Urteil
1 K 1358/13.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0919.1K1358.13.WI.0A
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Leitsätze
Die Regelung in § 6 der Straßenbeitragssatzung entspricht dem Bestimmtheitsgebot.
Bei einer im Wesentlichen gleichen zulässigen Grundstücksnutzung kann auf einen einfachen Vert eilungsmaßstab wie die Grundstücksfläche abgestellt werden. Auf die tatsächliche unterschiedliche Nutzung kommt es in einem solchen Fall nicht an.
Die Erdverkabelung der Straßenbeleuchtung sowie deren Erweiterung und Neuplatzierung nach DIN EN 13201 stellen eine objektive Verbesserung dar. 4. Der Verzicht auf Vorausleistungen und in der Folge die Aufnahme höherer Fremdmittel führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beitragspflichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 6 der Straßenbeitragssatzung entspricht dem Bestimmtheitsgebot. Bei einer im Wesentlichen gleichen zulässigen Grundstücksnutzung kann auf einen einfachen Vert eilungsmaßstab wie die Grundstücksfläche abgestellt werden. Auf die tatsächliche unterschiedliche Nutzung kommt es in einem solchen Fall nicht an. Die Erdverkabelung der Straßenbeleuchtung sowie deren Erweiterung und Neuplatzierung nach DIN EN 13201 stellen eine objektive Verbesserung dar. 4. Der Verzicht auf Vorausleistungen und in der Folge die Aufnahme höherer Fremdmittel führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenausbaubeitrag für den Um- und Ausbau der Erschließungsanlage "XXX" beruht auf § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung (im Folgenden: StrBS) der Gemeinde Lorch vom 27.11.2001. Gemäß § 11 Abs. 1 HessKAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat die Beklagte durch ihre Straßenbeitragssatzung vom 27.11.2001 Gebrauch gemacht. Zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie für die Herstellung, den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen im Außenbereich erhebt sie Beiträge. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 6 StrBS die durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung in § 6 StrBS, die in § 11 Abs. 6 HessKAG ihre Rechtsgrundlage hat, nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht. § 11 Abs. 6 HessKAG regelt, dass Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks (Nr. 1), das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks (Nr. 2) oder die Grundstücksflächen (Nr. 3) sind. § 6 Satz 1 StrBS regelt, dass der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt wird und knüpft damit unmittelbar an die Regelung des § 11 Abs. 6 Nr. 3 HessKAG an. § 6 Satz 2 StrBS bestimmt, dass die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen wird, soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist. Unter Heranziehung des § 11 Abs. 6 HessKAG als Rechtsgrundlage ergibt sich eindeutig, dass der Begriff "unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung" sich sowohl auf die Art (§ 11 Abs. 6 Nr. 1 HessKAG) als auch auf das zulässige oder tatsächliche Maß (§ 11 Abs. 6 Nr. 2 HessKAG) beziehen kann. Soweit bemängelt wird, es sei nicht klar, was mit "sonstiger Nutzung" gemeint sein solle, handelt es sich um einen Terminus aus dem BauGB, dort § 1 Abs. 1. Neben der Nutzung durch bauliche Anlagen (bauliche Nutzung) gibt es sonstige Nutzung der Grundstücke in Form von Gärten, Freiflächen, etc., die in § 5 und § 9 BauGB detailliert aufgeführt sind. Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab nach Grundstücksflächen für das hier zu beurteilende Abrechnungsgebiet hält sich im Rahmen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums und ist nicht zu beanstanden. Zwar wird für die Bemessung des durch die Ausbaumaßnahme eröffneten Vorteils der Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße der Verteilungsmaßstab einer unterschiedlichen zulässigen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke grundsätzlich mit einem entsprechenden qualifizierten Verteilungsmaßstab Rechnung tragen müssen, doch kann anerkanntermaßen bei einer im Abrechnungsgebiet im Wesentlichen gleichen zulässigen Grundstücksnutzung auch auf einen einfachen Verteilungsmaßstab wie die Grundstücksfläche (vgl. § 11 Abs. 6 Nr. 3 HKAG) abgestellt werden (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 440, 442, 617, 879 zu § 8 KAG). Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, ist für sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zulässig (VG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2004 - 1 E 709/02 -, zitiert nach Juris). Der Einwand des Klägers, in dem Abrechnungsgebiet finde eine - tatsächliche - unterschiedliche bauliche Nutzung der Grundstücke statt, ist unerheblich. Denn die Verteilung nach Grundstücksflächen ist nur dann kein vorteilsgerechter Verteilungsmaßstab, wenn im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wie dies § 6 Satz 2 StrBS vorsieht. Auf die tatsächliche unterschiedliche Nutzung kommt es deshalb vorliegend nicht an. Dies gilt auch für das Gebäude auf dem Flurstück Nr. 284/2, das der Deutschen Telekom AG und damit einem gewerblichen Unternehmen gehört. Nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Kammer im Kreuzungsbereich "XXX" und "XXX Straße" und aufgrund der vorhandenen Pläne steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Grünstreifen nicht dazu gewidmet ist, um dem Eigentümer eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück zu verschaffen und die Beklagte zu Recht das Grundstück Flurstück Nr. 316/15 nicht mit in die Verteilung des Aufwandes einbezogen hat. Beitragspflichtig sind nur die Eigentümer, deren Grundstücke an der Straße "XXX" anliegen, bzw. die eine beitragsrelevante Inanspruchmöglichkeit im Hinblick auf diese Einrichtung haben. Dafür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann und es von dort über einen Gehweg und/oder einen Radweg betreten, d.h. ein Zugang genommen werden kann. Jedoch fehlt es an einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Anliegergrundstück, wenn ein Grünstreifen als Bestandteil der Straße aufgrund seiner straßenrechtlichen Widmung nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang genutzt zu werden (VG Bayreuth, Urteil vom 15.07.2014 - B 4 K 12.316 -, zitiert nach Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Rdnr. 12 zu § 35). So liegen die Dinge hier. Das Grundstück Flurstück Nr. 316/15 liegt zwar ca. 3m an der Straßenparzelle Flurstück Nr. 345/9 an. In diesem Bereich ist aber kein Straßenkörper oder Gehweg vorhanden, sondern dort war nach Angabe der Beteiligten schon immer eine Grünfläche, auf der sich heute ein