mit Gewichten von 1 bis 192 für die 192 Monate von Januar 1997 bis Dezember 2012, so ergebe sich ein Zinssatz von nur 4,01 %. Im Übrigen könne man bezweifeln, dass die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen und börsennotierter Bundeswertpapiere überhaupt maßgeblich seien. Verrechnung Umlagen nach PC2 und PC3 (Position 22) Auf Seite 5 des Prüfberichts werde ausgeführt, dass Erlöse direkt dem jeweiligen PC zugeordnet würden, während Teile der Kosten zunächst auf PC1 gebucht würden. Die in PC1 enthaltenen anteiligen Kosten der PC2 und 3 würden im Wege der internen Leistungsverrechnung verteilt und das PC1 um diese Kosten entlastet. Vor diesem Hintergrund sei völlig unverständlich, dass unter Position 22 ein Betrag von TEUR 2.205 mit positiven Vorzeichen und damit gebührenerhöhend erscheine. Die Ausführungen der Beklagten hierzu seien unverständlich. Verteilung zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser Von den Kosten für Kanalstauräume von TEUR 2.250 würden TEUR 773 dem Bereich Schmutzwasser zugeordnet (Anlage 4 Seite 1). Dies sei unsachgemäß, da, so der Kläger zunächst, Kanalstauräume ausschließlich für Regenwasser benötigt würden. Der Hinweis der Beklagten, dass Kanalstauräume nicht ausschließlich für Regenwasser benötigt werden, sondern diese auch bei Trockenwetter ein Schmutzwasser-Rinnsal abführten, sei zutreffend. Die kontinuierlich anfallende Schmutzwassermenge möge auch über das Jahr summiert ein größeres Abflussvolumen darstellen als die Regenwassermenge. Der benötigte riesige Querschnitt eines Kanalstauraums (und damit die Herstellungskosten) werde allerdings ausschließlich durch den Spitzenabfluss eines Platzregens bestimmt. Die Verteilung der Kosten nach Abflussvolumina, wie sie auf Seite 12 des Gutachtens vorgenommen werde, sei in keiner Weise sachgerecht und führe zu dem offensichtlich absurden Ergebnis, dass die Kosten der Kanalstauräume zu über 50 % dem Schmutzwasser aufgebürdet würden. Kostenzählerablesung Die Kosten der Zählerablesung würden mit TEUR 181 angesetzt (Anlage 4, Seite 1). Die ELW führe allerdings keine Zählerablesung durch, sondern übernehme die Daten der ESWE bzw. der Wasserversorgungsbetriebe. Es sei davon auszugehen, dass in deren Gebührenkalkulation die Kosten der Zählerablesung bereits einfließen würden. Insgesamt zeuge der Prüfbericht von dem Bemühen, einen handelsrechtlichen Gewinn von fast 7 Millionen Euro mit willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Korrekturen von über 20 Millionen Euro in eine gebührenrechtliche Unterdeckung von 13 Millionen Euro umzudeuten. Der Löwenanteil der Korrekturen entfalle dabei auf den Abwasserbereich, hier wiederrum der größte Anteil auf die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen. Zur Klärung, ob dieser Posten korrekt kalkuliert worden sei, trage der Prüfbericht nichts bei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Abwassergebührenbescheid. Zu den Einwendungen des Klägers führt die Beklagte aus: Der von der Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe erlassene Gebührenbescheid verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Kläger verkenne, dass die ELW als Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. In Angelegenheiten, die dem Eigenbetrieb ELW zugewiesen seien, sei nicht der Magistrat, sondern die Betriebsleitung der ELW die Verwaltungsbehörde. Berufsbeamtentum In den städtischen Behörden Magistrat und Betriebsleitung seien sowohl Beamte als auch Beschäftigte eingesetzt. Dies sei nach dem Grundgesetz zulässig, weil der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG eine doppelte Ausnahmeregelung enthalte. Zum einen gelte der Funktionsvorbehalt nur, wenn die Aufgabe ständig zu erbringen sei, und zum anderen solle die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten übertragen werden. Das Grundgesetz wolle der öffentlichen Verwaltung also die Möglichkeit einräumen, auch Teilbereiche hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte zu übertragen. Bei der ELW seien für die Erstellung von Gebührenbescheiden sowohl Beamte als auch Beschäftigte zuständig, so dass das Regel-Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ELW nicht nur im hoheitlichen Bereich tätig sei, sondern auch gewerbliche Dienstleistungen erbringen. Die vom Kläger erwähnten 57.000 Euro bezögen sich auf Beamte, die ausschließlich im Entwässerungsbereich tätig seien. Die Besoldung der Beamten, die mit der Bearbeitung der Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren betraut seien, werde über Umlagen bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt, die