Verkehrsschild, ein weiteres Verkehrsschild mit Papierkorb und ein Stromversorgungskasten befinden. Der Gehweg ist vor dem Grünstreifen gelegen und schließt daher nicht an das Grundstück an. Ein Zugang wäre nur vom Gehweg über die Grünfläche möglich, diese ist aber gerade nicht dazu bestimmt, als wegemäßiger Zugang zu dienen. Aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass es an einem Heranfahrenkönnen nicht deshalb fehlen muss, weil (gegenwärtig) das Vorhandensein eines tatsächlichen Hindernisses (noch) an der Zufahrt hindert, sofern das Hindernis ausräumbar ist, es also mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum Erfolg, nämlich der Erschließung des Grundstücks, vertretbar ist, beseitigt und eine hinreichend verkehrssichere Zufahrt angelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 86/81 -, juris, Rdnr. 11). Vorliegend stellt der das Grundstück 316/15 und die "XXX" trennende Grünstreifen gerade kein tatsächliches Hindernis im Sinne dieser Rechtsprechung dar, das mit einem finanziellen Aufwand für bauliche Maßnahmen beseitigt werden kann. Der Grünstreifen verhindert vielmehr kraft seiner Widmung, also aus Rechtsgründen die Einrichtung eines wegemäßigen Zugangs. Die Kosten für die Vermessungsleistungen i.H.v. 287 € in der Rechnung des Amtes für Bodenmanagement vom 11.10.2007 betreffen sowohl den Kanal-, Wasserleitungs- und den Straßenbereich für das Bauvorhaben "XXX"/"XXXstraße". Die Gesamtlänge der Straße "XXX" von 320 m und der "XXXstraße" von 240 m wurde addiert (560 m). Dann wurden die Kosten von 287 € durch die Gesamtlänge des Ausbaus dividiert und mit der Länge der Straße "XXX" multipliziert (287 € : 560 m x 320 m= 164 €). Auf den Straßenbau entfielen 1/3 der Kosten und damit 54,67 €. Hinzu kommen 30,4% (zu diesem Wert siehe S. 6 des Erläuterungsberichts der XXX GmbH vom 22.08.2011) vom Anteil Kanalbau für die Straßenentwässerung (30,4% von 54,67 € = 16,62 €). Insgesamt waren daher 54,67 € für den Straßenbau an sich und 16,62 € für die Straßenentwässerung als Vermessungskosten anzusetzen (siehe Kostenaufstellung Straßenbeitrag und Erläuterungen auf S. 5 und 6 des Berichts "Ermittlung der Straßenbeiträge für den Um- und Ausbau der Erschließungsanlage "XXX" (Parzelle 343/1 und 345/9) im Stadtteil Lorch der Stadt Lorch am Rhein des Rechtsanwaltsbüros XXX vom 24.08.2011). Die Rechnungen der Firma XXX vom 09.12.2010 betreffend Straßenbau und Kanalbau sind nicht zu beanstanden. Die Positionen jeweils unter 1.02 "Kanalisation Straßenbereich" betreffen Sinkkastenanschlüsse, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen und daher dem Straßenbau zuzurechnen sind. Die Positionen unter 1.03 "Kanalisation Hausanschlussarbeiten" enthalten nur die Kosten, die die Erdarbeiten für die Straßenabläufe aus Position 1.02 betreffen. Zwar wurden - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2016 nachvollziehbar erläutert - die Erdarbeiten für die Hausanschlüsse und für die Straßenabläufe unter einer Position ausgeschrieben, da es sich um identische Arbeiten handelt. Die Schlussrechnung bezieht sich jedoch entsprechend der Mengenermittlung und der genommenen Aufmaße nachvollziehbar nur auf die Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Straßeneinläufen stehen. Die Baustelleneinrichtung wurde für alle drei Baummaßnahmen, z.T. mit einem Pauschalpreis (Baustelleneinrichtung 13.000 €, Baustellenabbau 4.000 €, Verkehrssicherung 1.275 €), eingepreist und anteilsmäßig auf die drei Baumaßnahmen nach dem Aufmaß in den Schlussrechnungen aufgeteilt. Dies ergibt sich nachvollziehbar jeweils aus den einzelnen Rechnungen für Straßenbau und Kanalbau unter Position 1.01.01. Soweit der Kläger bezüglich der Position 1.07.01 mit Nichtwissen bestreitet, dass die dort aufgeführten Stundenlohnarbeiten vereinbart worden seien, handelt es sich um eine unsubstantiierte Vermutung; im Übrigen ist die Schlussrechnung als sachlich und rechnerisch richtig von dem beauftragten Ingenieurbüro geprüft worden. Die unter Position 1.07.03.006 aufgeführten Lastplattendruckversuche wurden zum Nachweis der Tragfähigkeit des Erdplanums an vier Terminen nach DIN 18 134-300 durchgeführt. Soweit der Kläger deren Notwendigkeit bei einer reinen Kanalbaumaßnahme bestreitet, verkennt er, dass vorliegend gerade nicht nur der Kanal und die Wasserleitung, sondern auch die Straße grundhaft erneuert wurde. Soweit der Kläger bezüglich der Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 - Straßenbau - die Richtigkeit der Berechnung des Ingenieurhonorars anzweifelt, weil angesichts der Straßenlängen der Ausbaustraßen die Beträge nicht nachvollziehbar seien, hat die Beklagte dies zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar dargetan. Insgesamt ist ein Ingenieurhonorar für den Straßenbau bezüglich "XXX" und "XXX- Straße" von 43.691,59 € angefallen, das sich aus den Gesamtkosten für den Straßenausbau von 407.736,55 € netto insgesamt errechnet; dabei sind Gesamtkosten von 264.267,13 € netto für die "XXX" und 143.468,42 € netto für die "XXX- Straße" angefallen. Das Ingenieurhonorar errechnet sich dadurch, dass die Straßenbaukosten für die "XXX" ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt und mit den Gesamtingenieurkosten multipliziert werden (264.267,13 € : 407.736,55 € x 43.691,59 € = 28.317,92 €). Dazu kommen Ingenieurkosten für Kanalbau i.H.v. 5.664,97 €, die sich ebenso errechnen (Kanalbaukosten insgesamt = 486.386,38 €, Kanalbaukosten für "XXX" = 193.940,40 €; Ingenieurkosten insgesamt 46.734,43 €. Berechnung: 193.940,40 €: 486.386,38 € x 46.743,43 € = 18.634,76 € x 0.304 (Anteil für Straßenentwässerung) = 5.664,97 €; vgl. Leitz- Ordner, ohne Seitenzahlen, Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Ingenieurkosten am Kanalbau). Auch die weiteren Bedenken gegen die Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 greifen nicht durch. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Planungsbüro insgesamt nur den Betrag der Kostenfeststellung von 406.736,55 € und nicht den höheren Betrag der Kostenberechnung von 637.858,- € zugrunde gelegt hat, damit weniger Honorar abgerechnet hat als möglich gewesen wäre. Daraus erklärt sich auch, dass in der Aufstellung bei den Leistungsphasen immer derselbe Betrag erscheint. Die Unterstellung, mit dem Ansatz der Lose 1 und 2 seien auch nicht abrechenbare Kosten wie Winterbauschutzvorkehrungen und Baunebenkosten abgerechnet worden, ist unsubstantiiert und erfolgt ersichtlich aus dem Blauen gegriffen; die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass dies nicht der Fall war. Dies betrifft ebenso die Mutmaßung, für die pauschal abgerechneten Nebenkosten in Höhe von 6,5 % sowie für die Kosten der örtlichen Bauleitung gebe es keine schriftliche Vereinbarung. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem vorgelegten HOAI-Vertrag vom 10.10./22.10.2007 (Bl. 118 GA) ersehen lässt. Soweit der Kläger rügt, bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.11.2007 handele es sich um nicht umlegbare Leistungen, verkennt er, dass es sich hierbei um die vertraglich vereinbarte Grundlagenermittlung handelt. Die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Rechnung XXX vom 01.04.2011 - Straßenbeleuchtung - gehören entgegen der Auffassung des Klägers zu den beitragsfähigen Gesamtkosten. Auch die Verbesserung der unselbständigen Teileinrichtung Straßenbeleuchtung führt zu einer Verbesserung der Straße insgesamt. Die Beleuchtung war ca. 30 Jahre alt und entsprachen dem Stand der Technik nicht mehr. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 und anlässlich des Ortstermins am 14.09.2016 erläuterte, stammte die ursprüngliche Straßenbeleuchtung aus den 1980er Jahren und war oberirdisch verkabelt. Die vorhandenen sieben Lampen wurden bei der Um- und Ausbaumaßnahme sämtlich erneuert, drei weitere hinzugefügt und insgesamt auf Erdkabel umgestellt, was zu einer objektiven Verbesserung (Driehaus, a.a.O., Rdnr. 317 mit weiteren Nachweisen) führt, weil diese Maßnahmen die Gefahr von Störungen vermindern; ebenso erfolgte eine verbesserte Ausleuchtung durch die Erweiterung und Festlegung der neuen Standorte nach DIN EN 13201. Soweit der Kläger geltend macht, die Kostenersparnis sei angesichts der gleichzeitig mit den Straßenausbauarbeiten vorgenommenen Kanal- und Wasserleitungsarbeiten zu gering ausgefallen, verkennt er, dass hierbei nicht die tatsächlich entstandenen Kosten im Bereich der Kanal- und Wasserleitungstrasse in Abzug zu bringen sind. Es sind nur die Kosten im Bereich der Kanal- und Wasserleitungstrasse zu berücksichtigen, die notwendig gewesen wären, um die Straße wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzusetzen, also mit dem vorher vorhandenen Auf- und Unterbau. Daher werden die ersparten Kosten auch als fiktive oder hypothetische Wiederherstellungskosten bezeichnet. Der Vergleich mit den tatsächlich entstandenen Kosten geht daher ins Leere. Die Ermittlung der wegen der gemeinsamen Bauausführung gebotenen Minderung des abrechnungsfähigen Aufwands der Straßenbaumaßnahme erfordert erstens die Feststellung der Flächen im Straßenraum, die für die Verlegung der Leitungen ausgeschachtet werden mussten, sodann zweitens die Berechnung der auf die straßenmäßige Wiederherstellung dieser Flächen entfallenden fiktiven Kosten und schließlich drittens die Aufteilung dieser Kosten als "Ersparnis" auf die beiden Maßnahmen Straßenbau und Leitungsverlegung (so VGH Kassel, Beschluss vom 24.02.1998 - 5 TG 3143/97 - zitiert nach Juris). Diese Berechnungen hat die Beklagte nachvollziehbar vorgenommen (Leitz-Ordner, ohne Seitenzahlen, Ermittlung der anteiligen Kosten der Oberflächenherstellung des Kanals in der XXX bzw. Ermittlung der anteiligen Kosten der Oberflächenherstellung der Wasserleitung in der XXX). Die entstandenen ersparten Wiederherstellungskosten im Bereich der Kanaltrasse wurden jeweils zur Hälfte dem Kostenträger Abwasserbeseitigung und dem Kostenträger Straßenbau (anteilige Kosten für Oberflächenherstellung im Bereich Kanalbau = 21.535,49 €) zugeordnet. Die ersparten Wiederherstellungskosten im Bereich der Wasserleitungstrasse wurden jeweils zur Hälfte dem Kostenträger Wasserversorgung und zur Hälfte dem Kostenträger Straßenbau (anteilige Kosten für Oberflächenherstellung im Bereich des Wasserleitungsbaus = 10.992,41 €) zugeordnet. Dies ergab eine Kostenersparnis im Bereich des Straßenausbaus von insgesamt 16.263,95 € (10.767,745 € + 5496,205 €). Es war auch richtig, die Kostenersparnis von den beitragsfähigen Gesamtkosten des Straßenausbaus in Abzug zu bringen und nicht vom zu verteilenden Gesamtaufwand, denn die Kostenersparnisregelung ist nicht zugunsten der Anlieger geschaffen worden, sondern dient der korrekten Berechnung der anlässlich der Ausbaumaßnahmen entstandenen Kosten. Die Rüge des Klägers, anlässlich einer Anliegerversammlung seien geringere Kosten pro Quadratmeter genannt worden, führt nicht weiter, da für die Beitragserhebung auf die tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Erhöhung der Kosten nachvollziehbar dargelegt: im Bereich Kanalbau entstanden durch erforderlichen Verbau in der Straße "XXX" und "XXX-Straße" sowie für das Lösen von Bodenklasse 7 (Fels) in der Straße "XXX" erhebliche Mehrkosten. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Aussschreibungsverfahrens; der Kläger hat in der mündlichen Verhandlugn vom 07.09.2016 erklärt, dass er die Zweifel daran, ob überhaupt eine öffentliche Ausschreibung erfolgt sei, nicht mehr aufrechterhält. An der Erforderlichkeit der Um- und Ausbaumaßnahme bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für die Erneuerung (schlichte und auch verbessernde) ist der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und die Verschlissenheit der Straße. Allgemein ist von einer Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren auszugehen, auch bei Straßen im Wohngebiet. Die ausgebauten Straßen "XXX" und "XXXstraße" sind Anfang bis Mitte der 60er Jahre hergestellt worden und waren im Jahr 2009 über 40 Jahre alt, so dass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen war. Eine tatsächliche Verschlissenheit bedeutet nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage, sie ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen. Vor der Baumaßnahme führte die Beklagte im Jahr 2009 eine Beweissicherung zum Zustand der Anliegergrundstücken durch, um den Zustand der Straße vor der Baumaßnahme sowie die Ausbesserungsstellen zu dokumentieren (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., Rdnr. 294a). Dort zeigten sich Absackungen, eingebrochene Sinkkästen, Längs- und Quer- und Netzrisse, so dass sich die Straße im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der Dokumentation als schadhaft erwies. Es kommt dabei nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist (Driehaus, a.a.O., Rdnr. 294, 294a). Da die übliche Nutzungszeit vorliegend deutlich überschritten und die Anlage verschlissen war, ist eine vollkommene Sanierung auch ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (Driehaus, a.a.O., Rdnr. 294b). Die Beklagte war zum Erlass von Vorausleistungsbescheiden nicht verpflichtet, da dies in ihrem Ermessen steht. Die Stadt kann von der Inanspruchnahme der ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vorfinanzierungsmöglichkeiten (Vorausleistungserhebung) absehen und stattdessen ihre Erschließungsmaßnahmen - entsprechend ihrer Haushaltssituation - gegebenenfalls weitgehend durch Fremdmittel vorfinanzieren. Die durch die Fremdfinanzierungskosten verursachte Mehrbelastung der Anlieger wird durch folgende Umstände erheblich gemindert, wenn nicht gar ausgeglichen: Erhebt die Gemeinde zur Abkürzung des Zeitraums für das Entstehen beitragsfähiger Fremdkapitalkosten beispielsweise frühzeitig Vorausleistungen in der voraussichtlichen Höhe der endgültigen Beiträge, entzieht sie den Beitragspflichtigen entsprechendes Kapital, so dass diese auf Zinseinnahmen verzichten müssen. Finanziert sie die endgültige Herstellung dagegen längerfristig mit - regelmäßig im Verhältnis zu einer Kreditfinanzierung privater Bauherren relativ preiswertem - Fremdkapital, verbleibt den Beitragspflichtigen nicht nur die Möglichkeit, ihr Kapital zinsgünstig anzulegen, sondern werden sie überdies dadurch entlastet, dass auch die Gemeinde über den von ihr zu tragenden Eigenanteil einen Teil der Fremdfinanzierungskosten tragen muss (so BVerwG, Urteil vom 29.01.1993 - 8 C 3/92 -, zitiert nach Juris). Der Verzicht auf Vorausleistungen und in der Folge die Aufnahme höherer Fremdmittel führt daher nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Soweit der Kläger massive Nachträge beanstandete, handelt es sich bei dem Nachtrag II unter Position 1.08.02 um Ersatzpositionen im Bereich der Pflasterarbeiten (ersetzt die Positionen 1.06.02.14 und 1.06.02.15). Hieraus hat sich nach Angaben der Beklagten eine Kostenersparnis von ca. 12.000 € im Vergleich zum Hauptangebot ergeben. Bei den zusätzlich ausgeführten Arbeiten unter Position 1.09 in Höhe von 3.285,28 € handelt es sich um Anpassungsarbeiten an einer Garagenzufahrt, die zuvor nicht absehbar waren. Die beitragsfähigen Gesamtkosten sind nicht deswegen zu kürzen, weil die ursprünglich vorgesehene Bauzeit für die Maßnahme um 9 Monate (Oktober 2010 statt Januar 2010) überschritten wurde. Zwar unterliegen der Beitragspflicht nur die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Kosten. In diesem Zusammenhang muss es sich eine Gemeinde gegebenenfalls anrechnen lassen, wenn sie auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme ohne sachlichen Grund verzichtet. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit aber ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Entstandene Kosten sind danach nur dann unangemessen, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch auffällige Mehrkosten entstanden sind, d.h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Rdnr. 46 zu § 33). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Bauzeitverlängerung durch verschiedene Umstände bedingt war. Durch einen extrem langen Winter mit Schneefall bis Ende März wurden über einen Zeitraum von vier Monaten die Bauarbeiten nur stark eingeschränkt ausgeführt. Der Kanal konnte nicht in der ursprünglichen Höhenlage verlegt werden, sondern musste tiefer verlegt werden. Im Bereich der Winkelstützwand "XXX Straße"/"XXX-Straße" musste mit kleineren Verbauabschnitten als vorgesehen gearbeitet werden. Erst während der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die Leitungen der Straßenbeleuchtung sich alle in einem äußerst schlechten Zustand befanden, woraufhin die XXX sich kurzfristig zur Erneuerung aller Hausanschlüsse entschloss. Während der Bauzeit wurden die Einheitspreise nicht erhöht, so dass keine höheren Kosten für die Anlieger entstanden sind. Danach ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Gemeinde Schadensersatzansprüche gegen die ausführende Baufirma, deren Realisierung die beitragsfähigen Kosten gemindert hätte, zugestanden haben könnten. Etwaige Vertragsstrafen, die durch die ausführende Baufirma wegen der Verlängerung der Bauzeit zu zahlen wären, sind nicht in Anrechnung zu bringen. Es war zwar eine Vertragsstrafe zunächst vereinbart. Infolge der nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen wurde eine neue Fertigstellungsfrist vereinbart (August 2010). Dabei wurde eine neue Vertragsstrafenregelung nicht mehr aufgenommen. Die Beklagte war zum Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung auch nicht verpflichtet. Vielmehr sah § 12 VOB/A 2009 solche Vertragsstrafen nur in Ausnahmefällen vor. Soweit bezweifelt wurde, dass gemeinsame Aufmaßprotokolle gefertigt wurden, ist auf den Vorgang (Leitz- Ordner) hinzuweisen, in dem sich die gemeinsamen unterschriebenen Aufmaßblätter befinden. Zu den beitragsfähigen Gesamtkosten gehört nach der Inaugenscheinnahme durch die Kammer am 14.09.2016 auch der Aufwand, der anlässlich der Um- und Ausbaumaßnahme für sonstiges unselbständiges Straßenbegleitgrün entstanden ist, hier in Gestalt von 2 Bäumen (Chinesische Birne, Stadtbaum), einigen Büschen, Ziergras, Rosen und Frühlingszwiebeln zur Auflockerung der Gehweggestaltung. Als selbständige Teileinrichtung kann Straßenbegleitgrün nur ausnahmsweise angesehen werden, wenn ihm wegen seines Umfangs und seiner Gestaltung ein Gewicht zukommt, dass es rechtfertigt, ihm selbständig Bedeutung zuzumessen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 326 zu § 8 KAG). Dies ist hier nicht der Fall, denn am Ende der Straße "XXX" ist das Grün angesichts der geringen Ausmaße zweifelsfrei Bestandteil der Teileinrichtung Gehweg. So bleibt nur zu fragen, ob durch den Ausbau der Straße eine Verbesserung für die Teileinrichtung Gehweg entstanden ist, was vorliegend eindeutig zu bejahen ist. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Um- und Ausbau der Erschließungsanlage "XXX" im Stadtteil Lorch der Stadt Lorch am Rhein. Der Magistrat der Beklagten stellte durch Beschluss vom 21.02.2011 die endgültige Fertigstellung des Bauprogramms "XXX" fest; der Beschluss wurde im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt am 10.03.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 30.08.2011 wurde der Kläger zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 7.590,51 € herangezogen. Zugrunde gelegt wurde ein Gesamtaufwand für die beitragsfähige Maßnahme in Höhe von 432.949,05 €. 75% hiervon, also 324.711,79 € wurden auf die durch die Maßnahme erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen wurde mit 21.774,34 m 2 zugrundegelegt, so dass sich ein Beitrag je Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche von 14,912589 € ergab. Unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche des Klägers von 509 m 2 ergab sich ein Straßenbeitrag in Höhe von 7.590,51 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.09.2011 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.10.2011 die Aussetzung der Vollziehung ab. Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit Schreiben vom 14.12.2011, 15.12.2011 und 26.01.2012, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte wies durch Schreiben des Magistrats vom 04.04.2012 die Einwendungen des Klägers zurück. Auf dieses Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen. In der Sitzung des Anhörungsausschusses vom 17.04.2013 vereinbarten die Beteiligten, in Vergleichsverhandlungen zu treten. Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 09.09.2013 bereit, einen auf 75% reduzierten Straßenbeitrag zu akzeptieren. Der Magistrat teilte mit Schreiben vom 05.11.2013 mit, dass dieser Vorschlag nicht hinnehmbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten erhob der Kläger am 23.12.2013 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zur Begründung nimmt er Bezug auf das gesamte Vorbringen im Widerspruchsverfahren und vertieft dieses weiter. Die Verteilung des Aufwandes sei nach § 6 S. 1 Straßenbeitragssatzung nach der Grundstücksfläche vorgenommen worden. Nach § 6 S. 2 Straßenbeitragssatzung sei nach der Geschossfläche abzurechnen, wenn "eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig" sei. Diese Satzungsbestimmung sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, da nicht erkennbar sei, was mit einer "unterschiedlichen baulichen oder sonstigen Nutzung" gemeint sein solle. Auf eine unwirksame Satzung könne ein Abgabenbescheid jedoch nicht gestützt werden. Es komme eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung ebenso in Betracht wie ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung. Es sei auch nicht zu erkennen, was neben der baulichen Nutzung mit "sonstiger Nutzung" gemeint sein solle. Im unbeplanten Bereich nach § 34 BauGB sei das Maß des baulich Zulässigen überhaupt nicht in dem Maße genau feststehend, als dass hieran anknüpfend in einer dem rechtstaatlichen Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgen könne. Vorliegend sei der Aufwand unter Zugrundelegung der Grundstücksflächen verteilt worden; es hätte jedoch eine Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen werden müssen, da eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass in dem Ausbaugebiet Grundstücke durchweg 2-geschossig bebaut werden könnten. Überwiegend befänden sich in der Straße "XXX" eingeschossige Häuser zuzüglich Dachgeschoss. Weiterhin fänden sich hier vielfach Doppelhäuser. Vereinzelt seien dort auch Gebäude, die insgesamt zwei Vollgeschosse hätten. Im Bereich der "XXX-Straße" seien Gebäude mit drei Geschossen vorhanden. Insgesamt ergebe sich, dass schon hinsichtlich der Geschossigkeit eine unterschiedliche bauliche Nutzung zulässig sei. Teilweise könnte 2-geschossig zuzüglich Dachgeschoss gebaut werden, teilweise nur 1-geschossig zuzüglich Dachgeschoss. Damit sei eine Aufwandsverteilung anhand der Grundstücksflächen ausgeschlossen. Es sei auch eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung gegeben, da wegen des gewerblich genutzten Flachdachgebäudes (Flurstück Nr. 284/2) sowohl eine Wohnnutzung als auch eine gewerbliche Nutzung vorliege. Eine Verteilung nach der Grundstücksfläche sei nach alledem ausgeschlossen. Soweit unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig sei, sehe die Satzung eine Verteilung nach Geschossfläche vor. Hier sehe § 10 Abs. 5 einen Artzuschlag für ausschließlich oder überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke vor. Dies treffe für das von der Telekom genutzte Flurstück 284/2 zu, weshalb ein Artzuschlag nach § 10 Abs. 4 hätte erfolgen müssen. Darauf, dass kein übermäßiger Ziel- und Quellverkehr stattfinde, komme es nach der Satzung nicht an. Das Flurstück 316/15 sei nicht in die Verteilung des Aufwandes aufgenommen worden, obwohl dieses mit einer Breite von ca. 5m an die Straße "XXX" angrenze. Denke man sich die "XXX Straße" weg, könne das Grundstück 316/15 über die Straße "XXX" erschlossen werden. Der vorhandene Grünstreifen zwischen dem Grundstück 316/15 und der Straße stehe dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung gelte, dass auch das Vorhandensein eines beachtlichen Hindernisses unbeachtlich sei, wenn es mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum erreichten Erfolg, nämlich der Erschließung des Grundstücks, vertretbar sei, beseitigt und dann eine hinreichend verkehrssichere Überfahrmöglichkeit angelegt werden könne. Deshalb sei das Grundstück durch die "XXX" erschlossen und bei der Umlegung zu berücksichtigen. Infolgedessen sei auch das Flurstück 316/17 heranzuziehen, da dieses über das Grundstück 316/15 erschlossen werde. In der Rechnung des Amtes für Bodenmanagement vom 11.10.2007 sei nicht nachzuvollziehen, wie die Kosten der Baumaßnahme nach der Länge der Straßen "XXX" und "XXX-Straße" (320 m/240 m) aufgeteilt worden seien. Es sei nicht erkennbar, wieso 2/3 der Kosten auf die "XXX" und 1/3 der Kosten auf die "XXX-Straße" entfallen. Es sei auch nicht erklärlich, wieso sich jeweils 1/3 dieser Kosten auf den Straßenausbau beziehen sollten. Im Übrigen handele es sich hierbei um Kosten, die sowieso für den Kanal- und Leitungsbau angefallen seien und deshalb nicht umgelegt werden könnten. Bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Straßenbau - werde bestritten, dass die unter den Positionen 1.02 - 1.03 aufgeführten Kosten für Kanalisation, Kanalverlegung, etc., sich alleine auf die Straßenentwässerung beziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in beiden Rechnungen vom 09.12.2010 (Straßenbau und Kanalbau) die Position 1.01.01 für Baustelleneinrichtungen in Rechnung gestellt worden sei. Es habe sich um eine einheitliche Maßnahme im selben Ausführungszeitraum gehandelt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass für den Straßenbau und für den Kanalbau zwei unterschiedliche Baustellen errichtet worden seien, die gesonderte Abrechnungsposten in Höhe von jeweils weit über 7.000,- € rechtfertigen. Die Kosten der Baustelleneinrichtung seien jedenfalls Sowieso- Kosten. Die Rechnung beinhalte Stundenlohnarbeiten in Position 1.07.01, die einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürften. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Stundenlohnarbeiten vereinbart worden seien. Lastplattenversuche in Position 1.07.03.006 wären bei einer reinen Kanalsanierung nicht angefallen und könnten daher auch nicht anteilig auf die Anlieger umgelegt werden. Die Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 - Straßenbau - sei nicht nachvollziehbar. Wie bei einer Straßenlänge für die "XXX" von 320 m und für die "XXX-Straße" von 240 m ein Kostenanteil von 28.317,92 € von insgesamt 43.691,59 € für die Anlieger der Straße "XXX" zustande komme, sei nicht nachvollziehbar. In der Anlage zur Rechnung vom 14.01.2011 sei bei sämtlichen Leistungsphasen derselbe Betrag 27.289,10 € angesetzt, was nach den Vorgaben der HOAI, die zum Teil von Kostenschätzung und zum Teil von Kostenfeststellung ausgehe, nicht sein könne. Bei den pauschal zugrunde gelegten Losen 1 und 2 seien nicht anrechenbare Kosten angesetzt worden. Die pauschal abgerechneten Nebenkosten in Höhe von 6,5 % seien nicht umlegbar. Die Kosten für die örtliche Bauleitung seien nicht umlegbar. Zahlenwerte in der Kostenaufstellung vom 14.01.2011, die mit dem Abrechnungsordner vorgelegt wurde, stimmten nicht überein mit einer im Gerichtsverfahren vorgelegten Kostenaufstellung. Bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Kanalbau - werde bzgl. der Position 1.01.01 auf die Ausführungen zur Berechnung Straßenbau vom 09.12.2010 verwiesen. Die Rechnung beinhalte in Position 1.03.01 Leistungen, die bereits in der Rechnung Straßenbau enthalten seien, z.B. Arbeiten für Hausanschlussleitungen. Auch hier seien in Position 1.07.01 Stundenlohnarbeiten abgerechnet worden. Bei der Rechnung XXX vom 01.04.2011 - Straßenbeleuchtung - sei nicht nachzuvollziehen, dass die Straßenbeleuchtung vermeintlich erneuerungsbedürftig gewesen sein soll. Durch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei eine nur geringfügig herbeigeführte Verbesserung der Straßenausleuchtung und damit keine beitragsfähige Verbesserung erfolgt. Auch die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf Erdverkabelung stelle keine Verbesserung der Straße dar. Sie habe jedenfalls nicht zu einer verbesserten Ausleuchtung der Straße geführt, vielmehr sei die Ausleuchtung der Straße noch schlechter geworden. Die Straßenbeleuchtung sei nur wenige Jahre alt gewesen, habe eine ausgezeichnete Straßenausleuchtung geliefert und sei keinesfalls erneuerungsbedürftig gewesen. Es sei in einem viel zu geringen Umfang berücksichtigt worden, dass in einem Zuge mit den Straßenbauarbeiten auch die Kanal- und Wasserleitungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die Kostenersparnis werde lediglich mit 16.263,95 € und damit nur 3,6 % der umlagefähigen Kosten für die "XXX" beziffert. Dies spiegele die tatsächliche Kostenersparnis nicht wieder. Die Kostenersparnis sei auch fehlerhaft in Ansatz gebracht worden. Von den Gesamtkosten von 449.213 € sei die Hälfte der berechneten Kostenersparnis in Abzug gebracht worden. Von dem so berechneten umlagefähigen Aufwand von 432.949,05 € sei erst dann der Kostenanteil der Stadt mit 25 % abgezogen worden. Richtigerweise hätten zunächst der Kostenanteil der Stadt und dann die berechnete Kostenersparnis herausgerechnet werden müssen, da diese den Anliegern zugutekommen solle. Abgesehen davon, dass die Kostenersparnis zu gering ausfalle, sei nicht nachzuvollziehen, warum lediglich die Hälfte der von der Beklagten berechneten Kostenersparnis in Abzug gebracht worden sei. Anlässlich einer Anliegerversammlung im Vorfeld zu den Bauarbeiten am 27.04.2009 seien die auf jeden Anlieger entfallenden Kosten mit 9,76 €/m 2 beziffert worden; es sei auch erklärt worden, dass die Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,8 berücksichtigt werden. Nunmehr werde ein Betrag von 14,91 €/m2 berechnet auf die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Es stelle sich die Frage, wie die Arbeit des beauftragten Planungsbüros zu bewerten sei, wenn die vorab ermittelten und den Anliegern mitgeteilten Kosten derart gravierend von den in Rechnung gestellten Kosten abweichen. Die Abweichung belege, dass die insbesondere von der Firma XXX gestellten Rechnungen deutlich überzogen und in keiner Hinsicht ortsüblich und angemessen seien. Ob eine Ausschreibung der Bauleistungen den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend öffentlich erfolgt sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen und werde mit Nichtwissen bestritten. Angesichts der gravierenden Kostenexplosion und der Bauzeitüberschreitung dränge sich der Schluss auf, dass nicht das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten habe. Der Ausbau der Straße sei offensichtlich nicht erforderlich gewesen. Es dränge sich der Eindruck auf, die Beklagte habe sich allein deshalb zu den Ausbaumaßnahmen entschlossen, um so die Kosten der Kanalsanierung im Wege der Beitragserhebung auf die Anlieger umlegen zu können. Anlässlich der Anliegerversammlung sei mitgeteilt worden, dass Vorausleistungsbescheide erlassen würden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr mache die Beklagte nun Finanzierungskosten geltend. Der Erlass der Vorausleistungsbescheide hätte die Zinslast gesenkt, die nun den Anliegern angelastet werde. Die Schlussrechnung der Firma XXX weise für die "XXX" einen Nachtrag II in Höhe von 80.821,61 € für alternatives Betonpflaster in Position 1.08.02 auf. Weiterhin sei ein Nachtrag in Höhe von 3.285,28 € für zusätzlich ausgeführte Leistungen ausgewiesen. Gleiches gelte im Übrigen für die Schlussrechnung betreffend die "XXX-Straße", wo ein Nachtrag II in Höhe von 35.347,19 € für Position 08.02 ( Anm. d. Gerichts: wohl 1.08.02 ) aufgeführt sei. Dies bedeute einen Nachtrag für beide Straßen und Mehrkosten von insgesamt 142.150,35 € brutto nur für die Straßenbauarbeiten. Es befänden sich ebenso massive Nachtragsbeträge in den Schlussrechnungen betreffend die Kanalbauarbeiten, für die "XXX" insgesamt 30.878,14 €. Es stelle sich die Frage, wie es zu solch massiven Nachträgen kommen könne, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Straßenbelag vorher absehbar und geplant gewesen sei. Es stelle sich auch die Frage, von wem diese Nachträge veranlasst worden seien. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Bauarbeiten von August 2009 bis Oktober 2009 dauern. Tatsächlich seien die Bauarbeiten erst im Oktober 2010 abgeschlossen worden. Die Anwohner hätten beobachtet, dass die Baustelle teilweise in jeder Hinsicht unterbesetzt gewesen sei, so dass die Einhaltung der geplanten Bauzeit überhaupt nicht möglich gewesen sei. Die Verzögerung habe zu erheblichen Kostensteigerungen geführt. Baustelleneinrichtung und Baumaschinen hätten länger vorgehalten werden müssen. Die durch die Wintermonate bedingte erschwerte Arbeitsweise habe zu höheren Kosten geführt. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte verbindliche Fristen vereinbart und Vertragsstrafen hieran geknüpft habe. Die mit der Fa. XXX vereinbarte Vertragsstrafe sei nicht gezogen worden, dies wäre ein Betrag von über 50.000 € gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass gemeinsame Aufmaßprotokolle gefertigt worden seien. Es stelle sich die Frage, ob die von der Firma XXX und den anderen ausführenden Unternehmen in Ansatz gebrachten Massen gemeinsam und tatsächlich auch nachvollzogen und vor Ort überprüft worden seien, bevor sie auf die Anlieger umgelegt wurden. Die Inaugenscheinnahme der beiden Grünstreifen im Einmündungsbereich "XXX/XXX-Straße" und der Vergleich mit dem Ausbauplan habe ergeben, dass die Grünanlage zu einem nicht unerheblichen Teil auf dem Straßengrundstück "XXX-Straße" gelegen ist, ebenso wie ein Teil des Bürgersteigs. Diese Teile hätten mithin in jedem Falle nicht bei der Straße "XXX" abgerechnet werden dürfen. Die Rechnung XXX vom 09.11.2007 sei nicht umlegbar. Nach § 52 Abs. 6 Ziff. 3 HOAI 1996 seien Kosten für Vermessung und Vermarktung nicht anrechenbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.08.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 aufzuheben, soweit der Ausbaubeitrag den Betrag von 4.500,00 Euro übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Widerspruchsverfahren getätigten Äußerungen und vertieft diese. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Straßenbeitragssatzung sei nicht unwirksam. Es handele sich hierbei um eine übliche Satzungsformulierung, die noch nie gerügt worden sei. Da sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet mit zwei Vollgeschossen bebaubar seien, sei die Abrechnung satzungsgemäß nach der Grundstücksfläche erfolgt Es sei kein falscher Verteilungsmaßstab angewendet worden. Der Kläger gehe davon aus, dass die tatsächlich vorhandene Bebauung auch die zulässige Bebauung darstelle. Da sich die Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB nach der Umgebungsbebauung richte, sei nicht ersichtlich, warum im gesamten Bereich der Erschließungsanlage "XXX" keine zweigeschossige Bebauung zulässig sein sollte. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass bei Doppelhäusern eine Aufstockung eines Teils zulässig sein könnte. Das Gebäude auf dem Flurstück Nr. 284/2 gehöre der Deutschen Telekom AG und damit einem gewerblichen Unternehmen. Bei einer gewerblichen Nutzung im Sinne der Satzung handele es sich nicht um eine gewerbliche Satzung im Sinne des Gewerberechtes, sondern um eine gewerbliche Nutzung im Sinne eines erhöhten Ziel- und Quellverkehrs. Gewerblich genutzt im Sinne der Satzungsregelung sei eine Nutzung mit Tätigkeiten, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellen und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachen. Folglich werden auch Verwaltungs-, Krankenhaus- oder Schulgebäude mit einem Artzuschlag veranlagt. Nicht allerdings Nutzungen, die keinen erhöhten Ziel- und Quellverkehr auslösen. Da auf dem Grundstück keine gewerbliche Nutzung in diesem Sinne stattfinde, sei auch kein Artzuschlag zu berücksichtigen gewesen. Auch dieses Grundstück sei als mit zwei Vollgeschossen bebaubar anzusehen. Das Flurstück 316/15 sei nicht fehlerhaft außer Acht gelassen worden. Es grenze lediglich an die "XXX Straße" an und nicht an die "XXX"; dies habe eine Ortsbesichtigung gezeigt und ergebe sich auch aus dem Ausbauplan. In der Rechnung des Amtes für Bodenmanagement vom 11.10.2007 hätten die Kosten für die Vermessungsleistungen sowohl den Kanal-, Wasserleitungs- als auch den Straßenbereich betroffen. Da sich die Rechnungen auf die "XXX" und die "XXX-Straße" beziehen, seien die Kosten für die Vermessung zunächst nach dem Verhältnis der Straßenlänge der beiden Anlagen aufgeteilt worden. Davon seien 1/3 dem Straßenbau zugeordnet worden. Zusätzlich sei ein Teil der Kosten für den Kanalbau in Höhe von 30,4 %, da dieser auch der Straßenentwässerung dient, als Anteil für die Straßenentwässerung zu berücksichtigen gewesen. In der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Straßenbau - betreffe die Position 1.02 Straßenentwässerungsarbeiten, da es sich um Sinkkastenanschlüsse handele, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienten. Bei der Position 1.03 handele es sich ebenfalls um Straßenentwässerungsarbeiten, die vollständig als beitragsfähiger Aufwand zu berücksichtigen gewesen seien. Die Baustelleneinrichtung sei auf alle drei Baumaßnahmen (Straße, Kanal und Wasserleitung) in den Schlussrechnungen anteilig aufgeteilt worden. Dies ergebe sich jeweils aus den einzelnen Rechnungen. Die Baustelle sei für die Durchführung aller Ausbaumaßnahmen notwendig gewesen und daher richtigerweise auf diese auch aufgeteilt worden. Stundenlohnarbeiten gehörten regelmäßig zu den anfallenden Kosten bei Straßenausbaumaßnahmen. Die Rechnung sei durch das beauftragte Ingenieurbüro geprüft worden, so dass hier keinerlei Anlass bestehe, diese nicht als angefallenen Aufwand zu berücksichtigen. Lastplattendruckversuche in Position 1.07.03.006 dienten als Nachweis für die Druck- und Tragfähigkeit im Straßenbau; die Kosten hierfür seien im Rahmen des Straßenbaus als beitragsfähiger Aufwand angefallen. In der Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 - Straßenbau - sei die Ermittlung des Ingenieurhonorars nicht auf der Grundlage der Straßenlänge, sondern auf der Grundlage der angefallenen Nettobaukosten der beiden Straßen erfolgt. Bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Kanalbau - handele es sich um eine durch das beauftragte Ingenieurbüro geprüfte Rechnung, so dass von deren Richtigkeit auszugehen sei. Bei der Position 1.03 handele es sich um Hausanschlusskosten, die separat abgerechnet würden. Die Rechnung XXX vom 01.04.2011 - Straßenbeleuchtung - betreffe beitragsfähige Aufwendungen. Die Straßenbeleuchtung sei erneuerungsbedürftig gewesen. Die Mastleuchten seien ca. 30 Jahre alt gewesen und hätten dem Stand der Technik nicht mehr entsprochen. Da eine Umstellung auf Erdverkabelung erfolgt sei, habe dies auch zu einer objektiven Verbesserung geführt, und die neuen Standorte seien nach DIN festgelegt worden. Bei der Kostenersparnis gehe es nicht darum, die tatsächlich entstandenen Kosten im Bereich der Kanal- und Wasserleitungstrasse in Abzug zu bringen. Es seien nur die Kosten im Bereich der Kanal- und Wasserleitungstrasse zu berücksichtigen, die notwendig gewesen wären, um die Straße wieder in ihrem ursprünglichen Zustand herzustellen, also mit dem vorher vorhandenen Auf- und Unterbau. Daher würden die ersparten Kosten