auf Seite 15 der Anlage des Schriftsatzes vom 28.02.2014 unter "Umlageverwaltungrest", Konto 850.150 aufgeführt sei. Im Jahr 2012 seien bei der ELW sieben Beamte tätig gewesen, davon vier im Gebührenbereich. Kostenüberdeckung/Gebührenkalkulation Die Überschüsse für das Jahr 2012 in Höhe von 3.103.620,06 Euro seien für das gesamte Geschäftsfeld des Eigenbetriebs (Entwässerung, Abfall, Deponie, Straßenreinigung, Winterdienst etc.) einschließlich der gewerblichen Tätigkeit unter Anwendung von handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz ermittelt und durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und testiert worden. Dieser handelsrechtliche Jahresabschluss stelle keine Gebührenkalkulation nach kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften dar. Sowohl in der Abwassergebührenbedarfskalkulation der Jahre 2012 bis 2014 als auch in der Nachkalkulation des Jahres 2012, die nach den Vorschriften des KAG vorgenommen worden seien, seien keine Kostenüberdeckungen vorhanden gewesen. Zur Darstellung, dass kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorliege, werde die Gebührenkalkulation für das Schmutz- und Niederschlagswasser 2012 bis 2014 beigefügt. Die Kostenrechnung zeige deutlich, dass die Gebührensätze der Abwassergebührenordnung nicht die Kosten der Einrichtung deckten. Eine kostendeckende Schutzwassergebühr hätte nach der Kalkulation auf 2,29 Euro je cbm und nicht auf 2,15 € je cbm festgesetzt werden müssen (vgl. Bl. 41 GA). Dass die ELW dennoch eine Gewinnausschüttung an die Landeshauptstadt Wiesbaden habe vornehmen können, liege an der nach § 10 Abs. 2 des KAG in zulässiger Weise vorgenommenen kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die nach der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zu einem Überschuss führe. Für Kommunen in Hessen bestehe nach der derzeit geltenden Gesetzeslage keine Zweckbindung von handelsrechtlichen Überschüssen, die auf Gebühreneinnahmen beruhten. Die Beklagte sei also berechtigt, über die hereinfließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsrechts frei zu verfügen. Dies sei auch gerechtfertigt, da die Beklagte ihr Eigenkapital anstatt es in den Bau von Abwasserkanälen zu investieren, auch in anderer Weise hätte einsetzen können, etwa als zinsbringende Anlage oder zum Bau von Kindergärten und Schulen. Die infolge kalkulatorischer Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stünden daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt zu. Sachfremde Verwendung von Gebühren Bei Anwendung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften liege keine Kostenüberdeckung bei den Abwassergebühren vor. Deshalb seien auch keine Gewinne aus Gebühreneinnahmen erwirtschaftet worden, die an den städtischen Haushalt hätten ausgezahlt werden können. Unwirtschaftliche Haushaltsführung Das Projekt "Gesund in Rente" biete den Beschäftigten der ELW, die gesundheitlichen Einschränkungen unterliegen, die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsfeld innerhalb der ELW zu verändern. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich dabei nicht um eine Frühverrentungsmaßnahme. Die teilnehmenden Beschäftigten würden nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, sondern bekämen neue Aufgaben zugewiesen, die mit ihrem Gesundheitszustand zu vereinbaren seien. Nach dem Kienbaum-Vergütungsreport 2012 hätten Geschäftsführer in einem Unternehmen mit 500 bis 1.000 Beschäftigten ein durchschnittliches Bruttojahresgehalt von 308.000 Euro. Die ELW beschäftigte rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so dass das Jahresgehalt des Betriebsleiters der ELW unterhalb des durchschnittlichen Verdienstes eines vergleichbaren Geschäftsführers liege. Zudem sei zu berücksichtigten, dass die Betriebsleitung der ELW nur aus einem Betriebsleiter bestehe, obwohl Unternehmen dieser Größenordnung üblicherweise mehrere Geschäftsführer beschäftigten und die Vergütung auch die gewerblichen Tätigkeiten der ELW berücksichtigten. Stadtanteil Kanalbenutzung (Position 1) Die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen seien aufgrund des § 20 Abs. 5 HStrG als nicht ansatzfähige einrichtungsfremde Kosten vorab auszusondern. Dieser Vorwegabzug gelte auch hinsichtlich der Kosten, die durch die Einleitung von Bachwasser und Thermalwasser in die öffentlichen Kanalisation entstehe. Die Kostenaufteilung auf die Abflusskomponenten Schmutz-, Oberflächen-, Bach-, und Thermalwasser erfolge auf Grundlage des ingenieurtechnischen Gutachtens der XXX GmbH vom Mai 2014, das vorgelegt werde (vgl. Bl. 80 GA). Das Gutachten berücksichtige den Umstand, dass in die öffentliche Abwasseranlage nicht nur Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, sondern auch von privaten Flächen eingeleitet werde. Die Kostenaufteilung erfolge über das Verhältnis der privaten zur öffentlichen Straßenfläche. Im Rahmen des Vorwegabzugs werde durch die Kostenaufteilung auf die einzelnen Abflusskomponenten sichergestellt, dass gebührenfremde Kosten nicht in die Gebührenbedarfskalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren einfließen. Korrektur Ist-/Soll-Gebühreneinnahmen (Position 3a) Bei einer Gebührennachberechnung seien die Ist-Gebühreneinnahmen durch die Soll-Gebühreneinnahmen zu ersetzen. Die Soll-Gebühreneinnahmen würden ermittelt, in dem die tatsächliche Abwassermenge des Jahres mit dem Gebührensatz vervielfacht werde. Dadurch werde gerade erreicht, dass weder die vom Kläger angeführten handelsrechtlichen Niederschlagungen den Gebührenzahler belasteten noch Periodenverschiebungen bei Gebühreneinnahmen Einfluss auf die Ermittlung der Kostenüber- oder Unterdeckung nehmen könnten. Eine wesentliche Korrektur in Höhe von 553.355,83 Euro erfolge bei den Schmutzwassergebühreneinnahmen (Konto 471010-Erlöse Kanal Waste). Dies sei auf das rollierende System zurückzuführen. Dabei würden Vorauszahlungen für Schmutzwassergebühren festgesetzt, die nach Ermittlung der tatsächlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge abgerechnet werden. Hierdurch könne es handelsrechtlich zu Verschiebungen zwischen den Kalenderjahren kommen (Erstattung zu hoher Vorauszahlungen im Folgejahr aufgrund geringerer Abwassermengen), die jedoch bei der Gebührenkalkulation eliminiert würden. Veräußerung Anlagevermögen (Position 5) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter würden nicht unmittelbar durch den Gebührenzahler finanziert. Der Gebührenzahler finanziere nur den Anteil der Abschreibung für Abnutzung und der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagegutes für das aktuelle Jahr, so dass diese Kosten in der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht worden seien. Scheide ein Anlagegut durch Verkauf oder Demontage aus, werde der Gebührenzahler weder mit Abschreibungskosten noch mit der kalkulatorischen Verzinsung belastet. Ein Ansatz der Anschaffungskosten der Anlagegüter erfolge zu keinem Zeitpunkt. Die Veräußerung des Anlagevermögens habe daher keinen Leistungsbezug zu den originären Aufgaben der ELW und sei somit nicht gebührenrelevant. Somit blieben diese Positionen bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Auflösung Rückstellungen (Position 6) Unter dieser Position seien die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen korrigiert worden, die nicht leistungsbezogen oder periodengerecht seien. Dies betreffe insbesondere die Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten in Höhe von rd. TEUR 606 (fehlender Leistungsbezug) und die zu viel zurückgestellten Mittel für Rückbaumaßnahmen in Höhe von rd. TEUR 75 (nicht periodengerecht) sowie für Energieverbrauch und Abwasserabgaben in Höhe von rd. TEUR 75 (ebenfalls nicht periodengerecht). Die Bildung dieser Rückstellungen sei keineswegs in vorhergehenden Gebührenkalkulationen als gebührenfähige Kosten in Ansatz gebracht worden. Ebenso seien in der Gebührennachberechnung die Bildung von Rückstellungen des Jahres 2012 korrigiert und somit gebührenmindernd angesetzt worden, sofern diese keinen Leistungsbezug hatten oder nicht periodengerecht waren (s. Position 11 und Position 20 des Prüfberichts). Auflösung Rückstellungen (Position 12) Auch unter dieser Position sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Auflösung von Rückstellungen korrigiert worden. Vielmehr sei hier die Inanspruchnahme von handelsrechtlich gebildeten Rückstellungen korrigiert worden. Deren Bildung sei nicht in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen angesetzt worden, da diese periodenfremd waren (Seite 18 des Prüfberichts). Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Position 21) Die kalkulatorischen Zinsen berechneten sich aus dem durchschnittlich gebundenen Kapital (Restbuchwert) und dem kalkulatorischen Zinssatz. Das durchschnittlich gebundene Kapital ergebe sich aus dem Mittel des zum Jahresanfang und Jahresende vorhandenen Restbuchwertes der Anlagegüter. Der Restbuchwert sei der Wert des Anlagevermögens, der sich aus den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ergebe. Die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten würden jährlich um den Wertverzehr des Anlagevermögens (Abschreibung) vermindert. Basis für die Abschreibung sei die Nutzungsdauer des Anlagevermögens. Die Nutzungsdauer ergebe sich aus der amtlichen AfA-Tabelle, ergänzenden KVR-Leitlinien und den Richtlinien der Beklagten. Die Nutzungsdauer als Basis der Abschreibung sei sowohl steuer-, handels- und gebührenrechtlich identisch und durch den Wirtschaftsprüfer sowie durch die Betriebsprüfung des Finanzamtes geprüft und für zulässig erklärt worden. Vom durchschnittlich gebundenen Kapital werde gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG das sogenannte Abzugskapital abgezogen. Hierzu zählten insbesondere Abwasserbeiträge, die aufgrund der Satzung erhoben werden und Landeszuschüsse. Somit bleibe nur aus dem allgemeinen Steuerhaushalt finanziertes Kapital bestehen und nur dieses werde zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen herangezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers finanziere sich das Anlagevermögen der ELW nicht ausschließlich über Beiträge, Zuschüsse oder Gebühren, sondern werde fast vollständig über den allgemeinen städtischen Haushalt zur Verfügung gestellt. Der Anteil des über Beiträge und Zuschüsse finanzierten Aufkommens betrage lediglich rund 2 %. Die Investitionskosten, die zu einer Errichtung der Abwasseranlagen benötigt würden, würden nicht über die Gebühren finanziert, da nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG nur die Unterhaltungskosten sowie die Aufwendungen für die laufende Verwaltung bei der Gebührenberechnung ansatzfähig seien. Sofern der Kläger vortrage, der von der Beklagten verwendete kalkulatorische Zinssatz in Höhe von 4,85 % sei für die heutige Zeit unangemessen hoch, übersehe er, dass sich die Höhe des Zinssatzes nicht nach den in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnissen richte, sondern aufgrund der langfristigen Bindung des Kapitals in den Entwässerungsanlagen nach den langjährigen Durchschnittsverhältnissen am Kapitalmarkt. Insofern sei der von der ELW verwendete kalkulatorische Zinssatz ein Mischzinssatz aus gewichteten Zinsen für Fremd- und Eigenkapital. Der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz werde aus den im Wirtschaftsjahr gezahlten Zinsen und den durchschnittlichen Darlehen im Wirtschaftsjahr ermittelt. Der Eigenkapitalzinssatz ergebe sich aus dem Durchschnitt der von der deutschen Bundesbank herausgegebenen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 15 bis 30 Jahren. Diese Zinsreihe werde herangezogen, da die durchschnittliche Kapitalbindung der ELW rund 27 Jahre betrage. Somit ergebe sich ein Zinssatz von 4,85 %, der auch von der aktuellen Rechtsprechung nicht beanstandet werde. Verrechnung Umlagen nach PC2 und PC3 (Position 22) Wie im Prüfbericht auf den Seiten 7 und 8 dargestellt, seien die Korrekturen der nichtgebührenfähigen Erlöse und Kosten auf Basis der ELW gesamt erfolgt. Die vom Kläger vorgetragene Korrektur der Umlagen nach PC2 und PC3 beziehe sich ebenfalls auf die ELW gesamt. Die Auswirkungen der Korrektur der Umlagen auf die Kalkulation der Abwassergebühren sei in Anlage 2 des Prüfberichts dargestellt. Hier gelte es zu berücksichtigten, dass die umlagebedingte Entlastung nicht vollständig in den gebührenfinanzierten Abwasserbereich fließe, sondern im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung ebenfalls in die nichtgebührenfinanzierten Leistungsbereiche Straßenentwässerung, Bachwasser und Thermalwasser verteilt werde. Der Aufbau und die Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Umlagesystem seien im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt überprüft und nicht beanstandet worden. Verteilung zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser Entgegen der Auffassung des Klägers würden Kanalstauräume nicht ausschließlich für das Regenwasser benötigt, sondern hätten auch im Trockenwetterfall die Funktion, den Trockenwetterabfluss abzuleiten. Daher entfalle auch ein geringer Kostenanteil auf das Schmutzwasser. Hierzu werde auf Seite 12 des Gutachtens XXX GmbH verwiesen. Kostenzählerablesung Die Behauptung des Klägers, dass die Kosten der Zählerablesung in der Kalkulation der Wasserversorgungsbetriebe enthalten seien, sei für die Kalkulation der Abwassergebühren irrelevant. Bei der Kalkulation der Abwassergebühren seien diese Kosten anzusetzen, da sie pagatorisch seien. Sie entstünden bei den Entsorgungsbetrieben der Landeshauptstadt Wiesbaden für die Überlassung der Verbrauchswerte durch die Stadtwerke XXX GmbH (Gebiet XXX) und ESWE Versorgungs AG (Gebiet Wiesbaden). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 1 K 212/14.WI und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.