auch als fiktive oder hypothetische Wiederherstellungskosten bezeichnet. Der Vergleich mit den tatsächlich entstandenen Kosten gehe daher ins Leere. In Fällen, in denen Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen miteinander verbunden würden, sei die dadurch entstehende Kostenersparnis auf alle Baumaßnahmen zu verteilen. Die jeweils entstandenen ersparten Wiederherstellungskosten im Bereich der Kanaltrasse seien daher zur Hälfte dem Kostenträger Abwasserbeseitigung und dem Kostenträger Straßenbau zuzuordnen gewesen. Gleiches gelte für die ersparten Wiederherstellungskosten im Bereich der Wasserleitungstrasse, die zur Hälfte dem Kostenträger Wasserversorgung und zur Hälfte dem Kostenträger Straßenbau zuzuordnen gewesen seien. Daher sei es auch richtig gewesen, die anzurechnende Kostenersparnis von den beitragsfähigen Gesamtkosten des Straßenbaus in Abzug zu bringen und nicht vom umlagefähigen Aufwand. Der für die Beitragserhebung entstandene tatsächliche Aufwand habe in der Anliegerversammlung im April 2009 noch gar nicht genau beziffert werden können, da noch nicht alle Rechnungen vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass dort lediglich ein voraussichtlicher Beitragssatz aufgrund von Schätzungen genannt worden sei. Vorliegend habe sich die Beklagte bemüht, die Grundstückseigentümer im Vorfeld hinreichend über die Ausbaumaßnahme zu informieren. Der Faktor 0,8 sei vermutlich in der Anliegerversammlung im Zusammenhang mit der Geschossflächenzahl erörtert worden, was von den Anliegern fälschlicherweise als Faktor für die Berechnung interpretiert worden sei. Laut Kostenberechnung zur Planung hätten sich die Herstellungskosten des Bauvorhabens für die beiden Straßen "XXX" und "XXX-Straße" auf 849.630,06 € brutto belaufen. Der günstigste Bieter habe ein Angebot in Höhe von 1.016.253,99 € brutto abgegeben. Durch die Neuauflage des Konjunkturpaketes und die dadurch entstandene gute Auftragslage seien die Einheitspreise von den Firmen erhöht worden, was zur Zeit der Kostenberechnung noch nicht absehbar gewesen sei. Zusätzliche Mehrkosten im Bereich Kanalbau seien durch erforderlichen Verbau in der Straße "XXX" und der "XXX-Straße" sowie durch Mehrkosten für das Lösen von Bodenklasse 7 (Fels) in der Straße "XXX" entstanden. Hierbei habe die Bieterfirma einen Nachlass von 1,6 % gewährt. Die Notwendigkeit der Nachträge habe sich erst im Zuge der Bauarbeiten herausgestellt. Die Gesamtkosten der Baumaßnahmen hätten sich nach Vorliegen der geprüften Schlussrechnungen auf 1.051.848,50 € brutto belaufen. Die Maßnahme sei öffentlich ausgeschrieben worden. Sechs Firmen hätten Ausschreibungsunterlagen angefordert, aber nur zwei Firmen ein Angebot abgegeben. Die Firma XXX sei der günstigsten Anbieter gewesen. Die Einheitspreise hätten sich während der Bauzeit nicht erhöht. Die ausgebauten Straßen seien Anfang bis Mitte der 60er Jahre hergestellt worden und somit nach 45-50 Jahren erneuert worden. Nach der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte liege die Lebensdauer einer Straße bei etwa 30 Jahren. Diese Lebensdauer sei vorliegend erreicht worden. Deshalb sei es unerheblich, ob eine laufende Instandsetzung und Unterhaltung erfolgt sei. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Bauhof der Beklagten regelmäßig Ausbesserungsarbeiten an Gehwegen und Bordsteinen, abgesackten Einläufen und der Bitumendecke vorgenommen habe. Vor der Baumaßnahme sei 2009 eine Beweissicherung zum Zustand der Anliegergrundstücken durchgeführt worden, die auch den Zustand der Straße vor der Baumaßnahme sowie die Ausbesserungsstellen dokumentiere. Ein Gutachten über die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße liege nicht vor. Die Erhebung von Vorausleistungen stehe im Ermessen der Stadt und stelle keine Verpflichtung dar. Der Verzicht auf Vorausleistungen und in der Folge die Aufnahme höherer Fremdmittel führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Bei dem Nachtrag II handele es sich nicht um zusätzliche Kosten, sondern um Ersatzpositionen im Bereich der Pflasterarbeiten, die einen günstigeren Einheitspreis haben. Hieraus habe sich eine Kostenersparnis von ca. 12.000 € im Vergleich zum Hauptangebot ergeben. Bei den zusätzlich ausgeführten Arbeiten in Höhe von 3.285,28 € handele es sich um Anpassungsarbeiten an einer Garagenzufahrt. Die Fragen nach der Bauzeitverzögerung sowie einer möglichen Vertragsstrafenregelung seien für die Beitragserhebung irrelevant. Die ursprüngliche Fertigstellung der Maßnahmen sei für Ende Januar 2010 vorgesehen gewesen. Durch einen extrem langen Winter mit Schneefall bis Ende März seien über einen Zeitraum von vier Monaten die Bauarbeiten nur stark eingeschränkt ausgeführt worden. Der Kanal habe nicht in der ursprünglichen Höhenlage verlegt werden können, sondern habe tiefer verlegt werden müssen. Im Bereich der Winkelstützwand "XXX Straße"/"XXX-Straße" habe mit kleineren Verbauabschnitten als vorgesehen gearbeitet werden müssen. Ursprünglich habe die XXX geplant, nur die Straßenbeleuchtung zu erneuern. Erst während der Bauarbeiten habe sich herausgestellt, dass die Leitungen sich alle in einem äußerst schlechten Zustand befanden. Daraufhin habe die XXX kurzfristig beschlossen, alle Hausanschlüsse zu erneuern. Während der Bauzeit hätten sich die Einheitspreise nicht erhöht. Die Aufmaßblätter seien wesentlicher Bestandteil der Schlussrechnung und lägen vor. Das Straßenbegleitgrün könne selbstverständlich auf die Anlieger umgelegt werden, da es unselbstständiger Bestandteil der Straße sei und damit zu den Straßenkosten gehöre. Ergänzend trägt die Beklagte zur Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Straßenbau -, zur Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 (Straßenbau) und zur Rechnung der XXX vom 16.08.2011 in dem Termin vom 14.09.2016 vor; auf die vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 164 - 176 GA). Ebenso wird verwiesen auf die klägerseits hierzu erfolgte Stellungnahme mit Schriftsatz vom 19.09.2016 (Bl. 181 - 190 GA). Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 07.09.2016 Beweis erhoben über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Ausbaumaßnahme XXX und XXX-Straße durch Augenscheineinnahme vor Ort. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14.09.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (2 rote Hefter Ausbaubeiträge mit Satzungen und Verwaltungsvorgang, 1 Leitz-Ordner Ausbaubeiträge "XXX", 1 Hefter "Ermittlung der Straßenbeiträge" - vorgelegt im Verfahren 1 K 1359/13.WI) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.